168 Expropriationsrecht.

und richterlich gesetzte Fristen in solchen Streitigkeiten). Abweichende
Bestimmungen über die Berechnung solcher Fristen, die nicht durch das
OG, sondern in anderen Gesetzen vorgesehen sind, werden dadurch nicht
berührt. Es ist also insbesondere der Art. 64 BZPO für diesen Fall
durch das OG von 1893 nicht beseitigt. So führt denn auch Art. 227
OG unter den widersprechenden Bestimmungen früherer Gesetze , die
durch das OG aufgehoben werden, den Art. 64 BZPO nicht auf, während
sonst in Ziff. 5 eine Reihe von Artikeln dieses Gesetzes ausdrücklich
als aufgehoben erklärt werden. Das dem Art. 41 OG jene Tragweite nicht
gegeben werden darf, folgt zudem klar aus der Botschaft des Bundesrates
zum Entwurfe des Gesetzes (Bbl. 1892 II p. 299), wo es heisst : Mit
dem Verfahren vor dem Bundesgericht in Zivilstreitigkeiten hat sich
der Entwurf nur insofern zu befassen, als es sich um die Zuständigkeit
des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz gegen kantonale Urteile
handelt. Im übrigen ist das Verfahren.... durch das Bundesgesetz vom
22. Nov. 1850 geregelt.... Die Revision jenes Gesetzes fällt nicht in
den Bereich dieses OG. Dem entspricht denn auch die Praxis inbezug auf
die betreibungsrechtliehen Rekurse. Es ist hier stets die Bestimmung des
Art. 31
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
SchKG, wonach die Frist am letzten Tage abends 6 Uhr abläuft,
auch auf die Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 19 ebenda bezogen
und eine am letzten Tage der Frist nach 6 Uhr abends zur Post gegebene
Rekursschrift als verspätet behandelt worden; hätte Art. 41 OG die von
der Exprepriantin behauptete Bedeutung einer allgemeinen Regel über den
Fristehlauf für Eingaben an das Bundesgericht, so müsste er aber auch
für die betreibungsreehtliehen Rekurse gelten.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 BemSTAATSBECHT DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ. (RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITÉ DEVANT LA LOI (DEM DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 35. Voir n° 35.II. RECHT DER FREIEN MEINUNGSÄUSSERUNG UND
PRESSFREIHEIT.LIBERTÉ DE MANIFESTER SON OPINION ET LIBERTÉ DE LA PRESSE.

28. Urteil vom 3. April 1925 i. S. Läubli gegen Obergerîcht Luzern.

Bestrafung wegen Ehrbeleidigung und Verbreitung beunruhigender
Gerüchte , liegend in Verhalten, die m ernemflPresserzeugnis und in
Eingaben an Behörden gegenuber offentlichen Beamten erhoben worden
sind. Anfechtung wegen Verletzung von Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
, 57
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
1    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2    Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
BV und der kantonalen
Verfassun s arantie freier Meinungsäussemne Voraussetzungen, unter
denen trotz objektiver Unriehtigkeit der Vor-halte der Schutz dieser
Verfassungsbestimmungen angerufen werden könnte. Einwendung, dass die
vom zweiten Vergehenstatbestand (Verbreitung beunruhigender Geruchte),
handelnde Gesetzesbestimmung nicht nach Art. 55 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV dem Bundesrat
zur Genehmigung unterbreitet worden sei.

A. Fürsprech Dr. Kramis in Luzern war seit dem Jahre 1921 Anwalt eines
gewissen Hügi, den das luzernische Kriminalgericht im Jahre 1914,
gestutzt auf

AS 51 I _1925 13

170 Staatsrecht.

einen Indizienbeweis, wegen vorsätzlicher Brandstiftung rechtskräftig zu
2 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt hatte. Im September 1922 bewilligte das
Obergericht, auf Grund von der Staatsanwaltschaft in seinem Auf-trage
vorgenommener Erhebungen, die Revision des Prozesses und wies die
Sache zu neuerlicher Behandlung an das Kriminalgericht zurück. Dieses
kam dann aber am 4. Juli 1923 wieder zur Verurteilung Hügis. Das
Obergericht, an das Hügi appellierte, bestätigte am 16. Oktober 1923 das
erstinstanzliche Urteil. Zur Verfechtung der Interessen seines Klienten
hatte sich Dr. Kramis auch an die Öffentlichkeit gewendet und sie durch
Zeitungsartikel, Broschüren, Vorträge usw. für die Sache Hügis zu gewinnen
versucht. Nach dem Urteile des Kri-minalgerichts vom 4. Juli 1923 setzte
er diesen Feldzug in dem von ihm herausgegebenen Organe Die Wahrheit
fort. Die Angriffe, die er dabei und in früheren Veröffentlichungen gegen
die am Verfahren beteiligten Untersuchungsbeamten und Gerichtspersonen
richtete un 1 die in dem Vorwurfe bewusst parteilichen Handelns
zunNachteil des Hügi und gegenüber dessen Anwalt gipfelten, den man,
weil er für die Unschuld kämpfte, vernichten wolle, führten auf Klage
der betreffenden Amtsstellen zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen
Amtsehrbeleidigung gegen Dr. Kramis. Da gegen ihn schon früher wegen
anderer beruflicher Verstösse verschiedene Disziplinarverfügungen ergangen
waren, stellte ihn das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Anwälte
mit Rücksicht auf dieses ungebührliche Verhalten ausserdem durch Entscheid
vom 16. Oktober 1923 für 5 Jahre in der Ausübung des Advokatenberufes ein.
Einen dagegen gerichteten staatsrechtlichen Rekurs des Kramis wegen
Verletzung von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV wies das Bundesgericht am 8. Dezember
1923 ab. Anschliessend an die am 26. Oktober 1923 erfolgte Publikation
jenes Disziplinarentscheides und des Appellationsurteils in Sachen Hügi
im kantonalen Amts-Recht der freien Meinungsäussemng u. Pressfreibeit. N'
28. 171

blatt brachte die Wahrheit eine von Kramis verfasste Beilage
Aufsehenerregende Justizzustände im Kanton Luzern. Ein Zeitbild der
Machtpolitik. Darin heisst es am Anfang unter der Überschrift Aussprüche
einflussreicher Staatsmänner und hervorragender Juristen :

u Herr Landammann und Nationalrat Ming von Obwalden hat zirka 14 Tage, ehe
Hügi von der II. Kammer des Obergerichts neuerdings schuldig gesprochen
wurde, bestimmt erklärt, Vater Hügi werde wiederum verurteilt und nachher
dessen Anwalt, Dr. Kramis das Patent entzogen. Herr Ming steht in enger
Verbindung mit einflussreichen Luzerner Politikern. Mithin war das Urteil
lange vor den Gerichtsverhandlungen voraus bestimmt.

Herr Nationalrat Müller, Obergerichtspräsident des Kantons Luzern, sprach
vor einigen Monaten zu einer Prozesspartie, sie verliere, denn ihre
Rekursschrift sei von Dr. Kramis abgefasst, der ohnehin abgesagt werde.

