396 Sachenrecht. N° 63.

Schuldbriefe, durch welche er um die'si'dingliche Sicherung seiner
Forderung an Bieri gekommen ist, und nicht die verbrecherische
Handlungsweise des letzteren; vielmehr 'wäre es einfach eine nachträgliche
Wiedergutmachung des Schadens gewesen, wenn Bieri den Erlös aus den neu
errichteten Schuldbriefen dem Kläger abgeliefert hätte ...... Daraus
endlich, das der Kläger erst ein halbes Jahr nach dem Fälligwerden
der Schuldbriefe wegen Nichteingang des Geldes reklamierte, kann der
Beklagte nichts herleiten, da einerseits der Kläger auf Grund des
Schreibens der Gemeindekanzlei vom 15. Juli 1921 sich darauf verlassen
durfte, dass die Sehuldbriefe nicht entkräftet und gelöscht werden,
ohne dass deren Gegenwert geleistet werde, ja eigentlich, dass sich
dieser Gegenwert schon in den Händen der Gemeindekanzlei befinde, und
anderseits anzunehmen ist, dass auch eine schon wenige Wochen nach dem
Fälligwerden der Schuldbriefe (7. September 1921) erfolgte Reklamation
nicht mehr rechtzeitig eingetroffen wäre, um die Versilberung der neuen
Schuldbriefe durch Bieri zu verhindern, welche ihm bereits am 31. August
ausgehändigt worden waren. Ohne nähere Prüfung der Begründetheit der
erhobenen Zinsforderung ist also festzustellen, dass der Beklagte dem
Kläger jedenfalls den eingeklagten Kapitalbetrag schuldig geworden und
einzig infolge vollendeter Verjährung berechtigt ist, die Zahlung dieser
Summe zu verweigern. ·

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen.

Sachenrecht. N° 64. 397

64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. September 1925 i. S. Hauser
gegen Gebr. Kienzel.

,Immissionsverbot. Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB:

Bei der Prüfung der Übermässigkeit der Einwirkungen eines Grundstückes
auf sein Nachbar-grundstück muss auch der erst zukünftige Zustand des
betroffenen Grundstückes berücksichtigt werden. Ist eine Liegenschaft
infolge ihrer Lage b a u r e if und können die darauf geplanten Bauten
schlechte Gerüche und unangenehme Geräusche nicht ertragen, so sind diese
Einwirkungen fibermàssig, auch bevor diese Bauten erstellt sind (Erw. 3).

Tatsächliche Feststellungen, an die das Bundesgericht bei Prüfung eines
Immissionsverbotes gebunden ist (Erw. 4).

A.' Der Kläger beabsichtigt auf seinem Grundstück (Sektion C 446) in der
äussern Schafmatt , die an das zum grossen Teil fast zu einer Vorstadt
von Basel gewordene Dorf Binningen anschliesst, eine Grosszüchterei und
mästerei für etwa 40 Stück Schweine zu errichten. Gegen sein Gesuch um
Baubewilligung erhoben die Beklagten Einsprache als Eigentümer eines
angrenzenden Gartenlandstückes von etwa 35 a (Sektion c225), das sich zu
Bauland umwandeln Wird,sobald an Stelle des zwischen den Grundstücken
der Parteien gelegenen Feldweges eine Fahrstrasse erstellt sein wird,
was im Verlaufe dieses Jahres geschehen soll. Auf die Aufforderung der
Behörden hin, die Baueinsprache zu beseitigen, erhob der Kläger Klage
mit dem Begehren, die Einsprache sei zurückzuweisen und ihm Bau und
Betrieb der geplanten Grossmästerei zu gestatten. Er machte geltend,
die Anlage sei für den wirtschaftlichen Betrieb seines Milchhandels,
den er auf seiner Liegenschaft führt, zur Verwertung der Milchresten
notwendig, da hierzu die bisher gehaltenen drei Schweine nicht genügten
; dieser Notwendigkeit gegenüber vermöchten die geringen Aussichten der
Beklagten, dass ihr Grundstück je bebaut werde, nicht aufzukommen ; schon

398 Sachenrecht. N° 64.

grundsätzlich könnten sich die Beklagten auf ein Immissionsverbot zu
Gunsten von Wohnhäusern, die noch nicht gebaut seien, nicht berufen ;
auf jeden Fall aber ' werde ihr Grundstück durch seine Mästerei nicht
nennenswert geschädigt. Die Beklagten beharrten auf ihrer Einsprache und
beantragten, es sei festzustellen, dass der Kläger nicht berechtigt sei,
die bisherige SchWeinemästerei auf seinem Grundstück zu erweitern.

