14 Familienrecht, N° 3.

mère, d'autre part, il est résulté des débats que le demendeur est bon
pere, qu'il élève bien ses enfants et qu'il n'y & rien à reprendre dans
l'attitude de dame Saugeon-Luthi à l'égard des deux fillettes.

Dame Wuthrich a recouru en reforme en reprenant ses conclusions
libératoires ete reconventionnelles.

Le demandeur a conclu au rejet du recours.

C onsidérani en droit :

1. (Attribution des enfants. confirmation du jugement.)

2. En revanche, il convient de reconnaître la just-esse de certaines des
critiques de la recourante touchant la partie du dispositif relative à
la pension alimentaire.

Si c'est également à bon droit qu'en présence du , résultat de
l'administration des preuves, l'instance cantonale a juge que le demandeur
était fonde à solliciter une révision du jugement de divorce quant à
la contribution qu'il avait été condamné à servir à la recourante pour
l'entretien de celle-ci, il importait toutefois en l'espèce de réserver
expressément l'hypothèse d'un retour à la Situation antérieure.

En effet, à l'inverse de l'art. 157 CC qui réserve à chacun des parents le
droit dedemander en tout temps une modification dans le règlement de leurs
rapports avec leurs enfants, à la condition naturellement d'invequer des
faits nouveauxss et pertinents, l'art. 153 CC n'accorde la faculté de
demander une révision de la partie du dispositif du jugement de divorce
relative à la pension alimentaire qu'au de'biieur de celle-ci et dans
certaines conditions déterminées. Il suit donc de là que la pension, une
fois supprimée ou rédm'te, ness peut plus, en principe, ètre rètahlie
ni augmentée. Or si cette solution se justifie dans l'hypothèse où les
circonstances qui motivent la suppression ou la reduction de la pension
sont telles qu'il est d'ores et déjà à prévoir que les ex conjoints ne
se retrouveront vraisemblable-Familienrecht. N° 4. 15

ment plus dans la situation où ils étaient lors du divoree, il est
clair qu'elle entraînerajt les conséquences les plus fächeuses si l'on
ne devait éventuellement tenir compte de ce que ces mèmes circonstances
auraient de passager ou de provisoire. .

Tel est précisément le cas en l'espèce. Le rapport d'expertise, non
seulement, comme on l'a dit, ne permet pas de conclure à la guérison de
la recourante, mais au contraire relève expressément que la recourante
risque de retomber un jour ou l'autre dans un accès aigu nécessitant
un nouvel internement . En pareil cas il va de soi que la reeourante ne
sera plus en état de suhvenir à ses hesoins et les motii's qui peuvent
militer actuellement en faveur de la suppression de la pension ne pouvant
plus etre invequés, il est équitable que le jugement du 22 décembre 1922
déploie alors de nouveau ses effets.

Le Tribunal fédéral pronunce :

Le recours est admis en ce sens que les conclusions du demandeur lui sont
allouées mais avec cette réserve toutefois que du jour où la défenderesse
cesserait d'étre en état de gagner sa Vie, la condamnation prononcée
par le jugement de diverce du 22 décembre 1922 déploierait à nouveau
ses effets.

4. Urteil der II. Zivilabteilug vom 18. lobi-mr 1925 i. S. Gaudenzi gegen
Gaudenzi. Das Sinken der Kaufkraft des Geldes vermag die Erhöhung einer
der geschiedenen Ehefrau zugesprochenen Unterhalts-

rente nicht zu rechtfertigen. ZGB Art. I, 152, 153.

A. Durch Urteil vom 5. März 1912 hat das-Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt die Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten geschieden,
die beiden

16 Famitienrecht. N° 4.

1909 und 1911 geborenen Kinder zu Unterhalt und Er'

Ziehung der 1882 geborenen Klägerin zugewiesen _ und den Beklagten
verurteilt, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von 50
Fr. für sie selbst und von je 30 bezw. 50 Fr.-fur jedes Kind bis
zum vollendeten sechsten bezw. achtzehnten Altersjahr zu bezahlen.
Durch Urteil des gleichen Gerichts vom 22. Januar 1918, bestätigt
vom Appellationsgericht des Kantons BaselStadt am 15. März 1918,
wurden die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je 75
Fr. erhöht. Inzwischen war nämlich der Beklagte, welcher zur Zeit der
Scheidung Kanzlist der Steuerverwaltung mit einem Jahresgehalt von 3300
Fr. gewesen war, zum Sekretär der Staatskasseverwaltung befördert werden;
als solcher bezieht er gegenwärtig einen Jahresgehalt von netto rund
7700 Fr. Nachdem der Beklagte sich wieder verehelicht hatte, strengte
die Klägerin die vorliegende Klage an, mit welcher sie Erhöhung der
monatlichen Unterhaltsbeiträge für sie selbst auf 100 Fr. (und für die
Kinder auf je 150 Fr.) verlangte.

