MScl1G. . . . OG ......

PGB ..... PolstrG(B).

POisG . . . BPflG . . . . SchKG. . . . Stra(B) . . . SMP!) . . . .
StrV. . . Sts'; ..... URG .....

VVG ..... ZEle .....

mm),... ZPO.....

tipo...... Cpp...... LF....... LEF..... CGF...-

Bundesgesetz betr. den Schutz der Fahrikund Handelsmarken, etc.,
v. 26. September 1890.

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, ...2. März
1893.

Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. M. Juni 188i. Bundesgesetz
über das Obligationenrecht, v. 30. März 1911. Bundesgesetz betr. die
Erfindungspatente, v. 29. Juni 1888. Bundesgesetz betr. die
Erfindungspatente, v. 21. Juni 1907. Primireclitlielies Gesetzbuch.

Polizei-Strafgesetz (buch).

Bundesgesetz über das Pestregal, v. ö. April 1910. Bechtspflegegesetz.

BGes über Sehnldhetreihnng 11. Konkms. V. 29. April 1889. Strafgesetz
(buck).

Siinl'mozessordnung.

Snalsswisahwu.

Staatsi erfassuug

Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an erken det Litemlm und
Kt1118:,v. 23. April 1883.

Bundesssesetz über d. Versicherungsvertrag,v. -.April 1908

Bundesgesetz hetr Feslstellung und Beurkundung des Ziiiistandes 11. die
Ehe 11.211 Dezember -187&.

231 gesetz (buch). Zix'iipi'ozessordnung.

B. Abréviations francais. Code 131111. Constitution fédéralesi Cade des
obligations, du [& 311111 {881 Lade pénnl. Code de procédure ch iIe.
Code de procedure pénale. Loi ie'démle. '

Lol fédérale ur la pouruite pour del-Les et la feillite, du 29 .iv
ril i889

Organisation judiciaire fedérale, du 22 mars 1893.

G. Abbreviazioni italiane.

Codice civile. svizzem.

Codice delle obbligazioni.

Codice di procedure civile. ' Codice di procedura penale.

Legge federale.

Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria
federale.STAATSBECHT DROIT PUBLIC

I. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

1. Urteil vom 20. Januar 1916 i. S. Sohäohtelin und Brandenberger
gegen Zurich-

Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV : Zulässigkeit eines kantonalrechtlichen Verbots

des Verkaufs von Prämienwerten gegen Ratenzahiungen bei nicht sofortiger
Uebertragung der Titei auf den Käufer. Anwendung des Verbots auf den
die wirtschaft lichen Merkmale dieses Geschäfts aufweisendcn Verkehr
zwischen den zwei verschiedenen Arten von Mitgliedern einer esparanstalt
. Die durch ein solches Verbot betroffene Tätigkeit einer Genossenschaft
fällt nicht unter die Garantie des Art. 56
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
1    Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2    Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3    Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
BV.

A. Das zürcherische Gesetz betreffend den gewerhs--

mässigen Verkehr mit Wertpapieren vom 22. 136293an! 1912 bestimmt unter
dem Titel Prämienleshandel in § 23 :

Es ist untersagt :

a)..

b) der Ratenloshandel in jeder Form;

c) die Bildung von Losgesellschaften (Lossy ndikaten) , d). . . .

e) der Vertrieb von Prämienlosen durch Agenten und

Reisenden.

Nach § 39 werden Zuwiderhandlungen gegen die VorAS 42 1 _ 19111

2 Staatsrecht.

schriften des Gesetzes mit Polizeibusse bis auf 5000 Franken bestraft.