B. Mit Urteil vom 30. Januar 1925 hat das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft die Einspraehe der Beklagten geschützt und die Klage
abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. (Eintretenskrage.)

2. Parteistellung-)

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Einsprache aus
Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB auch gegen die Ausführung einer erst b e a b s i c h t i g
t e 11 Anlage gehen, sofern deren künftiger, bestimmungsgemässer Betrieb
notwendig übermässige Einwirkungen im Sinne dieser Gesetzesvorschrift
auf ein Nachbargrundstück hervorrufen wird (BGE 42 II 437 und 451). Die
gleichen Erwägungen, aus denen das Bundesgericht zu dieser Auslegung
des Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB gelangt ist, führen dazu, auch für das von den fremden
Einwirkungen b e t r o ff e n e Grundstück die Frage der Übermässigkeit
der Einwirkungen ebenfalls unter Berücksichtigung seines erst z u
k ü n f ti g e n Zustandes zu prüfen, im vorliegenden Falle also
zu berücksichtigen, dass auf dem Grund und Boden der Beklagten, der
heute noch nicht bebaut ist, in Zukunft Wohnhäuser errichtet werden.
Wollte man nämlich diese Berücksichtigung nicht zulassen, so würde nach
Erstellung der über-mässig einwirkenden Anlage die Errichtung von Bauten
auf dem betroffenen Nachbargrundstück entweder unmöglich,

Sachenrecht. N° 64. 399

oder es müsste nach deren Ausführung, wenn sich die Einwirkungen auf
sie als über-mässig erweisen sollten, auf Beseitigung der neuerstellten
Anlage des schädigenden Grundstückes oder ihres Betriebes erkannt werden.
Wohl ist gegenüber bestehenden Anlagen in der Annahme einer übermässigen
Einwirkung Zurückhaltung geboten ; sie wäre jedoch nicht gerechtfertigt,
wenn V 0 r, der Erstellung der Anlage Einsprache gegen diese erhoben
und das Verbot nur deshalb nicht berücksichtigt werden wäre, weil der
Einsprecher auf dem bedrohten Grundstück noch nicht gebaut hatte. Der
Ersteller der schädigenden Anlage müsste daher, wenn man ihn trotz der
Einsprache seines Nachbars die Anlage ausführen liesse, damit rechnen,
dass ihm deren Betrieb verboten werde, sobald sich nach Bebauung des
Nachbargrundstückes die Übermässigkeit der Einwirkungen seiner Anlage
ergeben sollte, und er müsste seinen Betrieb beseitigen ohne Rücksicht
auf den grossen Schaden, den die Stilllegung seiner neugeschaffenen
Anlage mit sich brachte. Daher erscheint es auch in einem Falle wie dem
vorliegenden geboten, die Frage der Unerträgliehkeit von Einwirkungen zum
Voraus zu prüfen, auch wenn das bedrohte Grundstück noch nicht bebaut ist.

Zum gleichen Ergebnis drängt auch der Wortlaut des Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB. Danach
ist die Voraussetzung des lmmissionsverbotes schon dann gegeben, wenn
nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks oder nach dem Ortsgebrauch
die Einwirkungen sich nicht rechtfertigen lassen. Wenn daher ein
Grundstück infolge seiner L age inmitten oder in der Nähe eines mit
Wohnhäusern bebauten Gebietes schlechte Gerüche oder unangenehmes
Geräusch nicht ertragen kann, weil diese Einwirkungen den Bau der hier
in Betracht fallenden Wohnhäuser verunmöglicht, so ergibt sich hieraus
die Übennässigkeit der Einwirkungen, auch bevor die Bauten erstellt
sind. Durch die Zulassung einer infolge übermässiger Einwirkungen
störenden Anlage darf nicht

409 Sachenrecht. N° 64.

die Brachlegung eines benachbarten Baugebietes, das seiner Lage nach
zum Bau von Wohnhäusern bestimmt ,ist, herbeigeführt werden. Eine solche
Brachlegung Widerspräche einem vernünftigen Ausgleich der Vorund Nachteile
der in Frage stehenden Grundstücke; denn dem Eigentümer des schädigenden
Grundstücks kann eher eine Einschränkung in dessen Benützung anferlegt
werden, als dass dem Eigentümer der betroffenen Liegenschaft zugemutet
werden darf, auf die mit der Baulage gegebene Werterhöhung seines
Bodens zu verzichten; einen solchen Verzicht aber bedeutete es für ihn,
wenn die schädigendc Anlage des Nachbargrundstückes gestattet würde,
da er in diesem Falle entweder selber nicht bauen oder das Land auch
nicht zu Baur/,wecken verkaufen könnte (vgl. RGE vom 20. Febr. 1909,
in der Juristischen Vochenschrift 1909 S. 219 Nr. 8).

