' 148 ' . Sachenrecht. N° 28.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 16. Januar 1925 bestätigt.

28. Urteil der II. Zivilabtdlung vom 30. April 1925 i. S. Schweizerische
sodann-ame gegen Killer. Verpfändung eines Eigentümer-schuldbriefes
zur Sicherung eines Darlehens. Betreibung auf Faustpfandverwertung,
Versteigerung des Schuldbriefes nebst drei verfallenen Jahreszinsen. Klage
des Ersteigerers auf Bezahlung dieser Zinsen. Einwendung. des
Beklagten, er habe die Darlehenszinsen für die betreffenden Zinsperioden
bezahlt. Auslegung des Faustpiandvertrages. Wirkung der Nichterhebung
des Rechtsverschlages in der Faustptandverwertungsbetreibung.

A. Die Klägerin war Gläubigerin des vom Beklagten am 3. April/1. Mai
1905 auf seine Liegenschaft in Romanshorn gelegten alljährlich am
1. Mai zu 5 % verzinslichen Schuldbriefes Nr. 8612 von 30,000 Fr.,
welcher durch § 127 des thurgauisehen EG zum ZGB dem Schuldbrief
des neuen Rechts gleichgestellt worden ist. Am 10. November 1918
trat die Klägerin den Schuldbrief durch Vermerk auf demselben an den
Beklagten, der immer noch ,Eigentümer der belasteten Liegenschaft war,
zu Eigentum ab , und am gleichen Tag stellte der Beklagte der Klägerin
eine Faustpfandverschreibung aus, welcher folgende Bestimmungen zu
entnehmen sind :

Der Unterzeichnete... übergibt der Schweizerischen Bodenkredit Anstalt die
unten verzeichneten Wertschriften, nebst den ausstehenden Erträgnissen
(Zinsen, Dividenden etc) und tritt ihr dieselben im Sinne von Art. 884
11. ff. und 899 u. ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches zu Faustpfand ab.

Sachenrecht. N° 28. 149

Das Pfandreeht dient zur speziellen Sicherstellung aller und jeder
Verbindlichkeiten, welche derselbe direkte oder indirekte gegenüber der
Schweizerischen Bodenkredit-Anstalt bereits eingegangen hat oder noch
eingehen wird... '

Die Bank ist nicht verpflichtet, den Pfandgegenstand ganz oder teilweise
aushinzugeben, bevor sie für ihr

gesamtes Guthaben nebst Zinsen, Provisionen und 'Kosten befriedigt
ist... -

Terminierte Darlehen sind zu dem Zinsfuss, welcher von der Schweizerischen
Bodenkredit-Anstalt für die betreffende Kategorie von Faustpfanddarlehen
jeweilen

fixiert wird, zu verzinsen...

Verzeichnis der Pfänder:

30,000 Fr. Eigentümer-Schuldbrief Nr. 8612 I. Rg. Schuldprot. R. horn,
dd. 3. April 1905, nebst Zinsansprüchen gemäss Art. 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB.

Eine solche Umwandlung des bisherigen Rechtsverhältnisses in ein durch
Eigentümerschuldbrief faustpiandversichertes Darlehen hatte die Klägerin
von ihren thurgauischen Schnldbriefschuldnern allgemein durch Zirkular
unter Kündigungsandrohung verlangt und damit gerechtfertigt, dass sie
sich mit dem vom thurgauischen Wuchergesetz auf maximal 5 % beschränkten
Schuldbriefzins nicht mehr begnügen könne. Der Beklagte musste das
Darlehen jeweils am l. Mai und 1. November mit 7% p. a. verzinsen.

Als der Beklagte nach Bezahlung sämtlicher bisher verfallener Zinsen mit
dem am 1. November 1922 fällig gewordenen Halbjahreszins im Betrage von
1050 Fr. in Rückstand kam, hob die Klägerin hiefür am 15. De-zember 1922
Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes an, welches im Zahlungsbefehl
wie folgt bezeichnet wurde : Schuldbrief für 30,000 Fr. dat. 3. April
1905 nebst drei verfallenen J a h r e s z i n s e n und dem laufenden
Zins. Der Beklagte schlug nicht Recht vor. An der Faustpfandsteigerung
vom 7. März 1924