B. Durch Urteil vom 19. August 1924 hat das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin
selbst auf 85 Fr. (und für die beiden Kinder auf je 125 Fr.) erhöht,
und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an welches nur
der Beklagte mit dem Hauptantrag auf Abweisung der Klage appellierte,
hat am 18. November 1924 dieses Urteil bestätigt.

C. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage
auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für die Klägerin selbst. '

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die erste Instanz ist davon ausgegangen, dass Art. 153 Abs. 2 ZGB der
Erhöhung einer dem schuldlos geschiedenen Ehegatten angesprochenen
UnterhaltsrenteFamilienrecht. N° 4. ' 17

wegen individueller Veränderung derVermögensverhältnisse der Parteien,
insbesondere der Verbesserung der Vermögensverhäitnisse des Pflichtigen,
entgegenstehe. Dagegen hat ,sie angenommen, dass dem angeführten
Gesetzesartikel keine Vorschrift über die Folgen von Umwälzungen in der
gesamten Volkswirtschaft, insbesondere des Sinkens des inneren Wertes,
der ,Kaufkraft der zugesprochenen Rente zu entnehmen sei, und für den
Richter die Befugnis in Anspruch genommen, hier in Anlehnung an die
Rechtsgedanken unseres Gesetzes das richtige Recht zu finden . sodann hat
die erste Instanz daraus, das Art. 153 Abs. 2 ZGB, obwohl er eigentlich
nur für den Fall individueller Veränderung der Vermögensverhältnisse
der Parteien eine Aufhebung oder Herabsetzung der Rente vorsehen
wollte, doch auch angewendet werden könne in einem Falle, in dem die
Schwankungen des Geldwertes zu Ungunsten des Pflichtigen oder zu Gunsten
des Berechtigten Wirken , geschlossen, dass Veränderungen des Geldwertes
ebenso berücksichtigt werden müssen, wenn sie zu Gunsten des Pflichtigen
wirken, und zwar in der Weise, dass durch Anwendung des Prinzips der
Aufwertung einer nicht durch Abnahme des Bedürfnisses des Berechtigten
oder Verschlechterung der Lage des Pflichtigen gerechtfertigten, also vom
Gesetzgeber nicht gewollt-en schmälerung der Rente entgegengetreten werde.

Die Vorinstanz hat ebenfalls angenommen, dass Art. 153 Abs. 2 ZGB den
Fall veränderter volkswirtschaftlicher Verhältnisse, insbesondere der
sinkenden Kaufkraft des Geldes, nicht kenne; dagegen hat sie die Ergänzung
dieser Lücke durch ausdehnende Auslegung von Art. 153 Abs. 2 ZG unter
Heranziehung eines andern (an sich richtigen) Rechtssatzes, welcher
über den vom Gesetzgeber bewusst abgesteckten Rahmen dieser erwähnten
Gesetzesbestimmung hinausgeht , abgelehnt, jedoch den Rechtsgedanken
der Aufwertung der Ehegattenrente gestützt auf Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB zur
Anwendung gebracht.

AS 51 II _. 1925 2

18 Familienrecht. N° 4.

Das Bundesgericht vermag weder der ersten noch der zweiten Instanz
zu folgen.

