legis abgestellt werden dürfte, als sie durch den Wortlaut ,unl)estreithar
nicht gedeckt wird, mag indessen dahingestellt bleiben. Nachdem nämlich
durch Art. 304
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400 |
|
1 | Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400 |
2 | Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401 |
3 | Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402 |
ausgeschlossen worden ist, kann, wie schon die Vorinstanz angedeutet
hat, nicht zugelassen werden, dass ein im Ehebruch .erzeugtes Kind dem
Vater mit Standesfolge zugesprochen werde. Jenes Verbot der Anerkennung
ist aufgestellt worden, um aus Gründen der öffentlichen Ordnung den
Eintritt der an die Anerkennung geknüpften Rechtsfolgen zu verhindern,
und nicht etwa nur, um dem Vater zu versagen, diese Rechtsfolgen durch
rechtsgeschäftliche Willenserklärung herbeizuführen; dann muss es aber
ausgeschlossen sein, dass die Rechtsfolgen, die bei der Zusprechung mit
Standesfolge in gleicher Weise eintreten würden wie bei der Anerkennung,
durch richterliches Urteil herbeigeführt werden könnten. Andernfalls wäre
es bei Auflösung der Ehe vor Anhebung der Vaterschaftsklage (oder anfällig
auch erst vor der Urteilsfällung) möglich, das Verbot der Anerkennung,
welches ohne Ausnahme gilt, also die Auflösung der Ehe überdauert,
unter .. deren Bruch das Kind erzeugt worden ist, dadurch zu umgehen,
dass die Kindsmutter ein Eheverspreehen behauptet und der Beklagte es
zugesteht, mag dies dem wahren Sachverhalt auch widersprechen. Somit
kann dem' Antrag auf Zusprechrung des klagenden Kindes mit Standesfolge
an den Beklagten nicht Folge gegeben werden, auch wenn dieser es unter
Eheversprechen erzeugt haben sollte, wie die Erstklägerin behauptet.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 1924
bestätigt.Erbrecht. N° 10. ss sti-
II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSION S
10. Urteil der II. Zivilabteîlung vom 28. Januar 1925
i. S. Schilling-Goldschmid gegen si-G. Leu & Cie.
Letztwillige Verfügung, Ungültigkeitsund Herabsetzungsklage:
Passivlegitimation des Willensvollstreckers ? Verjährung, Fristbeginn
(Erw. 3).
Die Anordnung, wodurch einem Erben Besitz und Verwaltung seines Erbteiles
lebenslänglich entzogen und einem Willensvollstrecker übertragen wird (
E r b s c h a Î t s V e rW a lt u n g auf Lebenszeit des Erben) ist im
Umfang des Pilichtteils ungültig (Erw. 4 und 5).
Hinterlegungsvertrag des Willensvollstreekers mit dem Erben : Auslegung,
Irrtum (Erw. 2).
ZGB Art. 517 f., 519 ff., speziell 521 Abs. 3, 522 ff., speziell 531,
533 ; OR Art. 24 Ziff. 4.
A. Am 5. September 1910 errichteten die Ehegatten Albert und Anna
Margaretha Goldschmid-Ulrich in Zürich, welche einen Sohn und eine
Tochter, die Klägerin im vorliegenden Prozess, hatten, ein gegenseitiges
Testament, welchem folgende Bestimmungen zu entnehmen sind :
II. Wir setzen uns daher hiemit gegenseitig zu Universalerben in unserer
Verlassenschaft ein, so dass der Überlebende von uns das gesamte
Vermögen des zuerst Versterbenden von uns zu allgemeinem Eigentum
erhält mit der Verpflichtung, den Intestaterben, unseren Kindern, den
Betrag des Pflichtteils zu hinterlassen. Auch an diesem Pfhchtteil hat
das Überlebende von uns lebenslängliche Nutzniessung und das Recht
der vollständig freien Verwaltung ohne Pflicht zur Sicherstellung.
Vorbehalten Bestimmung III u. IV.