B. Unter der Firma Schweiz. Sparanstalt ( Epargne

' suisse) ist im September 1913 mit Sitz in Genf eine Genossenschaft
auf Gegenseitigkeit zur Förderung der

Sparsamkeit mit Ausschluss der persönlichen Haftbar.

keit der einzelnen Genossenschafter nach Massgabe des Titels 27 SGB
gegründet und ins Handelsregister eingetragen worden. Sie hat, laut
Art. 3 ihrer statuten zwei Arten von Mitgliedern :

a) die gründenden Mitglieder ( fondateurs ), die mindestens ein en
auf. den Namen lautenden Anteilschein von 500 Fr. ' unterzeichnen ,
aus welchen Anteilen das zum Betriebe und zur Entwicklung des Instituts
nötige Gesellschaftskapital (die vorliegende Reklameschrift der Anstalt
erwähnt ein Anfangskapital von 25,000 Fr.) gebildet wird;

b) diesparenden Mitglieder ( épargnants ), die sich verpflichten,zwecks
Gründung eines Kapitals von min destens 600 Fr. monatliche Einzahlungen
gemäss Art. 9, 10, 11, 12, 13 dieser Statuten vorzunehmen.

Der Ertrag dieser Einzahlungen wird unter Abzug der Verwaltungskosten,
die zum Voraus auf I % pro Jahr vom Gesamtkapital einschliesslich
eventuelle Prämien festgesetzt sind (Art. 14), in börsenfähigen
Staatsoder Stadtobligationen ersten Ranges angelegt (A rt. 8).

Ferner ist in den Art. 9 bis 13 und 18 bestimmt :

Art. 9. Die sparenden Mitglieder werden nach der Reihenfolge ihres
Beitritts in Sektionen von je 50 An teilen gruppiert. Jeder Anteil
berechtigt zu 1/50 des Kapitals und der der betreffenden Sektion
zugefallenen Zinsen und Gewinne. Jedes Mitglied kann mehrere Anteile in
einer Sektion zeichnen und ausserdem mehre ren Sektionen angehören. Jede
Sektion ist in sich ab geschlossen.

Art. 10. Sobald eine neue Sektion komplet ist, ge währt die Verwaltung
einen Vorschnss von zirka 1000 Fr.,Handelsund Gewerbefreiheit. N ° 1. 3

der zum Ankauf von sicheren Prämienobligationen ver wandt wird. Die
Art und die Nummern der Wertpapiere werden sofort nach erfolgtem Ankauf
den betreffenden Mitgliedern mitgeteilt.

A rt. 1 1. Die sparenden Mitglieder verpflichten sich, auf die Dauer von
10 Jahren regelmässig monatlich 5Fr. pro Anteilschein einzuzahlen. Sie
gründen sich dadurch ein Kapital von mindestens 600 Fr. ,(siehe Art. 3),
dessen Rückzahlung garantiert wird.

Art. 12. Im Falle eine Prämie von 10,000 Fr. und der-über auf eine
Sektion entfällt, wird die Verteilung an die Mitglieder der betreffenden
Sektion sofort vor genommen.... Die Prämien, die niedriger als 10,000 Fr.
sind, und die Erträgnisse der ai pari gezogenen Papiere dienen zum Ankauf
von neuen Obligationen, wodurch die Gewinnchancen und das Vermögen der
betreffenden Sektionen erhöht Werden.

A r t. 1 3. Nach Ablauf von 10 Jahren stellt die Sek . tion ihreBilanz
auf gemäss den Vorschriften des Art. 656
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 656 - 1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
1    Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
2    Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.
des schweiz. OR, und die
Mitglieder haben Anspruch,

si nach Abzug der in Art. 14 festgesetzten Verwaltungs-

kosten :

1. auf die Verteilung des erlösten Kapitals,

2. auf die Zinsen und Coupons der Obligationen,

3. auf eventuell noch nicht verteilte Prämien.

Art. 1 8. Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Bei träge rückständig
sind und diese nach zweimaliger Auf forderung seitens der Gesellschaft
in der vorgesehenen Frist nicht nachgeholt haben, werden von der Gesell
schaft ausgeschlossen. In diesem Falle verliert das betreffende Mitglied
alle Rechte gegenüber der Gesell schaft und kann keinerlei Rückerstattung
der einge zahlten Beiträge beanspruchen.