Richtig ist der Ausgangspunkt, dass dem ZGB keine Vorschrift
zu entnehmen ist, auf welche sich der schuldlos geschiedene
Ehegatte stützen könnte, um eine Erhöhung der ihm zugesprochenen
Unterhaltsrente zubeanspruchen. Freilich soll nach Art. 152
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB der
Unterhaltsbeitrag den Vermögensverhältnissen des pflichtigen Ehegatten
entsprechen; hieraus zu schliessen, dass bei einer Verbesserung der
VermögensverhältniSsc des pflichtigen Ehegatten die Unterhaltsrente
erhöht werden könnte, verbietet jedoch Art. 153 Abs. 2 ZGB, welcher
nur deren Aufhebung oder Herabsetzung vorsieht, u. a. für den Fall,
dass die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht
mehr entsprechen, da-gegen deren Erhöhung überhaupt nicht. Dass letzteres
einem Versehen zugeschrieben werden könnte, welches der Richter im Wege
der Auslegung korrigieren diirfte, erscheint ausgeschlossen angesichts
der für die Unterhalts'pilicht gegenüber Kindern aus geschiedenen Ehen
(Art. 156 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
. ZGB) und uneheiichen Kindern (Art. 319 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
. ZGB) getroffenen
Regelung, die dahin geht, dass bei (erheblicher) Veränderung der
Verhältnisse die erforderlichen Anordnungen zu treffen sind bezw. der
Unterhaltsbeitrag neu zu bestimmen ist, also einen Unterschied zwischen
Herabsetzung und Erhöhung nicht macht, ja diese Unterscheidung nicht
einmal andeutet. Die grundsätzliche Verschiedenheit der Regelung lässt
sich denn auch daraus sehr wohl erklären, dass in den letzterWähnten
Fällen das Rechtsverhältnis, aus welchem die Unterhaltsbeitragspflicht
fliesst das Kindesverhältniswährend der ganzen Dauer dieser Pflicht
weiterbesteht, im ersteren Falle dagegen durch die Scheidung der Ehe
zu bestehen aufgehört hat. Danach ist für den einzig noch streitigen
Klagepunkt nicht von Belang, weder dass die Bedürftigkeit der Klägerin
infolge eines Leidens zugenommen habe, welches ihr erschwere

Familienrecht. N° 4. , 19

einem Erwerb nachzugehen, wie sie behauptet, noch insbesondere dass das
Erwerbseinkommen des Beklagten infolge seiner Beförderung in eine höhere
Beamtenklasse und, wie die Klägerin behauptet, auch sein Vermögen infolge
Erbfalls grösser geworden ist.

Allein in dem einzig noch streitigen Punkt kann die Klage auch nicht
darauf gestützt werden, dass einerseits die Klägerin heutzutage einen
um 70 % höheren Betrag aufwenden muss als zur Zeit der Zusprache der
Unterhaltsrente, um in gleicher Weise ihre Lebensbedürfnisse befriedigen
zu können, Wie die Vorinstanzen auf Grund einer Auskunft des statistischen
Amtes des Kantons Basel-Stadt angenommen haben, und dass anderseits der
Beklagte, abgesehen von der Beförderung oder sonstiger Gehaltscrhöhung,
ausschliesslich zur Ausgleichung dieser Verminderung der Kaufkraft des
Geldes ein entsprechend höheres Erwerbseinkommen bezieht bezw. beziehen
würde, auch wenn er nicht befördert worden wäre. Über diesen letzteren
Punkt geben die Akten freilich nicht genauen Aufschluss; allein die
erste Instanz hätte nicht annehmen können, dass die Veränderung des
Geldwertes zugunsten des Beklagten gewirkt habe, wenn sie nicht als
gerichtsnotorisch betrachtet haben Würde, dass den unteren und mittleren
Beamten des Kantons Basel-Stadt durch Erhöhung des Gehaltes ein voller
Ausgleich für das sinken der Kaufkraft des Geldes gewährt wurde, da
nur in diesem Fall der Beklagte einen Vorteil daraus zieht, wenn er der
Klägerin nicht eine um 70 % erhöhte Rente entrichten muss.

Zunächst kann nicht etwa geltend gemacht werden, die Klägerin beanspruche
eigentlich gar nicht eine Erhöhung der ihr zugesprochenen Unterhaltsrente,
sondern wolle nur die Schmälerung nicht hinnehmen, welcher die Rente
durch das Sinken der Kaufkraft des Geldes ausgesetzt worden sei. Denn der
Beklagte schuldet der Klägerin nicht den Unterhalt oder einen bestimmten
Teil (Bruchteil) des Unterhalts, sondern nur einen Beitrag

20 Familienrecht. N° '4.

an den Unterhalt, welcher, wenn er in Geld zu leisten ist, eine
gewöhnliche 'Geldschuld darstellt, deren Höhe nicht anders als durch
Bezifferung der zu bezahlenden Geldsnmme bestimmt werden kann, also
durch jede Veränderung in der Bezifferung dieser Geldsumme ver-ändert
wird. Dass eine ziffermässig höhere Geldsumrne nicht auch eine grössere
Leistung darstelle, liesse sich vielleicht dann annehmen, Wenn das
Sinken der Kaufkraft des Geldes auf eine Veränderung der Währung,
sei es durch Verringerung des Gewichtes oder des Feingehaltes des
Währungsgeldes unter Beibehaltung seines bisherigen Nennwertes, sei es
durch Papiergeldinflation, zurückzuführen wäre; dies trifft jedoch beim
Schweizerkranken nicht zu, weshalb denn auch von einer Aufwertung im
eigentlichen Sinne nicht die Rede sein kann.

