A. STAATSRECHT DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWIGERUNG).EGALITE'. DEVANT LA LOI
(DE'NI DE JUSTIGE).

Vgl. Nr. 36, 39 11. 49. Voir n° 36, 39 et 49.

II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEITLlBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

36. Urteil vom 23. Oktober 1925 i. S. Emory gégen Statthaltersmt des
Bezirkes Zürich. Es verstösst nicht gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, wenn im Kanton
Zürich ein auswärts ansässiger Werttitelhändler deswegen bestraft wird,
weil er, ohne die zürcherische Bewilligung für den Wertpapierhandel zu
besitzen, in der Neuen Zürcher Zeitung _ bekannt gemacht hat, er wolle
gewisse Werttitel kaufen. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.

A. Der Rekurrent machte durch ein Inserat in der Neuen Zürcher Zeitung
bekannt, dass er gewisse Werttitel kaufen wolle. Da er die staatliche
Bewilligung nicht besitzt, die nach § 2 des zürch. Gesetzes betr. den
gewerbsmässigen Verkehr mit Wertpapieren vom 22. Dezember 1912 derjenige
haben muss, der gewerbsmässig den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren an

AS 51 I 1925 21

293 . Staatsreeht.

der Börse oder ausserhalb derselben betreiben oder vermitteln will , so
verurteilte ihn die III. Kammer des Obergerichts des Kantons'Zürich am
1.6. Dezember 1924 wegen Übertretung dieser Vorschrift zu 50 Fr. Busse.
Aus der Begründung des Urteils ist folgendes hervorzuheben : In einer
Eingabe des Genfer Vertreters des Gebüssten ist die Frage aufgeworfen
worden, ob § 2 des zürch. Wertpapiergesetzes vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV standhalte.
Dies ist zu bejahen. Die Kantone sind nach litt. e des genannten
Verfassungsarfikels berechtigt, Verfügungen über die Ausübung von Handel
und Gewerbe zu treffen, unter dem Vorbehalt, dass dieselben den Grundsatz
der Handelsund Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen. Eine
im Rahmen dieser Verfassungsbestirmnung und gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Praxis zulässige Vorschrift gewerbepolizeilicher
Natur liegt in § 2 des Wertpapiergesetzes vor. Dieselbe bezweckt, den
Handel mit Wertpapieren unter staatliche Kontrolle zu stellen und an
bestimmte Normen zu binden, um einer allfälligen Übervorteilung des
Publikums oder sonstigen Missbräuohen entgegentreten zu können. Nach
feststehender zürcherischer Gerichtspraxis ist die Bestimmung von § 2
des Wettpapiergesetzes auf jede im Kanton Zürich vorgenommene, auf den
Anoder Verkauf von Wertpapieren gerichtete Tätigkeit anwendbar. Als solche
einer staatlichen Bewilligung bedürftige Tätigkeit wird insbesondere auch
die auf dem Gebiete des Wertpapierhandels vorgenommene Anwerbetätigkeit
durch im Kanton Zürich erlassene Zeitungsinserate betrachtet (Bl. für
Zürcher. Rechtssprechung Bd. VII Nr. 97 Erw. 3, XV Nr. 102 S. 184
u. 185). Dabei ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 2 ergibt,
gleichgültig, ob infolge der Inserate tatsächlich Ge-schäfte im Kanton
Zürich realisiert worden sind oder nicht (Z. R. VII Nr. 97 Erw. 3, XVII
Nr. 54)... Nun ist die Neue Zürcher Zeitung ein Blatt, das in Zürich
herauskommt und im Kanton Zürich sein erstes und