Wegen des zweiten eben erwähnten Absatzes erhob Obergerichtspräsident
Müller Klage wegen Amtsehrbeleidigung; Kramis berief sich zur Verteidigung
auf das Zeugnis eines gewissen Bernhard Huber, Maler in Littau, für den
er die fragliche Rechtsschrift verfasst gehabt und der ihm die Äusserung
Müllers hinterbracht habe, und legte eine Erklärung des genannten vom
16. November 1923 vor, lautend : Unterzeichneter bescheinigt hiemit
eidlich, dass er im Mai 1923 zu Herrn Obergerichtspräsident Müller ging,
um zu fragen, wann er das Urteil in Sachen Huber Bernhard gegen Hörmann
erhalten werde. Herr Obergerichtspräsident Müller äusserte sich dahin,
Dr. Kramis werde sowieso abgesagt, als er wusste, dass die Schrift von
Dr. Kramis verfasst sei.

Tatsächlich war Huber in dem betreffenden Prozesse, einem Zivilst'reite,
den er zusammen mit seinem Bruder Jost Huber gegen einen gewissen Hörmann
führte, vor

172 si staats-sehe

Obergericht unterlegen. Am 28. Januar 1924 wurde er im
Amtsehrverletzungsprozesse gegen Kramis vom Adjunkten des
Amtsstatthalteramts Luzern, Fellmann, als Zeuge einvernommen und
erklärte nach dem Protokoll : Er sei in der Angelegenheit zweimal bei
Obergerichtspräsident Müller gewesen und das erste Mal von ihm vertröstet
worden, der Entscheid komme jetzt dann heraus: Das zweite Mal fragte
mich Herr Müller, wer die Oppositionsschrift verfasst habe, worauf ich
erklärte : Dr. Kramis. Auf das hin sagte der Obergerichtspräsident :
Wir Werden abgesägt und Dr. Kramis auch. Dass der Prozess verloren
gehe, weil die Rechtsschrift von Dr. Kramis verfasst sei, habe der
Obergerichtspräsident nicht gesagt, vielmehr sei die Äusserung so
gefallen, wie eben angegeben. Nachdem Huber an dieser Aussage auch bei
Konfrontation mit dem Kläger Müller festgehalten hatte, erklärte dieser
zu Protokoll, gegen den Zeugen Strafklage wegen falschen Zeugnisses
zu erheben, und beantragte, es seien 'die beiden Brüder des Huber, die
angeblich bei der Äusserung zugegen gewesen sein sollen, unter Vermeidung
von Kollusionsgefahr ebenfalls abzuhören. Der Amtsstatthalteradjunkt
setzte darauf Huber cc gestützt auf die gegen ihn eingereichte Strafklage
in Kollusionsverhaft . Nachdem am 24. Januar der eine Bruder, Jost Huber,
einvernommen worden war s ".der zweite Albert Huber in Zürich verweigerte
in der Folge das Zeugnis wurde Bernhard Huber gleichen Tages aus der
Haft entlassen.

Inzwischen hatte sich der Vorstand der Zentralschweizerischen
Volkspartei , einer Gründung von Anhängern des Kramis, der Angelegenheit
bemächtigt. Präsident dieser Organisation war damals der heutige
Rekurrent J. H. Läubli, Möbelfabrikant in Wilen bei Samen, der seit
Jahren in der obwaldnischen Politik als einer der Führer der Opposition
eine Rolle spielt.

Am 23. Januar 1924 wurde in Luzern ein vom Re 'kurrenten namens des
gedachten Parteivorstandes unter-

Reeht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheil. N° 28. 173

zeichnetes und verfasstes Flugblatt verteilt, worin es

unter dem Titel : Schon wieder ein Unschuldiger "Ver-

haftet heisst : , Bürger Von Luzern ! I

Gestern abend wurde Herr Bernhard Huber, Maler, aus Littau, ein
redlichen einfacher Arbeiter und Familienvater, verhaftet. Weshalb ? Herr
Ohergerichtspräsident Nationalrat K. Müller, welcher Herr Dr. Kramis
feindlich gesinnt war, erklärte, er werde abgesagt. In der Tagespresse
leugnete es der Obergerichtspräsident ab und schrieb, Dr. Kramis werde
gerichtlich zur Verantwortung gezogen. Da nun der Obergerichtspräsident
nicht öffentlich als Lügner überwiesen sein Will, liess man gestern abend
Huber, Welcher die Aussage des Obergerichtspräsidenten bezeugen wollte,
verhaften, Weil er bei der Wahrheit verblieb. Herr Amtsstatthalteradjunkt
Fellman, der schon Dr. Kramis verhaftete, hat auch Huber verhaftet. s

Mitbürger! Wir laden Euch ein, heute Mittwoch abends 8 Uhr an der im
Hotel Krone, Weinmarkt, tagenden Versammlung teilzunehmen. Männer von
Luzern, wir protestieren gegen eine solche Verhaftung, protestieren
flammend dagegen, dass heute Zeugen, Welche die Wahrheit sagen, deshalb
verfassungsund gesetzeswidrig verhaftet werden.

Die Herren Obergerichtspräsident Müller und Amtsstatthalteradjunkt
Fellmann werden öffentlich eingeladen, als Männer an der Versammlung
zu erscheinen und Aufschluss zu geben, warum sie Unschuldige verhaften
und verhaften lassen und ein neutrales Gericht fürchten ? Es ist genug,
wir Wellen mit Ernst und Selbstbeherrschung aber mit Entschlossenheit
zeigen, dass die Luzerner keine Namen sind. Auf, nach der Krone, ein
unschuldiger Familienvater sehnt sich nach der Freilassung. '

Gleichen Tages erhielten das Obergericht Luzern und der
Amtsstatthalteradjunkt Fellmann je einen eben--

174 Staatsrecht.

falls vom Rekurrenten namens des Vorstandes der ZentraischWeizerischen
Volkspartei unterschriebenen Expresshrief, lautend :

Mit tiefer Entrüstung vernehmen die Unterzeichneten, das gestern abend
um 5 Uhr Herr Bernhard Huber, Maler, Littau, unschuldig verhaftet worden
ist. Wir fühlen nus verpflichtet, Sie im Interesse aller ge-ss recht
denkenden Bürger des Kantons Luzern auf folgende Tatsachen aufmerksam
zu machen.

Unschuldig wurde diesen Herbst Herr Dr. Kramis verhaftet. Frau Hügi,
die sich in die schwersten Widersprüche verwickelt hat, denen man die
falschen Aussagen nachweisen ,kann, wurde nicht verhaftet.

Da Herr Dr. Kramis für Hügi, dessen Schuld nicht nachgewiesen Werden
konnte, einstand und die Moral und Gerechtigkeit höher einschätzte
als die Scheinautorität eines Gerichtes, zog er sich den Hass des
Obergerichtes, insbesondere des Obergerichtspräsidenten Kaspar Müller
zu. Wollte Herr Dr. Krainis sich verteidigen und öffentlich die Wahrheit
sagen, wurde er ins Gefängnis geworfen, man verkündete dem Volke, es
seien Strafklagen gegen ihn eingereicht und es waren nur ungerechte,
jeden ehrlichen Mann tief verletzende Amtsehrb leidigungsprozesse. Vor
ein neutrales Gericht wagte das Obergericht nicht zu treten, schrieb an
das Bundesgericht, es könne doch nicht vor der Strasse kapitalieren.
Immer untersuchten die nämlichen Untersuchungsrichter, urteilten die
Feinde von Dr. Kramis. Es ging soweit, dass der Obergerichtspräsident, der
behauptet, er sei christlicher Führer, seinen Hass nicht mehr verbergen
konnte' und erklärte, Herr Dr. Kramis werde abgesägt. Das ist nnchristlich
und unmoralisch. Als dieses bekannt wurde, empörte sich das Luzerner
Volk. Darum leugnete der Obergerichtspräsident Müller öffentlich ab,
dass er es gesagt hatte.