Sodann erweist sich aber auch die Auffassung der Vorinstanzen als
verfehlt, dass die Klägerin den Anspruch auf Erhöhung der Rente
ausschliesslich aus der Veränderung volkswirtschaftlicher Verhältnisse
herleiten könne. Denn nicht schon das sinken der Kaufkraft des Geldes
für sich allein vermöchte die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages
zu rechtfertigen, auch nicht nach Ansicht der Vorinstanzen,
die als weiteres Erfordernis aufstellen, dass es zugunsten des
Unterhaltsbeitragspflichtigen wirke; hievon kann aber nur gesprochen
werden, wenn sich dessen Einkünfte in dem Sinken der Kaufkraft des Geldes
entsprechendem Verhältnis vergrössert haben. Das Sinken der Kaufkraft des
Geldes zieht nun aber eine Erhöhung der Einkünfte nicht ohne weiteres
nach sich, sondern es entscheiden die individuellen Verhältnisse jeder
'Einzelperson darüber, ob überhaupt und anfällig in welchem Umfang sie zur
Ausgleichung der Verminderung der Kaufkraft des Geldes ihre Einkünfte zu
vermehren vermag. Liesse sich somit eine Erhöhung der Unterhaltsrente
ohnehin nicht schon aus dem Sinken der Kaufkraft des Geldes für
sich allein, sondern nur unter Berücksichtigung der individuellen
Vermögens-Familienrecht. N° 5. 21 verhältnisse des Pflichtigen herleiten,
so ergibt sich die Unzulässigkeit einer solchen Erhöhung direkt aus
Art.. 153 Abs. 2 ZGB, der nach dem eingangs Ausgeführten ausschliesst,
dass im Hinblick auf Veränderungen

,in den Vermögensverhältnissen des Pfiiehtigen eine

Erhöhung des Unterhaltsbeitrages beansprucht werden könnte. Eine Lücke
liegt also nicht vor und es ist kein Raum für die Aufstellung einer die
Aufwertung von Unterhaltsheiträgen an schuldlos geschiedene Ehegatten
gestattenden Norm.

Endlich vermag der Klägerin auch die Anrufung der clansula rebus sie
stantibus nicht zu helfen, da ihr Geltungsbereich auf das Vertragsrecht
beschränkt werden muss, wo ihre Anwendung durch die analoge Anwendung
des Art. 373 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
1    Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2    Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3    Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
OR gerechtfertigt werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 1924
die Klage auf Erhöhung des der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrages
abgewiesen wird.

5. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Februar 1925
i. S. Vollenweider gegen Basellandschaft.

Art._376 ZGB. Die Zuständigkeit zur Entmünd l g u n g richtet sich
nach dem Wohnsitz des zu Entmündigenden zur Zeit der Einleitung des
Entmündigungsverfahrens. Das Verfahren ist e i n g e l e i t e 1; nicht
erst bei der Anhörung des zu Entlnündigenden, sondern schon mit seiner
Vorladung vor die das Verfahren vorbereitende Behörde, sofern daraus
ersichtlich ist, dass es sich um die Entmündigung des Vorgeladenen
handelt.

Mit Recht hat die Vorinstanz die Behörden des Kantons Baselland zur
Durchführung des gegen den Rekurrenten gerichteten Entmündigungsverfahrens
für zu-
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Document : 51 II 15
Date : 18. Januar 1925
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 51 II 15
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 14 Familienrecht, N° 3. mère, d'autre part, il est résulté des débats que le demendeur


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OR: 373
ZG: 153
ZGB: 1  152  153  156  319
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money • buying power • defendant • basel-stadt • lower instance • month • federal court • first instance • correctness • spouse • modification • civil court • corn • marriage • income • indigence benefit • fraction • duration • maintenance obligation • standard
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