Dagegen muss das betreffende Grundstück auch wirklich b a u r e i f
sein, sodass es vernünftiger Weise gar nicht anders als zu Bauzwecken
verwendet werden kann, sobald sich ein Bauliebhaber einstellt; es muss
infolge seiner Baureife bereits einen wesentlich höhern Wert haben, als
wenn es nur landwirtschaftlich bebaut würde. Sollte die Bebauung erst
nach langen Jahren ernstlich in Frage kommen und infolge dieser noch
ungewissen Zukunft eine wesentliche Werterhöhung des Grund und Bodens
noch nicht eingetreten sein, so darf dem Nachbar ein uneingeschränkter
Betrieb auf seiner Liegenschaft nicht unnützer Weise Verunmöglicht werden.

4. Die Vorinstanz stellt nun verbindlich fest, dass der Grund und Boden
der Beklagten noch dieses Jahr durch eine Fahrstrasse erschlossen werden
soll und dass damit die bedingungslose Baureife jenes Bodens gegeben
ist. Verbindlich ist auch die Feststellung, dass die Einwir-kungen
der geplanten Schweinemästerei des Klägers auf das Grundstück der
Beklagten nach dem Ortsgebrauch ungerechtfertigt sei; denn auch die
Feststellung des

Sachenrecht. N° 64. 401

Ortsgebrauchs ist tatsächlicher Natur. Bedenken vermöchte einzig der
Umstand zu erregen, dass in nicht weiter Entfernung von den Liegenschaften
der Parteien bereits zwei andere grössere schweinemästercien betrieben
werden, die weder von den Behörden noch den Nachbarn beanstandet
werden. Allein es beschlägt diese Tatsache nur eine Unterlage für
den tatsächlichen Schluss der Vorinstanz, ohne dass gesagt werden
könnte, dieser sei mit Rücksicht auf die andern Mästereien aktenwidrig.
Die Vorinstanz weist auf andere Umstände hin, die einen Schluss auf die
Unerlaubtheit der im Streite liegenden Mästerei aus dem Bestehen jener
andern Anlagen nicht als unzulässig erscheinen lassen, ohne dass das
Bundesgericht (dem nur die Überprüfung der Rechtsanwendung zusteht und
dem die Ortskenntnis fehlt) diese Schlüssigkeit überprüfen könnte. Jene
Mästereien sind keinen Wohnhäusern zugehehrt, wie es bei der Mästerei
des Klägers gegenüber den Wohnhäusern der Beklagten der Fall wäre; sie
liegen hinter den an der Strasse vorgelagerten Bauernhäusern auf der
andern Strassenseite und gehören zu einem von der Schafmatt in der
Lage verschiedenem Gebiete. Es ist auch an sich nicht ausgeschlossen,
dass die Ausdehnung des Wohngebietes vorläufig beim Grund und Boden der
Parteien einhält und ein auch nur 150m davon entferntes und auf der andern
Seite der Landstrasse gelegenes Gebiet vom Vordringen des Bauviertels
unberührt bleibt und daher noch als landwirtschaftlich bebaut gelten
muss. Die hierin liegende Vermutung ist tatsächlicher Art und entzieht
sich der Überprüfung des Bundesgerichts.

Ebenso tatsächlicher Natur ist die Feststellung, dass auch bei der
fachgemässesten Einrichtung von einer Schweinegrossmästerei unerträglicher
Geruch und Lärm für benachbarte Wohnhäuser ausgehen müssen. In den zuletzt
vom Bundesgericht entschiedenen Fällen ähnlicher Art (BGE 42 II 435 und
Walder gegen Milch-

402 Sachenrecht. N° 64.

produzentengenossenschaft Ried-Gibswil vom 1-1. Febr. 1925) wurden
die Schweinemästereien geduldet lediglich auf Grund der tatsächlichen
Feststellung der kantonalen Instanzen, dass unter den dort gegebenen
Verhältnissen solche unerträgliche Einwirkungen nicht bestanden; dabei
handelte es sich beide Male um Mästereien in rein landwirtschaftlichen
Gegenden und zwar lagen im einen Falle Stall und Jauchegrube wesent-lich
weiter entfernt vom betroffenen Grundstücke als hier, und im andern
Falle wurden durch gerichtliche Sachverständige besondere Vorkehren
vorgeschrieben, die zur Verminderung der Einwirkungen auf ein
ertragliches Mass hinreichen sollten. Vorliegendenfalls aber sind keine
solche besonderen Vorkehren vorgeschlagen worden, ausser dass sich der
Kläger verpflichtete, an der geplanten Stellung keine Öffnungen nach
der Seite des beklagten Grundstückes anzubringen.