150 Sachenrecht. N ° 28.

erwarb die Klägerin laut Eigentumszufertigung des Betreibungsamtes
vom gleichen Tage um 27,000 Fr. zu Eigentum: Schuldbrief per 30,000
Fr. datiert 3. April 1895 (recte 1905) auf Friedrich Müller... haftend
auf der Liegenschaft Kat. Nr. 254 in Romanshorn nebst 3 verfallenen J
ahreszinsen und dem laufenden Zins (die letzten acht Worte sind mit
anderer als mit der sonst verwendeten Maschinensehrift geschrieben); die
Übertragung des Schuldbriefes wurde auch auf diesem selbst vermerkt. Am
1. April 1924 sodann hob die Klägerin gegen den Beklagten ordentliche
Betreibung auf Pfändung oder Konkurs für 4500 Fr. nebst Zins zu 5% seit
28. März 1924 an, nämlich für die je am 1. Mai der Jahre 1921, 1922 und
1923 verfallenen Jahreszinse zu 5 % von 30,000 Fr. laut Schuldbrief per
30,000 Fr. dat. 3. April 1905 . Der Beklagte schlug Recht vor. Mit der
vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur
Bezahlung dieser 4500 Fr. nebst 5% Zins seit 28. März 1924. '

B. Durch Urteil vom 13. Januar 1925 hat das Obergericht des Kantons
Thurgau die Klage abgeWiesen.

G. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufurg an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. '

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Den Vorinstanzen kann darin nicht beigestimmt werden, dass die
Entscheidung über die Klage hauptsächlich von der Auslegung des Faustpfa
ndvertrages von 10. November 1918 abhänge. Die Klägerin leitet den
Klaganspruch ja gar nicht aus dem ihr durch jenen Vertrag bestellten
Faustpfandrecht her, das ihr nicht die Befugnis verschaffte, vom Beklagten
als dem Schuldner der verpfändeten Grundpfandforderung direkt Zahlung
eben dieser Schuld bezw. deren Akzessorien an sie selbst zu verlangen,
und überdies durch die be-

Sachenrecht. N° 28. 151

treibungsrechtliche Versteigerung des Pfandes untergegangen ist,
sondern aus dem an der Steigerung erworbenen Gläubigerrecht an der
Grundpfandforderung und insbesondere an den streitigen Akzessorien
derselben. Dass das Betreihungsamt berechtigt gewesen sei, mitsamt dem
Schuldbrief auch diese Akzesserien zu verwerten, kann der Beklagte
nicht mehr nachträglich in Zweifel ziehen, nachdem er nicht durch
Rechtsvorschlag Einwendung dagegen erhoben hat, dass gleich dem
Schuldbriefkapital auch die heute bestrittenen Schuldbn'efzinsen als
Pfandgegenstände der Zwangsvollstreckung unterworfen werden; in dieser
Beziehung kommt also nichts mehr darauf an, ob die Klägerin gestützt
auf ein ihr an den streitigen Schuldbriefzinsen zustehendes materielles
Faustpfandrecht befugt war, deren Einbeziehung in die Zwangsvollstreckung
zu verlangen, oder nicht. War aber das Betreihungsamt berechtigt,
die streitigen Schuldbriefzinsforderungen zu verwerten, so ist es dem
Beklagten, der als Betriebener am Verwertungsgeschäft nicht beteiligt
war, versagt, geltend zu machen, der der Klägerin erteilte Zuschlag habe
sich nur auf die Schuldbriefkapitalfbrderung (allfällig mit Einschluss
des laufenden Zinses) bezogen und nicht auch Zinsen umfasst, welche in
früheren, zur Zeit der Versteigerung bereits abgelaufenen Zinsperioden
aufgelaufen sein sollen; vielmehr Wären allfällige Streitigkeiten hierüber
ausschliesslich zwischen dem Betreibungsamt und der Klägerin als den
Parteien des Verwertungsgeschäfts auszutragen und das dabei erzielte
Ergebnis für den Betriebenen schlechthin massgebend gewesen. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ist somit dem von ihr eventuell ins Auge
gefassten Beweisverfahren über den Umfang des der Klägerin erteilten
Zuschlages keine Bedeutung beizumessen und bedarf es einer Rückweisung
zu diesem Zwecke nicht.