IV. Da wir begründete Besorgnis haben, dass unsere
ns 51 II 1925 ss 4
50 Erbrecht. N° 10.
Tochter Helene den auf sie einst entfallenden Erbteil gehörig zu verwalten
ausser Stande ist, indem sie für diese Welt zu gut und zu gefühlvoll,
den Einfluss eigennütziger Drittpersonen nicht zu widerstehen vermöchte,
so bestimmen wir hiemit gemeinsam, dass ihr ganzer einstiger Erbteil
niehtihr ausgefolgt, sondern einen Vertrauensmann zur Verwahrung und
Verwaltung übergeben werde, als welchen wir bezeichnen die Aktien-
gesellsehaft Leu & Cie in Zürich. Die Tochter Helene ist
natürlich berechtigt, die Zinsen und Erträgnisse, wie sie solche zu
ihrem Unterhalt und Fortkommen benötigt, zu beziehen und darüber frei
zu disponieren. (Vorbehalten die Nutzniessungsrechte des überlebenden
Ehegatten.)
Diese Bestimmung bleibt auch für den Fall in Kraft, als sich unsere
Tochter Helene verehelichen sollte.
VI. sollten wir das Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
erleben, so nehmen wir von dessen Bestimmung Art. 473 Gebrauch und
testieren uns im Sinne dieses Artikels die Nutzniessung an dem ganzen
den Kindern zufallenden Erbteil.
Der Ehemann Goldschmid starb am 2. Januar 1918, die Ehefrau am 1. Juli
1923. Bei der nach dem Tode der Mutter vorgenommenen Erbteilung wurde
deren Wertschriftendepot bei der Beklagten A. G. Leu & Cle ......
der Tochter (Klägerin) zugeschieden. Darauf übertrug die Beklagte
gemäss Auftrag der Erben von Frau Witwe Anna Goldschrnid-Ulrich sel.
dieses Depot auf den Namen der Klägerin und legte ihr am 28.ss
September 1923 einen Vermögensverwaltungsvertrag nach vorgedrucktem
Formular zur Unterschrift vor, welcher zunächst das von der Beklagten
für Vermögensverwaltungen aufgestellte Reglement enthält und hieran
anschliesst: Gestützt auf vorstehendes Reglement übergibt... Frau Helene
Schilling Goldschmid... .und übernimmt die Aktiengesellschaft Leu & Cie
die auf besonderen Depotscheinen bezeichneten WertschriftenErbrecht. No
ro. 51
zur Verwaltung ..... § 5 Abs. 2. des Reglements, das als Bestandteil
jedes Verwaltungsvertrages gilt, lautet : Das Verfügungsrecht über
die zur Verwaltung übergebenden Papiere steht dem Deponenten ..... zu.
Als die Klägerin in derFolge über einen Teil des Depots verfügen wollte,
ging die Beklagte zunächst auf Unterhandlungen über die Art und Weise
dieser Verfügung ein, schrieb dann aber später der Klägerin : ..... Es
hat sich nun aber herausgestellt, dass Ihr bei uns in Verwaltung
liegendes Depot gemäss den Bestimmungen des gegenseitigen Testamentes
Ihrer verstorbenen Eltern vinkuliert ist in dem Sinne, dass Sie nur
über die Zinserträgnisse verfügen können ..... Da die Kreditgewährung
jedoeh effektiv eine Verfügung lbrerseits über das Kapital wäre, sind
wir zu unserem lebhaften Bedauern nicht in der Lage, Ihrem Kreditgesuche
zu entsprechen... Im weiteren Verlaufe der Unterhandlungen erklärte
der Bruder der Klägerin, er habe gegen die Herausgabe des Vermögens
an die Klägerin nichts einzuwenden und würde eine von dieser erhobene
Klage auf Aufhebung der sie 'verbietenden Testamentsbestirnmung ohne
weiteres anerkennen. Sodann lieferte die Beklagte das Testament der
Mutter der Klägerin dem Bezirksgericht Zürich zur Eröffnung ein und
erklärte anlässlich derselben Annahme des ihr übertragenen Mandate
als Spezialtestamentsvollstreckerin zur Verwaltung des Erbteils der
Klägerin. Mit Klage vom 24. März 1924 verlangte die Klägerin Verurteilung
der Beklagten zur Aushingabe aller auf den Namen der Klägerin bei
der Beklagten im Depot liegenden Wertpapiere. Die Beklagte beantragte
Abweisung der Klage und ebenso der Beistand der unmündigen Kinder der
Klägerin, welchen die Beklagte den Streit verkündete. B. Durch Urteil
vom 16. September 1924 hat das Ober-gerächt des Kantons Zürich die Klage
abgewiesen. C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen:
52 Erbrecht. N° 10.
1. auf Gutheissung der Klage und Verpflichtung der Beklagten zur
Herausgabe aller bei ihr auf den Namen der Klägerin in Depot liegenden
Wertschriften;
2. eventuell auf teilweise Gutheissung der Klage und Verpflichtung der
Beklagten zur Herausgabe von 3/4 des auf den Namen der Klägerin bei der
Beklagten hinterlegten Vermögens; '
3. eVentuelI Rückweisung.
