166 Expropriationsrecht.

B. EXPROPIHTIONSRBCHT EXPROPRIATION

27. Auszug aus dem Urteil _ i. S. How & Cie gegen L G. Bündner
Kraftwerke. Frist zum Rekursegan das Bundesgericht gegen den Entscheid
der Schätzungskommission nach Art. 35 Expr-G. Der Frist-

ablauf bestimmt sich nach Art. 64 Satz 2 BZPO, nicht nach Art. 41
Abs. 3 OG.

' Im Expropriationsstreite zwischen der A.-G. Bündner IÎÎÎaftwerke als
Expropriantin und der Firma Hew & Cle in Klosters als Expropriatin
reknrrierten beide Teile gegen den Entscheid der eidgenössischen
Schätzungskommission an das Bundesgericht. Der Rekurs der EXpropriantin
war zwar noch am letzten Tage der dreissigtägigen Frist, aber erst nach 6
Uhr abends zur Post gegeben worden. Das Bundesgericht trat infolgedessen
auf denselben nicht ein. Begründung:

Das eidg. Expropriationsgesetz enthält über die Berechnung der in
Art. 35 desselben vorgesehenen 30tägigen Frist zum Rekurse an das
Bundesgericht gegen den Entscheid der Schätzungskommission keine
Vorschriften. Es verweist für das Verfahren vor Bundesgericht, soweit
nicht das gegenwärtige Gesetz darüber besondere Vorschriften aufstellt
und damit auch inbezug auf den erwähnten Punkt auf die diesfälligen
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen . Nach dem damaligen Stande
der Gesetzgebung kann darin nur eine Bezugnahme auf das Bundesgesetz
betreffend das Verfahren bei dem Bundesgericht in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten (BZPO) enthalten sein, das kurz nach dem Erlasse
des Expropriationsgesetzes, am 22. November 1850Expropriationsrecht. N°
27. ss 167

provisorisch und am 13. Juli 1855 definitiv angenommen und in
Kraft erklärt worden ist. Das Gesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 5. Juni 1849 kann schon deshalb nicht gemeint
sein, weil es wiederum die Frage des Fristenlaufs bei Anrufung des
Bundesgerichts und überhaupt das Verfahren vor diesem nicht regelt,
sondern dafür in Art. 87 auf ein noch zu erlassendes besonderes Gesetz
verweist ( Die Vorschriften über das Prozessverfahren und die Gesetze,
welche sowohl im Zivilals im Kriminalprozess anzuwenden sind, bilden den
Gegenstand besonderer Bestimmungen ). Massgebend für die Fristberechnung
bei Expropriationsrekursen waren daher mit dem Inkrafttreten der
BZPO die in ihr enthaltenen Vorschriften über Fristen, insbesondere
Art. 64. Danach kann aber am letzten Tage der Frist die in Frage
liegende Handlung nur bis abends 6 Uhr vorgenommen Werden. Es muss
daher auch im Falle der Übermittlung einer'Eingabe an das Bundesgericht
durch die Post die Postaufgabe spätestens am letzten Tage der Frist
bis abends 6 Uhr erfolgt sein. An diesem Rechtszustande ist seither
nichts geändert worden. Das Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 17. Brachmonat 1874 befasst sich wiederum mit
der Regelung der Fristenberechnung überhaupt nicht, und der von der
Exprepriantin angemiene Art. 41 des geltenden Organisationsgesetzes von
1893 spricht in Abs. 1 ausdrücklich nur von der Berechnung der in diesem
Gesetze vorgesehenen Fristen . Auch die in Abs. 3 ebenda aufgestellte
Vorschrift, wonach schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der
Frist der schweiz. Post übergeben sein müssen, hat demnach nicht die
Bedeutung einer allgemeinen Regel über den Fristenlauf, sondern bezieht
sich ausschliesslich auf die durch das OG selbst vorgesehenen Fristen
(wie diejenige zur zivilrechtlichen Berufung, zivilrechtlichen Beschwerde,
strafrechtlichen Kassationsbeschwerde, zum staatsrechtlichen Rekurse usw.