Gestern wollte ein Zeuge bezeugen, dass der Obergerichtspräsident so
parteiisch, so gehässig gesprochen

Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N° 28. 175

hatte. Aber der Präsident wollte kein Lügner sein. Daher warf man den
Zeugen in das Gefängnis, offenbar, bis er, seelisch gequält und zermürbt,
sein Zeugnis Widerrufen würde. So will man einen Zeugen durch Verhaftung
von seiner Pflicht abhalten. Herr Huber ist verfassungsund gesetzwidrig
verhaftet worden und müssen Wir Sie daher im Namen der Verfassung und
des Gesetzes bitten, dafür zu sorgen, dass er sofort freigej lassen
wird. Wir müssen die Richter und Untersuchungsrichter bitten sofort in
allen Fällen zurückzutreten, bis der Grosse Rat des Kantons Luzern die
einzureichende Resolution entschieden hat, Wonach sämtliche Richter und
Untersuchungsrichter, welche gesetzwidrig untersuchten, verhafteten,
verurteilten und verleumdeten, in Anklagezustand versetzt werden.

Die ersten Gelehrten, sogar Jesuiten, lehren, dass Behörden, welche die
Macht missbrauchen, zur Verantwortung gezogen Werden dürfen. Wir erwarten,
dass sämtliche Richter freiwillig in diesen Fällen zurück-treten, bis
der Grosse Rat eine neutrale Kommission eingesetzt und alles untersucht
hat. Die Schweizerfreiheit, die SchWeizerehre und das Wohl des Volkes
und eines jeden Bürgers stehen auf dem Spiele.

Die Kriminalund Anklagekommission des Obergerichts leitete am 24. Januar
1924 dieses schreiben und das Flugblatt an die Staatsanwaltschaft
mit der Weisung gegen den Unterzeichner Läubli die Untersuchung
Wegen Amtsehrbeleidigung einzuleiten. Gleichzeitig erhob auch der
Amtsstatthalteradjunkt Fellmann noch persönlich Strafklage gegen den
Rekurrenten.

Durch Urteil vom 6. Januar 1925 hat das Obergericht II. Kammer in dem
daraufhin eröffneten Strafverfahren in Bestätigung des erstinstanzlichen
Erkenntnisses des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 11. Juli 1924 erkannt :

1. J. J . Läuhli hat sich schuldig gemacht der Amtsehrbeleidigung nach §
60 Ziffer 1 und 2 PStG in formalem

176 ' Staatsrecbt.

Zusammentreffen mit Verbreitung beunruhigender Gerüchte nach § 52 PstG
und wird, unter Ablehnung des

Gesuches um bedingten Straferlass, mit zwanzig Tagen

* Gefängnis bestraft.

2. Dieses Urteil ist auf Kosten des Beklagten im Dispositiv je einmal zu
veröffentlichen im Luzerner Kantonshlatt, Vaterland, Luzerner Tagblatt
und Luzerner Neueste Nachrichten.

3. (Kostenbestimmungen).

§ 60 Ziff. I und 2 und § 52 des luzernischen Polizeistrafgesetzes (PStG)
lauten :

§ 60: Mit Gefängnis oder in leichten Fällen mit Geldbusse von zehn bis
zweihundert Franken wird bestraft :

1. wer eine in der Staatsverfassung vorgesehene Behörde beleidigt,
verleumdet oder bedroht ;

2. wer einen öffentlichen Beamten oder Bediensteten inbezug auf das
Amtsverhältnis beleidigt, verleumdet oder bedroht.

§ 52: Wer falsche zur Beunruhigung der Bürger und Störung des
öffentlichen Vertrauens geeignete Gerüchte oder Nachrichten ohne
zureichenden Grund, sie für wahr halten zu können, ausstreut oder Weiter
verbreitet, unterliegt einer Geldstrafe bis zu 100. Fr. oder in schweren
Fällen einer Gefängnisstrafe.

Die maximale Dauer der Gefängnisstrafe bei Polizeivergehen beträgt -von
Fällen des Zusammenflusses oder der Wiederholung von Vergehen abgesehen
nach § 9 des Gesetzes sechs Monate.

Dem Amtsgericht war zu der schon im Strafverfahren gegen Dr. Kramis
eingereichten schriftlichen Erklärung des Bernhard Huber vom 16. November
1923 noch ein weiteres Zeugnis desselben, dat. vom 2. August 1923
vorgelegt worden, lautend: Der Unterzeichnete Bernhard Huber von
. . . . wohnhaft . . . . bezeugt hiedurch wahrheitsgetreu, dass Herr
Oberrichter Kaspar Müller ihm im Mai 1923 persönlich sagte : Herr
Dr. Kra--

Recht der freien Meinungsäussemng &. Pressireiheit. N° 28. 177

mis, der den Unterzeichneten in Rechtsangelegenheiten vor dem Obergericht
vertrat, werde abgesagt . Das Strafverfahren gegen Huber selbst Wegen
falschen Zeugnissen schwebt infolge einer vom Kriminalgericht angeordneten
Ergänzung der Untersuchung zur Zeit noch.

B. Mit der vorstehenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Läubli die
Aufhebung des Urteils des Obergerichts II. Kammer vom 6. Januar 1925. Es
wird ausgeführt :

1. Der Aufruf vom 23. Januar 1924 sei vom Rekurrenten in seiner
Eigenschaft als Vorsitzender einer politischen Partei, zur Wahrung
der öffentlichen Interessen an einer einwandfreien Handhabung der
Rechtspflege verfasst worden. Der Rekurrent habe sich dabei in
gutem Glauben befunden. Einmal habe ihm die schriftliche Erklärung
des Huber vorgelegen, wonach Obergerichtspräsident Müller die von
Kramis behauptete Äusserung gegen diesen Wirklich getan hätte. Er habe
daher annehmen müssen, dass durch die Verhaftung Hubers die Wahrheit
unterdrückt werden solle, eine sog. Beugungshaft vorliege. Auf den
Gedanken eines Kollusionsverhaftes habe er nicht verfallen ,können,
nachdem die betreffende Aussage Hubers nicht erst beim Verhör vom
22. Januar 1924, sondern schon Monate vorher gemacht worden sei, den
Gegenstand einer Presspolemik gebildet habe und der Angeschuldlgte längst
Gelegenheit gehabt hätte, mit den Entlastungszeugen, seinen Brüdern,
über alles zu reden. ln ]enem Glauben habe den Rekurrenten auch ein
Weiteres Zeugnis des Stationsvorstandes und Stationsgehilfen von Sarnen,
Rohrer und Wicki, bestärken müssen, dass ihm ebenfalls vorgelegen habe:
Danach habe Nationalrat Ming schon im August 1923 vor diesen geäussert,
der Hügi-Prozess gehe verloren und dem Dr. Kraims werde dann das Patent
entzogen. Diese Äusserung könne Ming nur auf Grund von Mitteilungen ihm
nahestehender luzernischer Politiker getan haben. Es sei nicht

178 Î Staatsrecht.

