40 Familienrecht. N° 8.

8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1925 i. S. Bezirhrat Zürich
gegen Hauser.

Der einmal begründete W 0 h n s i t z bleibt auch nach But-' Ziehung der
Niederlassungsbewilligung bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.

Bis dahin bleibt er auch fürdie Zuständigkeit zur

Entmündigung massgebend.' ZGB Art. 24 Abs. 1, 376 Abs. 1.

Résume' des Tatbeslandes :

A. Der Beschwerdegegner, Bürger von Wädenswil, Welcher in Zürich Wohnsitz
hatte, wurde am 8. Dezember 1920 vom dortigen Schwurgericht zu einer
Arbeitshausstrafe von anderthalb Jahren verurteilt, die er von diesem
Tage an bis zum 6. Juni 1922 in der kantonalen Strafanstalt Regensdorf
verbüsste. Durch Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 13. Januar
1921 wurde Hauser in Anwendung von Art. 371
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
ZGB unter Vormundschaft
gestellt. Am 18. Mai 1921 entzog der Stadtrat von Zürich dem wiederholt
vorbestraften Hauser die Niederlassung. Am 20. Mai 1921 legte die
kantonale Polizeidirektion (oder. Justizdirektion) dem Waisenamt Wädenswil
nahe, auf den Zeitpunkt der Entlassung des Hauser aus der Strafanstalt
hin vormundschaftliche Massnahmen gegen ihn zu treffen. Doch beschränkte
sich das Waisenamt Wädenswil darauf, dem Hauser am 24. März/4. April
1922 staatliche Entmündigung anzudrohen. Am 6. Mai 1922 lud die
Justizdirektion des Kantons Zürich das 'Waisenamt der Stadt Zürich ein,
gegen Hauser noch während der Strafzeit das Verfahren auf Entmündigung
wegen lasterhaften Lebenswandels bezw. entsprechende Umwandlung der
bereits bestehenden Vormundschaft einzuleiten. Das daraufhin vom
Waisenamt Zürich um Einvernahme des Hauser ersuchte Vaisenamt Regensdorf
leistete dem Gesuch nicht rechtzeitig Folge und teilte nach der

Familienrecht. N° 8. 41

Entlassung des Hauser dem Waisenamt Zürich mit, dass jener sich
gegenwärtig in'Bern in einer Stelle befinde. In der Tat war Hauser von der
Weinhandlung RudHofstetter & C'e, deren Reisender er früher gewesen war,
Wieder als solcher eingestellt worden. Die nun um Einvernahme ersuchte
Vormundschaftsbehörde Bern antwortete jedoch am 17. Juni, Hauser sei in
Bern polizeilich nicht gemeldet ......

Am 30. August 1922 gab Hauser dem Waisenamt Zürich als seine Adresse des
Domizil der Firma Rud. Hofstetter & Cie in Bern an. Am 25. September
endlich konnte er von der Vormundschaftsbehörde Bern einvernommen
werden. Dabei erklärte er einerseits, dass er nur jeweilen am Montag
aufs Bureau komme, da er Reisen unternehme, anderseits dass er mit der
Bevormundung absolut nicht einverstanden sei ; sodann wies er darauf
hin, dass die Vormundschaftsbehörde der Heimatgemeinde die Entmündigung
abgelehnt habe. Auch um jene Zeit hinterlegte er seine Schriften in Bern
nicht. Dagegen meldete er sich am 3. November 1922 in Basel polizeilich
an. Inzwischen hatte aber das Waisenamt Zürich beim Bezirksrat von Zürich
am 13. ,Oktober 1922 den Antrag auf Bevormundung des Hauser gestützt
auf Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB wegen lasterhaften Lebenswandels gestellt, und der
Bezirksrat hatte am 2. November diesem Antrag entsprochen, wobei er auch
den Vorschlag des Waisenamtes guthiess, die Vormundschafts-führung an
die Vormundschaftsbehörde Bern zu überweisen, und das Waisenamt einlud,
gerichtliche Klage auf Bestätigung der Entmündigung einzureichen. Noch
vor der Zustellung dieses Beschlusses schrieb Hauser dem Bezirksrat,
das Waisenamt Zürich sei zur Stellung seines Antrages nicht kompetent,
nachdem ihm der Stadtrat von Zürich die Niederlassung entzogen habe;
vielmehr sei hiezu das Waisenamt der Heimatgemeinde Wädenswil kompetent
gewesen; doch habe dieses in ablehnendem Sinne Beschluss gefasst. Mit
der gleichen

42 Familienrecht. N° 8.

Begründung erhob Hauser gegenüber der gerichtlichen Entmündigungsklage
die Einreden der örtlichen Unzuständigkeit und der abgeurteilten Sache.

