172 Schuldbetrcibungsund Konkursrecht. N° 39.

Forme], wie sie in der vorliegenden enthalten ist, aufgenommen wurde,
so ist es zweifellos, dass dies vom Gläubiger absichtlich geschah, um
damit auch für die E x e k u ti o n gegen den Bürgen ein Spezialdomizil
im Inlande zu schaffen, zumal wenn, wie dies hier der Fall ist, der
Schuldner, von dem der Gläubiger ,wusste, dass er seinen ordentlichen
Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hat, Exekutionsobjekte im Inlande (in casa
in Arosa) hatte. Aber auch der Bürge musste sich klar darüber sein, dass
die erwähnte Klausel etwas Mehreres besage, als nur die Unterwerfung unter
den AroserGerichtsstand für den Fall eines Prozesses ; dabei konnte er
vernünftigerweise an nichts anderes denken als an die Exekution. Denn dass
damit etwa hätte vereinbart werden wollen, dass Arosa Erfüllungsort sei
(womit allein allerdings noch kein Spezialbetreibungsdomizil geschaf'fen
worden wäre) konnte der Schuldner nicht annehmen, .da sich dies ja nach
den allgemeinen obligationenrecht_ lichen Grundsätzen (Art. 74 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 74 - 1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
1    Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
2    Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:
1  Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
2  wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
3  andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
3    Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.

OR) von selbst verstand und- daher nicht noch extra stipuliert zu werden
brauchte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkarskanmer: Der Rekurs wird
abgewiesen. .

39. Entscheid vom 30. November 1924 i. S. Staat Solothurn.

' Ist in der gegen eine Konkursverwaltung o gerichteten Betreibung
definitive Rechtsöffnung bewilligt worden, so kann _die Pfändung
des Konkursmassenvermögens nicht verweigert werden, auch wenn
der Rechtsöffnungsrichter offen liess, ob die Betreibung eine
Masseverbindlichkeit betreffe oder nicht.

A. _ Im Konkurs über Otto Henzi in Solothurn wurden für die Liegenschaft
Grundbuch Solothurn Nr. 869, welche Henzi seinerzeit ,um 45,000
Fr. gekauft hatte,. 97,100 Fr. erlöst. Infolgedessen forderte das

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 39} 173 kantonale Finanzdepartement
von der Konkursmasse

eine Wertzuwachssteuer von 1563 Fr., und zwar als

Massaforderung, unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 14 Tagen. Auf
von der Konkursverwaltung erhobene Einsprache setzte der Regierungsrat des
Kantons Solothurn durch Beschluss vom 11. Dezember 1922 den Steuerbetrag
zwar auf 942 Fr. 75 Cts. herab; dagegen trat er ,der Auffassung des
Finanzdepartements hei, dass die Steuer. als Massaschul'd zu bezahlen
sei. Da die Konkursverwaltung die Steuer nicht bezahlte, hob der Staat
Solothurn am 12. April 1924 gegen die Konkursverwaltung im Konkurse
Otto Henzi für Staatssteuer aus erzieltem Liegenschaftsgewinn gemäss
Regierungsratsheschluss... vom 11. Dezember 1923 (recte 1922)

siBetreihung an. Die Konkursverwaltung schlug Recht

vor. Auf Verlangen des Staates erteilte ihm das Amts-

gerichtspräsidium Solothurn-Lebern definitive Rechts-

öffn'ung, indem es davon ausging, dass die Betreibung

gegen die Konkursmasse des Otto Henzi gerichtet sei,

jedoch die Entscheidung der Frage, ob diese Forderung

das Privileg einer Massaschuld geniesse oder nur als ge-

wöhnliche Konkursschuld in Betracht falle , als ausser-

halb seiner Kognition liegend erachtete. Als das Betrei-

bungsamt dem in der Folge gestellten Fortsetzungsbe _ gehren durch
Pfändung von Konkursmassevermögen zu entsprechen sich weigerte, führte
der Staat Solothurn

Beschwerde.

B. Durch Entscheid vom 1. Oktober 1924 hat die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde
abgewiesen.

C. Diesen Entscheid hat der Staat Solothurn an das Bundesgericht weiter
gezogen.

,Die Schuldbetreibnngsund Konkurskammer zieht _ in Erwägung: Die
Vorinstanz hat der in Betreibung gesetzten Steuer den Charakter einer
Massaverbindlichkeit abgesprochen,

I'M Schuldbetreibungcund Konkum'echt. N° 39.