richtig, dass Bohrer und Wicki bei der Einvernehme durch den
Amtsstatthalter zu ihrer schriftlichen Er-

klärung nicht mehr gestanden seien. in der Haupt sache hätten sie
dieselbe durchaus aufrecht gehalten. Ob Nationalrat Ming ausdrücklich vom
et Hügi-Prozess gesprochen oder nur gesagt habe, Kramis sei ein armer
Mann, er werde den Prozess in Luzern verlieren und es werde ihm dann
das Patent entzogen Werden, sei unwesentlich. Schon vorher, am 1. August
1923 habe die Ortsgruppe Luzern der Vereinigung Schweiz. Republikaner
eine gedruckte Eingabe an den Regierungsrat von Luzern gerichtet gehabt,
die auch im Publikum verteilt worden und worin an gewissen Zuständen in
der luzernischen Strafjustiz scharfe Kritik geübt werden sei. Nachdem
darauf keine Schritte gegen die Eingabesteller erfolgt seien, habe der
Rekurrent voraussetzen dürfen, dass die Kritik den Tatsachen entspreche.
Vor Obergericht sei zudem noch eine Erklärung eines gewissen Ulrich vom
23. Dezember 1924 aufgelegt worden, wonach Bernhard Huber in dessen
Gegenwart über die angebliche Äusserung des Obergerichtspräsidenten
gesprochen habe, noch bevor es zur Veröffentlichung derselben gekommen
sei. Wenn sich der Rekurrent bei seiner Darstellung über die Verhaftung
des Huber geirrt habe, sosei danach doch dieser Irrtum entschuldbar
gewesen. Das Obergericht habe somit zu Unrecht, willkürlicher Weise die
erwähnten Schriftstücke Originalzeugnis des B. Huber vom August 1923,
Eingabe der Schweiz. Republikaner und Erklärung des Ulrich als für die
Entscheidung unerheblich aus dem Rechte gewiesen. Die Wegweisung könne
auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass diese Urkunden erst im
Appellationsverfahren aufgelegt worden seien. Eine solche Beschränkung
der Beweisführung im Strafprozesse vertrage sich weder mit dessen Zweck,
der Ermittlung der materiellen Wahrheit, noch mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, der verlange,
das der Angeklagte mit seinen Entlastungs--

Recht der freien Mejnungsäusserung n. Pressfreiheit. N° 28. 179

beweisen im gleichen Umfange zu Gehör komme wie der Ankläger mit dem
Belastungsmaterial. Noch heute sei übrigens nicht festgestellt, dass
Huber bewusst falsch ausgesagt habe: die Überweisung an das Strafgericht
bedeute noch nicht Verurteilung. Dass der Zeuge später in dem gegen ihn
eröffneten Strafverfahren seine Angaben teilweise berichtigen würde,
habe der Rekurrent nicht voraussehen können. Inhaltlich beschränke sich
der Aufruf darauf, das schriftliche Zeugnis des Huber wiederzugeben,
die daran sich anknüpfende Pressfehde und die Tatsache der Verhaftung
des Huber zu erwähnen, zur Versammlung in der Krone einzuladen und gegen
die Inhaftnahme zu protestieren. Die blosse Kritik der Rechtmässigkeit
einer Amtshandlung dürfe aber, selbst wenn sachlich unzutreffend, noch
nicht als Amts h beleidigurg behandelt werden und sei nach Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

BV frei, solange darin kein Angriff auf die sittliche Qualifikation
der betreffenden Beamten liege. Letzteres sei hier nicht der Fall
und könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Person des
betroffenen Untersuchungsbeamten im Aufruf weder genannt noch auch
nur indirekt bezeichnet worden sei. Auch Angriffedie den Beamten
in seiner Ehre berühren können, erschienen ferner, wenn in einem
Presserzeugnis enthalten und ein solches sei der Aufruf, nach der
Praxis des Bundesgerichts als durch die Pressfreiheit gedeckt, falls
damit in guten Treuen öffentliche Interessen verteidigt worden seien
In den Entscheidurgen in Sachen des heutigen Rekurrcnten gegen von Moos
(AS 39 l S. 591) und' in Sachen Wildi gegen Fahrländer vom 2. März 1898
(ebenda 24 I S. 50) habe das Bundesgericht überdies ausgesprochen,
dass blosse Schlussfolgerun gen oder Ansichtsäusserungen, die an einen
Sachverhalt geknüpft werden, nicht verfolgt werden dürfen, Wenn dieser
Sachverhalt selbst im Artikel wiedergegeben und so der Leser in die Lage
versetzt sei, die Schlussfolgerung auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen ;
dies treffe aber hier zu. Ferner dass einer

180 ' Staatsrecht.

durch die Umstände hervorgerufenen Meinung auch dann Ausdruck
gegeben werden dürfe, wenn sie blosse Vermutung war. Die Verurteilung
wegen des Aufrufe *verstosse somit gegen Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV und die durch
Art. 6 KV. gewährleistete Freiheit der Ansichtsäusserung in Wort und
Schrift. Beide Verfassungsvorschriften bildeten eine Schranke auch für
den Gesetzgeber. Die Verfolgung Wegen Beleidigung oder ähnlicher Delikte
sei desh 11h nur zulässig, soweit sie nicht mit dem verfassungsmässigen
Rechte freier Kritik in Widerspruch gerate. .

2. Ein Verstoss gegen den zweiterwähnten Verfassungsartikel liege auch
in der Bestrafung wegen der zwei Briefe an das Obergericht und den
Statthalter-Abjunkten. Allerdings gingen die Briefe über den Aufruf
insofern hinaus, als darin nicht bloss auf die Verhaftung Huhers
hingewiesen und dessen Freilassung verlangt werde, sondern auch der
Strafprozess Hügi und der Amtsehrbeleidigungsprozess Kramis beigezogen
und Vorwürfe an die Adresse des Obergetichtspräsidenten Müller erhoben
werden. Dabei möge der Angeklagte in seinen Ausdrücken in der Tat zu
weit gegangen sein, was er übrigens vor Amtsund Obergericht zugegeben
habe. Doch habe er wiederum in guten Treuen gehandelt. Wie noch viele
andere Bürger habe er den Hügi wirklich für unschuldig gehalten. Wenn er
in dieser Bezie-hung dem Verteidiger des Hügi Vertrauen geschenkt habe,
so könne ihn dies umsoweniger zum Verschulden gereichen, als seither
auch zwei unbeteiligte Rechtsgelehrte von Ruf Professoren auswärtiger
Universitäten -sich gutachtlich dahin ausgesprochen hätten, dass Hügi
auf Grund des im Revisionsprozesse vorliegenden Beweismaterials richtiger
Weise nicht hätte verurteilt Werden sollen. Auch bei Überschreitung der
Grenzen zulässiger Kritik stehe aber die ausgesprochene Strafe mit der
Schwere der Verfehlung derart im Missverhältnis, dass sie als willkürlich
betrachtet Werden müsse.

Recht der freien Meinungsäussemng'u. Pressfreiheit. N° 28. 181

..... Da es sich bei den Briefen um Eingaben an Behörden handle, verletze
die Bestrafung oder doch jedenfalls ihr Mass ferner das durch Art. 57
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
1    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2    Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.

BV gewahr-leistete Petitionsrecht.

3. Zur Verurteilung wegen Verbreitung beunruhigender Gerüchte (g 52 PStG)
hätte dem Rekurrenten nachgewiesen werden müssen, dass er die fraglichen
Nachrichten, ohne sie für wahr halten zu können, verbreitet habe, was
nach dem Gesagten nicht der Fall sei. Um auf Press- erzeugnisse und
damit auf den Aufruf vom 23. Januar 1924 angewendet zu Werden, der in
diesem Zusammenhange allein in Betracht komme, hätte die zit. Bestimmung
zudem der Genehmigung des Bundesrates bedurft, die nicht eingeholt worden
sei. Die Verfolgung auf Grund einersolchen nicht genehmigten Vorschrift
widerspreche dem Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV und dem Grundsatz nulla poena sine lege .....

C. Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und der
Rekursheklagte Fellmann haben auf Ahweisung der Beschwerde angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der Aufruf (Flugblatt) vom 23. Januar 1924 wirft dem Präsidenten
des luzernischen Obergerichts vor : er habe eine Äusserung, die er
bei Erteilung einer Auskunft an eine Prozesspartei, also in amtlicher
Eigenschaft getan haben soll, wider besseres Wissen durch eine an die
Presse gerichtete Mitteilung bestritten, abgeleugnet und, als der Zeuge,
dem gegenüber die Äusserung gefallen gewesen sei, auf seiner Aussage
bestanden, ihn verhaften lassen, um die Wahrheit zu unterdrücken. Nach
der Fassung des Aufrufs kann kein ZWeifel bestehen, dass der Vorwurf des
Missbrauchs der Haft zu diesem Zwecke sjch auch gegen den verhaftenden
Untersuchungsbeamten richten sollte, der entgegen der aktenwidrigen
Behauptung der Replik im Aufruf mehrmals mit Namen genannt ist, und vom
Leser auch

182 ss Staatsrecht.

auf ihn bezogen werden musste. Es geht dies nicht nur aus dem zweiten
Absatze des Aufrufes hervor, wo dagegen protestiert wird, dass Zeugen,
welche die Wahr ' heit sagen, deshalb verhaftet werden, sondern auch aus
der anschliessenden Aufforderung an den Obergerichtspräsidenten und den
Amtsstatthalteradjunkten zur Versammlung in der Krone zu erscheinen, und
Aufschluss darüber Zu geben, Warum sie Unschuldige verhaften und verhaften
lassen. Ganz unzweideutig wird es zudem in den Expressbriefen vom gleichen
Tage an das Obergericht und an den Rekursbeklagten Fellmann ausgesprochen,
wo es heisst, man habe den Zeugen ins Gefängnis geworfen, offenbar bis er
seelisch gequält und zermiirht, sein Zeugnis widerrufen würde ; so wolle
man einen Zeugen von seiner Pflicht abhalten. Im übrigen wiederholen
diese Briefe die bereits im Aufruf enthaltenen Behauptungen, zum Teil
in verschärfter Form und ergänzen sie durch die weitere Behauptung :
schon früher sei von Seite des Obergerichts und der ihm unterstellten
Untersuchungsbeamten in gleicher Weise gegen Dr. Kramis vorgegangen
worden ; Weil Kramis für Hügi eintrat und sich dadurch den Hass des
Obergerichts zugezogen habe, habe man ihn ins Gefängnis geworfen, wenn
ersich verteidigen und die Wahrheit sagen wollte.

Alle diese Äusserungen gehen zweifellos fiber-eine blosse Kritik
amtlicher Handlungen hinsichtlich ihrer Angemessenheit und ihrer
Übereinstimmung mit dem Gesetze weit hinaus und enthalten schwere
sittliche An-schuldigungen gegen die dadurch betroffenen Behörden und
Beamten. Der Obergerichtspräsident wird des Ableugnens ihm nachteiliger
Tatsachen, begangen in einer öffentlichen Erklärung, geziehen. Und
auch im übrigen erschöpft sich der Inhalt der eingeklagten Auslassungen
nicht etwa darin, dass Haftbefehle erlassen worden seien, ohne dass die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Die Verhaftungen
des Kramis und Huber werden vielmehr als bewusster Missbrauch der Amts-

Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N° 28. 183

gewalt, als Mittel bezeichnet, dessen sich das Obergei'icht und sein
Präsident bedient hätten, um mit Hilfe der Untersuchungsbeamten ihnen
unbequeme Personen mundtot zu machen. Damit solche Anschuldigungen als
durch die Pressfreiheit gedeckt betrachtet werden könnten, genügt es
nicht, dass sie-in der Absicht der Wahrung öffentlicher Interessen erhoben
wurden und einen Gegenstand betrafen, an dessen Erörterung an sich ein
solches Interesse bestand. Es müsste weiter dargetan werden können, dass
sie entweder wahr waren oder doch zum mindesten, dass der Rekurrent sich
dabei auf Unterlagen stützte, die ihn auch bei Anwendung der gebotenen
Prüfung und Vorsicht in guten Treuen zu einem solchen Schlusse führen
konnten. Ob und unter welchen Voraussetzungenauchschon ein ents chuldb
arer Irrtum dieser Art dem Beweise der Wahrheit gleichzuhalten wäre und
dazu führen könnte, die objektiv unrichtige Äussemng als vom Standpunkt
der Pressfreiheit erlaubt erscheinen zu lassen, braucht im vorliegenden
Falle nicht erörtert zu werden. Es genügt festzustellen, dass jedenfalls
der blosse persönliche Glaube des Verfassers an die Wahrheit seiner
Angaben, selbst Wenn, das erwähnte Motiv des Handelns zur Wahrung
öffentlicher Interessen zutrifft, dazu nicht ausreicht und kentgegen der
Ansicht des Rekurrenten vom Bundesgericht nie als ausreichend betrachtet
werden ist, wie sich ohne weiteres aus den veröffentlichten Urteilen
ergibt, die diese Frage beschlagen (vgl. z. B. AS 39 I S. 363 ff.,
insbesondere S. 366 mit Zitaten; 40 I S. 386; 47 I S. 412 Erw. 2). Auch
die im Rekurs erwähnten Urteile AS 39 I S. 592 und 50 I S. 204 stehen
grundsätzlich auf keinem andern Boden. Wenn dennoch in diesen Fällen
die Verurteilung wegen Ehrverletzung durch die Presse aufgehoben wurde,
so geschah es aus dem Grunde, weil es sich damals nicht sowohl um die
Aufstellung bestimmter tatsächlicher Behauptungen zu Lasten der Kläger,
als um Schlussfolgerungen, Urteile handelte, die an einen

184 ' Staatsrecht.

bestimmten, im Artikel selbst richtig angegebenen Sachverhalt geknüpft
worden waren, vom Leser auf Grund dieser Tatbestandsdarstellnng selbst
auf ihr Zu-

' treffen nachgeprüft werden konnten und zu denen der bewusste
Sachverhalt, selbst Wenn sie vielleicht objektiv falsch waren, doch Anlass
geben konnte. Hier liegt die Sache aber durchaus anders. Das Dementi des
Obergerichtspräsidenten in der Presse wird als lügnerisch hingestellt,
ohne dass irgendwie die Tatsachen angeführt würden, aus denen sich dieser
Schluss ergebe. Und ebensowenig wird irgend eine Darstellung der Umstände,
unter denen die Verhaftung des Huber erfolgte, und der Gründe, die die
Untersuchungsbehörde dafür anführe, gegeben, um dann daraus zu folgern,
dass eine hinreichende Grundlage für eine solche Massnahme fehle und dass
die Haft unter diesen Verhältnissen den Charakter eines unzulässigen
Druckes auf den Zeugen annehme. Es wird einfach behauptet, dass der
Zeuge Huber, Weil er trotz der Bestreitung des Obergerichtspräsidenten
auf der Wahrheit beharrte, ins Gefängnis geworfen werden sei und auch
nur die Tatsache, dass der Haftbefehl die Folge einer in den Formen
des Gesetzes erhobenen Klage wegen wissentlich falschen Zeugnissen war,
mit keinem Worte erwähnt.

