198 Schuldbetreibungs und Konkursrecht {Zivilabteilungenj. N° 51.

die unter Ziff. 3 zitierten Entscheide des Bundesgerichts). Das schliesst
aber nicht aus, dass der Gläubiger durch Anfechtung der streitigen
Verfügung selber mit einem ordentlichen Rechtsmittel sich gegen die darin
enthaltene Rechtswidrigkeit zur Wehr setzte. Es ist daher in Gutheissung
von Ziffer 1 des Rechtshegehrens der Beschwerde die angefochtene Verfügung
des Bezirksammans von Alttoggenburg vom 8. Juni 1923 aufzuheben.

6. Dagegen kann dem weiteren vom Beschwerdeführer gestellten Begehren,
wonach das Betreibuugsamt anzuweisen sei, den Betreihungserlös gemäss
dem Kollokationsplan auszuzahlen, nicht entsprochen werden, da solche
Weisungen in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden fallen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das
Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers geschützt, auf das Rechts'begehren
2 jedoch nicht eingetreten wird.

51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. November 1925 i. S. Konkursmasse
Wein AA}. gegen Fels.

Kollokationsveriahren im Konkurs, Bedeutung der Abweisung einer Forderung
zur Zeit. Konkursverordnung Art. 59 Abs. 2 (Erw. 1). .

Zulässigkeit verspätete-r Konkurselngaben und Kollokationsklagen auch
nach erfolgter Verteilung. SchKG Art. 251 (Erw. 2).

OR Art. 110 Ziff. 1, SchKG Art. 217 : Verpfändung von Wertschriften durch
den Nichteigenlümer zur Sicherung aller Forderungen des Pfandgläubigers an
ihm. Inanspruchnahme dieser Wertschriften zur Deckung einer vom Verpfänder
geleisteten Bürgschaft. Behandlung des Eigentümers der Wertschriften im
Konkurs des Hauptschuldners (Erw._3).

A. .Samuel Weill, welchem der Kläger, sein schwager, sein
Wertschriftenvermögen im Werte von ungefähr

Schuldbetreibungs und Konkursrecht ( Zivilabteilungen). N° 51. 199 300,000
Fr. zur Verwaltung übergeben hatte, hinterlegte dasselbe -gleich seinen
eigenen Wertschriften (Depot I) im eigenen Namen beim Basler Sitz des

_Comptoir d'Escompte de Genève (Depot Il). Am 194v

September 1919 räumte Weill dem Comptoir für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Forderungen an ihm Faustpfandrecht an allen Wertpapieren
ein, welche ich jeweilen bei ihm ...... liegen habe . Am 27. Oktober
1920 leistete Samuel Weill zusammen mit zwei anderen Personen Bürgschaft
für die jeweilige Schuld der Schuhfabriken Weill A.'-G. in Kreuzlingen
an das Comptdir bis zum Kapitalbetrag von 500,000 Fr. nebst Zinsen.
Als die Schuhfabriken Weill A.-G. im Jahre 1921 in Konkurs geriet,
meldete das Comptoir Forderungen in höherem Betrage als 500,000 Fr. an
und nahm .es, auch die im Depot ll hinterlegten Wertschriften als
Pfänder in Anspruch. Die vom Kläger angestrengte Klage auf Herausgabe
seiner Wertschriften, gegen welche das Compteir einwendete, es habe
sein Pfandrecht gestützt auf seinen guten Glauben erworben, wurde _ am
4. Februar 1924 durch Vergleich erledigt, wonach das Comptoir dem Kläger
20,000 Fr. bezahlte und der Kläger auf jeglichen Anspruch gegenüber der
(damaligen) Beklagten Verzicht leistete und seine Klage zurückzog. Aus
dem beim Verkauf dieser Wertschriften erzielten Erlös machte sich das
Comptoir zunächst für seine Kontokorrentforderung an Samuel Weillund
sodann, soweit der Überschuss reichte, nämlich im Betrage von 139,348
Fr., für die Forderung an Samuel Weill aus dessen Bürgschaft für die
Schuhfabriken Weill A.-G. und damit für die verbürgte Forderung an
letzterer selbst bezahlt. In der Folge schlossen das Comptoir und
die Verwaltung im Konkurse der Schuhfabriken Weill A. G. über die
zwischen ihnen schwebenden Prozesse einen Vergleich ab, wonach die nach
Ausrichtung einer Dividende von 10 % auf alle unversicherten Forderungen
einschliesslich diejenigen des

280 Schuldbetreibnugsund Kankursreeht (WWW). N° 51.

Comptoir noch verbleibenden freien Aktiven der Konkursmasse dem Comptoir
überlassen wurden.