Die Verwaltung steht, gemäss Art. 7, einem durch die Besitzer von
Stammanteilen gewählten Verwaltungsrat von 2 bis 5 Mitgliedern zu,
der jedoch die Befugnis hat,

4 Staatsrecht.

dic gesamte Leitung oder einen Teil davon einem Finanzinstitut
anzuvertrauen .

Präsident des Verwaltungsrates ist seit der Genossenschaftsgründung der
Rekurrent James Schächtelin, Verwalter des Comptoir général des valeurs
à lets, in Genf.

C. Mit Polizei-Verfügungen vom 7. Mai 1915 hat das Statthalteramt
Zürich die beiden Rekurrenten James Schächteiin in Genf und Jean
Brandenberger in Wallisellen wegen Zuwiderhandlnng gegen § 23 litt. b
und c des Gesetzes vom 22. Dezember 1912 gemäss dessen § 39 gebüsst, und
zwar Schäch'teiin mit 500 Fr.,. weil er als verantwortlicher Vertreter
der Firma Schweiz. Sparanstalt durch den Agenten Jean Brandenberger im
Kanton Zürich Mitglieder für diese Sparanstalt habe anwerben lassen, und
Brandenberger mit 100 Fr., weil er als Agent der Schweiz. Sparanstalt
im letzten Halbjahr wiederholt im Kanton Zürich Mitglieder für diese
Sparanstalt angeworben habe, da damit von den beiden die Gründung
von Losgesellschaften und die Betreibnng des Ratenloshandeis bezweckt
werden sei.

Durch vUrteil vom 20. August 1915 hat das Obergcricht des "If 1511110115
Zürich (2. Appellationskammer) diese Verfügungen in Uebereinstimmung
mit dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich bestätigt, die Bussen
jedoch auf 200 Fs. für Schächteiin und 50 Fr. für Brandenberger
herabgesetzt. Aus der Begründung dieses Urteils ist hervorzuheben : Da
der Abschnitt des Gesetzes vom 22. Dezember 1912, in welchem sich der §
23 befinde, von den Prämienlosen handle, worunter nach juristischem
Sprachgebrauch nicht Lotterielose, sondern Prämienobligatienen zu
verstehen seien, so sei anzunehmen, dass die Ausdrücke Ratenloshandel
und Losgesellschaften in s 23 litt. b und c jedenfalls in erster
Linie auf den Handel mit Prämienlosen und auf die Bildung von Prii
micnios-Syndikaten Bezug hätten. Nun sei zwar der Handel mit Prämienwerten
grundsätzlich frei. Seine Ansitlning dürfe jedoch aus gewerbepoiizeilichen
GründenHandelsund Gewerhefreiheit. N° 1. a

