186 W und M NHL?

nur jener Frist zugestellt worden waren; nach deren Übergabe aber haben
sie das Fortsetzungsbegehren

ungesäumt gestellt und damit alles getan, was ihnen oblag, um definitiv
an der Pfändung teilnehmen zu können.

Demnach erkennt die Schsiuldbeinund Konkurskammer .Die Rekurse werden
abgewiesen.

43. Entscheid vom 16. Dezember 1924 i. S. Bòsch. SchKG Art.. 154. Die
Fristunterbrechung infolge Rechtsverschlages und Anhebung einer Klage
bezieht sich nur auf

die M a x i m a lverwertungstrist, nicht auf die Minimalfrist von 1
bezw. 6 Monaten.

A. Am 25. Juni 1923 hatte der Gläubiger Johann Binotto den Schuldner
Johann Bösch in der Betreibung Nr. 1356 des Betreibungsamtes
Oberriet auf Verwertung eines Grundpfandes betrieben, worauf
der Letztere Rechtsverschlag erhob. Im Anschluss hieran fand ein
Rechtsöffnungsverfahren statt, aus dem sich ein _Aberkennungsprozess
entwickelte, der am 17. September 1924'letztinstanzlich durch das
Bundesgericht zu Ungunsten des Betriebenen erledigt wurde. Nach
Zustellung des motivierten Entscheides stellte der Gläubiger Binetto das
Verwertungsbegehren, worauf das Betreibungsamt Oberriet mit Verfügung
vom 24. Oktober die erste Steigerung auf den 20. Dezember 1924 ansetzte
und die Publikation auf den 13. November 1924 anordnete.

B. Eine vom Schuldner Böseh gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wurde ,sowohl von der untern als auch von der obern kantonalen
Aufsichtsbehörde über Schuldhetreibung und Konkurs, von letzterer mit Exit
' scheid vom 28. November 1924, abgewiesen.

C. Hiegegen hat Bösch rechtzeitig den Rekurs

sehnt-Magund Kantons-echt. N°:-13. 487 .

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren: Es seidie in der
Betreibung Nr. 1356 Oberriet getroffene Anordnung der Steigerung auf den
20. Dezember 1924 (seither verschoben auf den 3. Januar 1924) aufzuheben
und das am 24. Oktober 1924 gestellte Verwertung-begehren als ungültig
zu erklären.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Der Rekurrent ficht die vom Betreibungsamt Oberriet
angeordnete Steigerung deshalb an, weil die in Art. 154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.312
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.312
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG
statuierte. sechsmonatliche Wartefrist noch nicht abgelaufen sei, indem
der Fristenlauf durch den Aberkennungsprozess gehemmt worden sei. Die
Vorinstanz hat dieser Argumentation nicht beigepflichtet, weil die
Unterbrechung des Fristenlaufes gemäss Art. 154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.312
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.312
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG sich nur auf die
Maximalverwertungsfrist von zwei Jahren und nicht auf die Minimalfrist von
6 Monaten beziehe. Diese Auffassung, die auch von der Doktrin vertreten
wird (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.312
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.312
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG Note 10 S. 524 ; weniger
deutlich aber dem Sinne nach gleich: BLUMENSTEIN, Handbuch S. 519) ist
zweifellos richtig. Wenn auch zuzugehen ist, dass aus dem Wortlaut des
Art. 154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.312
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.312
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG diese Unterscheidung nicht klar zu Tage tritt, so ergibt
sich diese Einschränkung doch mit Notwendigkeit aus dem Sinn und Geist
dieser Bestimmung. Dadurch soll verhütet werden, dass ein Gläubiger,
dem es während der Dauer eines derartigen Prozesses verwehrt ist,
ein Verwertungsbegehren zu stellen, dieses Rechtes dadurch verlustig
gehe, dass infolge der langen Dauer des betreffenden Verfahrens diese
zweijährige Frist inzwischen verstreicht. Dagegen ist nicht einzusehen,
aus welchem Grunde auch die in Art. 154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.312
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.312
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG statuierte sechsmonatliche
Wartefristzunterbrochen werden sollte. Dadurch würde ein Schuldner,
der durch eine unbegründete Bestreitung einer rechtmässigen Forderung
den Gläubiger zur Klage zwingt, oder der grundlos eine Aberkennungsklage

188 Schuldbetreibungs und Konkum'echt. N° 43. erheht auf Kosten des
,Glàubigers-si 'hesser gestellt-,

als derjenige, der. seine Schuldpflicht anstandslos eher-_

kennt, Die Rechte des .Gläubigers einer zu Unrecht bestrittenen'Forderung
sind dadurch schon beeinträchtigt, dass der Gläubiger-: während der ganzen
Dauer des Prozesses, auch wenns inzwischen + wie dies hier der Fall war
die sechsmonatliche Frist längst abgelaufen ist, kein Verwertungsbegehren
stellen konnte. Es wäre nun nicht ersichtlich, warum 'der Gläubiger
nunmehr, nachdem die .Unbegründetheit der Bestreitung seiner Forderung
feststeht, noch länger 'zuwarten müsste. Auch wenn zuzugeben ist, dass
die Bestreitung einer Forderung im guten Glauben erfolgt sein kann, so
trägt doch der Schuldner hiefür das Risiko, und er kann, wenn nachträglich
die Bestreitung sich als unbegründet erweist, sich nicht darauf berufen,
dass er in der Hoffnung auf einen für ihn günstigen Prozessausgang die ihm
vom Gesetz zugebilligte Schutzfrist unbenützt habe 'verstreichen lassen.