Schon während der Eingabefrist im Konkurs über s die Schuhfabriken
Weill A.-G. hatte der Kläger fur den Fall, dass das Comptoir mit dem
beanspruchten Pfandrecht an seinen Wertschriften geschützt werde,
vorsorglich eine Forderung von rund. 300,000 Fr. angemeldet ;
doch wurde er damit zur Zeit abgewiesen, bis zur Erledigung des
Vindikationsprozesses mit dem Comptoir ...... Im November 1924 sodann
machte der _Kläger eine nachträgliche Konkurseingabe für 139,348
Fr. und, als er damit abgewiesen wurde, streng-te er die vorliegende
Kellokationsklage an mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur
Kollokation dieser Forderung in der fünften Klasse (der weitere Antrag
auf entspr chende Berücksichtigung bei der Verteilung mit 10 % ist vor
Bundesgericht nicht mehr streitig).

,3 Durch Urteil vom 17. Juni 1925 hat. das Obergericht des Kantons
Thurgau den ersten Klagantrag zugesprochen.

C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. ss

Das Bundesgerichi zieht in Erwägung .-

1. Zu Unrecht hält die Beklagte der Klage die Rechtskraft der früheren
Kollokationsverfügung entgegen, durch welche die mit der vorliegenden
Klage geltend gemachte, damals freilich in höherem Betrage angemeldete
Forderung zur Zeit abgewiesen wurde. Mit Jener Verfügung behielt sich
die Konkursverwaltung die definitive Entscheidung über die Zulassung
oder Abweisung der ausdrücklich nur vorsorglich angemeldeten Forderung
vor für den nun eingetretenen Fall, dass sie im späteren Verlaufe des
Konkursverfahrens erneut geltend gemacht würde. Dieses Vorgehen stand
zwar un Widerspruch zu Art. 59 Abs. 2 der Verordnung

sehuldbetreibungsundKonkursrecht (Zivilabteiluugen). No.-51. zur

über die Geschäftsführung der Konkursämter, wonach bloss bedingte
Zulassungen oder Abweisungen unstatthaft sind und die Konkursverwaltung,
wenn sie sich über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht
aussprechen kann, entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes
Miste-n oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter
öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen soll. Da-nach hätte sich die
Konlcursverwaltungjeglieher Entscheidung enthalten und diese einfach auf
einen. späteren Zeitpunkt verschieben sollen; sowohl der Kläger als die
übrigen Gläubiger hätten dies durch Beschwerdeverlangen können, wodurch
dann alle Zweifel darüber ausgwchlossen worden wären, dass die übrigen
Gläubiger nieht schon d'amals'Kollokationsklage anstrengenmussten,
wenn sie der Zulassung entgegentreten wollten, wie dies das Comptoir
getan hat. Allein nachdem jene Kollokationsverfügung nicht binnen der
Beschwerdefrist angefochten worden ist, nachdem insbesondere der Kläger
sich die Verweisung auf eine nachträgliche Konkurseingabe mit allen ihr
auhaftenden Nachteilen hat gefallen lassen, so muss auch die Beklagte,
deren Organ die Verfügung getroffen hat, an sie kommen.

2. Ebensowenig vermag die Beklagte der Klage mit dem Hinweis darauf
auszuweichen, dass im Zeitpunkt, als'der Kläger die nachträgliche
Konkurseingabe machte, alles Konkursmassevermögen gestützt auf die
Verteilungsliste und den mit dem Comptoir abgeschlossenen Vergleich
bereits verteilt oder sonst verwendet gewesen sei und daher jegliches
Interesse an der. Klageerhebung fehle. Diese Einwendung richtet sich nicht
gegen den Bestand der Forderung ; ob aber der Kläger gestützt auf ein
die Klage zusprechendes Urteil die Konkursdividende unter den gegebenen
Umständen nach wird · beziehen können, und anfällig auf welche Weise,
ist, gleichwie alle Verteilungsstreitigkeiten, von den Aufsichtsbehörden
zu beurteilen. '

202 Schuldhetreibungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 51. 3. Die
Vorinstanz ist zur Gutheissung der Klage

gelangt in Anwendung des Art. 110 Ziff. 1 OR, wonach,

. wenn ein Dritter eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache
einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein lie-. sehränktes dingliches
Recht zusteht, von Gesetzes wegen die Rechte des Gläubigers auf ihn
. übergeben, soweit er diesen befriedigt. Ob dieser Standpunkt zutreffend
sei ob also 1. grundsätzlich dem Einlösen der verpfändeten Sache im
Sinne der angeführten