gewissen Beschränkungen unterworfen werden, die auch darin bestehen
könnten, dass gewisse Arten oder Formen der Ausübung verboten
würden (zu vergi. das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar
1915 in Sachen Vaucher gegen Bern : AS 41 I N° 5 S. 3311. und die
dortigen Verweisungen). Zu den Formen der Ausübung des Handels, deren
Untersagung bundesrechtiich zulässig sei, gehöre der Ratenloshandel
und die-Bildung von Losgeselisehaiten, welche regelmässig die Umgehung
des Verbotes des Rate-!loshandels bezwecke und daher grundsätzlich im
Verbot dieses Handels bereits inbegriffen sei, sowie der iiausierhandel
mit Pràmienlosen. Folglich seien die Bestimmungen des §23 litt. b, c und
e des zürcherischen Gesetzes bundesreehtlich nicht zu beanstanden. Die
Gründe, welche zu diesen Verboten geführt hätten, seien auch von den
zürcherischen Gerichten bereits eingehend dargelegt worden (Blätter
f. züreh. Rechtsspr. X NO 209). Dabei sei davon auszugehen, dass
die Verbote als gesetzliche, allgemeine zulässig seien, und es sei
deshalb nicht zu prüfen, ob im einzelnen Falle der Ratenloshandel,
die Bildung der Losgesellschaften oder der Hausierhetrieb zu Bedenken
Anlass geben könnte. Gar keinem Zweifel aber unterliege, dass die
Angeschnldigten diese Verbote übertreten hätten. Freilich Würden den
Kunden der Schweiz. Sparanstalt keine Prämien-werte auf Abzahlung
verkauft, sodass von einem Handel im juristischen Sinne des Wortes
nicht gesprochen werden könne. Allein die Organe der Anstalt bezweckt-en
nichts anderes als den Vertrieb von Prämienwerten, wobei die Mittel im
wesentlichen von den Kunden, und zwar auf dem Wege von Rateneinzahlungen,
beschafft würden, sodass die Absicht der Umgebung des Verbotes, das den
Ratenloshandel ausdrücklich in jeder Form perhorresziere, klar zu Tage
liege. Brandenberger habe sich der Uebertretung des §23 litt. b, c und
c schuldig gemacht dadurch, dass er, wenn auch in versteckter Form,
als Reisender den Ratenloshandel betrieben und durch diese Tätigkeit
sich an der Bildung-von Losgesellsehakten

6 Staatsrecht.

ss beteiligt habe, und Schächtelin dadurch, dass er Brandenberger für
diese Tätigkeit im Gebiete des Kantons Zürich angestellt und mit Wissen
und Willen habe handeln

· lassen, sowie ferner dadurch, dass er mit Mitgliedern der Anstalt im
Kanton Zürich korrespondiert habesvon einem

. gravierenden Falle könne nicht wohl gesprochen werden;

namentlich liege in den Akten weder nach der sachlichen,

noch nach der persönlichen Seite Material dafür, anzunehmen, dass das von
den Angeschuldigten geleitete bezw. vertretene Institut auf Schädigung
der angeworbenen Mitglieder gerichtet sei. si

D. Gegenüber diesem Urteil des Obergerichts haben

Schächtelin und Brandenberger rechtzeitig den staate-

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und

beantragt, das Urteil des Obergerichts und der ihm vorausgegangene
Entscheid der ersten Instanz seien aufzuheben.... Sie beschweren sich über
Verletzung der Garantie der Art. 56
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
1    Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2    Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3    Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
BV (V ereinsfreiheit) und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
(Gewerbefreiheit), indem sie wesentlich geltend machen : Die

Schweiz. Sparanstalt verfolge einen rechtlich erlaubten

Zweck mit rechtlich erlaubten Mitteln, nämlich die För--

derung der Sparsamkeit vermittelst einer dem schweiz.

OR entsprechenden Organisation; die, wie auch das

Ohergericht anerkenne, keine ökonomische Benachteili-

gung des Publikums bezwecke und somit nicht unter

die zum Schutze hiegegen aufgestellten Bestimmungen des zürcherischen
Gesetzes vom-22. Dezember 1912 falle.

Das Bundesgericht habe im Urteil vom 15. Januar 1915 in

Sachen Vaucher gegen Bern ausgesprochen, dass es nicht

angehe, die Prämienobligationen den Lotterielosen gleich-

zustellen. Daraus folge, dass der Kanton Zürich insbesondere nicht
berechtigt sei, eine Vereinigung von Privaten zu verbieten, die sich in
verfassungsmässig und gesetzlich erlaubter Weise zusammengeschlossen
hätten, um gemeinsam Prämienobligationen zu erwerben. Die Rekurrenten
hätten nicht die Bildung von verbotenen Losgesellschaften begünstigt,
sondern einfach Mitglieder einer

