86 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 19.

d'une poursuite en réalisation dirige'e contre Darax S. A. . Constitué
par la recourante pour sa propre dette il ne pourrait se réaliser que
par une poursuite dirigée contre elle.

Au surplus, si meme il était spécifié formellement dans l'acte que le
gage est destiné à garantit le credit convert par la Banque à la société
Darax , cela ne justifierait pas la decision de l'instance cantonale. Il
en résulterait seulement que la créance de la Banque devrait etre
envisagée comme garantie, tant à l'égard du débiteur principal que de la
recourante. Il ): a lieu, en effet, d'admettre que la caution solidaire
qui fournit un gage pour assurer le payement de la dette principale
garantit du meme coup sa propre dette découlant du cautionnement.
_A la fois partie dans le contrat de gage, comme constituante du gage,
et codébitrice de la dette qu'elle declare garantir, sa situation est
celle d'un débiteur gagiste.

On ne saurait davantage, comme le fait l'instance cantonale, justifier la
décision attaquée en invoquant la clause de l'acte de cautionnement par
laquelle la reconrante a declare s'obliger à titre de caution solidaire
avec le débiteur principal, pour la garantie des engagements pris oulà
prendre par celui-cix: indépendamment de toutes autres garanties que
posséderait la Société de Banque Suisse pour tout ou partie desdits
engagements . Cette clause ne saurait s'interpréter en ce sens que la
recourante aurait par avance renoncé à se prévaloir de l'art. 41 LP et
consenti à se laisser poursuivre sur la généralité de ses biens, sans
liquidation préalable du nantissement constitué par elle pour ses propres
obligations envers la Banque. A supposer qu'une telle convention fat
valable contrairement à ce que décide l'ai-ret R0 27 1 N° 20; cf. JAEGER,
art. 41 note 2 elle ne pourrait en tout cas ètre admise qu' en vertu d'
une clause formelle et non équivoque.

Quant à l'argument que la Banque poursuivante a

Schuldbetreibungs und Konkmsrecht. N° 20. 87

fait valoir devant les instances cantonales en invoquant l'art. 496 GO,
il était fonde à l'égard des époux Morin, mais il ne l'est pas à l'ègard
de la recourante. Sans deute le créancier est libre de poursuivre la
caution solidaire avant de réaliser ses gages, lorsque ceux-ci lui ont
été fournis par le débiteur principal ou par un tiers, mais s'il est
nanti d'un gage constitue par la caution elle-' meme, cette dernière est
en droit, comme tout autre debiteur gagiste, de lui opposer l'art. 41 LP.

Si la Banque créancière est tenue de réaliser d'abord

la police d'assurance qui lui a été donnée en gage par la

recourante, avant d'introduire contre celle-ci une poursuite ordinaire,
elle ne saurait en revanche etre renvoyée à réaliser préalablement
l'hypothèque qui lui a été constituée parla société anonyme La
Clématite .

La Chambre des Poursuz'tes et des Failliies pronunce :

Le recours est admis; en eonséquence la décision attaquée est annulée
en tant qu'elle se rapporte au commandement de payer N° 10 596, lequel
est annulé.

20. Entscheid vom 18. Mai 1924 i. S. Landauer.

Arrest für eine Steuerforderung gestützt auf die Steuerverfügung einer
unteren Steuerbehörde, welche der Besteuerte an die obere Steuerbehörde
weitergezogen hat. Analoge Anwendung des A r t. 2 7 8 A b s. 3 S c h K G:
Zur Prosequierung bedarf es nicht der gerichtlichen Klage, sondern nur
der Betreibung binnen zehn Tagen nach Erledigung der Steuerstreitigkeit.

A. Am 1. November 1923 nahm das Steueramt der StadtZürich einen Arrest
gegen H. Landauer heraus für staatsund Gemeinde-, sowie Nach-si und
Strafsteuem, im Betrag von 72,856 Fr. 45 Cts. welche diesemsi-sissdurch
Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 30. August 1923
auferlegt worden waren. Landauer hatte

88 Schifldbetreibungsund Konkursrecht. N° 20.

gegen die Steuerverfügung Rekurs eingelegt, welcher zur Zeit der
Arrestierung bei der Oberrekurskommis 'sion hängig war. Als er gegen die
Arrestprosequierungsbetreibung Rechtsverschlag erhob, teilte ihm das
Betreibungsamt Zürich 6 mit, es betrachte die Pendenz des von ihm bei
der Rekurskommission eingereichten Steuerrekurses als Prosequierung
des Arrestes. Darauf führte Landauer Beschwerde mit dem Antrag, die
Verfügung des Betreibungsamts sei als ungültig zu erklären und aufzuheben.

