32 Staatsrecht.

pas abuse. Toutefois, si l'on ne peut pas dire que les eirconstances
de fait exigeaient qu'on mit l'Astoria au bénéfice du meine traitement
que le Restaurant de la Maison ouvrière, et si, des lors, la garantie de
l'égalité devant la loi n'a pas été violée, il convient de remarquer que
les circonstances eussent aussi permis au Conseil d'Etat d'arriver à une
autre solution et de revenir en faveur de I'Astoria sur ses premières
décisions.

Le Tribunal fédéral pronome : Le recours est rejeté.

· 6. Urteil vom 13. März 1925 1. S. sm gegen Staatsanwaltschaft und
Obergerîcht des Kantons Zürich. Es ist vor Art 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV zulässi ' '

.. g, Personen, die wem er als 18 Jahre alt smd, von gewöhnlichen
Kinematogräphenvorstellungen auszuschliessen und jüngere Kinder auch zu
geWissen Jugendvorstellungen nicht zuzulassen. Es bildet keine FVillkur,
wenn einer kantonalen (zürcherischen) Polizeibehorde die Befugnis
zuerkannt wird, bei der Bewilligung von. Jugendvorstellungen jüngere
Kinder hievon auszuschhessen, obwohl die massgebenden Vorschriften nicht

ausdrücklich einen Unterschied zwischen d ältern Jugend machen. , er
1111136111 und

A. Nach § 27 der zürcherischen Verordnung über den Betrieb von
Kinematographentheatern und Filmverleihgeschäften vom 16. Oktober 1916,
nach der abgeänderten Fassung vom 26. Juni 1922, haben zu allgemeinen
Vorstellungen der Kinematographentheater nur Personen von über 18 Jahren
Zutritt. Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Jahre , bestimmt Absatz
2 ist der Zutritt zu besonderen Vorstellungen gestattet,. In diesen
dürfen nur Filme vorgeführt werden, die für dieses Alter als zulässig
erklärt worden sind. In der

Handelsund Gewerbefieiheit. N° 6. 33

früheren Fassung lauteten die entsprechenden Bestimmungen : Kindern unter
15 Jahren ist der Besuch der Kinematographen auch in der Begleitung von
Erwachsenen verboten. Kindervorstellungen dürfen nur mit Bewilligung
des Gemeinderates, dem die Programme zur Genehmigung vorzulegen sind,
veranstaltet werden, Der Besuch solcher Vorstellungen ist auch Kindern
unter 15 Jahren gestattet. Nach § 26 der abgeänderten Verordnung darf
ein Film ohne Bewilligung nicht vorgeführt werden; die Polizeidirektion
ordnet die Prüfung der Filme durch Sachverständige an und entscheidet
über Zulassung oder Verbot.

Der Kinematographendirektor Hans Sutz hat am

,16. April 1924 von der kantonalen Polizeidirektion die

Bewilligung erhalten, die Filme Das romantische Indien und Frigo
als Seekapitän Jugendlichen vom 10. Altersjahre an vorzuführen. Zu
den am 16., 19. und 21. April veranstalteten Vorführungen dieser Filme
hat Sutz auch Kinder unter 10 Jahren zugelassen. Er wurde deshalb
vom Polizeirichteramt der Stadt Zürich wegen Übertretung des § 26 der
Kinematographenverordnung gebüsst. Die Busse wurde vom Bezirksgericht,
das Sutz ! angerufen hatte, aufgehoben, weil die Bedingung der;
Nichtzulassung von Kindern unter 10 Jahren über die Î Verordnung
hinausgehe. Auf Nichtigkeitsbeschwerde der ] Staatsanwaltschaft hin
wurde aber vom Obergericht

ss des Kantons Zürich, 111. Kammer, die Bussenverfügung

aufrecht erhalten mit folgender Begründung : Dass eine Polizeierlaubnis
mit Bedingungen verbunden sein kann, welche die Erfüllung gesetzlicher
Anforderungen sicherstellen sollen, ist in Theorie und Praxis
anerkannt. Wenn das Bezirksgericht betont, dass die Exekutivbehörden bei
solchen Auflagen sich im Rahmen der von ihnen zu vollziehenden Gesetze
zushalten hätten, so ist dies an sich richtig. Die Auffassung, dass die
Polizeidirektion durch die von ihr im vorliegenden Falle vorgenommene
Einschränkung der erteilten Bewilli-