Handelsund Gewerbefi-eiheit. N° 36. 291

hauptsächlichstes Verbreitungszentrum besitzt. Wer sich in der
Neuen Zürcher Zeitung zum Ankauf von Werttiteln empfiehlt, wird von
vornherein damit rechnen und es sogar darauf abgesehen haben, auch
aus der Stadt und dem Kanton Zürich Verkaufsangebote zu erhalten. Dies
ist bei dem Gebüssten umso eher anzunehmen, als er sich zum Ankauf von
österreichischen Papieren erbot, von denen schon nach ihrem Ausgabeort
zu erwarten war, dass sie in der Schweiz am ehesten im deutschsprechenden
Landesteil und hier wieder ganz besonders bei derzahlreichen, mit Handel
und Gewerbe sich abgebenden Bevölkerung des Kantons Zürich zu finden
seien. Wenn also nach der Praxis davon auszugehen ist, dass schon das
Inserieren zur Erfüllung des im vorliegenden Falle in Frage kommenden
Tatbestandes ausreiche, so kann nicht daran gezweifelt werden, dass der
Gebüsste diesen verwirklicht hat, vorausgesetzt, dass er gewerbsmässig
mit solchen Papieren handelt. Letzteres war von vorneherein anzunehmen
und ist in der Berufungsverhandlung auch zugestanden worden. Eine vom
Rekurrenten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies
das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 6. April 1925 ab.

B. Gegen dieses Urteil hat Emery am 3. Juni 1925 die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei wegen
Verletzung der Art. 4 und 31 der Bundesverfassung das angefochtene Urteil
und damit auch das Urteil des Ohergerichtes

aufzuheben unter gleichzeitiger Aufhebung der über den

Rekurrenten ausgesprochenen Polizeibusse von 50 Fr.

Es wird ausgeführt: Die Auslegung des Art. 2 des Gesetzes über den
Wertpapierhandel, wonach schon in einem zürcherischen Blatte erscheinende
Kaufsinserate, nicht erst im Kanton Zürich abgeschlossene Geschäfte der
staatlichen Bewilligung bedürften, sei willkürlich und verstosse gegen
den Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das erwähnte Gesetz könne nur die im
Kanton Zürich

292 staatsrecht-

betriebene Handelstätigkeit erfassen und einschränken, sich nur auf hier
_ getätigte Geschäfte beziehen. Insbesondere gelte es für den sich
in andern Kantonen abspielenden Wertpapierhandel, für dort gestellte
Offerten zweifellos nicht (vgl. BGE 46 I S. 211). Der Rekurrent habe
im Kanton Genf Käufe tätigen wollen und die Zürcher Zeitung nur als
Publikationsorgan benutzt ; die in Genf wohnenden Deutschschweizer liessen
sich in vielen Fällen bloss durch das Mittel der deutschschwei-zerischen
Presse erreichen. Die Annahme, der Rekurrent habe in Zürich Handel mit
Wertpapieren treiben wollen, sei willkürlich. In den Zürcher Blättern
erschienen zudem vielfach Prospekte für die Emission von Anleihen
mit der Einladung zur Zeichnung, die von einer Menge ausserkantonaler
Banken unterzeichnet seien. Diese besässen meistens die von § 2 des
zürch. Gesetzes über den Wertpapierhandel geforderte Bewilligung nicht und
würden trotzdem nicht gebüsst. Es liege daher auch ungleiche Behandlung
vor. '

C. Die I'll. Kammer des Obergerichts und das Kassationsgericht haben
auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der Rekurrent macht mit Recht nicht geltend, dass das zürcherische
Gesetz über den Wertpapierhandel, insoweit es in § 2 diese gewerbliche
Tätig-

keit an eine staatliche Bewilligung knüpft und eine

Übertretung dieser Vorschrift mit Strafe bedroht, verfassungswidrig
sei. Er erblickt eine Verfassungsverletzung lediglich in der Auslegung
und Anwendung des Gesetzes

im vorliegenden Fall, indem es seiner Ansicht nach

gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verstösst, dass die Zürcher Gerichte sein Inserat
als Ausübung des Wertpapierhandels im Sinne des § 2 des Gesetzes behandelt
und ihn daher mangels einer dafür eingehalten Bewilligung bestraft haben.

