6 Staatsrecht.

que la prime d'une année) ; c'est là en effet une argumentation purement
subsidiaire qui pourrait étre écartée sans que pour autant le dispositif
füt modifié.

Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce: Le recours est écarté.

2. Urteil vom 19. Februar 1915 i. S. Bernstein gegen Baselland.

Die Herabsetzung des Honorars kantonaler Staatsbeamten (Baselland) infolge
Militärdienstes fällt in die Kompetenz derAdministraüvbehörden. -Keine
Verletzung der Rechtsgleichheit darin, dass bloss Staatsbeamte, die
einen Ofiiziersgrad bekleiden, davon betroffen werden.

A. F. Ramstein in Arlesheim wurde vom Regierungsrat von Baselland am
6. April 1912 zum Sekretär der Bezirksgerichtsschreiberei Arlesheim mit
einer Besoldung von 2100 Fr. ernannt.

Am 17. Oktober 1914 fasste der Regierungsrat von Baselland folgenden
Beschluss, der am 2. Dezember 1914 vom Landrate genehmigt wurde:

Den im aktiven Militärdienste befindlichen Staats beamten, welche einen
Offiziersgrad bekleiden, werden vom Oktober an 50% ihres Soldes an der
staatlichen Besoldung in Abzug gebracht, immerhin mit der Ein schränkung,
dass diese Abzüge die Hälfte des Zivil gehaltes nicht übersteigen dürfen.

B. Der Beschwerdeführer, der als Oberleutnant vom 4. August bis
28. November 1914 im aktiven Militärdienste stand, kocht mit Eingabe
vom 10. Dezember 1914 diesen Beschluss beim Regierungsrat erfolglos an.

Gegen den abweisenden Entscheid des Regierungsrates vom 12. Dezember
1914 hat Ramstein rechtzeitig die

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. '7

staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, der Beschluss vom 17. Oktober sei aufzuheben und der
Regierungsrat anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Gehaltsabzüge
nachträglich ausbezahlen zu lassen. Der Rekurrent führt aus: Er beziehe
sein Gehalt auf Grund des § 8 des EG zum SchKG. Als die landrätliche
Vorlage vom 6. Mai 1912 über die Besoldung der Staatsangestellten,
die auf eine Erhöhung der Gehalte hinzielte, vom Volke verworfen wurde,
habe der Landrat am 3. Oktober 1912, gestützt auf § 126 Abs. 3 des EG
zum ZGB, beschlossen, dass die Besoldungen sämtlicher Staatsbeamten bis
auf weiteres auf dem Büdgetwege nach Massgabe der in der Volksabstimmung
verworfenen Vorlage festzusetzen seien. Dieser Landratsbeschluss sei aber
nie dem Volke unterbreitet werden und daher auch nie Gesetz geworden. Die
Festsetzung des Gehaltes des Rekurrenten beruhe somit immer noch auf
§ 8 des EG zum SchKG. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates
bedeute daher die Abänderung einer gesetzlichen Bestimmung, wozu weder
Regierungsrat noch Landrat kompetent gewesen seien; es fehle daher
dem Beschlusse die gesetzliche Grundlage. In allen Fällen könne der
Beschluss, der vom Landrate erst am 30. November (recte 2. Dezember)
bestätigt worden sei, auf die Gehalte für die Monate Oktober und November
1914 keine rückwirkende Kraft haben; er, der Rekurrent, sei bereits am
23. September zuvor für

, eine neue, am 30. September 1917 zu Ende gehende

Amtsperiode ndedergewählt worden. Übrigens sei der in Frage stehende
Beschluss auch vom Standpunkte des Art. 4BV anfechtbar.Wenn beim einfachen
Soldat und beim Unteroffizier ein Gehaltsahzug nicht verfügt worden sei,
so verbiete es der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass man beim Offizier,
der durch den Militärdienst finanziell mehr als der Soldat in Anspruch
genommen werde, eine Verminderung des Gehaltes eintreten lasse.