AS 51 I 1925 3

34 Staatsrecht.

gung über die Kinematographenverordnung hinausgegangen sei, kann jedoch
nicht als zutreffend anerkannt werden. Nach dem ursprünglichen Wortlaut
des § 27 der Verordnung war der Besuch von Kinder-vorstelIungen,
die vom Gemeinderat bewilligt waren, auch Kindern unter 15 Jahren,
die sonst vom Besuch der Kinomatographen ganz ausgeschlossen waren,
allgemein gestattet. Daraus mochte abgeleitet werden, dass die Zulassung
eines Films für Kindervorstellungen schlechthin bedeute, dass er vor
Kindern aller Altersstufen vorgeführt werden dürfe. Bei der Revision
der Kinematographenverordnung vom Jahre 1922 ist nun aber nicht nur
die Altersgrenze, von der an der Besuch allgemeiner Vorstellungen
statthaft ist, vorgerückt worden, sondern es hat der § 27 auch sonst
eine Veränderung erfahren, da nun in Absatz 2 nur noch gesagt ist,
dass Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahre der Zutritt zu
besondern Vorstellungen gestattet sei. Indem die Verordnung lediglich
allgemein von besonderen Vorstellungen spricht, zu denen die Jugendlichen
Zutritt haben sollen, lässt sie es zu, dass die Polizeidirektion bei
Erteilung der Bewilligung die geistige Reife der an der Vorstellung
teilnehmenden Zuschauer innerhalb der von der Verord-nung gezogenen
Altersgrenze berücksichtigt und darnach und im Hinblick auf den Inhalt
des Films bestimmt, vor welchen Jugendlichen der letztere gespielt werden
darf. Der Zweck des § 27 der Verordnung besteht darin, die heranwachsende
Jugend vor dem verderblichen Einfluss ungeeigneter kinematographischer
Vorstellungen nach Möglichkeit zu schützen ; um dieses Ziel besser zu
erreichen, ist das Schutzalter von 15 auf 18 Jahre erhöht worden. Gerade
diese Heraufsetzung des Schutzalters und überhaupt derFürsorgegedanke,
welcher der Verordnung zu' Grunde liegt, machen es zu einer Notwendigkeit,
bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorführung von Filmen vor
Jugendlichen zwischen jüngeren und älteren Kindern zu unterscheiden. Denn

Handelsund Gewerbetreiheit. N° 6. 35

der Reifegrad der für Kindervorstellungen in Betracht kommenden
Jugendlichen ist nunmehr ein derart verschiedener, dass ein zur Vorführung
angemeldeter Film sich gewiss in vielen Fällen zwar für die eine, nicht
aber für die andere Kategorie von Jugendlichen eignet. Wirkt der Film auf
jüngere Kinder schädlich, so ist es klar, dass er nicht freigegeben werden
darf, da sonst der Zweck der Verordnung vereitelt wiirde. Anderseits
müsste es aber auch als unrichtig bezeichnet werden, wenn ein für die
Belehrung der reiferen Jugend geeigneter und zu empfehlender Film nur
deswegen von der Vorführung ausgeschlossen würde, weil er für ganz
junge Kinder nicht passt. Diese Überlegung zeigt, dass sich die von
der Polizeidirektion vorgenommene Unterscheidung zwischen älteren und
jüngeren Jugendlichen in vielen Fällen geradezu aufdrängt. Dieselbe
muss daher, da sie mit dem Wortlaut des § 27 durchaus vereinbar ist,
als im Sinne der Verordnung liegend betrachtet werden.

B. Gegen dieses Urteil hat Sutz die staatsrechtliche Beschwerde
ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Es wird geltend
gemacht, das Urteil verstosse Î insofern gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, als es den
Grundsatz _: keine Strafe ohne Gesetz verletze, sowie gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV.
ln ersterer Beziehung wird ausgeführt: Eine eingeschränkte Bewilligung
für Jugendvorstellungen sei unzulässig, da sie in der Verordnung
keine Grundlage finde. Das ergehe sich aus deren Wortlaut, aus der
Entstehungsgeschichte und dem Sinne derselben. Im Zweifelsfalle müsse sie
im Sinne der Gewerbefreiheit ausgelegt werden. Eine andere Auslegung wäre
willkürlich und widerrechtlich. Was die Entstehungsgeschichte betrifft,
wird auf den Wortlaut der Bestimmung in der Fassung von 1916 verwiesen,
und was den Sinn der Bestimmung betrifft, wird geltend gemacht: Ihr
Zweck sei, die Kinder vor moralischer Gefährdung zu schützen. In dieser
Beziehung sei eine Unterscheidung nach verschiedenen Altersstufen nicht
gerechtfertigt, wasfür Jugendliche unver-

