s-(

14 Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. Né 5.

fahren zur Verfügung der Konkursverwaltung, und nicht Anspruch darauf
erheben kann, Während den Betreibungsferien oder einem Rechtsstillstand
von diesen Organen nicht behelligt zu werden. Der Rekurrent ist denn ja
auch zunächst gar nicht davon ausgegangen, er dürfe seinen Rekurs bis
nach Ablauf der Weihnaehtsbetreibungsferien zurückhalten, sondern hat
ihn binnen zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entseheides
eingereicht, freilich nicht an der richtigen Stelle. Er vermag also nicht
etwa geltend zu machen, er sei durch die zu wenig präzise Formulierung
m AS 41 III S. 202 f. verleitet worden, die Rekursfrist zu versäumen,
und ebensowenig war die nachträgliche Auskunft der Registratur der
Bundesgerichtskanzlei hiefür kausal.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Auf den Rekurs wird
nicht eingetreten.

5. Sentenze 9 febbraio 1924 nella causa Dülmen.

Ove si tratti dell'esazione di crediti alimentari spettanti ad _ una
persona, che deve essere ritenuta come facente parte della famiglia del
debitore, questi non può prevalersi che in modo limitato dell'art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LEF:
in altri termini, l'ufficio avrà, in ogni caso, la facoltà di pignorare
la quota di salario che il debitore dovrebbe impiegare al sostentamento
del creditore come se questi con lui convivesse. Ma se il debitore stesso
non fa capo a questa giurisprudenza, un creditore non può farlo in suo
vece, forse esso il titolare del credito alimen-

tare.

A.Con sentenza 7 marzo 1923 il Tribunale di Appello del Cantone Ticino
condannava Giulio Deagostini in Bellinzona, quale padre della figlia
illegittima Gemma (attribuitagli senza effetti di stato civile), a pagare
alla madre Genuna D_alvesco in Bellinzona: 500 schi. si per spese di
puerperio, 150 schi. a titolo di ripetibili e, per l'infante allevato
nella famiglia della madre, una pensione

Schuldbetrelbungsund Konkani-echt. N° 5. 15

alimentare di 45 fehi. dal 27 maggio 1921 al 27 maggio 1939.

B. Deagostini fu in seguito oggetto delle seguenti esecuzioni:

a) N° 63337, promossa, nel giugno 1923, dall'avvocato

A. Antognini per l'esazione di 650 schi. dipendenti da competenze
professionali ,

b) N° 65407, del 20 novembre 1923, promossa da Gemma Dalvesco, per sè e
figlia, per il pagamento di 1955 fehi. in base alla sentenza preeitata e
cioè : 150 schi. per ripetibili, 500 schi. per l'indennizzo predetto e,
per la pensione alimentare dal maggio 1921 al novembre 1923, 1305 schi.

Il pignoramento a favore della prima essecuzione, cui fu fatta partecipare
la seconda addi 13 dicembre 1923 in base all'art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
LEF (gruppo N°
1383), avvenne il 23 novembre 1923. Furono pignorati 50 schi. mensili
sullo stipendio di circa 230 schi. al mese che il debitore percepisee
quale impiegato delle Strade ferrate federali in

Bellinzona. In quest'occasione l'Ufficio (di Bellinzona) constatava, che
il debitore, celibe, conviveva col padre e che il'resto del suo salario
(circa 180 schi. al mese) gli era indispensabile per il suo sostentamento.

C. Da questo provvedimento tanto il debitore Deagostini che la creditrice
Dalvesco si aggravavano dall'Autorità di Vigilanza.

Il primo chiedeva che il suo salario fosse dichiarato impignorabile in
toto in base all'art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LEF.

La seconda conchiudeva domandando che il pignoramento a favore del gruppo
N° 1383 fosse modificato _ nel sense che:

a) In applicazione dell'art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LEF fosse riconosciuto che gli obblighi di
famiglia dell'escusso non lasciano alcun margine di stipendio pignorabile
a favore ,del creditore AVV. Antognini.

b), La quota mensile pignorata di 50 schi. dovesse essere attribnita
solo alla Dalvesco.

