206 Ohiigatiemmeem. N° 35.

lierte, ihrerseits erfüllt hatte. Ob sie zum Rücktritt berechtigt war,
kann dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte hat sich, wie die Vorinstanz
mit Recht annimmt, mit der Rückgangigmachung des Geschäftes grundsätzlich
einverstanden erklärt, indem sie sich in ihrem Schreiben vom 24. März
unter Bezugnahme auf ein . Telephongespräeh darauf beschränkte, den
Rücktritt zu bestätigen, unter Bekanntgabe ihrer Schadensersatzansprüche,
und von diesem Standpunkte auch nicht abwich, als sie am folgenden Tage
die telegraphische Eingangsanzeige des Credit Commercial erhielt, sondern
gegenteils die Rückerstattung der ir. Fr. 200,000 veranlasste, unter
Verrechnung des ihr erwachsenen Schadens. Dass es sich dabei objektiv
nicht um einen Schaden, erlitten zufolge Nichterfüllung des Vertrages
durch die Klägerin handeln kann, ist ohne weiteres klar; ein solcher
war es nur nach der subjektiven, irrtümlichen Meinung derBeklagten, die
annahm, die Klägerin habe nicht erfüllt, und sich bereit erklärte, die
als Erfüllung erhaltene Leistung zurückzugeben. Diesen Irrtum aber hat
die Beklagte zu vertreten und demgemässden ihrer eigenen Handlungsweise
zuzuschreibenden Schaden an sich zu tragen. Eine Verrechnung desselben
mit den von der Klägerin zurückverlangten fr. siFr. 15,47730 ist somit
ausgeschlossen. Die Umrechnung dieses franz. Frankenbetrages zum Kurse
von 31.27 1/2, ergebend die eingeklagte Summe von schw. Fr. 4840.50,
ist nicht bestritten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 18. November 1924 bestätigt. . _

Obligationenrecht. N° 36. 207

36. Urteil der I. Zivilebteilnng vom 30. April 1925 i. S. Evard gegen
Will & Cie.

Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR. Trottoir einer öffentlichen Strasse im Eigentum der
Anstösser. Es ist ein Werk im Sinne des Gesetzes. Bei der Haftung des
Eigentümers ist aber zu berücksichtigen, dass das Trottoir im öffentlichen
Gebrauch steht und An-' lage und Unterhalt, letzterer jedenfalls zu
einem wesentlichen Teil, der Verfügung des Eigentümers entzogen sind.

A. Die Beklagten sind Eigentümer des Hauses Nr: 24 an der Bahnhofstrasse
in Biel. Vor dem Hause befindet sich ein zirka 6 m breites Trottoir,
das mit Ausnahme des an die Strasse angrenzenden Streifens Eigentum der
Beklagten ist. Das T rottoir ist, wie die meisten Anlagen dieser Art
in Biel, aus gerippten Saargemünderplättchen erstellt. Infolge einer
Veränderung des Untergrundes hat sich der äussere Teil des Trottoirs ein
wenig gesenkt, sodass das Gefäll des dem Haus zunächst liegenden Teiles
sich mit der Zeit vergrössert hat.

Auf diesem Trottoir, und zwar auf dem den Beklagten gehörenden Teil
desselben, ist der Klägeram 28. Juni 1923, um 7 % Uhr vormittags,
ausgeglitten und so unglücklich gefalien, dass er eine erhebliche
Verletzung des linken Armes erlitt. Der Unfall ereignete sich im
Augenblick, als der Kläger, von seiner Wohnung herkommend, aus einem,
unter dem Nachbarhaus der Beklagten durchführenden, öffentlichen
Durchgang in die Bahnhofstrasse mündete. Der Kläger behauptet, er habe
infolge der erlittenen Verletzung die bisher bei triebene Herstellung
kleinkalibriger Uhren einstellen und zu einem weniger einträglicben
Erwerbszweig übergeben müssen. Für den entstandenen Schaden macht er,
nachdem die Gemeinde Biel jede Haftbarkeit abgelehnt hat, die Beklagten
als Eigentümer des Trottoirs verantwortlich.