36 Staatsrecht.

fänglich sei, sei es in der Regel auch für Kinder ; erstere seien sogar
für Anzüglichkeiten zugänglichen Andere Gesichtspunkte seien bei der
Prüfung ausgeschlossen. Die Abgrenzung, die die Polizeidirektion mache,
sei wohl auf das Bestreben zurückzuführen, Jugendliche unter einem
gewissen Alter überhaupt vom Kino auszuschliessen. Diese Befugnis
sei aber in der Verordnung der Polizeidirektion nicht eingeräumt. Es
bestehe kein Grund der öffentlichen Sittlichkeit, Kinder von dem
Besuch von Jugendvorstellungen auszuschliessen. Ein solches Verbot
verstosse gegen die Gewerbefreiheit. Und eine Verfügung, die von der
gegenteiligen Annahme ausgehe, verstosse gegen die Verordnung, die eine
Differenzierung nicht kenne. Der allgemeine Ausschluss von Kindern unter
10 Jahren könnte nur in allgemeinen Wohlfahrtsgründen liegen, die aber
nicht berücksichtigt werden dürften. Der Polizeidirektion könne auch
ein Urteil, wo die Schutzgrenze zu ziehen sei, nicht zugestanden werden,
wie sie denn auch diese Grenze verschieden gezogen habe (hei 10, 12 und
15 Jahren). Der Gesetzgeber habe das auch nicht gewollt. Wenn der Staat
zu solchen Unterscheidungen nicht fähig sei, so sei eine diesbezügliche
Verfügung unmöglich, unangängig ,und willkürlich. Die vom Gesetz gezogenen
Grenzen dürften nicht verschoben werden.

C. Die Staatsanwaltschaft von Zürich hat auf Abweisung der Beschwerde
eingetragen, indem sie auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils
verweist und beifügt : Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich
verstösst weder gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
noch gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
der BV._ Es ist klar,
dass sich die Bussenverfiigung des Polizeirichters gegen Hans Sutz auf die
Kinematographenverordnung vom 16. Oktober 1916, abgeändert den 26. Januar
1922, stützen kann. In der Befugnis, einen Film als Kinderfilm zuzulassen
oder abzulehnen, ist auch die Befugnis enthalten, einen Film beschränkt
als Kinderfilm zuzulassen, d. h. für Kinder von einem

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 6. 37

gewissen Alter unter 18 Jahren an. Die Verfügung des Polizeirichters
verstösst auch nicht gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit. Die
Polizeidirektion hätte diesen Film als Kinderfilm ebensogut ganz verbieten
können gestützt auf die zit. Kinematographenverordnung. Auch in diesem
Falle hätte von einer Verletzung der Gewerbefreiheit nicht die Rede sein
können. Um so weniger kann aber von einer Verletzung der Gewerbefreiheit
die Rede sein, wenn die Polizeidirektion den Film mit Beschränkung auf
Kinder über 10 Jahren zu-

gelassen hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der Kinematographenbetrieb ist im Kanton Zürich ein durch die Pflicht
zur Einholung einer Bewilligung und durch verschiedene Vorschriften über
den Betrieb beschränktes Gewerbe. Zu letzteren gehört diejenige über die
allgemeine Filmprüfung, die der Polizeidirektion in Verbindung mit von
ihr bestellten Sachverständigen übertragen ist (g 26 der abgeänderten
Verordnung). Diese Prüfung bedeutet eine polizeiliche Auflage für die
Ausübung des Gewerbes, die im allgemeinen. Interesse, zur Wahrung des
öffentlichen An-ss standes, der Ordnung und der Sittlichkeit notwendig
erscheint. Daneben schliesst die Verordnung Jugendliche unter 18 Jahren
vom Besuch von kinematographischen Vorstellungen aus, mit Ausnahme von
besonderen Vorstellungen, in denen nur hiefür ausdrücklich zugelassene
Filme vorgeführt werden dürfen. Angesichts des allgemeinen Verbots,
Jugendliche unter 18 Jahren zu den Vorstellungen zuzulassen, handelt es
sich bei Jugendvor-stellungen um eine Polizeierlaubnis, durch die unter
Umständen das allgemeine Verbot durchbrochen wird.