Handelsund Gewordenen-sie N° 36.5 293

2. Das Erfordernis einer solchen Bewilligung für den gewerbsmässigen
Verkehr mit Wertpapieren be-

" zweckt, eine gewisse Garantie dafür zu schaffen, dass

sich dieser Handel innert den im Interesse der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit bestehenden Schranken hält, dabei Treu und Glauben gewahrt, das
Publikum nicht betrogen oder durch Täuschung ausgebeutet wird, und lässt
sich auch lediglich mit Rücksicht auf diesen gewerbepolizeilichen Zweck
vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV rechtfertigen (vgl. Entscheid d. Bundesger. i. S. Dreifus
& Sösman g. Zürich v. 22. Okt. 1921). Die Anwendung des"! Gesetzes
über den Wertpapierhandel im vorliegenden Falle verletzte daher dann
die Garantie der Gewerbefreiheit, wenn sie auf einer Überspannung
des Erfordernisses der staatlichen Bewilligung beruhte, die über den
erwähnten gewerbepolizeilichen Zweck hinausginge. Ob diese Voraussetzung
zutreffe, ist vom Bundesgericht frei zu prüfen (vgl. BGE 38 I S. 72
11.433; 39 I S. 16; 4218.255k.;43 I s.15 ik.;4618.328jk.;4718. 401ÎÎ.;
4818.151f.und462ff.; 49 I S. 91 u. 493 f.; 50 I s. 173 n.). s: s ersJ

Der genannte Zweck erfordert es nun zweifellos,dass derjenige, der mit
Werttiteln handeln will, die staatliche Bewilligung einholt, bevor er
sich durch Zeitungsinserate, Firmatafeln oder Bureauaufschriften an das
Publikum wendet, um es einzuleden, mit ihm in geschäftliche Verbindung
zu treten. Allerdings bildet die öffentliche Bekanntmachung eines
Gewerbebetriebes im Verhältnis zu diesem nur eine Vorbereitungsoder
Unterstützungshandlung; sie bezweckt aber, Geschäftsabschlüsse mit
bestimmten einzelnen Personen aus dem Publikum herbeizuführen und hat
solche auch regelmässig zur Folge. Zudem kann die öffentliche Einladung
an das Publikum von den Verwaltungspolizeibehörden leicht überwacht
werden, während es für diese in der Regel ausserordentlich schwierig oder
unmöglich wäre, mit Sicherheit festzustellen, wann der Gewerbetreibende

294 ss Staatsrecht.

zum ersten Mal mit einer bestimmten Person aus dem

Publikum ein Geschäft abgeschlossen hat. In einem Fall wie dem
vorliegenden ist es insbesondere für die Polizei kaum möglich,
herauszufinden, ob der Werttitelhändler durch sein Inserat
Kantonseinwohner veranlasst hat, ihm solche Titel zu verkaufen. Das
öffentliche Interesse daran, dass das ,Erfordernis der staatlichen
Bewilligung wirksam durchgeführt und nicht umgangen wird, rechtfertigt
es daher, dieses schon für die öffentliche Bekanntmachung des
Wertpapierhandels und nicht erst für bestimmte Geschäftsabschlüsse
zu verlangen.

Sodann erfordert es der Zweck der erwähnten gewerbepolizeilichen
Beschränkung, ihr alle Bekanntmachungen des Werttitelhandels, die in
den im Kanton erscheinenden Zeitungen erfolgen, zu unterstellen, ohne
Rücksicht darauf, ob sich der Sitz des die Anzeige machenden Geschäftes
ausserhalb oder innerhalb des Kantons befindet ; denn da das Erfordernis
der staatlichen Bewilligung im Wesentlichen zum Schutze'des Publikums
vor wider die öffentliche Ordnung verstossender Ausbeutung dient, so
muss es zweckmässiger Weise auch auf ausserkantonale Händler Anwendung
finden, die durch solche Inserate in erster Linie mit den Einwohnern
des Kantons Geschäfte zu machen suchen (vgl. BGE 42 I S. 7 ff.,. 16 und
83 ; Entscheid des Bundesgerichts i. S. KremerKundert gegen Zürich vom
23. Dezember 1918).

