44 Staatsrecht.

de l'établissement ' ne serait pas justifié puisqu'aucun si

des delits graves de ce casier n'a été commis par Kormann postérieurement
à son arrivée à Genève. Il est vrai que

depuis lors, soit le 29 octobre 1924, le Tribunal correo-.

tionnel de Berne l'a condamné à quatre mois d'emprisonnement pour
vol. Mais le délit a été commis par Kormann avant son départ pour Genève
et c'est là ce qui est decisif. Ainsi que le Tribunal fédéral l'a déjà
reconnu (RO 49 I p. 114) l'art. 45 al. 3 Const. féd. Vise celui qui,
puni une première fois pour un délit grave, commet

après cette punition un nouveau délit grave pour lequel ss

il encourt une nouvelle condamnation , ce qui permet de le considérer
comme un délinquant incorrigible, indigne de l'établissement qui a chi
lui etre accordé maigré sa ou ses condamnations antérieures.

Le fait que le recourant est sous le coup d'une poursuite pénale pour
abandon de famille (v. citation du 5 février 1925 à comparaître le 14
mars devant le President du Tribunal IV à Berne) ne saurait évidemment
constituer la preuve qu'il s'est rendu coupahle d'un nouveau délit grave.

Le Tribunal fédéral pronome : Le recours est admis et l'art-été attaqué
est annulé.Gerichtsstand. N° 8. 45

V. GERICHTSSTAND FOR

8. Urteil vom 20. Februar 1925 i. S. Mel-end gegen Bezirksgericht
Winterthur.

Art. 50 und 51 LMPG: Auslegung. Art. 52 LMPG: Voraussetzungen des
staatsrechtlichen Rekurses, verhältnis zur Kassationsbeschwerde.

A. Die Rekurrenten hatten verfälscht-en Schaumwein in Verkehr gebracht
und wurden dafür vom Bezirksgericht Winterthur gebüsst.

B. Dagegen richtet sich der staatsrechtliche Rekurs. Es wird wie vor der
kantonalen Instanz geltend gemacht, schon das Bezirksgericht Neuenburg
habe die Rekurrenten für das gleiche Delikt bestraft. Die nochmalige
Büssung 'Verletze Art. 50 und 51 LMPG.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 52 LMPG hat der Staatsgerichtshof über Streitigkeiten zu
entscheiden, die sich aus der Anwendung von Art. 50 und 51 des Gesetzes
ergeben. Es fragt sich deshalb, ob mit dem vorliegenden Rekurs wirklich
eine Verletzung von Art. 50 oder 51 LMPG geltend gemacht wird. Nach
Art. 50 werden Lebensmittelpolizeivergehen entweder am Wohnsitz des
Angeschuldigten oder am Begehungsort verfolgt. Das Verfahren ist an
dem Ort durchzuführen, wo es zuerst eröffnet worden ist. Nach Art. 51
gilt das gleiche, wenn die Straftat oder eine Mehrheit unter sich
zusammenhängender Handlungen an verschiedenen Orten begangen wurde. Die
an sich nach Art. 50 LMPG begründeten verschiedenen Gerichtsstände
werden also durch Prävention zu Gunsten des einen Gerichtsstands vor
dem prävenierenden _Gerichte aufgehoben. ss

46 Staatsrecht.

Na ch Art. 52 wird nun mit staatsrechtlicher Beschwerde die Einrede
der örtlichen Unzuständigkeit geltend gemacht, entweder weil der
rekursbeklagte Richter weder als Richter des Wohnorts noch als solcher
des Begehungsorts zuständig ist, oder weil seine Kompetenz infolge
Prävention vor der eines andern Gerichts zurückzutreten hat. Die erste
Einrede kommt von vorneherein nicht in Betracht. Die Rekurrenten haben
nie bestritten, die beanstandete Ware in Winterthur verkauft und damit
dort den Gerichtsstand des Begehungsorts begründet zu haben. Aber auch
die zweite Einrede kann nicht als erhoben gelten. Sie setzte voraus,
dass bei Anhebung des Verfahrens in Winterthur dasjenige in Neuenburg noch
hängig war, das erstere also mit diesem hätte vereinigt werden müssen. Das
Urteil des Neuenburger Bezirksgerichts wurde aber schon am 19. April 1921
gefällt, Während die Probenerhehungen der Winterthur-er Sanitätspolizei
vom November 1921/Januar 1922 und die Bussenverfiigungen des städtischen
Gesundheitsamts vom Dezember 1921 ]Juli 1922 datieren. Es fehlte also
jede Möglichkeit, das Winterthurer Verfahren mit demjenigen von Neuenburg
zu vereinen. Die Voraussetzungen, unter welchen die Zuständigkeit des
Bezirksgerichts Winterthur nach Art. 51 LMPG hätte zessieren können,
waren nicht erfüllt. 'Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit konnte
diesem gegenüber nicht erhoben werden. .

In Wirklichkeit machen die Rekurrenten geltend, das den Gegenstand des
angefochtenen Entscheides bildende Vorgehen sei schon vom Neuenburger
Richter rechtskräftig beurteilt, ein Strafanspruch sei also nicht mehr
vorhanden und gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur stehe ihnen
die Einrede der beurteilten Sache zu (ne bis in idem). Es wird also eine
Verletzung materiellen eidgenössischen (Lebensmittelpolizei-) Strafrechts
behauptet, die nach Art. 160 ff . OG auf Gerichtsstand. N° 9. 4?

dem Weg der Kassationsbeschwerde geltend zu machen ist. Nach Art. 182 OG
und seiner Auslegung durch das Bundesgericht (BGE 43 I S. 106 ; bes. 49
I S. 284; Urt. d. Kassationshofs vorn 5. Nov. 1918 i. S. Mayer, 12. Juli
1923 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Ottone) ist aber der staatsrechtliche
Rekurs insoweit ausgeschlossen, als die Kassationsbeschwerde das gegebene
Rechtsmittel des Bundesrechtes ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.

9. Urteil vom 27. März 1925 i. S. Walther gegen Frey.

Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV: Der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
ist gegenüber jeder richterlichen Handlung

zulässig (Erw. 1). Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV: Zulässigkeit des besonderen Gerichtsstands
der

Streitgenossenschaft. Voraussetzungen.

A. Der Rekursbeklagte Frey hatte am 15. Oktober 1923 von Johann Heinrich
Walther, dem Ehemann der heutigen Rekurrentin, sowie von dessen beiden
Söhnen erster Ehe Heinrich Gustav Walther in Türkisheim (Ruhr) und
Gustav Robert Walther in Basel das Grundstück Sektion IV Parzelle
6301 des Grundhuches BaselStadt gekauft. Der Vater Johann Heinrich
Walther zog darauf nach Heiden, wo er am 26. Juli 1924 starb. Über
seine Hinterlassenschaft erging ein Rechnungsruf. Der Rekursbeklagte
teilte dem 'Erbschaftamt Heiden mit, er fechte den Liegenschaftskauf
wegen Täuschung, eventuell wegen wesentlichen Irrtums an. Im Dezember
1924 erhob er vor Zivilgericht Basel-Stadt als dem Gericht des Sachorts
( § 4 haselstädt. ZPO) gegen die Witwe des Johann Heinrich Walther und
dessen beide Mitverkäufer, Klage um Aufhebung des Kaufvertrages mit
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 51 I 45
Date : 05. Februar 1925
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 51 I 45
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 44 Staatsrecht. de l'établissement ' ne serait pas justifié puisqu'aucun si des


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BV: 59
OG: 160  182
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43-I-104
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