2. Der Ausschluss jugendlicher Personen von den gewöhnlichen
Kinematographenvorstellungen ist nicht nur aus dem Gesichtspunkte der
Wahrung der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung, sondern auch als Aus-

38 staatsrecht-

fluss der Erziehungsgewalt des Staates, kraft deren er die Jugend vor
Verwahrlosung zu schützen und von unnützen oder schädlichen Ausgaben
abzuhalten berufen ist, als zulässige polizeiliche Beschränkung in der
Ausübung des Kinematographenbetriebes anerkannt worden (s.BGE 39 I S. 16;
41 I 3.268 f.; 421 8.274 ff.; 43 I S. 260 f. und Entscheid vom 2. Februar
1917 i. S. des Verbandes der Interessenten im kinematographischen
Gewerbe der Schweiz gegen Bern, Erw. 5). Es kann dahingestellt
bleiben, ob ein vollständiger Ausschluss von jugendlichen Personen vom
Kinematographentheater mit der Gewerbefreiheit vereinbar wäre (vgl. BGE
42 I S. 477), da jedenfalls gegen die in Zürich bestehende Verweisung
der Jugendlichen auf besondere Vorstellungen nichts einzuwenden ist,
sowenig wie gegen die daselbst angenommene Grenze des Schutzalters
(vgl. BGE 43 I 8.260). Sebald aber danach die Zulassung Jugendlicher
zu kinematographischen Vorstellungen auf solche Weise ohne Verletzung
der Gewerbefreiheit beschränkt werden darf, kann es dann auch nicht als
Verletzung der Gewerbefreiheit betrachtet werden, wenn innerhalb des
Schutzalters Abstufungen nach dem Masse des Schutzbedürfnisses gemacht
werden in der Weise, dass bestimmte Vorführungen nur Jugendlichen von
einer gewissen Altersstufe an zugänglich und der jüngern verschlossen sein
sollen. Wenn auch solche Unterscheidungen etwas unsicheres an sich tragen,
so sind doch die natürlichen Unterschiede in der Aufnahmefähigkeit und
Beeinflussbarkeit innerhalb des schutzwürdigen Alters derart beträchtlich,
dass es sich rechtfertigt, das Besuchsverbot für eine untere Stufe
weiter auszudehnen als für eine obere, und so Jugendvorstellungen für
alle Jugendlichen und solche für die reifere Jugend zu unterscheiden. Der
Einwand, dass gerade die reifere Jugend den Gefahren des Kinematographen
' mehr ausgesetzt sei, weil Anzüglichkeiten für sie gefährlicher seien,
berührt nur eine Seite der Sache und schlägt gegenüber dem

Handelsund Gewerbe-mindrN° c. 39

Unterschied in der geistigen Reife nicht durch. Gerade da wo, wie in
Zürich, die Grenze des Schutzalters hoch hinaufgesetzt ist, erscheint
es als Milderung des Verbots der Zulassung Jugendlicher und damit der
Einschränkung der Gewerbefreiheit, wenn, Vorstellungen, die wegen der
Rücksicht auf die untere Altersstufe nicht gestattet werden dürften,
doch für die obere zugelassen Werden. Somit ist vom Standpunkt der
Gewerbefreiheit aus gegen die durch die Praxis der zürcherischen
Polizeidirektion eingeführte Unterscheidung von Vorstellungen, in denen
alle Jugendlichen zugelassen werden, und solchen, in denen nur Jugendliche
von einem gewissen Alter an Zutritt haben, nichts einzuwenden.

3. Dagegen kann es sich fragen, ob die Polizeidirektion befugt sei,
derartige Unterscheidungen einzuführen, ob eine solche Befugnis in
ihrem Bewilligungsrecht inbegriffen sei oder nicht. Dem Rekurrenten
ist zuzugeben, dass sich gegen die Bejahung der Frage die von ihm
erhobenen Bedenken anführen lassen. Doch vermögen diese gegenüber den
grundsätzlichen Erwägungen, die zur Verneinung der gestellten Frage
führen, nicht aufzukommen. Es handelt sich um eine Frage des kantonalen
Staats. und Verwaltungsrechts, deren Nachprüfung dem Bundesgericht nur aus
dem Gesichtspunkt des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zusteht. Und auf diesem Boden erscheint es
keinesvregs als willkürlich, Wenn gesagt wird, dass in der Befugnis zur
Erteilung von Bewilligungen zur Veranstaltung von Sondervorstellungen
für die schutzbedürftige Jugend auch die Befugnis enthalten sei, nur
beschränkte, mit einer Bedingung versehene Bewilli-gungen zu erteilen,
solange sich diese Bedingungen mit dem Zwecke der Beschränkung und des
Bewilligungszwanges vertragen und in der gleichen Richtung sich bewegen
(vgl. OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht I S. 259 u. 261). Das trifft
aber bei der in Frage stehenden Bedingung gewiss zu: stand es doch der
Polizeidirektion zu, die nachgesuchte Bewilligung ,für die