B. ssDa auch die Beklagten bezw. die Versicherungsgesellschaft Zürich
die Haftpflicht bestritten, hob der Kläger am 18. Juli 1924 gestützt
auf Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR

208 Obligationenreeht. N° Eis-(

die vorliegende Klage an, mit den Rechtsbegehren, die Beklagten seien
für die ökonomischen Folgen des Unfalles haftbar zu erklären, und zu
Verurteilen, ihm die ' gerichtlich festzusetzen-ists Geldbeträ'ge
zu bezahlen. Zur-Begründung macht der Kläger geltend, der Unfall.
sei auf. fehlerhafte Anlage und mangelhaften Unterhalt des den Beklagten
gehörenden Trottoirs zurückzuführen. Abgesehen von dem durch die Senkung
entstandenen erheblichen Gefälle, das schon an sich eine Unfallsgefahr
für die Passanten schaffe, seien zur Zeit des Unfalls an der steilsten
Stelle 4 Plättchen ganz lose gewesen, sodass man sie mit den Fingern
aus dem Belag habe herausheben können ; auch sei das Trottoir frisch
bespritzt gewesen.

C. Die Beklagten haben die Schadenersatzforderung in vollem Umfange
bestritten und Abweisung der Klage beantragt, weil der Unfall mit dem
Zustand des Trottoirs in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe; nach der
Auffassung der Beklagten beruht der Unfall auf einem Zufall oder auf der
eigenen Unvorsichtigkeit des Klägers. Die Beklagten behaupten, das in
Frage stehende T rottoir sei vor zirka 25 Jahren, wie ein grosser Teil
der städtischen Trottoirs, unter der Aufsicht des Stadtbauamtes und auf
gemeinsame Kosten der Gemeinde und der Anstösser kunstgerecht erstellt
worden. Auch der Unterhalt sei keineswegs mangelhaft gewesen. Wohl habe
im ganzen Stadtgebiet eine Senkung des Untergrunds stattgefunden und es
,sei dadurch das Gefälle des Trottoirs verändert worden, ohne dass jedoch
die Brauchbarkeit der Anlage irgendwie beeinträchtigt worden Wäre. Das
Trottoir sei für den städtischen Verkehr geeignet und auch niemals weder
von der städtischen Baubehörde, noch von der Polizei beanstandet worden.
Im Zeitpunkt des Unfalls habe das Trottoir noch keine losen Plättchen
aufgewiesen.

D. Der Appellationshof des Kantons Bern hat nach Vornahme eines mit
Expertise verbundenen Augenscheines und Einvernalune einer Reihe von
Zeugen unterm 5. Dezember 1924 die Klage abgewiesen.,osngauonemecm. N°
36. 209

E. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit den Anträgen:

1. Die Beklagten seien grundsätzlich für die Folgen des Unfalls haftbar
zu erklären.

2. Die Sache sei zur Beweisergänzung und zur Festsetzung des Schadens
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Mesgeficht zieht in Erwägung :

1. (Aktenwidrigkeitsrügen.)

2. Es ist davon auszugehen,. dass das Trottoir, auf dem der Kläger
gestürzt ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 44
II 189
) als ein Werk im Sinn von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR zu betrachten ist. Ferner
ist die Annahme der Vorinstanz, dass derjenige Teil des Trottoirs,'auf
dem sich der Unfall ereignet hat, im Eigentum der Beklagten steht, als
Feststellung tatsächlicher Natur für das Bundesgericht verbindlich. Auch
soweit das Trottoir Eigentum der Beklagten ist, kommt ihm jedoch infolge
der Belastung mit der öffentlichrechtlichen Servitut des Gemeingebrauches
in gewissem Sinne der Charakter einer öffentlichen Sache zu, worauf bei
der Beurteilung der Haftung des Eigentümers ausArt. 58 OR Rücksicht
zu nehmen ist. Die Haftbarkeit des Werkeigentümers für den Schaden,
den das Werk infolge von fehlerhafter Anlage oder mangelhafter
Unterhaltung verursacht, beruht naturgemäss auf der Voraussetzung,
dass Herstellung und Unterhalt des Werkes seinem Ermessen unterstehen,
oder die Anlage wenigstens vom Ermessen des früheren Eigentümers abhing,
wie auch die 'Schutzvorsehrift des Art. 59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 59 - 1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
1    Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
2    Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.
OR voraussetzt, dass der
Werkeigentümer in der Lage sei, Massregeln zur Abwendung der durch
das Werk geschaffenen Gefahr zu treffen, und im übrigendie Anordnungen
der Polizei vorbehält. Nun ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus
den Aussagen des früheren Stadtbaumeisters Fehlbaum, dass die in Frage
stehende Trottoiranlage an der Bahnhofstrasse seiner Zeit im Auftrag
der Stadt Biel ausgeführt und die Arbeit durch das Stadtbäuamt be-