Handels-& und Geyerbetreiheit. N° 1, '}-

unerlaubten Gesellschaft rekrutiert. Und der-ihnen ferner zur Last gelegte
Verkauf ssvon Prämien-Obligationen nat Kredit sei hundesreehtlichüberhaupt
nicht'verboten und liege zudem hier gar nichtvor, indem die einzelnen
Gesellschaftern direkt auf eigene; Rechnung nach Massgabe ihrer Mittel
Prämienwerte ankauften und sie sofort geliefert erhielten. ' '

E. Sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch die 2. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich haben auch die Erstattung besonderer
Gegenbemerkungen auf den Rekurs zu verzichten erklärt.

Das Bundesgericht zieht in E r W ä g u n g :

1. Gegenstand der staatsrechtlichen Anfechtung kann nur das Urteil des
Obergerichtes bilden, da der vom Rekursantrag mitumfasste Entscheid der
ersten Instanz dadurch ersetzt worden ist.

2. Nach feststehender Praxis der Bundesbehörden, auf die das
obergeriehtliehe Urteil zutreffend Bezug nimmt, gestattet Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

BV den Kantonen, den Verkehr mit Prämienwerten gewerbepolizeilichen
Beschränkungen, speziell zum Schutze des Publikums vorBenachteiligungen
durch unredliches oder unsolides Geschäftsgebahren, zu unterstellen und
aus diesem Gesichtspunkte insbesondere den Verkauf solcher-Werte gegen
Ratenzahlungen ohne Uebertragung der Titel auf den Käufer zu verbieten
(siehe speziell Sans, Bundesrecht, II N° 767). Auf die Prämienwerte
aber bezieht sich, im Unterschied zu der dem Urteil in Sachen Vancher
gegen Bern zugrunde-liegenden hemisehen Gesetzesvorsehrift über die
Lotterien, der 523 des zürch. Gesetzes vom 22. Dezember 1912 betreffend
den gewerbsmässigen Verkehr mit Wertpapieren nach der einschlägigen
Ausführung des Obergerichts unzweifelhaft. Seine Verbote erscheinen daher,
jedenfalls soweit sie das Ratengeschäft mit nicht sofortiger Uebertragung
der Titel betreffen, ohne

8 Staatsrccht.

weiteres als vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV zulässig, und es bleibt ernstlich nur zu
prüfen, ob der vorliegende Tatbestand hierunter falle. Dies ist aber
zu bejahen, und es ist deshalb auch in dieser Hinsicht der Entscheid
des Obergerichts (der zwar, entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes,
auf das Verbot des Ratengeschäfts s c hie c h thin abstellt) nicht zu
beanstanden. Denn : Nach der Organisation der . Schweiz. Sparanstalt
stehen sich die gründenden Mitglieder und die in Sektionen gruppierten
speisenden Mitglieder in ,der Weise gegenüber, dass die ersteren den
Betriebsfonds der Anstalt liefern und durch die von ihnen offenbar aus
ihrer Mitte bestellte Verwaltung für die einzelnen Sektionen der letzteren
Prämien-werte ankaufen. Allerdings wird hiezu im Endresultat das von den
sparenden Mitgliedern selbst einbezahlte Geld verwendet. Allein zunächst
gewährt die Verwaltung Vorschüsse , die nur dem Gründungskapital entnommen
sein können, wie überhaupt für dieses Kapital in seiner statutengemässen
Eigenschaft als Betriebsfonds keine andere Verwendung ersichtlich ist,
als zur verschliesweisen Anschaffung der den Sparsektionen zuzuteilenden
Prämienwerte. Es besteht somit zwischen den beiden Arten von Mitgliedern
der Sparanstalt ein Geschäftsverhältnis, das sich, wirtschaftlich
betrachtet, unverkennbar als Veräusserung von Prämienwerten, seitens
der cc Gründer an die Sparer , gegen Ratenzahlungen darstellt und
insofern dem'entsprechenden Geschäftsverkehr zwischen einem Bankier und
seinen Kunden durchaus gleichkommt. Diese wirtschaftliche Bedeutung
des Verhältnisses aber ist für die in Frage stehenden Massnahmen zum
Schutze des Publikums gegen ökonomische Benachteiligung entscheidend;
sie genügt, auch wenn von einem Verkauf im Rechtssinne bei der Zu-teilung
der Wertpapiere durch die Verwaltung an die einzelnen Sektionen der
Sparanstalt nicht gesprochen werden könnte. Und wenn die Rekurrenten
betonen, dass diese Zuteilung gleich bei der Anschaffung der Wert--