Es verstösst somit nicht gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, dass der Rekurrent, der in Genf
seinen Wohnund GeschäftsSitz hat und unbestrittenermassen gewerhsmässig
mit Werttiteln handelt, bestraft werden ist, weil er ohne die in § 2 des"
Wertpapierhandelsgesetzes vorgesehene Bewilligung durch ein Inserat in der
Neuen Zürcher Zeitung bekannt machte, er wolle gewisse Werttitel kaufen.

3. Gleichwie sioh aus den angeführten Gründen ergibt, das Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
nicht verletzt ist, so geht daraus ohne weiteres auch hervor, dass der
Vorwurf der Willkür

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 36. 295

unbegründet ist (vgl.BGE 46 I S. 333; 48 LS. 152 u. 469; Entscheid
des Bundesgerichts i. S. Thurnheer & Eglofi gegen Aargau vom 10. Juli
1925). Obwohl 52 des Wertpapierhandelsgesetzes nach seinem Wortlaut
die Bewilligung nur für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder
dessen Vermittlung verlangt, so lässt sich doch aus dem Grund und Zweck
der darin liegenden gewerbepolizeilichen Beschränkung schliessen,
dass sie sich auch auf die öffentliche Bekanntmachung des Handels
mit Wertpapieren oder dessen Vermittlung beziehe. Und ebenso kann
ohne Willkür angenommen werden, dass die erwähnte Gesetzesbestimmung
auf diejenigen AD.-' wendung finde, die, wenn sie auch ausserhalb des
Kantons Zürich ihren Geschäftssitz haben, doch durch Bekanntmachungen in
Zürcher Blättern sich in erster Linie an die Einwohner dieses Kantons
wenden, um sie zu Geschäftsabschlüssen zu veranlassen, zumal da die
kantonalen Gerichte in feststehender Praxis sich auf diesen Standpunkt
stellen. Der Rekurrent geht fehl, wenn er glaubt, diese Annahme sei
nach dem Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Pfister gegen Glarus. vom
16. Juli 1920 (BGE 46 I S. 211) ausgeschlossen. Damals handelte es sich
um die Bekanntmachung eines Ausverkaufes, der in ausserhalb des Kantons
befindlichen Geschäftsräumen veranstaltet worden war, und in Beziehung
auf eine solche Publikation erklärte das Bundesgericht die Anwendung des
Bewilligungszwanges nach den siglarnerischen polizeilichen Bestimmungen
über die Ausverkäufe, die einen wesentlich andern Inhalt haben als das
zürcherische Wertpapierhandelsgesetz, für unzulässig. -

4. Der Vorwurf der ungleichen Behandlung ist ebenfalls unbegründet, da
der Rekurrent nicht behauptet und darzutun versucht, dass das Oberoder
das Kassationsgericht in einem andern Fall trotz wesentlich glei-- cher
Sachlage anders entschieden habe. Wenn das Statthalteramt oder andere
untere Instanzen inandern Fällen

296 Stunts-echt.

gleicher Art nicht eingeschritten sind, so lässt sich damit der Vorwurf
ungleicher Behandlung gegenüber dem Oberund dem Kassationsgericht,
deren Entscheide an'gefochten sind, nicht begründen (vgl. BGE 38. I S. 74
und434 ;39 I S. 25 ; 48 I s. 469). Übrigens mag bemerkt werden, dass auf
den im Kanton Zürich erscheinenden Emissionsprospekten für Anleihen wohl
stets im Kanton befindliche Banken, die die zürcherische Bewilligung für

den Wertpapierhandel besitzen, als Zeichnungsstellen für die
Kantonseinwohner angegeben sind. si