Das Bundesgericht ziàt in Erwägung :
1. Obwohl die Erblasser ihr gegenseitiges Testament vor Inkrafttreten
des ZGB errichtet haben, sind nach Art. 16 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
ZGB auch die rein erbrechtlichen Streitpunkte nach ZGB zu beurteilen
und erweist sich daher die Berufung hinsichtlich sämtlicher Streitpunkte
als zulässig.
2. Die Klägerin hat in erster Linie den Standpunkt eingenommen,
die Beklagte habe sich des Rechts, ihr die im Streite liegenden
Wertschriften imrzuenthalten, welches sie aus ihrer Bezeichnung
als Willensvollstreckerin mit der besonderen Aufgabe der Verwahrung
und Verwaltung des der Klägerin zugefallenen elterlichen Vermögens
Während ihrer ganzen Lebenszeit herleiten wolle, durch den mit ihr
abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvcrtrag, namentlich § 5 Abs. 2
desselben, begeben ; dieser Vertrag sei für die Beklagte verbindlich,
gleichgültig ob er die von ihr als Willensvollstreckerin übernommenen
Verpflichtungen verletzte. Werden die von der Beklagten in ihrem
Schreiben vom 28. September 1923 und in dem ihm beigelegten, von der
Klägerin angenommenen Vermögensverwaltungsvertragsangebot abgegebenen
rechtsgeschäftlichen Erklärungen für sich allein betrachtet, so ergibt
sich aus ihnen freilich die an keinerlei Vorbehalt geknüpfte Verpflichtung
der Beklagten zur Herausgabe der Wertschriften an die Klägerin auf deren
erstes Verlangen hin. Allein die Klägerin, welcher die Bezeichnung der
Beklagten als Milensvoll-Erbrecht. N° If}. _ 53
streckerin mit der erwähnten besonderen Aufgabe aus dem gegenseitigen
Testament ihrer Eltern wohl bekannt war, kannte jene Erklärungen nicht
so verstehen, weil sie nicht ohne weiteres annehmen durfte, das die
Beklagte den als Willensvollstreckerin übernommenen Verpflichtungen
zuwiderhandle, ohne auch nur ein Wort zur Begründung oder Rechtfertigung
zu verlieren; somit wurden für die Beklagte durch den Abschluss dieses
Vennögensverwaltungsvertrages keinerlei Pflichten gegenüber der Klägerin
begründet, welche mit dem ihr erteilten Willensvollstrecknngsauftrag
nicht vereinbar Wären. Wollte man dies aber auch nicht gelten lassen, so
könnte das Zuwiderhandeln gegen den Willensvollstreckungsauftrag seitens
der Beklagten durch die vorbehaltlose Anerkennung der Herausgabepflicht
nicht wohl eine andere Erklärung finden, als dass sie irrtümlich nicht
bedachte, dass sie bereits Verpflichtungen übernommen hatte, welche
der Herausgabe des Wertschriftendepots an die Klägerin entgegenstunden;
hieraus wiirde die Unverbindlichkeit des mit der Klägerin abgeschlossenen
Vermögensverwaltungsvertrags für die Beklagte folgen, weil diese nach Treu
und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage jenes Vertrages
das Fehlen einer anderweitigen rechtsgeschäftlichen Bindung betrachten
durfte, gegen welche sie verstiess, wenn sie sich der Klägerin gegenüber
vorbehaltlos zur Herausgebe des Wertschriftendepots verpflichtete (Art.