Anderseits steht allerdings auch fest, dass auf dem Grund und Boden
der Beklagten keine kostbaren Landsitze errichtet werden, sondern
Wohnhäuser für Arbeiter und kleinere Beamte, die auch etwa eine Ziege,
Kaninchen, Geflügel, ja selbst ein Schwein zu halten pflegen. Doch stellt
die Vorinstanz demgegenüber fest, dass hieraus nur Einwirkungen ganz
erträglicher Art entstehen und auch solchen kleinem Tierhaltern gegenüber
die Einwirkungen des Grossbetriebes des Klägers unerträglich seien. Auch
das ist eine-Überlegung tatsächlicher Art, die vom Bundesgericht nicht
berichtigt werden kann (BGE 4/0 II 30 ff., 450/51 ; 41 II 218; 441131).

Endlich ist auch bei der Abwägung der Vorund Nachteile der beteiligten
Grundstücke an einem Immissionsverbot zu erwähnen, dass der Milchabgang
des Klägers nach der Feststellung der Vorinstanz nicht etwa an sich schon
die Erweiterung der Schweinehaltung auf 40 Stück notwendig macht. Es
kann daher nicht gesagt werden, die Erhaltung des b i s h e ri g e n
Milchhandels des Klägers verlange die geplante Gross-

Sachenrecht. N° 65. 403

mästerei, sondern es stehen sich beiderseits zwei zuskünftige
Unternehmungen (Grossmästerei und Wohnungsbauten) gegenüber, von denen
die erste unerträgliche Einwirkungen erzeugt, die andere nicht, und
daher jene vor dieser zurücktreten muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 30. Januar 1925 bestätigt.

65. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila'bteilang vom 1. Oktober 1925
i. S. Konkursmasse Rich gegen Schweiz. Volksbank.

ZGB Art. 833, 798. Bei Veräusserung eines von mehreren mit einem
Gesamtpfandrecht belasteten Grundstücken m u s s die Pfandhaft verteilt
werden. Nur die Bestimmung, wie verteilt werden soll, ist einer
allfälligen Parteivereinbarung vorbehalten.

Tatbestand (vereinfacht) : Beim Verkauf einer Parzelle eines
mit einem Gesamtpfandrecht belasteten Grundstückes war dieses
Gesamtpfandrechtangeblich gemäss Parteivereinbarung in seinem ganzen
Betrag auch auf der verkauften Parzelle belassen warden. In der Folge
kam der Käufer in Konkurs, worauf der Pfandgläubiger sein Pfandrecht
im vollen Betrage zur Kollokation anmeldete-. Die Konkursverwaltung
kollozierte jedoch nur einen Teilbetrag. In dem vom Pfandgläubiger in
der Folge angestrengten Kollokationsstreit machte die Konkursverwaltung
geltend: gemäss Art. 833
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 833 - 1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
1    Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
2    Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.
3    Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
ZGB hätte der Grundbuchverwalter beim Verkauf
dieser Parzelle eine verhältnismässige Verteilung der Gesamthaft
auf die einzelnen Parzellen vornehmen sollen, welche Verteilung die
Konkursverwaltung dann, nachdem sie vom Grund-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 397
Datum : 16. September 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 397
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 396 Sachenrecht. N° 63. Schuldbriefe, durch welche er um die'si'dingliche Sicherung


Gesetzesregister
ZGB: 684 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
833
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 833 - 1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
1    Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
2    Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.
3    Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
BGE Register
41-II-215 • 42-II-434
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • sachenrecht • vorinstanz • frage • schaden • konkursverwaltung • ortsgebrauch • schwein • nachbar • basel-landschaft • sektion • baureife • weiler • belastetes grundstück • baute und anlage • bewilligung oder genehmigung • schriftstück • ertrag • tierhalter • unternehmung • grundstück • verfahrenspartei • kauf • distanz • erhöhung • wert • konkursmasse • wald • ziege • pfandhaft • milch • mass • baubewilligung • rechtsanwendung • gründung der gesellschaft • stall • geld • bauland • maler • geruch • vermutung • errichtung eines dinglichen rechts • stelle
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