B. Durch Entscheid vom 25. März hat das Obergericht des Kantons Zürich als
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde
abgewiesen und festgestellt, dass eine Prosequierung des Arrestes bestehe.

C. Diesen Entscheid hat Landauer an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Dem Fiskus stehen für die Zwangsvollstreckung wegen seiner aus
öffentlichem Recht hergeleiteten Geldforderungen keine anderen
Rechtsbehelfe zu Gebot als diejenigen,welche das SchKG jedem Gläubiger
von Geldforderungen zur Verfügung stellt. Um die Aufhebung des gegen
seine Betreibung erhobenen Rechtsvorschlages zu erwirken, bedarf
er indes nicht eines gerichtlichen Urteils, sondern es genügt hiefür
gemäss Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG ein über die bestrittene öffentlichrechtliche
Verpflichtung ergangener Beschluss oder Entscheid der zu ihrer Beurteilung
berufenen Verwaltungsbehörde, sofern dieser nach kantonalem Recht einem
vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichsteht, mindestens innerhalb
des Kantonsgebietes. sonach hängt die Zwangsvollstreckung für bestrittene
öffentlichrechtliche Forderungen doch nicht etwa von der Feststellung
ihres Bestehens durch den Zivilrichter ab, wenn dieser nicht ohnehin

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 20. 89

zuständig ist, hierüber zu entscheiden. Nach dem Ent- scheid der
Vorinstanz, der in diesem Punkt auf der Anwendung kantonalen öffentlichen
Rechts beruht und daher für das Bundesgericht ohne weiteres verbindlich
ist, kommt nun im Kanton Zürich nur der Steuerrekurskommission, eventuell
der Oberrekurskommission, nicht aber den ordentlichen Gerichten die
Kompetenz zu, materiell darüber zu entscheiden, ob eine bestrittene
Taxation der Steuerbehörde und. die auf Grund derselben geforderte
Steuer zu Recht bestehe, und müsste daher das Gericht eine Klage mit
der Streitfrage, ob die vorliegend geltend gemachte Steuerforderung
bestehe, wegen sachlicher Unzuständigkeit von der Hand weisen. Würde ein
rechtskräftiger vollstreckbarer Entscheid einer dieser Verwaltungs-bezw.
verwaltungsgerichtiichen Behörden bereits vorliegen, so hätte also
der Rekurgegner den Arrest einfach dadurch prosequieren können, dass
er binnen zehn Tagen seit Mitteilung des Rechtsverschlages dessen
Aufhebung, m. a. W. definitive Rechtsöffnung verlangte. Der Umstand,
dass der Rekursgegner den Arrest auf Grund der Verfügung einer unteren
Verwaltungsbehörde herausgenommen hat, welche der Weiterziehung an eine
obere Verwaltungsbehörde bezw. eine verwaltungsgerichtliche Behörde
unterlag und vom Rekurrenten denn auch weitergezogen worden ist, kann
nicht zur Folge haben, dass der Rekursgegner zur Prosequierung des
Arrests beim Zivilgericht Klage auf Anerkennung seiner Steuerforderung
erheben müsste, eine Klage, zu deren Beurteilung das angerufene Gericht
sachlich gar nicht zuständig wäre. Vielmehr rechtfertigt sich die analoge
Anwendung des Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG, wonach der Gläubiger, der schon vor
der Bewilligung des Arrestes seine Forderung gerichtlich eingeklagt hatte,
zur Prosequierung nichts weiteres zu tun braucht als seinerzeit binnen
zehn Tagen nach Mitteilung des Urteils Betreibung anzuheben (vgl. in
ähnlichem Sinne AS 48 III S. 229 ff.). Nachdem der Rekursgegner bereits
binnen zehn

90 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 20.