Vorschrift deren Inanspruchnahme zur (vollen oder auch nur teilweisen)
Befriedigung des Pfandgläubigers, sei es durch Überlassung derselben
an ihn zu Eigentum oder, was vorliegend eher anzunehmen wäre, zu
privater Pfandverwertung oder aber zur Pfandverwertung auf dem Wege der
Zwangsvolistreckung, gleichzustellen sei und 2. in einem Fall wie dem
vorliegenden nicht nur die Forderung gegen den Bürgen (Samuel Weill),
sondern die diesem einzig wegen der Bezahlung zustehende Forderung
gegen den Hauptsehuldner selbst (Weill A. G.) von Gesetzes wegen auf den
Pfandeigentiimer übergehe, oder ob sich die Rechte des Pfandeigentümers
nicht vielmehr erschöpfen in einem (vertraglichen oder deliktischen)
Schadenersatzanspruch gegen den'Verpfänder (Samuel Weill) wegen unbefugter
Verpfändung seines Eigentums oder in einem Bereicherungsanspruch,
sei es gegen den Bùz'gen (Samuel Weill) oder den Hauptschuldner (Weill
,A.-G.), die im Betrage des Pfanderlöses entlastet werden sind, wobei als
Schadenersatz oder als vom Burgen zu erstattende Bereicherung vielleicht
dessen Regressforderung gegen den Hauptschuldner in Betracht käme ,
braucht nicht nachgeprüft zu werden, weil die Klage abgewiesen werden
müsste, auch wenn der Standpunkt der Vorinstanz an und für sich nicht zu
beanstanden wäre, und zwar in Anwendung des Art. 217 SchKG. Nach dieser
Vorschrift wird nämlich im Konkurs eine Forderung in

· ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen,

Sehuldbetreibungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 517; 203

auch wenn der Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Gemeinschuldners
teilweise befriedigt wurde; und dieser Mitverpflichtete gegen den
Gemeinschuldner rückgriffsberechtigt ist-und kommt der auf die Forderung
enfiallende Anteil an der Konkursmasse dem Gläubiger bis zu seiner
vollständigen Befriedigung zu, während

, der rückgriifsberechtigte Mitverpfliehtete erst, aus einem.

allfälligen Überschusse den Betrag erhält, den er bei selbständiger
Geltendmachung des 'Rückgriffsrechtes erhalten würde. Hier liegt eine
teilweise Befriedigung des Gläubigers durch einen Mitverp'flichteten
insofern vor, als sich das Comptoir aus dem von Samuel Weil] zur Sicherung
seiner Bürgschaft bestellten Pfand teil,weise bezahlt gemacht hat ;
daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass dieses Pfand nicht dem
Samuel Weill selbst gehörte. Da diese teilweise Befriedigung erst im Laufe
des Konkursverfahrens über die Haupt schuldnerin Weill A.. G erfolgte,
nachdem, wie nicht bestritten ist, die verbürgte Forderung des Comptoir
in vollem Betrage kolloziert worden war, hatte also nicht etwa, wie der
Kläger heute vertragen liess, eine Reduktion dieser Kollokation um den
bezahlten Betrag statt-

V zufinden, sondern durfte das Comptoir nach wie .vor

die Konkursdividende für seine ganze Forderung heziehen, sofern mindestens
der Betrag dieser Dividende nicht höher war als del noch nicht bezahlte
Rest der Forderung, was der Kläger nicht behauptet hat. Die Zuteilung
eines allfälligen Überschusses freilich hätte der Kläger nur auf Grund
seiner eigenen Kollokation verlangen können und diese hätte ihm selbst
neben der si Kollokation des Comptoir gemäss Art. 217 Abs. 2 SchKG
nicht versagt Werden können, wenn er sie in diesem s Sinne lediglich
pro memoria beansprucht haben würde vorausgesetzt natürlich, dass sein
Rückgriffsrecht mit der Vorinstanz zu bejahen gewesen wäre. Allein der
Kläger zielt auf etwas ganz anderes ab, nämlich darauf, die auf den aus
seinem Vermögen bezahlten Teilbetrag

204si Schuldbetreibungs und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N' 52.

der Forderung des comptoir von 139,348 Fr. entfallende Konkursdividende
an Stelle des Comptoir zu beziehen. Dieser Anspruch aber ist nach
dem Ausgeführten unbegründet, und da auch nicht die Zuteilung eines
[ berschusses an ihn 111 Frage kommt, nn Hinblick auf welche sich
die Kollokation pro memoria rechtfertigen liesse, ist die Klage
abzuweisen. Dass endlich der Kläger nicht etwa einen Bereicherungsanspruch
gegen die Beklagte erheben kann, ergibt sich aus dem Gesagten ohne
weiteres , denn es stand ihr kein Grund zur Seite, die auf den streitigen
Betrag von 139,348 Fr. entfallende Konkursdividende nicht an das
Comptoir auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

, Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 17 Juni 1925 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

52. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. November 1925 i. S. Konkursmasse
Walter Keller gegen von Rotz-

A n f e c h t u n g s k l a g e. Art. 285 ff ., namentlich Art.
290 SchKG. '

Ein anfeehtbar befriedigter Gläubiger führt die anfechtbare Zahlung an
seinen eigenen Gläubiger ab. Anfechtbarleit dieser Befriedigung ?