168 Expropriationsrecht.

und richterlich gesetzte Fristen in solchen Streitigkeiten). Abweichende
Bestimmungen über die Berechnung solcher Fristen, die nicht durch das
OG, sondern in anderen Gesetzen vorgesehen sind, werden dadurch nicht
berührt. Es ist also insbesondere der Art. 64 BZPO für diesen Fall
durch das OG von 1893 nicht beseitigt. So führt denn auch Art. 227 OG
unter den widersprechenden Bestimmungen früherer Gesetze , die durch
das OG aufgehoben werden, den Art. 64 BZPO nicht auf, während sonst
in Ziff. 5 eine Reihe von Artikeln dieses Gesetzes ausdrücklich als
aufgehoben erklärt werden. Dass dem Art. 41 OG jene Tragweite nicht
gegeben werden darf, folgt zudem klar aus der Botschaft des Bundesrates
zum Entwurfe des Gesetzes (Bbl. 1892 II p. 299), wo es heisst : Mit
dem Verfahren vor dem Bundesgericht in Zivilstreitigkeiten hat sich
der Entwurf nur insofern zu befassen, als es sich um die Zuständigkeit
des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz gegen kantonale Urteile
handelt. Im übrigen ist das Verfahren.... durch das Bundesgesetz vom
22. Nov. 1850 geregelt.... Die Revision jenes Gesetzes fällt nicht in
den Bereich dieses OG. Dem entspricht denn auch die Praxis inbezug auf
die hetreibungsrechtlichen Rekurse. Es ist hier stets die Bestimmung des
Art. 31
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
SchKG, wonach die Frist am letzten Tage abends 6 Uhr abläuft,
auch auf die Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 19 ebenda bezogen
und eine am letzten Tage der Frist nach 6 Uhr abends zur Post gegebene
Rekurssehrift als verspätet behandelt worden; hätte Art. 41 OG die von
der Exprepriantin behauptete Bedeutung einer allgemeinen Regel über den
Fristenlanf für Eingaben an das Bundesgericht, so müsste er aber auch
für die betreibungsrechtlichen Rekurse gelten.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 BernSTAATSBEGHT si DROIT
PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ. (RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITÉ DEVANT LA LOI (DEM DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 35. Voir n° 35.II. RECHT DER FREIEN MEINUNGSÄUSSERUNG UND
PRESSFREIHEIT.

LIBERTÉ DE MANIFESTER SON OPINION ET LIBERTÉ DE LA PRESSE.

28. Urteil vom 3. April 1925 5. S. Läubli gegen charger-ions Luzern.

Bestrafung wegen Ehrbeleidigung und Verbreitung beunruhigender
Gerüchte , liegend in Verhalten, die m einemPresserzeugnis und in
Eingaben an Behörden gegenuber oftentlichen Beamten erhoben werden
sind. Anfechtung wegen Verletzung von Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
, 57
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
1    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2    Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
BV und der kantonalen
Verfassungsgarantie freier Meinungsänssemng. Voraussetzungen, unter
denen trotz objektiver Unrichtigkeit der Vor-halte der Schutz dieser
Verfassungsbestimmungen angerufen werden könnte. Einwendung, dass die
vom zweiten Vergehenstatbestand (Verbreitung beunruhigender Geruchte),
handelnde Gesetzesbestimmung nicht nach Art. 55 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV dem Bundesrat
zur Genehmigung unterbreitet worden sei.

A. Fürsprech Dr. Kramis in Luzern war seit dem Jahre 1921 Anwalt eines
gewissen Hügi, den das luzernische Kriminalgericht im Jahre 1914,
gestützt auf

AS 51 I 1925 ss 13
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 I 166
Datum : 03. April 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 I 166
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 166 Expropriationsrecht. B. EXPROPIHTIONSRBCHT EXPROPRIATION 27. Auszug aus dem


Gesetzesregister
BV: 55 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
57
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
1    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2    Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
OG: 41  227
SchKG: 31
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Stichwortregister
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frist • bundesgericht • tag • uhr • kantonales rechtsmittel • frage • die post • bundesrechtspflegegesetz • entscheid • rechtsanwalt • enteignung • rechtsmittelinstanz • fristberechnung • verhalten • inkrafttreten • presse • postaufgabe • einwendung • weiler • bundesrat
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BBl
1892/II/299