24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
3. Insoweit die Klägerin ihre Klage darauf stützt, dass die
Testamentsklausel, durch welche ihr die Verwahrung und Verwaltung des von
den Eltern ererbten Vermögens entzogen werde, überhaupt ungültig oder
doch mit ihrem Pflichtteilsanspruch nicht verträglich sei, bestreitet
die Beklagte zu Unrecht ihre Passivlegitimation. Wiewohl die Klägerin
diesen Standpunkt schon in ss ihrem Klagevortrag eingenommen hat, so
handelt es sich hiebei doch nicht eigentlich um einen Klage-
54 Erbrecht. N° 10.
grund sondern um eine freilich antizipierte 'Replik zur
Entkräitung der Einrede, welche die Beklagte gegenüber der auf den
Vermögensverwaltungsvertrag bezw. auf das Eigentum an den deponierten
Wertschriften gestützten Klage erheben zu wollen bereits zum voraus
erklärt hatte, indem sie sich auf jene Testamentsklausel berief, die
sie mit der Verwahrung und Verwaltung des von der Klägerin ererhten
elterlichen Vermögens betreute. Bei dieser Sachlage kann die Beklagte
nicht geltend machen, die Ungültigkeitsoder Herabsetzungs-klage müsse
gegen die Miterben, allfällig in Verbindung mit dem Willensvollstrecker,
und könne nicht gegen letzteren allein geführt werden, ganz abgesehen
davon, dass der einzige Miterhe erklärt hat, er setze dem Begehren
der Klägerin keinen Widerstand entgegen ; infolgedessen braucht nicht
geprüft zu Werden, ob diese Einrede gegenüber einer selbständigen
Ungültigkeitsoder Herabsetzungsklage in einem Fall wie dem vorliegenden
begründet erschiene, wo nicht etwa dem einen Miterben auf Kosten des
andern ein Vorteil zugewendet werden ist. Aus dem gleichen Grunde kann
sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, die Ungültigkeitsund die
Herabsetzungsklage seien verjährt; denn einredeweise kann sowohl die
Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen als der Herabsetzungsanspruch
jederzeit geltend gemacht werden (Art. 521 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 521 - 1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet. |
|
1 | Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet. |
2 | Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren. |
3 | Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
|
1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
ZGB). Hievon abgesehen wäre der Herabsetzungsanspruch jedenfalls gegenüber
dem Testament der Mutter der Klägerin nicht verjährt, da eine Verletzung
des Pflichtteilsrechts der Klägerin durch ihre Mutter erst im Zeitpunkt
des Todes derselben aktuell wurde (Art. 533 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
|
1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
streitigen Wertschriften, sei es ganz oder teilweise, aus dem Vermögen
des Vaters und nicht vielmehr ausschliesslich aus demjenigen der Mutter
stammen, steht dahin, und die Klage ist vor Ablauf eines Jahres seit
dem Tode der letzteren angestrengt worden.
Erbrecht. N° 10. 55 4.' Die Klägerin leitet die Ungültigkeit der in
Betracht fallenden Testamentsklausel zunächst daraus her, dass sie
aus mangelhaftem Willen hervorgegangen sei, wofür jedoch nicht der
mindeste Anhaltspunkt vorliegt, und sodann hauptsächlich daraus, dass
sie unsittlich und rechtswidrig sei, indem sie auf eine Beschränkung
der Handlungsfähigkeit hinauslaufe; eine solche sei aber unzulässig,
da die Voraussetzungen für die Bevormundung nicht zutreffen und zudem
die Garantien des Vormundschaftsrechts der Klägerin vorenthalten Werden.
Zutreffend hat die Vorinstanz diesen Standpunkt zurückgewiesen. Nachdem
das ZGB die Nacherbeneinsetzung grundsätzlich zugelassen hat, welche die
Anordnung der Erbschaftsverwaltung nach sich zieht, sofern der Vorerbe
nicht Sicherstellung zu leisten vermag (Art. 490 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 490 - 1 In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen. |
|
1 | In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen. |
2 | Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann. |
3 | Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. |
blosse Anordnung der Erbschaftsverwaltung auf Lebenszeit des Erben, die
seine Befugnis, über das ererbt-e Vermögen von Todes wegen zu verfügen,
nicht antastet, ihn also weniger weitgehend beschränkt, mit der Vorinstanz
nicht als grundsätzlich unzulässig betrachtet werden. Auch die Vorschrift
des Art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
|
1 | Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
2 | Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. |
3 | Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu. |
steht einer solchen Beschränkung nicht entgegen, da sie in erster
Linie auf die Umschreibung des Auftrages durch den Erblasser verweist.