2. Ist somit davon auszugehen, dass der an der Faustpfandversteigerung
der Klägerin erteilte Zuschlag

152 Sachenrecht. N° 28.

auch die streitigen Zinsforderungen umfasste, so vermochte er ihr
ein bezügliches Fordernngsrecht doeh nur dann zu verschaffen, wenn
jene Zinsforderungen wirklich entstanden waren. Der Umstand, dass
der Schuldbrief auf den Schuldner und Grundstückseigentümer selbst
übergegangen, also zum Eigentümerschuldbrief geworden war, hinderte nicht,
dass er weiterhin wie im Pfandtitel vorgesehen Anlass zur Entstehung
einer Zinsschuld gab, sofern jener über den Zins durch Verpfändung an die
Klägerin verfügt hatte (AS 44 II S. 250 ff. Erw. 3). Allein auch in dieser
Beziehung ist der Beklagte mit jeglicher Bestreitung ausgeschlossen,
nachdem er unterlassen hat, Rechtsvorsehlag zu erheben. Dieser Auffassung
kann nicht etwa der freilich unbestreitbare Grundsatz entgegengehalten
werden, dass die Nichterhebung des Rechtsverschlages keine weitergehende
Wirkung habe, als dass die Betreibung fortgesetzt werden könne, namentlich
nicht die Wirkung einer materiellen Schuldanerkennung bezw. Anerken-nung
des Pfandrechts (AS 25 I S. 189 f. Erw. 3). Denn es handelt sich
vorliegend nicht darum, dass die Klägerin unabhängig von der Betreibnng,
in welcher Rechtsvorschlag zu erheben der Beklagte unterlassen hat, aus
der Nichterhebung des Rechtsvorschlages noch Rechte herzuleiten versuchen
würde, was ihr besonders dann verwehrt werden müsste, wenn sie es nach dem
Erlöschen der Betreibung infolge Zeitablauf tun wollte. Vielmehr stützt
die Klägerin die Geltendmachung der streitigen Schuldbriefzinsen gegen
den Beklagten als deren debitor cessus gerade darauf, dass jene Betreibung
infolge Nichterhebung des Rechtsverschlages fortgesetzt und durchgeführt
worden ist, insofern nämlich, als die Nichterhebung des Rechtsverschlages
in der gegen den Beklagten als Eigentümer des Schuldhriefes und daher
auch Gläubiger der streitigen Schuldhrief-Zinsen geführten Betreibung
ihr das Recht zur Verwertung auch der Schuldbriefzinse verschafft und die

Sachenrecht. N° 28. 153

Ausübung dieses Rechts zu deren Übertragung an sie selbst geführt
hatte. Es würde nun auf die nachträgliche Aufhebung des wohlerworbenen
Verwertungsrechts der Klägerin als betreibender Gläubigerin hinauslaufen,
wenn man dem Beklagten gestatten wollte, ihr als Erwerberin der
Schuldbriefzinsen gegenüber die Einrede zu erheben, diese seien mangels
einer zu ihrer Entstehung freilich erforderlichen Verfügung seinerseits
fiber dieselben gar nicht zur Entstehung gelangt, m. a. W. er schulde sie
nicht, während er durch Nichterhebung des Rechtsverschlages doch anerkannt
hatte, dass er durch Verpfändung an die Klägerin über sie verfügt habe,
woraus sich nach dem Gesagten seine schuldpflicht ohne weiteres ergab.

Abgesehen hievon würde das Bundesgericht im Gegensatz zu den Vorinstanzen
schon im Pfandvertrag eine Verfügung über die streitigen Zinsen
erblicken. Gilt nach Art. 904
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 904 - 1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
1    Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
2    Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
ZGB beim Pfandrecht an einer verzinslichen
Forderung wie bemerkt war die Verzinsung , des Schuldbriefes in demselben
vorgesehen , wenn es nicht anders vereinbart ist, (nur) der laufende
Anspruch als mitveipfändet, und hat daher der Gläubiger keinen Anspruch
auf die verfallenen Leistungen, so darf schon daraus, dass hier neben
Wertschriften auch Erträge, insbesondere Zinsen, zumal in der Mehrzahl,
als Pfänder genannt wurden, darauf geschlossen werden, dass mehr Zinsen
mitverpfändet werden wollten als von Gesetzes wegen mitverpfändet sein
sollten. Dabei kann unter ausstehenden Zinsen auch nicht wohl nur der
jeweilen laufende Zins verstanden werden; vielmehr wird ausstehend vor
allem genannt, was bei Verfall nicht bezahlt wurde, und als ausstehende
Zinsen werden dementsprechend die verfallenen Zinsen bezeichnet. Und
zwar nicht etwa die im Zeitpunkt der Verpfändung schon verfallenen
diese waren ja bezahlt , sondern die erst in der Folge fällig werdenden,
also in einem spätern Zeitpunkt verfallenen Zinsen. Noch