2. Ein weitergehender Schutz gegen die strafrechtliche Verfolgung für
Äusserungen, die die Ehre eines Andern antasten, als er 'sich danach
aus Art. 55
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BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV ergibt, kann zweifellos auch aus Art. 6 der jugendschen
KV nicht hergeleitet Werden; auch er behält gegenüber der Freiheit
der Meinungsäusserung in Wort und Schrift und der Freiheit der Presse
die Bestrafung des Missbrauchs dieser Freiheit durch den Richter gemäss
gesetzlicher Vorschrift vor. Es mag deshalb dahingestellt bleiben, ob
überhaupt dieser Verfassungsartikel gegen ein Urteil des Strafrichters
angerufen Werden könne, das sich auf solche Vorschriften des kantonalen
Straf. gesetzes stützt, oder ob nicht seine Bedeutung in dieser i

Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N° 28. 185

Hinsicht sich in einer Weisung an den kantonalen Gesetzgeber erschöpfe,
bei der Regelung der Meinungsäusserungsdelikte auf die Notwendigkeit
der Zulassung begründeter oder doch durch die Umstände gerechtfertigter
Kritik in öffentlichen Angelegenheiten Rücksicht zu nehmen. Würde er so
aufgefasst, so müsste folgerichtig auch der Begriff des rechtswidrigen
Missbrauchs der Freiheit als verbindlich durch das Strafgesetz
bestimmt angesehen werden und könnte eine auf Grund desselben ergangene
Verurteilung nur wegen willkürlicher Anwendung dieses Gesetzes, gestützt
auf Art. 4
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BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und nicht wegen Verletzung von Art. 6 KV beim Bundesgericht
angefochten werden (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich des Verhältnisses
von Art. 55
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BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV zu Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR und Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB AS 43 I S. 41). Und ebenso
mag ununtersucht bleiben,ob die Gewährleistung des Art. 6 KV überhaupt
auf Kundgebungen wie die beiden eingeklagten Briefe bezogen werden
könne, die sich ausschliesslich an den Angegriffenen selbst richten,
oder ob sie nicht vielmehr nur die Zulassung freier o f f e n tli c he r
Diskussion über öffentliche Angelegenheiten zum Gegenstand habe. SOWeit
die in diesen beiden Eingehen enthaltenen Auslassungen den Rahmen einer
zulässigen Kritik in dem oben umschriebenen Sinne überschritten, vermag
ferner den Reknrrenten auch der von ihm angerufene Art. 57
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
1    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2    Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
BV nicht zu
schützen. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte Anderer wird nicht
erlaubt dadurch, dass sie sich in die Form einer Petition kleidet (AS 13
S. 280; BURCKHARDT 2. Aufl. S. 547). 3. -· Nun behauptet der Rekurrent
heute selbst nicht mehr, dass Obergerichtspräsident Müller die Äusserung
gegen Huber, die er nachträglich abgeleugnet haben

soll, wirklich getan habe. Der Irrtum aber, in dem der

Rekurrent sich in dieser Beziehung befunden haben will,

vermöchte nach dem Gesagten die wegen der Bestrei-

tung der Äusserung gegenüber dem Obergerichtsprä--

sidenten erhobene Anschuldigung der Lüge höchstens AS 51 I _ 1925 14

186 ' Staatsrecht.

dann als durch die verfassungsmässig gewährleistete Freiheit der
Meinungsäusserung gedeckt erscheinen lassen, wenn er ein durch die
Umstände begründeter und entschuldigter, auf bestimmte Unterlagen
gestützter ge . wesen wäre. Als solche Unterlagen können aber
jedenfalls die schriftlichen Zeugnisse des Huber vom 2. August und
16. November 1923 noch nicht gelten, selbst wenn sie dem Rekurrenten
bei Abfassung des Aufrufs und der Briefe vorlagen. Der Rekurrent
wusste, dass Oberge-richtspräsident Müller die Darstellung des Huber
in öffentlicher Erklärung bestritten hatte. Trat er gleichwohl in der
gedachten Weise auf die Seite des Huber, indem er dessen Angaben als wahr
und die Bestreitung des Obergerichtspräsidenten als unwahr, lügnerisch
hinstellte, so nahm er damit auch die Verantwortung für die Richtigkeit
jener Angaben auf sich. Er kann sich daher, nachdem er dieselben selbst
nicht mehr aufrecht zu halten vermag, nicht darauf berufen, dass er
auf Huber vertraut habe, sofern er nicht andere Umstände anzuführen in
der Lage ist, die ihn berechtigen konnten, dem Huber mehr Glauben zu
schenken als dessen Gegner. IrgendWelche hinreichende Momente dieser
Art sind aber nicht beigebracht worden. Selbst wenn Nationalrat Ming
sich im August 1923 vor den Stationsbeamten vonSarnen in dem von ihnen
hezeugten Sinne ausgesprochen hätte, würde _dies nur zeigen, dass die in
der Folge getroffene Disziplinarmassnahme gegen Dr. Kramis .-Einstellung
im Anwaltsberufe damals schon in Aussicht genommen und darüber zu
Nationalrat Ming von wem bleibt unabgeklärt gesprochen worden war. Ein
begründeter Schluss, dass auch die von Huber dem Obergerichtspräsidenten
in den Mund gelegte Äusserung gefallen und die Bestreitung durch

den Obergerichtspräsidenten unwahr sein müsse, liess

sich daraus bei ernstlicher Überlegung, wie sie dem Rekurrenten
zuzumuten war, bevor eine solche Anschuldigung erhob, nicht ziehen. Er
war umsoweniger zu-

Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N° 28. 187

lässig, als eine, solche sachliche Mitteilung über einen bevorstehenden
rechtmässigen Disziplinarentscheid, selbst wenn sie Nationalrat Ming
vom Obergerichtspräsidenten zugekommen sein sollte, offenbar etwas
ganz anderes gewesen wäre als die von Huber behauptete Äusserung des
Obergerichtspräsidenten, zumal wenn darin das Unterliegen der Gebrüder
Huber im Prozesse

' gegen Hörmann damit in Verbindung gebracht wurde,

dass sie sich des Kramis als Rechtsbeistands bedient hatten. Das
schriftliche Zeugnis des R. Ulrich sodann, wonach er zugegen gewesen wäre,
als Bernhard Huber in Gegenwart seiner Brüder der Mutter Huber über die
Äusserung des Obergerichtspräsidenten berichtete, datiert vom 22. Dezember
1924. ,Es kann deshalb dem Rekurrenten, als er den Aufruf und die Briefe
vom 23. Januar 1924 abfasste, nicht vorgelegen haben und ist untauglich
seinen guten Glauben dabei zu beweisen. Vielmehr könnte es höchstens für
einen Wahrheitsheweis, d. h. dafür in Betracht fallen, dass die Äussernng
vom Obergerichtspräsidenten wirklich getan worden sei. Diesen Standpunkt
nimmt aber der Rekurrent selbst nicht mehr ein. In der Rekursschi'ift wird
auch mit keinem Worte behauptet, dass der Rekurrent von dem angeblichen
Wissen des Ulrich um die Äusserung sonst, auf anderem Wege, schon im
Januar 1924 Kenntnis gehabt hätte. Erst die Replik enthält die Bemerkung,
dass ihm das von Ulrich Bezeugt-e schon lange be. sinnt gewesen sei,
ohne dass indessen irgendwie näher si-isgeführt würde, seit wann dies
der Fall gewesen und wie er zu dieser Kenntnis gekommen sei. Während
der Untersuchung und auf die ihm vom Untersuchungsbeamten gesetzte
Frist zu Aktenvervollständigungs-begehren hat der Rekurrent selbst sich
auf eine solche ihm zugeflossene Information in keiner Weise berufen,
sondern als Beweismaterial, auf das er sich bei seinem Vorgehen stützte,
nur das schriftliche Zeugnis des Huber und die Änsserung Mings gegenüber
dem Stationsper--

188 Staatsrecht.

sonal von Samen angegeben. Die Einlegung des Zeugnisses Ulrich und
der Antrag, den Aussteller als Zeugen einzuvernebmen, sind erst
vor Obergcricht erfolgt, nachdem Huber in dem gegen ihn hängigen
Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses nachträglich diesen
Entlastungszeugen angerufen hatte.