5. lndessen ist nach Art. 531
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 531 - Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen. |
einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfange des Pflichtteils
ungültig. Hieraus ergibt sich, dass der Pflichtteil unter keinen Umständen
,den Beschränkungen der Erbschaftsverwaltung auf Lebenszeit des Erben
und der Pflicht zur Auslieferung an den Nacherben unterworfen werden darf
(vgl. AS 43 II S. 4), auch dann nicht, wenn dem (Vor-) Erben durch andere
über den Pflichtteil hinausgehende Zuwendungen ein gewisser Ausgleich für
die seinen Pflichtteil treffenden Beschränkungen gewährt Würde. Vielmehr
kann der Erbe seinen Pflichtteil frei
56 Erbrecht. N° 10.
von jeglicher Beschränkung oder Belastung beanspruchen, es sei denn, dass
es sich um gesetzliche oder nach _ derAnsnahmevorschrift des Art. 473
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 473 - 1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. |
|
1 | Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. |
2 | Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses. |
3 | Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet. |
ZGB dem überlebenden Ehegatten zugewandete Nutzniessung handle. Und
zwar ist für Beschränkungen oder Belastungen anderer Art nicht nur dann
kein Raum, wenn sie zum Vorteil eines Dritten, sondern auch wenn sie
im eigenen vermeintlichen oder richtig verstandenen Interesse des Erben
selbst angeordnet werden wollten. sonach kann dem Begehren der Klägerin
um Herausgabe des ihr von den Eltern hinterlassenen Kapitalvennögens
bis zum Betrage ihres Pflicht-teils nicht entgegengehalten werden, der
Bezug der Erträgnisse ihres ganzen gesetzlichen Erbteils während der
Dauer ihres Lebens sei wirtschaftlich mehr wert als das unbeschränkte
Eigentum an Kapitalvermögen im Umfang ihres Pflichtteils oder vermöge die
im Entzug des Besitzes und der Verwaltung liegende Beschränkung mindestens
für einen Teilbetrag ihres Pflichtteils aufzuwiegen. Mangels anderer
Anhaltspunkte ist anzunehmen, die im Streit liegenden Wertschriften
machen den gesetzlichen Erbteil der Klägerin am Nachlass ihrer Mutter aus
..... Somit erweist sich die Klage im reduzierten Umfang des eventuellen
Berufungsantrages als begründet, mit welchem nurmehr die Herausgabe des
dem Pflichtteil entsprechenden Teiles der bei der Klägerin deponierten
Wertschriften verlangt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt, dass in Abänderung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 1924
die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin aus ihrem Wertschriftendepot
Wertschriften im Kurswert von drei Vierteln der Summe der Kurswerte
sämtlicher deponierter Wertschriften herauszugeben.
Obligationenrecht. N° 11. ' 57
III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATION S
11. Auszug aus dm Urteil der I. Zivilsbteilung vom 19. Jama1925
i. S. Monteu-LG. gegen Beamer. Lizenzvertrag. Beurteilung nach den Regeln
über Mietund Pachtvertrag. Rücktrittsrecht des Lizenzneh-
mel's bei Unbrauehbarkeit der Erfindung zum vorausgesetzten Zweck.
A. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern, deren
Zweck in der Ausbeutung von Patenten besteht, welche auf Strassenbau
und Weich-
. pechbeläge Bezug haben.
Im Jahre 1919 übertrug ihr die Schweizerische BetonMende-A.-G. in Bern
das alleinige Recht für die praktische Anwendung und Verwertung der
Erfindung Beton-Mende , für welche schweizerische Patente bestanden,
bezw. angemeldet waren.
Die Beklagte trat in Unterhandlungen mit dem Kläger Bodmer behufs
Abschlusses eines Lizenzvertrages. Aus der bezüglichen Zuschrift
des Klägers an die Beklagte vom 26. Januar 1920 ist folgende Stelle
hervorzuheben : Sie übertragen mir die alleinige Lizenz zur Ausführung
von Gartenwegen, Terrassen, Garageplätzen, Dächern und Trottoirs,
überhaupt allen in dieses Fach einschlagenden Arbeiten (ausgenommen
Strassen). Die Beklagte antwortete hierauf am 4. Februar 1920: Wir
haben davon Kenntnis genommen, dass Sie sich für unser Strassenbau-System
insofern interessieren, dass Sie dasselbe zur Ausführung von Gartenwegen,
Terrassen, Garagepiätzen, Dächern, Trottoirs etc. auf dem Lizenzw'eg
für den Kanton Zürich übernehmen möchten ......