Tagen seit Zustellung der Abschrift der Arresturkunde Betreibung angehoben
hat, bedarf es einer Arrestprosequierungshandlung überhaupt nicht
mehr. Vielmehr würde der Arrest nur dann, sei es ganz oder teilweise,
dahinfallen, wenn der Rekursgegner den erhobenen Steueranspruch
im Verwaltungsstreitverfahren nicht oder nur zum Teil durchzusetzen
vermöchte, oder wenn er nach Eintritt der Rechtskraft des erstrittenen
Entscheides nicht so rechtzeitig die Aufhebung des vom Rekurrenten
erhobenen Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) verlangen sollte, um gestützt
darauf noch innert den in Art. 88 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
bezw. Art. 166 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 166 - 1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
1    Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.330
SchKG
gesetzten Fristen das Fortsetzungsbezw. das Konkursbegehren stellen zu
können. Das vom Rekurrenten gegen diese Lösung geltend gemachte Bedenken,
sie verunmögliche ihm, Einreden zu erheben, die er nicht durch Urkunden
zu beweisen vermöge, insbesondere mit einer Schadenersatzgegenforderung.
zu verrechnen, hält nicht stich. Der Ausschluss anderer als der in Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160

SchKG vorbehaltenen Einreden folgt ohne weiteres aus der Regelung, dass
der Fiskus hinsichtlich seiner Steuerforderungen nicht der ordentlichen
Zivilgerichtsbarkeit unterworfen ist, und zudem ist die Verrechnung
gegenüber Forderungen des Gemeinwesens aus öffentlichem Recht nach
Art. 125 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
OR unzulässig.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Sehnldhetreihungeund Konkursrecht. N° 21. . 91

21. Entscheid vom 13. Mai 1924 i. S. Kankursmasse Schlatter

und Jakob Schlaf-ter.

Summarisches Konkursverfahren. Das Konkursamt ist nicht befugt, auf Grund
von Abmachungen, welche der Gemeinschuldner mit einzelnen Gläubigern
zur Herbeiführung des Konkurswiderrufs getroffen hat, die Durchführung
der Verwertung abzulehnen.

A. Im Konkurse des Jakob Schlatter Brunner, der durch das Konkursamt Höngg
im summarischen Verfahren durchgeführt wird, bleibt noch eine Liegenschaft
zu verwerten. Am 12. September 1923 schloss der Gemeinschuldner mit Edwin
Gautschi, der mit einer Forderung sivon zirka 13,000 Fr. kolloziert ist,
unter Mitwirkung des Konkursbeamten einen Vergleich ab, laut welchem
Gautschi gegen Zahlung von 6000 Fr. und Überlassung eines Automobils für
seine Forderung Saldoquittung erteilen und die für den Konkurswiderruf
nötige Erklärung abgeben sollte. Als äusserster Termin für die Zahlung
der 6000 Fr. wurde der 15. Oktober 1923 festgesetzt und bestimmt, dass bei
Nichteinhaltung dieses Termins der Vergleich ohne weiteres dahinfalle. Am
23. Oktober 1923 wurden Gautschi durch das Konkursamt 4500 Fr. übermittelt
und die restlichen 1500 Fr. in Aussicht gestellt. Dieser erklärte nun
aber den Vergleich als hinfällig und verlangte die sofortige Ansetzung;
der Steigerung; die 4500 Fr. behielt er. Das Konkursamt weigerte sich
dem Verlangen nachzukommen, unter Berufung auf den Vergleich und die
Nichtrückgabe der Anzahlung durch Gautschi; auf erneute Aufforderung
erklärte es. der Gemeinschuldner betrachte den Vergleich als zu Recht
bestehend und sei mit einer Versteigerung nicht einverstanden, es werde
daher diese bis auf weiteres nicht anordnen. Darauf erhob Gautschi bei
der Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, das Konkursamt sei
zur unverzüglichen Durchführung der Verwertung anzuhalten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 50 III 87
Date : 18. Mai 1924
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 50 III 87
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 86 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 19. d'une poursuite en réalisation dirige'e


Legislation register
OR: 125
SchKG: 80  81  88  166  278
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