154 Sachenrecht. N° 28.

deutlicher aber ist dieser Sinn der Verpfändung dadurch zum Ausdruck
gelangt, dass am Fusse der Faustpfandverschreibung als Pfand nicht der
Schuldbrief allein aufgeführt wurde, sondern nebst Zinsansprüehen gemäss
Art. 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB , also Wiederum eine Mehrzahl von Zinsforderungen, und zwar
können damit keine andern gemeint sein als diejenigen, für welche nach
der angeführten Vorschrift das Grundpfandrecht Sicherheit bietet, nämlich
drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens
verfallene Jahreszinse und der seit dem letzten Zinstage laufende
Zins. Mitverpfändet waren sonach die Schuldbriefzinsen, soweit sie
grundpfandversichert waren, und dies traf nicht nur für den laufenden,
sondern auch für verfallene Zinse zu. _

Dem Beklagten ist nun freilich zuzugeben, dass die Umwandlung des
Hypothekarverhältnisses in ein Fahrnispfandverhältnis in gewissem
Sinne eine Vermehrung der Sicherheit der Klägerin und eine stärkere
Belastung des Grundstücks und, auch abgesehen von der Zinsfusserhöhung,
des Beklagten als Schuldners nach sich gezogen hat, insofern nämlich,
als nunmehr die Klägerin zur Befriedigung für ihre Kapitalforderung
(aus Darlehen), auch wenn sämtliche verfallenen (Darlehens-) Zinsen
bezahlt waren, auf den Wert des Grundstückes nicht nur im Umfang der
Schuldbriefkapitalforderung, sondern in einem' um mindestens 15% derselben
vermehrten Umfang greifen konnte. Allein selbst wenn man annehmen
"dürfte, die Verpfändung wäre für den Beklagten unverbindlich gewesen,
weil er sich über diese Rechtsfolge der Transaktion im Irrtum befand, so
kann diesem Irrtum jedenfalls heute keinerlei Bedeutung mehr beigemessen
werden, nachdem der Beklagte seit der Zustellung des Zahlungsbefehls
vom 15. Dezember 1922, aus welchem sich unzweifelhaft ergab, dass die
Klägerin neben dem Schuldbrief auch noch drei Schnldbriefzinsen als
Pfand in Anspruch

Sachenrecht. N° 28. si 155

nahm, mehr als ein Jahr verstreichen liess, ohne sich auf seinen Irrtum
zu berufen (Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR). Absichtliche Täuschung aber kann der Klägerin
unmöglich vorgeworfen werden, weil sie in ihrem Zirkular nicht noch
besonders auf diese Folge der von ihr veranlassten Transaktion aufmerksam
gemacht hat.

3. Nach dem Ausgeführten kann die, Klägerin als Steigerungskäuferin des
Schuldbriefes und der streitigen Schuldbriefzinsen vom Beklagten die
Bezahlung der letzteren mit Fug verlangen, obwohl , er ihr für die in
Betracht kommenden Zinsperioden die Darlehenszinsen bezahlt hat. Ihre im
Prozess abgegebenen Erklärungen: Was wir aus dieser Liquidation erhalten,
wird selbstverständlich dem ganzen Schuldverhältnis gutgeschrieben
und sie verlange von diesem (dem Beklagten) nicht mehr, als er
faktisch aus dem Faustpfanddarlehen schuldig sei, sind als Zusicherung
aufzufassen, dass sie die derart zu bezahlende Summe als Teilzahlung
an ihre Darlehenskapitalforderung' von dieser abziehen wird. Wieso
der Beklagte angesichts dieser Erklärungen von Wucher sprechen kann,
ist nicht verständlich. Über ihre Tragweite kann freilich nicht im
vorliegenden Prozess, sondern muss allfällig später entschieden werden,
wenn unter den Parteien streitig werden sollte, wie gross der vom
Beklagten ausserdem noch zu bezahlende Rest seiner Darlehensschuld
sei. Erst dieser Restforderung gegenüber wird der Beklagte allfällig
die Einrede ungerechtfertigter Bereicherung erheben können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 13. Januar 1925 aufgehoben und die Klage zugesprochen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 148
Datum : 16. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 148
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : ' 148 ' . Sachenrecht. N° 28. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung


Gesetzesregister
OR: 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
ZGB: 818 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 904 - 1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
1    Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
2    Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • sachenrecht • darlehen • bundesgericht • zins • thurgau • versteigerung • pfand • rechtsvorschlag • schuldner • irrtum • vorinstanz • betreibung auf pfändung • eigentum • faustpfand • weiler • zahlungsbefehl • einwendung • transaktion • tag
... Alle anzeigen