C. Der Regierungsrat von Baselland trägt für sich

8 Staatsrecht.

und namens des Landrates auf Abweisung des Rekurses an. Die Kompetenz des
Landrates zur Regelung der Besoldungsverhältnisse leitet der Regierungsrat
von § 126 EG zum SchKG ab. Der Landrat, der gemäss dieser Bestimmung die
Gehalte auf dem Büdgetwege feststellen dürfe, sei auch berechtigt, sie
auf dem Büdgetwege abzuändern. Die gemäss dem angefochtenen Beschlusse
zu treffenden Änderungen des Voranschlages pro 1915 seien in der Sitzung
des Landrates vom 2. Dezember 1914 genehmigt worden. Die angefochtene
Massregel entspreche übrigens der Billigkeit und sei durch die kantonale
Finanzlage durchaus gerechtfertigt.

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Mit Unrecht führt der Regierungsrat von Baselland seine
Kompetenz,.bezw. diejenige des Landrates zum Erlasse des angefochtenen
Beschlusses auf § 126 EG zum SchKG zurück. Der Wortlaut dieser Vorschrift
lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass man damit dem Landrate nur
die Befugnis einräumen wollte, die Besoldungen zu erhöhen, nicht aber
sie herabzusetzen.

Indessen ist auch der Standpunkt des Rekurrenten unbegründet, wonach der
Beschluss vom 17. Oktober der gesetzlichen Grundlage enthehre, weil keine
Bestimmung, die in verfassungsmässiger Weise Gesetzeskraft erhalten hätte,
dem Regierungsrat bezw. dem Landrat die Befugnis eingeräumt habe, eine
solche Verfügung zu erlassen. Fraglich wäre allerdings, ob beim normalen
Laufe der Dinge und aus Gründen, die nicht im Beamtenverhältnis selbst
liegen (2. B. wegen der kantonalen Finanzlage), dem Regierungsrate,
bezw. dem Landrate das Recht zukäme, die Gehalte allgemein oder für
eine Kategorie von Beamten herabzusetzen. Anders aber liegt die Sache,
wenn diese Massregel durch Verhältnisse veranlasst werden ist, die das
Beamtenverhältnis selbst berühren. Der Erwerb des vollen Gehaltes setzt
prinzi-Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 9

piell die volle Gegenleistung seitens des Beamten voraus. Wenn der
Beamte seine Dienste nicht oder nicht vollständig leistet, so kann
er keinen Anspruch auf den vollen Gehalt erheben. Es kann aber Fälle
geben, wo es dem Beamten aus Gründen, die ihm nicht zur Last fallen,
unmöglich ist, seine Arbeit zu leisten. Die Regelung eines solchen
Falles liegt in der Aufgabe der Verwaltungsbehörden, nicht auf Grund
einer besonderen gesetzlichen Bestimmung, sondern kraft der Natur des
Beamtenverhältnisses und der allgemeinen, einer Verwaltungsbehörde
zustehenden Ohliegenheiten. Daraus ergibt sich, dass die Ausübung
dieser Befugnis seitens der Verwaltungsbehörde auch nicht die Abänderung
einer bestehenden gesetzlichen Norm bedingt. Wenn es unbestreitbar ist,
dass der Verwaltungsbehörde das Recht zukommt, das Verhältnis zu einem
einzelnen Beamten zu regeln, der, z. B., einen längeren Urlaub nehmen
muss, so liegt die Sache wesentlich nicht anders, wenn der Grund der
Diensteinstellung nicht einen einzigen, sondern mehrere betrif'ft und
die Verwaltungsbehörde eine Verfügung erlassen muss, die nicht für
einen einzelnen, sondern für mehrere in derselben Lage sich befindenden
Beamten zu gelten hat. Die angefochtene Verfügung regelt übrigens nicht
nur die Besoldung, sie enthält implicite die Erklärung, dass der Staat
die betreffenden Beamten von der Dienstleistung befreit, ohne dass
sie irgend welche andere Nachteile zu gewärtigen haben. Es ist nicht
einzusehen, welche andere Behörde als die Verwaltungsbehörde zu einer
solchen Massregel befugt sein sollte, wie denn auch der Rekurrent nicht
angibt, dass im Kanton Baselland irgend ein anderes Staatsorgan hiezu
zuständig sei.