210 Obligationenrecht. N° 36.

aufsichtigt und abgenommen werden ist. Die Verfügungsgewalt der
Beklagten ist auch hinsichtlich des Unterhalts ihres Trottoirteiles
insofern keine unbeschränkte, als die Beklagten sich den Weisungen der
Strassenpolizeibehörde zu unterwerfen haben, die darüber zu wachen ,hat,
dass die im Gemeingebrauch stehenden Trottoiranlagen vom Publikum ohne
Gefahr begangen werden können. Nichts berechtigt aber zur Annahme, dass
die Beklagten den von der Polizei oder sonstigen städtischen '.Organen
getroffenen Anordnungen nicht nachgekommen seien; die von der Vorinstanz
einvemommeneu Zeugen (Stadtpräsident Dr. Müller, Stadtbeumeister Huser,
Bausekretär Renzi) haben übereinstimmend ausgesagt, des Trottoir sei
behördlich nie beanstandet worden, es sei wegen des allgemeinen Zustands
desselben, speziell in Bezug auf Verkehrsgefährlichkeit, niemals eine
Reklamation erhoben werden. Da die Senkung nicht nur vor dem Hause der
Beklagten, sondern auf der ganzen Länge des Trottoirs eingetreten ist,
könnte wohl nur durch eine einheitliche Korrektion, die vom Gemeinwesen
im Benehmen mit allen Anstössern durchgeführt werden müsste, Abhilfe
geschaffen werden; eine solche durchgehende Hebung des Trottoirs. ist nach
aktenmässiger vorinstanzlicher Feststellung von den Beklagten seiner Zeit
ohne Erfolg angebahnt worden. Dafür, dass die Beklagten den laufenden
Unterhalt durch Unterlassung kleinerer, dringlicher Ausbesserungen
vernachlässigt haben, ist lediglich angeführt worden, dass einzelne
Plättchen lese waren ; allein nach der für das Bundesgericht verbindlichen
Beweiswürdigung der Vorinstanz ist der Beweis nicht geleistet, dass die
Plättchen schon im Zeitpunkt des Unfalls sich gelöst hatten.

3. Selbst wenn man aber davon absehen wollte, die Tatsache, dass das
Trottoir im Gemeingebrauch steht, rechtlich im angegebenen Sinne zu
würdigen, müsste die Klage dennoch abgewiesen werden, weil nach den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,

0bligationenrecht., N° 36. , 211

die mit den Akten im Einklang stehen, der Vorwurf, das Trottoir
sei fehlerhaft angelegt, und mangelhaft unterhalten gewesen, sich
als unbegründet erweist. Nach dem Expertenbefund ist es nicht nur
nicht fehlerhaft, sondern im Gegenteil gut angelegt; ferner hat der
Experte bestimmt erklärt, dass die durch die Senkung entstandene
Stelle nicht als gefährlich bezeichnet werden könne, sowie dass die
Plättchen vor dem Hause der Beklagten noch in gutem Zustande und nicht
derart abgelaufen seien, dass sie eine besondere Glätte aufweisen
und damit als besonders gefährlich bezeichnet werden müssten. Ebenso
geht aus dem Expertengutachten hervor, dass von der Nässe allein die
Saargemünderplättchen nicht glatt und gefährlich werden. Der Kläger
vermag selbst über die Ursachen des Unfalles keine überzeugende Erklärung
zu geben. Und auch über die anderen, angeblich an der nämlichen Stelle
erfolgten Unfälle ist nichts festgestellt, woraus auf einen Mangel des
Trottoirs geschlossen werden könnte: die Aussagen des Briefträgers
Degoumois und des Coiffeurs Bemasconi sind zu unbestimmt, als dass
daraus für die Ursachen des Unfalls, der den Kläger betroffen hat,
zuverlässige Folgerungen abgeleitet werden könnten. Da somit ein
ursächlieher Zusammenhang zwischen dem Zustand des Trottoirs und dem
dem Kläger zugestossenen Unfall so wie so nicht angenommen werden kann,
kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Unfall durch Unachtsamkeit
selbst verschuldet habe.

4. Dafür, dass die Beklagten ihre Schadenersatzpflieht gegenüber dem
Kläger je anerkannt haben, mangelt es an jedem schlüssigen Anhaltspunkt.

Demnach erkennt das Bundesgerichi : Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 5. Dezember 1924
bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 207
Datum : 30. April 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 207
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 206 Ohiigatiemmeem. N° 35. lierte, ihrerseits erfüllt hatte. Ob sie zum Rücktritt


Gesetzesregister
OR: 58 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 59 - 1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
1    Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
2    Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.
BGE Register
44-II-187
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • trottoir • vorinstanz • schaden • bundesgericht • eigentum • biel • stelle • mangelhafter unterhalt • gemeingebrauch • gemeinde • weiler • frage • fehlerhafte anlage • ermessen • zeuge • uhr • sachmangel • gefahr • weisung
... Alle anzeigen