98 Familienrecht. N° 19.

gar nachgewiesen. Wäre übrigens noch ein Zweifel über die Rechtsanwendung
möglich, so wäre nach dem vom Bundesgericht anerkannten Rechtsgrundsatz
des internationalen Privatrechtes, dass der entscheidende Richter im
Zweifel nach eigenem Rechte zu urteilen hat (BGE 38 H S. 50 Erw. 3 am
Sehl.), gleichwohl schweizerisches Recht anzuwenden.

19. Urteil der II. Zîvilabteilung vom 8. April 1925 i. S. Frydig gegen
Konkursmasse Frydig.

Unter welchen Voraussetzungen kann die (geschiedene) Ehefrau im Konkurs
des Ehemannes die Koilokation einer Forderung aus Unterhaltungspflicht
des E h e m a n n e s verlangen ? Bedeutung eines (gerichtlichen 'I)
Vergleiches über das Haushaltungsgeld und der Nichterfüllung desselben
wegen Arbeitslosigkeit des Ehemannes.

Bei Gütertrennung wird der Ehemann für die Beiträge der Ehefrau zur
Tragung der ehelichen Lasten nicht ersatzpflichtig, auch wenn sie höher
als nur angemessen

waren. ZGB Art. 160 Abs. 2, 161 Abs. 3, 163 Abs. 1, 246.

A. Die seit 12. Februar 1918 verheirateten Ehegatten Frydig nahmen
durchEhevertrag vom 1. März 1918 den Güterstand der Gütertrennung an. Als
um die Jahreswende 1920/1 die Ehefrau sich anschickte, Ehescheidungsklage
zu erheben, einigten sich die Eheleute im Sühneverfahren vor dem
fiiedensrichteramt Allschwil am 12. Januar 1921 zu folgendem Vergleich ,
der in das Protokoll des Friedensrichteramtes eingetragen wurde :

Herr Frydig anerbietet sich, seiner Frau ein monatliches Haushaltungsgeld
von 300 Fr. zu übergeben, wogegen Frau Frydig ein Haushaltungsbuch zu
führen hat. -

Die Parteien erklären sich bereit, das frühere Eheleben wieder
weiterzuführen ...... .Familienrecht. N° 19. ss , 99 Durch Verfügung
des Gerichtspräsidenten von Arlesheim vom 11. Januar 1923 wurde Frydig'
sodann zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 120
Fr. an seine Ehefrau vom 15. Januar an verurteilt. Am 11. Mai 1923 wurde
über Frydig der Konkurs eröffnet. In diesem Konkurs meldete Frau Frydig
eine Forderung von 6900 Fr ....... an, nämlich das vom Gemeinschuldner
im Vergleich vom 12. Januar 1921 versprochene, aber angeblich nicht
bezahlte Haushaltungsgeld für die Zeit bis zur späteren Verfügung des
Gerichtspräsidenten, und als das Konkursamt diese Forderung abwies, machte
Frau Frydig sie mit vorliegender Kollokationsklage geltend. Während der
Dauer des Prozesses wurde die Ehe auf erneute Scheidungsklage der Ehefrau
hin am 2. Mai 1924 geschieden. B. Durch Urteil vom 14. August 1924 hat das

. Obergericht des Kantons Basel-Landschaft die Klage

abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

D. Die gegen das Urteil des Obergerichts geführte staatsrechtliche
Beschwerde hat das Bundesgericht am 28. November abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Damit dem Antrag der Klägerin auf Kollokation im Konkurs ihres
'Ehemannes Folge gegeben werden kann, ist einerseits erforderlich,
anderseits aber auch genügend, dass die behauptete Forderung gegen
den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung entstanden sei. für die
Entscheidung dieser Frage kommt nichts darauf an, ob der Vergleich vom
12. Januar 1921, aus welchem die Klägerin ihre Forderung herleiten Will,
als einem Urteil gleichwertiger gerichtlicher Vergleich anzusehen sei,
wie die Klägerin entgegen dem angefochtenen Urteil erneut geltend macht;
denn einzig

100 Familienrecht. N ° 19.

von seinem materiellen Inhalt, nicht aber von seiner grösseren oder
geringeren formellen Kraft hängt es ab, ob durch ihn eine Forderung
begründet werden sei. Übrigens werden die Voraussetzungen, welche erfüllt
sein müssen, damit ein von einer kantonalen Behörde zur Erledigung eines
vor ihr hängigen Prozesses abgeschlossener Vergleich als gerichtlicher
Vergleich mit Urteilswirkung qualifiziert werden kann, ausschliesslich
durch das kantonale Prozessrecht bestimmt; daher kann das Bundesgericht
das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkte nicht im Berufungsverfahren
(Art. 57 GG), sondern nur im staatsrechtlichen Rekursverfahren
(beschränkt) nachprüfen, was ja auch geschehen ist.