Der Rekurrent hat sich für seinen Standpunkt auf Art. 98
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 98 - 1 Für die Berechnung der Verwertungsfristen des Artikels 154 SchKG ist, wenn das verpfändete Grundstück einem Dritten gehört oder als Familienwohnung dient, das Datum der letzten Zustellung des Zahlungsbefehls, sei es an den Schuldner, an den Dritteigentümer oder an den Ehegatten des Schuldners oder des Dritten, massgebend.155
1    Für die Berechnung der Verwertungsfristen des Artikels 154 SchKG ist, wenn das verpfändete Grundstück einem Dritten gehört oder als Familienwohnung dient, das Datum der letzten Zustellung des Zahlungsbefehls, sei es an den Schuldner, an den Dritteigentümer oder an den Ehegatten des Schuldners oder des Dritten, massgebend.155
2    Bei der Berechnung der Frist, während welcher die Verwertung verlangt werden kann, fallen, ist Rechtsvorschlag erhoben worden, die Zeit zwischen der Einleitung und Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens sowie die Dauer eines dem Dritteigentümer zukommenden Rechtsstillstandes oder einer Nachlassstundung (Art. 297 SchKG) oder eines über dessen Nachlass eröffneten Inventars (Art. 586 ZGB156) nicht in Betracht.157
3    Während der Zeiten, die nach Absatz 2 hiervor bei der Berechnung der Fristen des Artikels 154 SchKG ausser Betracht fallen, kann auch die Verwertung nicht stattfinden.158
VZG berufen. Zu
Unrecht. Diese Bestimmung Spricht gerade gegen die Auffassung des
Rekurrenten, Dieser Artikel, welcher von den Fällen handelt, Wo das
verpfändete Grundstück einem Dritten gehört, enthält in Absatz 1 die
Bestimmungdass in diesen Fällen für die Berechnung der Verwertungskristen
(Mehrzahl) gemäss Art. 154 schKG "d. h.also sowohl der Maximalals der
Minunalkrist das Datum des Zahlungs-hefehls an den Dritteigentü'mer
massgebend sei, und hierauf sieht er, Wie Art. "154 SchKG, in Absatz
2' die Unterbrechungsgrilnde vor, aber nur iilr die Berechnung der
Frist-i (Einzahl), vocwährend Welcher die Verwertung verlangt Werden
kann. Darunter kann nur die Maximalfrist verstanden werden.

Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer. . Der Rekurs Wird
abgewiesen.senutzckdetreidungss und Konkm'srecht. N° 44. 189

44. M vom 16 Member 1924 i. S. Wespi.

BeschWe-rdeverfahren: . Hebt die kantonale Aufsichtsbehörde den Entscheid
der , unteren Aufsichtsbehörde, durch Welchen auf eine Beschwerde
nicht eingetreten oder die Beschwerdelegitimation verneint wurde, auf,
so kann sie ohne Verletzung von Bundesrecht die Sache an die untere
Aufsichtsbehörde zuriickweisen, si anstatt selbst über die Beschwerde
zu entscheiden. SchKG Art.13, 17,18.

Tatbestand, gekürzt:

Die untere Aufsichtsbehörde trat wegen Fehlens derBesehwerdelegitiination
des Rekurrenten auf dessen Beschwerde nicht ein. Diesen Entscheid zog
der Rekurrent an die obere Aufsichtsbehörde weiter mit den Anträgen;
er sei aufzuheben, die Beschwerde sei materiell zu behandeln und seine
Beschwerdeanträge seien gutzuheissen. Durch Entscheid vom 14. November hat
die obere. Aufsichtsbehörde den Rekurs in dem Sinne lie-" gründet erklärt,
dass sie den Niehtei'utretensheschluss? der unteren Aufsichtsbehörde
aufhob u'nd diese anwies, in der Sache materiell zu entscheiden. Den
Entscheid. der oberen Aufsichtsbehörde "hat der Rekurrient an
das. Bundesgericht :weitergezogen mit dem A-Iltrag, es seien seine
BeschWerdeanträge gutzuheissen. --

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer ziehi in Erwägung.

Der Rekurrent wird durch den angefochtenen Entscheid nur insofern
beschwert, als die Vorinstanz, anstatt selbst über seine Beschwerde'zu
entscheiden, die Sache'zur materiellen Beurteilung an die untere
Aufsichtsbehörde zurückgewiesen hat. Sein Rekurs könnte daher nur
gutgeheissen werden, wenn diese Rückweisung bundesrechtswidtig Wäre. Dies
ist jedoch nicht der Fall:. Gemäss ',Art.'13 SchKG müssen die Kantone
zur Überwachung der ,Betreibungsund Konkursämter je
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 50 III 186
Date : 16. Dezember 1924
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 50 III 186
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 186 W und M NHL? nur jener Frist zugestellt worden waren; nach deren Übergabe aber


Legislation register
SchKG: 154
VZG: 98
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