Dazu kommt, dass selbst ein entschuldbarer Irrtum hinsichtlich der Frage,
ob Obergerichtspräsident Müller die ihm zur Last gelegte Äusserung getan
habe, den Rekurrenten noch nicht zu dem Vorwurfe berechtigt hätte,
dass der Statthalteradjunkt sich zum Helfer im Spiel hergegeben und
die Verhaftung des Huber wider besseres Wissen angeordnet habe, um
den unbequemen Zeugen mürbe zu machen. Wollte der Rekurrent sich der
Interessen des Huber annehmen, so durfte von ihm verlangt werden, dass
er sich zunächst mit einem Begehren um Aufschluss über die Gründe der
Verhaftung an den Untersuchungsbeamten Wendete, wobei er erfahren hätte,
dass es sich um eine Massnahme handelte, die auf eine ordnungsgemässe
Strafklage wegen falschen Zeugm'sses getroffen worden war, Kollusionen
zwischen Huber und seinen von ihm als Zeugen angerufenen Brüdern
verhindern sollte und als dementsprechend zeitlich beschränkt gedacht
war, Die Möglichkeit einer solchen, das Untersuchungsziel gefährdenden
Kollusion war natürlich auch dann nicht, ausgeschlossen, wenn Huber
an sich in der Lage gewesen wäre, schon vorher mit seinen Brüdern zu
reden: tatsächlich hat der Bruder Jost Huber bei seiner Einvernahme vom
24. Januar 1924 fiber die Verumständungen, unter denen die Aussemng des
Obergerichtspräsidenten gefallen sei, Angaben gemacht, die mit denjenigen
des Angeschuldigten nicht übereinstimmten, was sonst möglicherweise
nicht der Fall gewesen wäre. Unterliess es der Rekurrent an zuständiger
Stelle Aufschluss zu verlangen und erhob er, ohne dazu durch die Art der
Auskunft des Untersuchungsbeamten oder durch andere Tatsachen berech-Recht
der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N° 28. 189

tigt zu sein, gegenüber demselben kurzer Hand die Anschuldigung
pflichtwidrigen Amtsmissbrauches, so muss er auch den Vorwurf unbedachten
Handelns an sich kommen lassen und kann nicht, um die Erlaubtheit
einer solchen Äusserung aus Art. 55
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BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV und Art. 6 KV darzutun, einen
entschuldbaren Irrtum geltend machen. Die Weiter angerufene Eingabe der
Vereinigung Schweiz. Republikaner, Ortsgruppe Luzern an den Regierungsrat
vom 1. August 1923 bezog sich, soweit sie hier überhaupt in Betracht
kommt, ausschliesslich auf eine Verhaftung des Kramis, die anlässlich des
von diesem beabsichtigten Auftretens in einer öffentlichen Versarmnlung
im Juli 1923 durch den Amtsstatthalter Schnieper, nicht durch den
Rekursbeklagten Fellmann, angeblich gesetzwidriger Weise, angeordnet
worden war. Selbst wenn damals eine Gesetzesverletzung vorgelegen haben
sollte, lag darin kein zureichender Grund, einer späteren, damit in keinem
Zusammenhang stehenden Massnahme, dem gegen Huber ergangenen Haftantrage
und -befehle, ohne nähere Erkundigung und weitere Grundlage Motive zu
unterschieben, wie sie di : Aufruf und die Briefe behaupteten. Zu einer
solchen Vermutung konnte auch die dem Bekurrenten bekannte Tatsache noch
keinen ernstlichen Anlass geben, dass ein Ersatzmann des luzernischen
Grossen Stadtrats, Brun, Behauptungen, die er über für den Prozess Hügi
erhebliche Tatsachen aufgestellt hatte, bei der Einvernehme als Zeuge
durch die Untersuchungsbehörde nicht mehr aufrecht hielt, dies umsomehr
als auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür namhaft gemacht wird,
dass die Haltung des Zeugen die Folge eines auf ihn ausgeübten Druckes
und nicht einfach einer sachgemässen Befragung gewesen wäre, die ihm die
Verantwortung zum Bewusstsein brachte, welche er durch seine Aussage
übernahm. Die Aufregung , die durch die Verhaftung des Huber bei den
Anhängern der Zentralschweiz. Volkspartei und des Kramis entstanden
sei, vermöchte

190 ' Staatsrecht.

vielleicht ein gewisses Vergreifen im Ausdrucke, nicht aber die
Behauptung des Vorliegens von Amtspflichtverletzungen der hier irr-Frage
kommenden Art ohne hinreichende tatsächliche Grundlage und Nachprüfung
zu entschuldigen. ,

Dass die in den beiden Briefen an das Obergericht und Fellmann ausserdem
noch enthaltenen Auslassungen über das Vorgehen gegen Kramis zu
weit gingen , gibt der Rekurs selbst zu. Auch hier vermag der gute
Glaube den Rekurrenten nicht vor dem Vorwurf einer Überschreitung der
Schranken freier Meinungsäusserung zu schützen. Die Überzeugung, dass
Hügi im Revisionsverfahren zu Unrecht verurteilt worden sei, berechtigte
den Kramis wohl, die Urteile des Kriminalgerichts und Obergen'chts
und die.Beweiswürdigung, die ihnen zu Grunde lag, als unrichtig und
unschlüssig auch in der Öffentlichkeit zu kritisieren und auf Fehler,
die seiner Ansicht nach im Untersuchungsverfahren vorgekommen waren,
hinzuweisen, so lange dies in objektiver Weise und in einer nicht
injuriösen Form geschah, nicht aber die gute Treue der am Verfahren
beteiligten Amtsper-

sonen in Zweifel zu ziehen und ihnen Parteilichkeit.