î-Iandelsund Gewerbefreiheit. N° 1. 9

papiere stattfinde, weshalb das allfällig vorliegende Ratengeschäft
hundesrechtlich nicht unzulässig sei, so kann dieser Argumentation auf
Grund der Anstaltsstatuten ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Die
Statuten sehen freilich in Art. 10 vor, dass die Art und die Nummern
der für jede Sparsektion eingekauften Wertpapiere den betreffenden
Sektionsmitgliedern sofort mitgeteilt werden. Damit kann jedoch nicht die
sofortige Ueber-' tragung der Papiere ins Eigentum der Sektionsmitglieder
gemeint sein; denn dieser Annahme steht die Bestimmung in Art. 18
entgegen, wonach ein sparendes Mitglied bei nicht vollständiger
Erfüllung seiner statntengemässen Beitragsleistungen alle Rechte gegenüber
der Gesellschaft, also auch seinen Teilanspruch auf die bereits _vor
seinem Leistungsverzug angeschafiten und seiner Sektion zugeteilten
Titel, verliert. Aus dieser übrigens mit der zwingenden Vorschrift
des Art. 227
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 227
OR über die Abzahlungsgeschäfte im Widerspruch stehenden
Bestimmung ist vielmehr zu schliessen, dass das Recht des sparenden
Mitgliedes auf die Titel oder deren Ertrag grundsätzlich erst am Ende der
zehnjährigen Sparperiode, im Zeitpunkte der Liquidation seiner Sektion,
definitiv zur Entstehung gelangt, und dass demnach der Eintritt in eine
solche Sparsektion gerade die typischen Gefahren des Ratengeschäftes
bietet, welche die in Rede stehende gewerbepolizeiliche Beschränkung
desselben rechtfertigen. Dies umsomehr, als der Geschäftsbetrieb der
Schweiz. Sparanstalt zu Bedenken Anlass gibt auch noch im Hinblick
darauf, dass die sparenden Mitglieder statutengemäss gar keinen
Einfluss auf die Verwaltung der Anstalt, dass heisst auf die Auswahl und
die Bewertung der ihnen zugeteilten Prämienobligationen, haben. Denn
danach besteht gewiss -was entscheidend ist in besonderem Masse die M
ö glichk eit einer Uebervorteilung dieser Mitglieder durch unredlichcs
Geschäftsgebahren der Verwaltung.

3. Verstösst nach dem Gesagten das Verbot des mit

10 Staatsrecht.' _ ' .

dem Eintritt als sparendesthglied y in die Schweiz. Sparanstalt
verbundenen Geschäftsverkehrs im Sinne der feststehenden Praxis
nicht gegen die Garantie des Art. 31BV, so darf natürlich auch dieser
Eintritt selbst, das heisst die Bildung von Prämiengesellschaften, wie
die Sektionen der Schweiz. Sparanstalt sie darstellen, und die hierauf
gerichtete Agententätigkeit ohne Verletzung jenes Verfassungsgrundsatzes
verboten werden. Die Anwendung nicht nur der litt. b, sondern auch der
litt. c und e von § 23 des zürch. Gesetzes vom 22. Dezember 1912 auf die
tatsächlich unbestrittene Tätigkeit der beiden Rekurrenten im Gebiete
des Kantons Zürich ist daher aus dem Gesichtspunkte des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht
zu beanstanden, selbst wenn die genannten Gesetzesbestimmungen in ihrer
allgemeinen Fassung, die den Ratenioshandel in jeder Form und die Bildung
von Losgesellschaften wie auch den Agenturvertrieb von Prämienlosen s c
hl ech thin beschlägt, über den bundesrechtiich zulässigen Verhotsrahmen
hinausgehen sollten, was unter diesen Umständen nicht erörtert zu
"werden braucht.