B. Das Bezirksgericht Zürich hat am 7. März 1923 die ,Klage wegen
örtlicher Unzuständigkeit von der Hand gewiesen, und das Obergericht
Zürich hat den vom Bezirksrat hiegegen geführten Rekurs am 20.
September 1924 abgewiesen.

C. Gegen diesen Entscheid hat der Bezirksrat Zürich zivilrechtliche
Beschwerde geführt mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung
der Sache zu materieller Behandlung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde und Beschwerdelegitimation
des Bezirksrates (s. AS 50 II S. 97 f. E. 2).

2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Zürcher Wohnsitz des
Beschwerdegegners durch die Entziehung der Niederlassung seitens des
dortigen Stadtrates am 18. Mai 1921 dahingefallen sei, in einem Zeitpunkt
also, da noch keinerlei auf die Entmündigung des Beschwerdegegners wegen
lasterhaften Lebenswandels abzielende Schritte getan wurden; zufolge
dieser Massnahme hätte die Weiterführung der wegen Freiheitsstrafe
über den Beschwerdegegner verhängten Vormundschaft an die heimatliche
Vormundschaftsbehörde übertragen werden sollen.

Die Auffassung der Vorinstanz steht jedoch im Widerspruch zu Art. 24
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz his zum Erwerb
eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt. Dass diese Vorschrift nur
im Falle freiwilliger Aufgabe des Wohnsitzes, dagegen nicht im Falle
unfreiwilligen Verlustes der Niederlassung am bisherigen Wohnort durch
Entziehung der Bewilligung dazu seitens der Polizeibehörde zutreffe,
kann nicht angenommen werden. Das ZGB lässt nicht zu,

Familienrecht. N° 8. 43

dass jemand ohne zivilrechtlichen Wohnsitz sei. Dies ergibt sich vor allem
auch aus Art. 24 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB, wonach der Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt,
wenn ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar ist, oder wenn
ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein
neuer begründet werden ist. Somit behielt der Beschwerdegegner seinen
Zürcher Wohnsitz, den er durch die Unterbringung in der Strafanstalt
Regensdorf nicht verloren hatte (Art. 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB), trotz des Entzuges der
Niederlassungsbewilligung bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bei,
d. h. bis er anderswo mit der Absicht dauernden Verbleibens Aufenthalt
nahm. Ebensolange blieben auch die stadtzürcherischen Behörden zur
Bevormundung des Beschwerdegegners und zur Führung der Vormundschaft über
ihn zuständig. Insbesondere lässt sich dem ZGB kein Anhaltspunkt für die
von der Vorinstanz angenommene Zuständigkeit der Behörden der Heimat
zur Bevormundung oder zur Vormundschaftsführung entnehmen, sofern sie
nicht aus einer kantonalen auf Art. 376 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
ZGB gestützten Vorschrift
hergeleitet werden kann, was vorliegend nicht zutrifft. Daher kommt auf
das Eingreifen des Waisenamts Wädenswil überhaupt nichts an.

Dass der Beschwerdegegner in Höngg oder Baden Wohnsitz begründet habe,
hat er selbst nie behauptet, und hätte er auch nicht mit an behaupten
können. Vielmehr machte er in seiner Eingabe an das Bezirksgericht
vom 30. Januar 1923 nur geltend, sein Domizil befinde sich heute in
Bern. Hiefür schlüssige Tatsachen nachzuweisen lag dem Beschwerdegegner
ob, weil er seine Zuständigkeitseinrede aus der Aufhebung eines bisher
bezw. früher bestehenden Zustandes herleiten will (vgl. AS 38 I S. 255
E. 3). Dieser Beweis kann nicht

als erbracht erachtet werden. Freilich ist unbestreitbar,

dass sich der Beschwerdegegner im Spätsommer 1922 einige Zeit in Bern
aufgehalten hat. Allein dass er dies