2. In dem in Betracht fallenden Vergleichspunkt ist eine Einigung
der Ehegatten darüber zu sehen, dass der Ehemann für den Unterhalt der
Familie in gebührender Weise Sorge trage, wie ihm gemäss Art. 160 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222

ZGB oblag, wenn er für die Bedürfnisse des Haushalts allmonatlich 300
Fr. aufwende bezw. behufs Fürsorge für diese Bedürfnisse der Klägerin,
seiner'Frau, zur Verfügung stelle. Zugegeben ist nun freilich, dass
die ziffermässige Bestimmung der Geldsumme, welche si der Ehemann der
Ehefrau für deren und der Kinder

Unterhalt zu bezahlen hat, Anlass zur Entstehung einer Forderung der
Ehefrau am Ehemann geben kann, dann nämlich, wenn die Ehefrau, sei
es mit oder ohne richterliche Bewilligung, getrennt vom Ehemann lebt
und dieser ihr im Hinblick auf das Getrenntleben verspricht, für die
Bedürfnisse ihræ besonderen Haushalts eine bestimmte Geldsumme einmal
oder periodisch wiederkehrend zu bezahlen. Anders verhält es sich aber,
wenn die Ehegatten zusammenleben, die Ehefrau den gaminsamen Haushalt
führt, wie ihr gemäss Art. 161 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB obliegt, und in der Fürsorge
für dessen laufende Bedürfnisse die eheliche Gemeinschaft vertritt
(Art. 163 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB) : Zwar ist der Ehemann, der für den Unterhalt von
Weib und Kind zu sorgen hat, ver--

Famllienrecht. N° 19. 101

pflichtet, der Frau die Geldmittel zur Verfügung zu stellen, deren sie
zur Führung des Haushalts bedarf, je-

' doch nicht im aussehliessliehen Interesse der Frau allein,

sondern im gemeinsamen Interesse aller zum Haushalt gehörenden Personen;
dementsprechend erlangt die Frau an dem ihr derart übergebenen Geld
nicht das Eigentum, sondern nur das Recht zur Verwaltung und Verfügung,
letzteres zudem nur mit der Beschränkung, dass sie es zur Bezahlung
der Haushaltungskosten, die in erster Linie Mannesschulden darstellen,
verwenden muss, und was sie davon nicht ausgibt, verbleibt im Eigentum
des Mannes. Hieran ändert es nichts, wenn aus diesem oder jenem Grunde
die Ehegatten sich dahin einigen, von vorneherein ziffermässig die
Geldsumme zu bestimmen, welche der Mann allmonatlich an die Frau für
die Bedürfnisse des Haushaltes zu bezahlen hat. Beim Abschluss einer
derartigen Vereinbarung handelt die Frau als Führerin des Haushalts,
also nicht ausschliesslich in ihrem eigenen Interesse, sondern im
Interesse aller am Haushalt beteiligten Personen, und der Mann legt
seinem Versprechen, die betreffende Summe

jeweils an seine Frau zu leisten, nicht die Bedeutung bei,

letzterer Eigentum daran zu verschaffen und insbesondere auch nicht, deren
Vermögen im Umfang des anfällig nicht ausgegebenen Bestes zu vermehren;
der Eigentumsübergang würde aber notwendigerweise eintreten, wenn die
Frau als Gläubigerin der versprochenen Beträge anzusehen wäre. Die
Erfüllung eines solchen Versprechens ist auch gar nicht erzwingbar,
weder durch Betreibung (Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
ZGB), noch durch Klage, sondern bei
Nichterfüllung kann die Frau gegebenenfalls nur entweder Massnahmen
zum Schutz der Gemeinschaft gemäss Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
/1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB verlangen oder die
Ehescheidungsklage anstrengen. Dass dem Vergleich der Eheleute Frydig vom
12. Januar 1921 in dem streitigen Punkte keine weitergehende Bedeutung
beigemessen werden darf, ergibt sich schlüssig aus der Klausel über die

102 Familienrecht. N° 19.

Führung des Haushaltungsbuches durch die Klägerin; denn mit dem Übergang
des Haushaltungsgeldes in ihr Eigentum wäre es nicht verträglich, dass
sie über dessen Verwendung dem Ehemann Rechenschaft ablegen sollte.
Somit vermag jener Vergleich die Klage nicht zu rechtfertigen.