4. Auch die Berufung der Rekurrenten auf die in Art. 56
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
1    Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2    Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3    Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
BV garantierte
Vereins'freiheit geht fehl. Diese Garantie gewährt nur das Recht,
solche Vereine zu bilden, die weder in ihrem Zwecke, noch in den dafür
bestimmten Mitteln rechtswidrig sind, und zwar ist massgebend hiefür die
jeweils geltende (kantonale und eidgenössische) Rechtsordnung. Daraus
folgt ohne weiteres, dass eine Gesellschaft, die einen nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
zulässigerweise ,kantonairechtlich verbotenen Geschäftsbetrieb im Auge
hat, dem Schutze des Art. 56
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
1    Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2    Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3    Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
BV nicht untersteht. Das ist aber bei den
Sparsektionen der Schweiz. Sparanstalt nach den vorstehenden Erwägungen
der Fall, indem sie den an sich allerdings erlaubten Zweck des gemeinsamen
Erwerbes von Prämienwerten für ihre Mitglieder durch das rechtswidrige
Mittel des Ratengeschäftes mit nicht sofortiger-Uebertragung der Titel
verfolgen.

Handelsund Gewerbefresheît. N° 2. 11

Demnach hat das Bdndesge'richt erkannt:'

Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Urteil vom 28. Januar 1916 i. S.' Kaufmann gegen Aargau.

Art. 3 1 B V. Zulässigkeit eines kantonalrechtlichen Patent-

zwangs für die gewerb s mässige Vermittlungsides
Liegenschaftsverkehrs. Die Beziehung dieses Gewerbes unter die aargauische
Verordnung betr. die Geschäftsagenten und die Anwendung der Verordnung
auch gegenüber auswärts niedergelassenen Geschäftsagenten bel das
Kantonsgebiet berührendem Geschäftsbetrieb verstossen nicht gegen die
Garantien der A rt. 1 9 a a r g, S t V und A r t. 4 B V.

A. Die vom aargauischen Grossen Rate in Vollziehung des Art. 93 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
1    Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2    Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3    Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

aarg. StV erlassene Verordnung betr. die Geschäft sagenten vom 17 . Mai
1886 enthält folgende Bestimmungen:

§ 1. Als Geschäftsagent ist zu betrachten, wer ge werbsmässig folgende
Geschäfte oder einzelne Arten derselben betreibt:

a) den gütlichen oder rechtlichen Einzug von For4: derungen für Dritte
(Inkasso);

b) den Ankauf von Forderungen (Abtretungsge schaft) ; _

ss c) die Entgegennahme und Besorgung von Anleihen : (Leihgeschäft); _ _

d) andere ähnliche Rechtsgeschäfte, soweit deren Bec sorgung nicht
ausschliesslich in die Befugnis der paten tierten Rechtsanwälte und
Notare fällt.

Ausgenommen werden die gemäss Art. 93 der Staats verfassung unter der
Oberaufsicht des Staates gestellten

Kreditinstitute.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 I 1
Datum : 20. Januar 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 I 1
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : MScl1G. . . . OG ...... PGB ..... PolstrG(B). POisG . . . BPflG . . . . SchKG.


Gesetzesregister
BV: 31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
56
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
1    Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2    Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3    Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
OR: 227 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 227
656
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 656 - 1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
1    Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
2    Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.
StV: 93
Stichwortregister
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