Mit diesen Ausführungen ist auch der zweite Einwand des Rekurrenten
widerlegt, wonach die für die Monate Oktober und November 1914 gemachten
Gehaltsabzüge deshalb ungerechtfertigt seien, weil der erst Ende November
durch den Landrat genehmigte Beschluss keine

10 staatsrecht-

rückwirkende Kraft habe. Weil die Massregel in den Befugnissen des
Regierungsrates lag, war deren Genehmigung durch den Landrat überhaupt
nicht erforderhch.

2. Dass das Mass der Besoldungsherabsetzungen willkürlich sei und
daher einen Verstoss gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV bedeute, hat der Rekurrent
nicht behauptet; ob es den Verhältnissen angemessen sei, hat das
Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht zu untersuchen. Dagegen
erbhckt der Rekurrent eine Verletzung der Rechtsgleichheit darin. dass
die Massregel nicht alle Militärdienst leistenden Beamten, sondern nur die
Offiziere betrei'fe. Dieser Unterschied der Behandlung ist indessen in den
tatsächlichen Verhältnissen wohl begründet. Die Verschiedenheit des Soldes
der Offiziere einerseits und der Unterofiiziere und Soldaten anderseits
bildet einen erheblichen Grund zur verschiedenartigen Behandlung der
beiden Kategorien von Dienstpilichtigen. Ein Verstoss gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
wegen ungleicher Behandlung liegt daher nicht vor (vergleiche AS 30 I
S. 249; 36 I S. 179; 38 I S. 372).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 11

3. Urteil vom 5. März 1915 i. S. Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenburg
gegen Aargau Grosser Rat.

Authentische Interpretation einer Verordnung über die von den Inhabern
konzessionierter Wasserwerke zu entrichtenden Wasserrechtsgebühren. Die
Behörde, welche eine Verordnung erlassen hat, ist zu deren authentischer
Interpretation auch ohne dahingehende besondere Ermächtigung durch die
KV kompetent. Anfechtung des Interpretationsbeschlusses wegen Verletzung
von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und des Grundsatzes der Gewaltentrennung, weil er dem
wirklichen Sinne des interpretierten Erlasses nicht entspreche, kein
genereller, sondern auf einen bestimmten Fall zugeschnitten sei und die
Behörde dadurch über einen Streit in eigener Sache entschieden habe.

A. Veranlasst durch die Differenz zwischen dem Kraftwerk Laufenburg
und dem aargauischen Regierungsrat über den von ersterem für das Jahr
1914 zu entrichtenden Wasserzins, die in dem Urteil des Bundesgerichts
von heute über die Zivilklage des Kraftwerks gegen den Staat Aargau*
dargestellt ist, hat der Grosse Rat des Kantons Aargau am 25. November
1914 auf Antrag der Regierung nachstehenden Beschluss gefasst:

Es wird durch authentische Interpretation des Gross ratsbeschlusses
vom 24. November 1910 betreffend Abänderung der Wasserzinsverordnung
festgestellt, dass unter der konzessionsgemàss zugestandenen Baufrist
nur die in der Konzession ausdrücklich erwähnte und in der Laufenburger
Konzession auf 7 Jahre begrenzte Baufrist verstanden ist und dass
nach Ablauf dieser Baufrist die Wasserreehtsgehiihr zu bezahlen ist,
gleichaviel ob das Wasserwerk vollendet ist oder nicht.

B. Gegen diesen Beschluss hat die Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenburg
am 7. Januar 1914 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen mit

" Vergl. AS 41 II. Teil.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 I 6
Datum : 19. Februar 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 I 6
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 6 Staatsrecht. que la prime d'une année) ; c'est là en effet une argumentation purement


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • bundesgericht • aargau • weiler • entscheid • staatsrechtliche beschwerde • wasserwerk • sold • kategorie • monat • aktiengesellschaft • verhältnis zwischen • kantonales parlament • lohn • angehöriger der armee • rechtsgleiche behandlung • beendigung • ermässigung • honorar • kv
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