40 Staatsrecht.

Vorführung der beiden Filme wegen der Rücksicht auf die eigentlichen
Kinder überhaupt zu versagen. Der Wertlaut des g 27 der Verordnung
schliesst diese Auffassung nicht zwingend aus, wie das Obergericht
richtig ausführt; das Bedenken, das sich aus der früheren Fassung der
Bestimmung ergibt, ist vom Obergericht gewürdigt, aber mit zutreffenden
Gründen beseitigt worden. Gerade auch die durch die neue Fassung
erfolgte Heraufsetzung des Schutzalters spricht für die Zulassung
von Abstufungen. Dem weitem Bedenken, dass man mit der Zulassung
solcher Beschränkungen bei den Bewilligungen von Jugendvorstellungen
zu rein willkürlichen Abstufungen komme, ist in der Weise Rechnung
zu tragen, dass die Beteiligten auf eine möglichst gleichmässige
Handhabung der Filmprüfung für Jugendliche und darauf hinwirken, dass
die Polizeidirektion Abstufungen in der Zulassung von Jugendlichen nur
gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen vornimmt. Es ist ferner
klar, dass es nicht anginge, durch die Praxis der vollziehenden Behörden
Kinder unter einem bestimmten Alter gänzlich von kinematographischen
Vorstellungen auszuschliessen ; falls eine solche Tendenz bestehen sollte,
Wäre ihr aber auf administrativem Wege entgegenzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen ,abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 74. Voir aussi n° 4.Niederiassungsfreiheit. N° 7. 41

lV. NIEDERLASSUNGSFREIHEITLIBERTÉ D'ÉTABLISSEMENT

7. Arrét du 21 février 1925 dans la cause Karmann contre Conseil d'Etat
du canton de Genève.

Art. 45 Const. fed. L'établissement ne peut pas etre refusé par le
motif que le requérant a suhi dans un autre canton une condamnation qui,
d'après la loi du canton où l'établissement est sollicité, entraine la
privation des droits civiques.

L'établissement ne peut pas etre retiré à celui qui, après s'ètre établi,
subit une condamnation pour un délit commis avant son établissement.

A. Adolf Kor-mann, ressortissant hernois, est venu s'établir à Genève
avec sa femme, le 18 septembre 1924. Il entra au service de M. Coutinho,
en qualité de chauffeur et sa femme en qualité de femme de chambre. Ses
deux enfants restèrent auprès de leurs grands parents a Messen. A raison
de taxes miiitaires arriérées, les autorités' bernoises refusèrent de
délivrer à Kormann ses papiers de légitimation.

Le 3 décembre 1924 le Département genevois de Justice et Police décida
de ne pas accorder à Komann et famille l'autorisation de séjourner
dans le canton , attendu que le requérant n'est pas en règle vis-à-Vis
du Bureau des permis de séjour et , qu'il a été condamné à réitérées
fois pour vol, détournement, escroquerie et violation de domicile .

Le Conseil d'Etat du canton de Genève a confirmé cette decision par
arreté du 9 janvier 1925 considèrant que le recourant persiste à ne pas
se mettre en régle avec le Bureau des permis de séjour et qu'il a subi
8 condamnations pour vols, detournernetits,f escroqueries, etc. .
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 I 32
Datum : 13. März 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 I 32
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 32 Staatsrecht. pas abuse. Toutefois, si l'on ne peut pas dire que les eirconstances


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BGE Register
39-I-12 • 41-I-6 • 43-I-7
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
film • frage • bedingung • innerhalb • bundesgericht • weiler • richtigkeit • bewilligung oder genehmigung • gemeinderat • altersgrenze • entscheid • filmvorführung • zuschauer • zugang • gefahr • kantonales rechtsmittel • sitte • begründung des entscheids • prüfung • verhältnis zwischen
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