1. Passivlegitimation. Der beiriedigte andere Gläubiger kann nicht Bürgen
gleichgestellt werden, die mit dem Hauptschuldner die Befriedigung des
Gläubigers vereinbart haben. Dritte im Sinne von Art. 290 SchKG sind
nur Rechtsnachfolger (Singularsukzessoren) der Person,

die vom Schuldner in anfechtbarer Weise befriedigt werden
ist. Bösgläubigkeit'.' Der Befriedigte hat keine Erkundigungspt'licht
gegenüber dem Schuldner seines Schuldners. Anwendbarkeit des Art. 50 OR
'I (Erw. 2).

2. Anfechtung auf Grund. des VerluStscheins gegen die-

anfechtbar befriedigte Person (Erw. 3).

Schuldbetreibungs und Konkm'srecht (Zivilabteilungen). N° 52. 205

A. Der Beklagte hatte dem Coiffeur Otto Graf, in Samen, in den Jahren
1918 bis 1920 verschiedene Darlehen bis zum Betrage von ungefähr 100.000
Fr. gewährt. Graf selber verwendete die erhaltenen Beträge seinerseits zu
Darlehen an den Holzhändler Walter Keller, in Sachseln. Keller bezahlte
nach und nach seine Darlehen an Graf zurück, den letzten Betrag am
2. Mai 1921 mit einem Check für 65,000 Fr., den Graf sofort einlöste
und den Erlös an den Beklagten zur Bezahlung seiner eigenen Darlehen
abführte. Fünf Tage danach, am 7. Mai 1921, wurde über Keller der Konkurs
eröffnet. Seine Konkursmasse focht in der Folge die Rückzahlung der
65,000 Fr. an Graf gemäss Art. 288 SchKG an, und ihre Klage wurde mit
Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 1923 gutgeheissen. Graf konnte
jedoch nichts zurückbezahlen; er wurde betrieben, und seine Betreibung
endigt-e mit einem Verlustschein für 72,032 Fr. 70 Cts. gemäss Art. 149
SchKG zu Gunsten der Masse Keller. Diese kocht darauf die Bezahlung der
65,000 Fr. auch gegen den Beklagten von Rotz an, indem sie geltend machte,
Graf habe diesem die 65,000 Fr. in der erkennbaren Ahsicht bezahlt, ihn
zum Nachteilseiner andern Gläubiger zu begünstigen; es seien daher die
Voraussetzungen der Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG auch gegenüber dem
Beklagten gegeben, und zwar fasse sie diesen ins Recht gemäss Art. 285
Ziff. 2 SchKG in ihrer Eigenschaft als Konkursmasse des Gemeinschuldners
Keller, sowie auch gemäss Ziffer 1 dieses Artikels auf Grund ihres
Verlustscheines gegen Otto Graf.

B. Mit Urteil vom 25. Juli/4. August 1925 hat das Obergericht des Kantons
Unterwalden ob dem Wald die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat
die Konkursmasse Keller die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie
erneuert ihren Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell beantragt sie,
das Urteil sei wegen aktenwidriger Feststellungen aufzuheben und die Sache

AS 51 m ... 1925 16
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 51 III 198
Date : 03 novembre 1925
Publié : 31 décembre 1925
Source : Tribunal fédéral
Statut : 51 III 198
Domaine : ATF - Droit des poursuites et de la faillite
Objet : 198 Schuldbetreibungs und Konkursrecht {Zivilabteilungenj. N° 51. die unter Ziff.


Répertoire des lois
CO: 50  110
LP: 149  217  285  288  290
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
1919 • acte de défaut de biens • action en contestation de l'état de collocation • action récursoire • administration de la faillite • autorité inférieure • beau-frère • bonne foi subjective • caractéristique • château • chèque • coiffeur • conclusions • condamnation • couverture • créance • directive • dividende • dommages-intérêts • doute • droit des poursuites et faillites • débiteur • décision • défendeur • délai de recours • emploi • enrichissement • fumier • gage • hameau • illicéité • jour • masse en faillite • mesure de protection • mesure • moyen de droit ordinaire • objection • papier-valeur • procédure de faillite • propriété • prêt de consommation • publication • question • quote-part • restitution • réduction • sûretés • thurgovie • tribunal fédéral • valeur • vin • état de collocation