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

III. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

37. Arrät du 27 novembre 1925 dans la cause Dame Gourvoisîer-Bemoulli
et come:-ts contre Genève, Bae-campagne et Bale-Ville. Double
impositian. -Loi cantonale imposant pour l'année entière le
revenu et la fortune du contribuable décédé dans le courant de
l'année. Disposition'inadmissible pour l'époque

postérieure au décès, lorsqu'il s'agit de biens mobiliers devolus à des
héritiers domiciliés dans un autre canton.

Le 17 avril 1924 est décédée à Versoix (Canton de Genève) Dame veuve
Bermani Siegfried, qui a laissé comme héritiers Dame Mathilde Courvoisier
Bernoulli, à Versoix, Carl-Albrecht Bernoulli, domicilié à Arlesheim
(Bale-Campagne), et Dame Gertrude Schulthess-Bernoulli, domiciliée à Bäle.

Par borderau du 30 juin 1925,1'Etat de Genève reclama à l'hoirie Bernoulli
le payement des impòts sur le reveîiu

Doppelbesteuerung. N° 37. 297

et la fortune de la défunte pour toute l'année 1924, par 899 fr. 60. Il
kondait ses prétentions sur l'art. 12 al. 3 de la loi genevoise du 24
mars 1923 sur les contributions ' publiques, lequel dispose : Lorsqu'un
contrihuable dècède dans le courant de l'année, les impöts sur son revenu
et sur sa fortune sont dus pour l'année entière. Ses héritieks en sont
solidairement responsahles. Dans ce cas, la part .de la succession et
des revenue afferente à chacun des hèritiers n est imposable dans le
canton qu 'à partir de l'année suivante.

Estimant ne devoir à l'Etat de Genève les impòts reclamés pour
1924 que jusqu' au 17 avril 1924, jour du décès de leur mère, Dame
Bermani-Siegfried, les heritiers Bernoulli exposèrent leur point de
vue dans un mémoire du 31 juillet 1925, adressé au Département des
Finances du Canton de Genève, et payèrent une part proportionnelle des
contributions, par 267 fr. 41. Mais le 18 aoùt 1925, la Direction des
contributions publiques refusa d'entrer dans leurs vues, en invoquant
l'art. 12 al. 3 de la loi précitée.

Les héritiers Bernoulli ont interjeté un recours de droit public en
temps utile. Ils demandent au Tribunal, fédéral :-

1. principalement, de prononcer qu'ils ne sauraient etre astreints,
en tant qu'héritiers de Dame BernoulliSiegfried, à payer des impòts à
l'Etat de Genève.

2. subsidiairement, de fixer dans quelle mesure les parte de succession
à eux dévolues sont imposables dans les cantone de Genève, Bale-Campagne
et Bale-Ville.

3. pour l'éventualité où, contre toute attente, le Canton de Genève
serait admis à percevoir la totalité des contributions réclamées,
d'or-donner aux Cantone de Bale-Campagne et Bale-Ville, ainsi qu'à la
Commune d'Arlesheim, de restituer à Carl-Albrecht Bernoulli et à Dame
Schulthess-Bernoulli les impòts payès par ceuxci aux dits cantone et
commune sur leur part d'héritage, à compter du 17 avril 1924.

Les recourants font valoir que les biens de Dame
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 I 289
Datum : 23. Oktober 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 I 289
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : A. STAATSRECHT DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWIGERUNG).EGALITE'.


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BGE Register
38-I-66 • 42-I-1 • 46-I-211 • 46-I-328
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • wertpapier • zeitung • inserat • gewerbepolizei • ausserhalb • handel und gewerbe • stelle • wille • doppelbesteuerung • frage • biene • vermittler • einladung • weiler • entscheid • begründung des entscheids • unternehmung • emissionsprospekt • bundesverfassung
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