3. Die Klägerin hat selbst nicht den Standpunkt eingenommen, dass
sie die Klage auch ohne Heranziehung des Vergleiches vom 12. Januar
1921 direkt und ausschliesslich auf das Gesetz, ZGB Art. 160 Abs. 2,
stützen könne. Gegen die Annahme, eine derartige Unterhaltsforderung
entspringe direkt aus dem Gesetz, könnte übrigens das in dem von
der Klägerin angeführten Urteil des Bundesgerichts vom 26. November
1914 i. S. Leuenberger c. Brüstlein (Praxis 4, 1915 S. 71 ff.) nicht
erörterte Bedenken geltend gemacht werden, dass esder Ehefrau Während
des Zusammenlebens der Ehegatten versagt ist, gegenüber dem Ehemann
die Bezahlung eines Unterhaltsgeldes rechtlich durchzusetzen, ihr
Vielmehr nur indirekte Rechtsbehelfe zu Gebote stehen, wie bereits
ausgeführt wurde. Allein es braucht zu dieser Frage nicht Stellung
genommen zu werden. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes geht nämlich
nicht über dasjenige hinaus, was er zu leisten vermag, und zessiert
namentlich, wenn und soweit er unverschuldeterweise ausser Stande ist,
ihr nachzukommen. Indessen hat die Klägerin gegenüber der Einwendung
der Beklagten, der Gemeinschuldner sei zu der in Betracht kommenden
Zeit infolge der allgemeinen Krise arbeitslos gewesen, nicht dargetan,
dass die Erwerbslosigkeit seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben sei;
gegenüber der gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz aber kommt auf
ihre erneute blosse Bestreitung in der Berufungsschrift nicht an. Sodann
war die Klägerin gemäss Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB verpflichtet, zur Tragung der
ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag zu leisten, der im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit umso höher zu bemessen ist,

Familienrecht. N ° 20. 103

je weniger der Ehemann selbst im Stande war, zum Unterhalt der
Familie beizutragen. Sind nun die Haushaltungskosten aus solchen
Beiträgen der Klägerin bestritten worden, so läuft die Klage auf die
Geltendmachung des Ersatzes dieser Beiträge hinaus ; einen derartigen
Ersatzanspruch schliesst jedoch Art. 246 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
ZGB aus und zwar auch
soweit sie das angemessene Mass überstiegen haben mögen. Sollten aber
die Haushaltungsschulden noch unbezahit sein, so würden sie von ihren
Gläubigem im Konkurs geltend gemacht und könnte die Klägerin in Konkurrenz
mit ihnen überhaupt nichts fordern.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 14. August 1924 bestätigt.

20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Mai 1925 i. S. Rai-im gegen
Gemeinderat Baden.

Die allgemeine Unerfahrenheit in der Vermögensverwaltung wie sie Frauen
vielfach eigen ist, genügt nicht zur Verheiständung oder Bevormundung
auf eigenes Begehren. Nötig ist dazu, dass die zu verbeiständende
oder zu bevormundende Person nicht einmal zur richtigen Wahl
eines Bevollmächtigten und zu dessen allgemeiner Überwachung fähig
sei. Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
, 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
und 438
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
ZGB.

A. Die verwitwete Rekurrentin wurde am 5. Juli 1923 durch den Bezirksrat
von Zürich auf eigenes Begehren Verbeiständet. Sie hatte ihr Begehren
damit begründet, dass sie in geschäftlichen Dingen gänzlich unerfahren
sei; sie habe deshalb ihr Vermögen, das etwa 70 000 Fr., betrug, dem
Vermögensverwaltungsbureau H. und W. in Zürich übergeben ; trotzdem
erachte sie es zu ihrem Schutze notwendig, dass ihr ein Beistand gegeben
werde. Der Vermögensverwalter bestätigte auf die Anfrage
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 51 II 98
Date : 08. April 1925
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 51 II 98
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 98 Familienrecht. N° 19. gar nachgewiesen. Wäre übrigens noch ein Zweifel über die


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SR 813.0: 57
ZGB: 1  160  161  163  170  173  246  372  394  438
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