und Urteilen wider besseres Wissen vorzuwerfen, ohne dafür Beweise
verbringen zu können. Der Rekurrent selbst bestreitet denn auch
heute die Rechtmässigkeit des Vorgehens gegen Kramis nicht mehr und
wirft nur die Frage auf, ob es notwendig gewesen und ob mit den
Amtsehrverletzungsprozessen nicht des Guten zu viel getan worden
sei. Wollte er die gegen Kramis getrof fenen Massnahmen anfechten,
so war er aber auch verpflichtet, sich Vorher zu vergewissern,
weshalb sie ge-troffen worden waren, wobei ihm selbst ohne besondere
Rechtskenntnisse-- hätte klar werden müssen, dass die öffentlichen
Auslassungen des Kramis zum Hügiprozess über den Rahmen einer blossen
erlaubten sachlichen Kritik an den Handlungen [der Untersuchungsorgane
und Urteilen der Gerichte in diesem Prozesse WeitRecht der freien
Meinungsäusserung u. Pressi'reiheit. N° 28. 191

hinausgingen und das Gebiet durch den verfolgten Zweck weder geforderter
noch entschuldigter persönlicher Verunglimpfungen betreten. Dass
der Rekurrent selbst die erneute Verurteilung des Hügi, nach dem
Beweismaterial, das er kannte, ebenfalls für falsch hielt, gab ihm
selbstverständlich noch kein Recht zu unterstellen, dass die Einleitung
einer Strafuntersuchung gegen Kramis einfach ein durch das Einstehen
des Isramis für Hügi veranlasster, irgendwelcher rechtmäsmgen Grundlage
_ermangelnder _Racheakt des Gerichts und Versuch der Unterdrückung ihm
unangenehmer Wahrheiten sei. Etwas anderes als das Vertrauen in die
Unschuld des Hügi und in dessen Verteidiger Kramis, das ihn zu einem
solchen Schlusse habe führen müssen, vermag aber der Rekurrent in diesem
Zusammenhange zur Rechtfertigung seiner Auslassungen nicht ,anzuführen.
' . 4. Die Berufung auf Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
, 57
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
1    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2    Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
BV und Art. 6 KV für die im Aufruf und
in den Briefen enthaltenen, vorstehend erörterten Äusserungen erweist sich
demnach als unbegründet. Ob in denselben der Tatbestand eines strafbaren
Vergehens lag, welche strafrechtlichen Sanktionen daran geknüpft Werden
durften und welche prozessualen Rechte dem Rekurrenten in dem betreffenden
Verfahren zustanden, beantwortet sich im übrigen nach dem kantonalen
Strafund Strafprozessrecht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur aus dem
beschränkten Gesichtspunkte-der Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, der Willkür und
Rechtsverweigerung, nachprüfen kann. Vom Standpunkte der Pressfreiheit
War nur zu verlangen, dass der Rekurrent mit dem Beweis der Wahrheit
oder doch seines guten Glaubens -in dem eingangs umschriebenen Sinne
eines nach den Umständen entschuld- haren und durch sie gerechtfertigten
Irrtums -'zugelassen wurde, was geschehen ist. Wenn das Obergericht

' die in der Rekursbegründung erwähnten, erst im Ver-

fahren vor ihm eingelegten Urkunden und die Beweise

1.92 si -· Staatsrecht.

anträge, die daran anknüpften, aus dem Rechte gewiesen hat, so ist
dies nach den Urteilsmotiven nicht nur aus dem formellen Grunde der
Verspätung, sondern auch wegen Unwesentlicbkeit geschehen, weil dadurch
die Behauptung, dass der Rekurrent sich in einem entschuldbaren,
nicht fahrlässigen Irrtum befunden habe, nicht dargetan zu werden
vermöchte. Nach dem oben zur Frage der Verletzung von Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV
Ausgeführten erweist sich aber diese Auffassung nicht nur als nicht
willkürlich, sondern als offenbar zutreffend. Auch die WegWeisung aus dem
anderen prozessualen Motive wäre zudem nicht anfechtbar, nachdem § 264
des kantonalen Gesetzes über das Strafrechtsverfahren die Geltendmachung
neuer Beweismittel durch die Parteien vor der Appellationsinstanz in
Polizeistrafsachen ausdrücklich ausschliesst (gemäss § 269 immerhin
unvorgreiflich ' des Rechts des Obergerichts, von Amtes wegen eine
Ergänzung der Untersuchung anzuordnen). Da es den Kantonen bundesrechtlich
freistünde; eine Weiterziehung von Urteilen in Injuriensachen überhaupt
nicht zuzulassen und das Urteil des erstinstanzlichen Richters in solchen
Streitigkeiten als endgiltig zu behandeln, ist offenbar auch gegen eine
solche Vorschrift nichts einzuwenden, die das Appellationsverfahren auf
die Beurteilung des aus den erstinstanzlichen Akten und Beweisanträgen
sich ergebenden Tatbestandes beschränkt. Dass es sich im vorliegenden
Falle um Tatsachen handle, die der Rekurrent nicht früher hätte in
Erfahrung bringen und unter Beweis stellen können, wird nicht geltend
gemacht .....

Was die Verurteilung Wegen Vergehens nach § 52 PStG betrifft, so
zieht der Rekurrent das Zutreffen des objektiven Tatbestandes dieser
Vorschrift -Verbreitung falscher Nachrichten, die zur Beunruhigung der
Bürger und Störung des öffentlichen Vertrauens geeignet sind selbst
nicht in Zweifel. Die weitere Frage aber, ob er die Nachrichten, ohne
zureichenden Grund sie für wahr halten zu können, ausgestreut habe,
fiel sachlich mitGerichtsstand. N° 29. _ 193

derjenigen des entschuldbaren Irrtums als Grund des Ausschlusses einer
strafbaren Ehrverletzung zusammen und erledigte sich deshalb ohne weiteres
durch die darauf bezüglichen Erwägungen. Die mangelnde Genehmigung des §
52 PStG durch den Bundesrat in der Ausdehnung auf Pressemeugm'sse macht
die Vorschrift gegenüber solchen nicht 'ungiltig und unanwendbar. Dass
sie materiell, ihrem Inhalte nach, soweit sie sich gegen die'fahrlässige
Verbreitung solcher Nachrichten durch die Presse richtet, mit der
Pressfreibeit nicht vereinbar Wäre, was allein in Betracht fallen und
zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führen könnte, behauptet der
Rekurrent, offenbar mit Recht, selbst nicht (AS 15 S. 540) ..... ·

Ob die Strafe innert des gesetzlichen Rahmens zutreffend und billig
bemessen worden sei, entzieht sich als Ermessensfrage der Kognition
des Bundesgerichts. Von einem augenscheinlichen, willkürlichen
Ermessensmissbrauch, der allenfalls sein Einschreiten rechtfertigen würde,
kann jedenfalls nicht die Rede sein, nachdem der verhängte Freiheitsentzug
sich an der unteren Grenze der gesetzlichen Dauer (1 Tag 6 Monate) hält.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

HI. GERICHTSSTAND FOR

29. Urteil vom 2. April 1925 i. S. Hölzel gegen Obergericht Zürich. '

Gerichtsstand für die Niderspruchsklage nach Art. 187
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 187 - Wer infolge der Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlags eine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Rückforderungsrecht nach Massgabe des Artikels 86 ausüben.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG,
insbes. beim Streite um gepfändete Forderungen. Inwiefern durch
das Bundesrecht bestimmt? Zivilrechtliche Beschwerde und nicht
staatsrechtlicher Rekurs für die Rüge, dass der kantonale Richter darauf
zu Unrecht eidgenössisches statt kantonales Recht angewendet habe.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 I 169
Datum : 03. April 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 I 169
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 168 Expropriationsrecht. und richterlich gesetzte Fristen in solchen Streitigkeiten).


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
55 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
57
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
1    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2    Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
OG: 41  227
OR: 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
SchKG: 31 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
187
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 187 - Wer infolge der Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlags eine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Rückforderungsrecht nach Massgabe des Artikels 86 ausüben.
ZGB: 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Stichwortregister
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zeuge • wahrheit • bundesgericht • brief • tag • weiler • verurteilung • irrtum • nationalrat • frage • presse • kv • richtigkeit • sachverhalt • verurteilter • frist • maler • guter glaube • uhr • monat
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BBl
1892/II/299