44 Familienrecht. N° 8.

nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens tat, darf daraus geschlossen
werden, dass er keine V on der Geschäftsadresse verschiedene Wohnadresse
angab, seine Heimatschriften nicht hinterlegte und sich überhaupt nicht
polizeilich anmeldete, vielmehr seinen Aufenthalt alsbald nach Basel
verlegte, wo er sich dann polizeilich anmeldete und die Heimatschriften
hinterlegte. So ist denn auch die städtische Polizeidirektion von
Bern in einem freilich erst vor Bundesgericht vorgelegten und daher
als Beweismittel nicht mehr in Betracht fallenden Bericht zum Ergebnis
gelangt, dass der Beschwerdegegner in Bern nie festen Wohnsitz hatte,
sondern Domizil in Basel bezog. Letzteres ist aber erst geschehen, nachdem
die vom Waisenamt Zürich veranlasste Einvernahme des Beschwerdegegne'rs
durch die Vormundschaftsbehörde Bern bereits stattgefunden hatte. War
aber die Zuständigkeit der Zürcher Behörden zur Entmündigung im Zeitpunkt
dieser Massnahme gegeben, so blieb sie auch, ungeachtet des späteren
Erwerbs eines neuen WohnSitzes durch den Beschwerdegegner, bis zur
vollständigen Durchführung des Entmündigungsveriahrens bestehen (AS 50 II
s. 98 ff. E. 3). Daraus, dass das Waisenarnt und der Bezirksrat in einem
erst später liegenden Zeitpunkt, als ihnen übrigens die Verhältnisse noch
nicht näher bekannt Waren, selbst glaubten, der Beschwerdegegner habe
nun in Bern Wohnsitz, wie aus der Übertragung der Vormundschaftsführung
an die dortige Vormundschaftsbehörde geschlossen werden muss, kann der
Beschwerdegegner nichts herleiten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 20. September 1924 aufgehoben und die Sache zu
materieller Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.Familienrecht. N°
9. , 45

_ 9. Umi] der II. Zivilabteilung vom 2. April 1925 i. S. Baumgartner
gegen Frick. ZGB Art. 323 Abs. 2, Vaterschaftsklage: Das von einem
verheirateten Mann erzeugte aussereheliche Kind

kann jenem auch dann nicht mit Standesfolge zugesprochen werden, wenn
die Ehe inzwischen aufgelöst werden ist.

A. Mit der vorliegenden am 7. März 1924 angestrengten Vaterschaftsklage
verlangen Rosine Baumgartner und deren am 19. Dezember 1923
geborenes aussereheliches Kind Gertrud, dass letzteres dem Beklagten
mit Standesfolge zugesprochen werde, der zur Zeit der Schwängerung
verheiratet war, dessen Ehe jedoch am 11. Februar 1924 geschieden
wurde. Die Erstklägerin macht geltend, sie habe dem Beklagten die
Beiwohnung erst auf dessen Eheversprechen hin gestattet und erst Später
erfahren, dass er bereits verheiratet sei.

B. Durch Urteil vom 28. Oktober 1924 hat das Obergericht des Kantons
Zürich die Vaterschaftsklage abgewiesen, soweit sie auf Zuspreohung mit
Standesfolge gerichtet war, im übrigen jedoch gutgeheissen.

C. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die Berufung an das
Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, die Zweitklägerin sei dem
Beklagten mit Standesfolge zuznsprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 323 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB ist gegenüber einem Ehemanne die Zusprechung
mit Standesfolge ausgeschlossen, wenn er zur Zeit der Beiwohnung schon
verheiratet war. Vorliegend steht zur Entscheidung die Frage, ob die
Zusprechung mit Standesfolge auch ausgeschlossen sei, wenn die zur Zeit
der Erzeugung des ansserehelichen Kindes bestehende Ehe des Vaters zur
Zeit der Klageanhebung (oder der Urteilsfällung) aufgelöst war.

Die Vorinstanz hat angenommen, dass die Zusprechung
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 40
Datum : 25. März 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 40
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 40 Familienrecht. N° 8. 8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1925 i. S.


Gesetzesregister
ZGB: 24 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
26 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
323 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
370 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
371 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
376
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
Stichwortregister
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beschwerdegegner • bundesgericht • vorinstanz • strafanstalt • beklagter • vaterschaftsklage • ehe • niederlassungsbewilligung • wohnsitz • aussereheliches kind • absicht dauernden verbleibens • entscheid • aufhebung • kantonales rechtsmittel • ehegatte • unternehmung • begründung des entscheids • gemeindebürgerrecht • schweizer bürgerrecht • gesuch an eine behörde
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