indem sie davon ausging, dass die Entscheidung dieser Streitfrage
nicht vorweggenommen sei, weder. durch den Regierungsratsbeschiuss vom
11. Dezember 1922, weil dem Regierungsrat die sachliche Zuständigkeit
dafür gefehlt habe, noch durch die Bewilligung der definitiven
Rechtsöffnung. Im letzteren Punkte kann der Vorinstanz nicht
beigestimmt werden ; dies genügt aber zur Gutheissung des Rekurses,
sodass auf die Nachprüfung der übrigen Punkte nicht eingetreten zu
werden ' braucht. Der Anhebung der in Betracht kommenden Betreibung
gegen die Konten-verwaltung im Konkurs des Otto Henzi kann nämlich
schlechterdings keine andere Bedeutung beigemessen werden, als dass
der Rekurrent eine Masseverbindlichkeit gegenüber der Konkursmasse des
Otto Henzi geltend machen wollte ; denn es war ohne weiteres klar, dass
der Rekurrent nicht den Konkursverwalter persönlich betreiben wollte,
ebenso dass er nicht etwa in Verletzung des Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG kiir eine
Konkursforderung Betreibung anhob, da er ;als Forderungsurkunde den
Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1922 bezeichnete, in welchem die
Steuer ausdrücklich als Masseschuld erklärt werden war. Infolgedessen kann
dem Rekurrenten nicht versagt werden, seine Betreibung durch Pfändung
des Konkursmassevermögens fortzusetzen, nachdem er die Beseitigung des
von der Konkursverwaltung erhobenen Rechtsverschlages erwirkt hat. Der im
Rechtsöffnungsentscheid gemachte Vorbehalt der Entscheidung darüber, ob
die Betreibung eine Masseverbindlichkeit oder aber eine Konkursforderung
betreffe, ist belanglos, weil, gleichwie die Betreibung überhaupt nur
für eine Masseverbindlichkeit, nicht aber für eine Konkursforderung
angehoben, so'auch die Rechtsöffnung nur für eine Masseverbindlichkeit,
nicht aber für eine Konkursforderung bewilligt werden konnte. Durch die
von der Konkursverwaltung unwidersprochen hingenommcne Rechtsöifnung
ist die Einrede, dass die verlangte Steuer nicht Masseverbind-

Schuldhetrelbunss-'und Kon'kursrecm. N° 40. 175 lichkeit sei für
,die vorliegende _Betreibung endgültig beseitigt, und sie kann erst
allfällig nach deren DurchFähreng im Wege der betreibungsrechtlichen
Rückid:demngsksslage wieder aufgenommen werden.

Demnach erkennt die Schweissen. und Konkurskammer:

Der Rekurs wird hegtuiidet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, dem
Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten durch Pfändung von Vermögen-Mücken
der Konkursmasse Otto Henzi Folge zu geben.

40. Anna aus dem Handheld vom 29. November 1924 i. S. ueber-Köhler. ss
Das Betrelbungsamt ist verpflichtet, in der für den Gläubiger bestimmten
Abschrift der Pfändungsurkunde die Kosten

detailliert aufzuführen. Hiefür darf keine besondere Gebühr berechnet
werden. Art. 17 GebT nicht anwendbar

(Erw. 1-3).

Für eine Fristansetzung gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG auf der Pfändungsurkunde
darf keine besondere Gebühr bereehnet werden. Art. '? GebT
nicht. anwendbar (Erw.. 4).

Dem Gläubiger Lauber-Köhler war in einer Betreibung eine Abschrift der
Pfändungsurkunde zugestellt worden. Laut derselben waren verschiedene
Gegenstände gepfändet worden, an denen der Ehemann der Schuldnerin
Eigentumsansprache erhob. Es wurde deshalb dem Gläubiger auf der
Pfändungsurkunde eine Klagefrist gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG angesetzt. Da
die Urkunde keine detaillierte Kostenrechnung enthielt sondern nur ein
Pauschalkostenbetrag aufgeführt werden war, mit dem der Gläubiger nicht
einig ging, reklamierte dieser beim Betreibungsamt. Dieses übersandte
ihm in der Folge eine detaillierte Kostennote, in der u. a. für die
Fristansetzung eine besondere Gebühr von 80 Rp. berechnet War. für die
Zusendung dieser Detailrechnung, der ein Begleitsehreiben beigegeben
wurde, erhob das
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 50 III 172
Date : 30. November 1924
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 50 III 172
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 172 Schuldbetrcibungsund Konkursrecht. N° 39. Forme], wie sie in der vorliegenden


Legislation register
OR: 74
SchKG: 109  206
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receivership • preferential debts of the estate • claim provable in bankruptcy • assets • debt enforcement and bankruptcy law • lower instance • hamlet • definitive dismissal of objection • debtor • prosecution office • cantonal council • solothurn • decision • demand for continuation of prosecution • life • land register • drawee • question • competency as regards the subject matter • time within which the action must be brought • day • outside • federal court • character
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