16 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 5.

c) Si desse atto a quest'ultima che, oltre la suddetta quota mensile di
50 lobi., essa potrà pignorare mensilmente altri 45 schi. sul salario
dell'escusso per le rate future della pensione alimentare.

Questo secondo ricorso è motivato come segue : L'art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LEF è opponibile
al creditore Antognim', non alla creditrice Dalvesco, perchè il credito
di questa dipende da obblighi privilegiati di natura famigliare. Per
determinare, se una parte dello stipendio Deagostini potesse o meno essere
pignorato & sensi dell'art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LEF, l'Ufficio avrebbe dovuto tener conto,
non solo del minimo indispensabile al debitore peri propri bisogni,
ma anche della pensione (45 schi. mensili), che egli deve pagare alla
sua bambina naturale e degli importi di cui va debitore alla madre per
rate di pensione scadute; spese di gravidanza ecc. Deagostini, che ha
un salario di 230 fehl, che è celibe e convive col padre benestante,
deve non solo provvedere ai suoi bisogni, ma altresi a quelli della sua
figlia naturale. Egli deve a questa 45 schi. al mese ; alla ricorrente
deve gli arretrati, che essa espone in 50 schi. al mese. Gli restano 135
schi. mensili che gli bastano per campare, ritenuto che, per il momento,
non esiste alcun margine di stipendio pignorabile a favdre dell'altro
creditore Antognini. -

D. Con deeisioni separate del 15 gennaio u. s. l'Autorità di Vigilanza
respinee i gravami.

Deagostini si adagio al giudicato che lo concerneva.

Non cosi la Dalvesco, la quale, col ricorso attuale, ripropone a giudicare
le conclusioni dedotte in sede cantonale, allegando: Conformemente
alla giurisprudenza del Tribunale federale e contrariamente al parere
dell'istanza cantonale, l'art. 93 sancisce un vero e proprio privilegio
a favore dei crediti di sostentamento, di cui un debitore e tenuto verso
i membri della sua famiglia, quali i figli illegitimi attribuitigli
anche senza effetti di stato civile. Fino al pagamento di tali crediti,
gli altri creditori non hanno diritto al pignoramento del salario.

N. ___... ... '

Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 5.ss 17

Considerando in diritto :

1° La giurisprudenza del Tribunale federale si é chiarita nel senso che,
ove si tratti di esecuzioni per'l'esa-ss zione di crediti alimentari
spettanti ad una persona che deve essere ritenuta come facente parte della
famiglia del debitore, questi non può prevalersi che in modo limitato
del beneficio dell'art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LEF ; l'Ufficio, cioè, avrà, in ogni caso,
la facolta di pignorare la quota di salario che il debitore dovrebbe
impiegare al sostentamento del creditore, come se questi vivesse nella
famiglia del debitore (RU 44 III p. 200 ;45 III p. 80 e seg. ; 113
e Seg.).

Ma questa ipotesi non è quella della fattispeeie. Il debitore Deagostini,
adagiandosi alla decisione cantonale che aveva respinto il suo ricorso
basato sull'art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LEF, ha riconosciuto che il 5110 salario possa essere
pignorato fino a concorrenza di mensili 50 schi. Si è la creditrice
Dalvesco che lo contesta e che, facendo capo all'indole alimentare del
suo credito e all'appartenenza della sua figlia spuria alla famiglia
Deagostini, invoca in sno favore l'art. 93 e ne deduce l'inammissibilità
del pignoramento del salario del debitore a favore di altro creditore,
allegando che, tenuto conto delle prestazioni mensilidovutele, il
guadagno del debitoreèimpignorabile in toto a profitto di altro creditore
(Antogninj), perchè indispensabile al sostentamento del debitore e
della Sua famiglia, compresa la figlia naturale. In sostanza, quindi,
il ricorso tende ad opporre al creditore Antognini l'impignorabilità
totale del salario ed a conseguire, & questo titolo, l'annullamento od
una modificazione del pignoramento 23 novembre u. s.

2° Questa tesi è errata. La giurisprudenza precitata del Tribunale
federale mira solo a limitare la facoltà del debitore di prevalersi
del beneficio dell'art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
LEF quando trattisi di crediti alimentari ;
essa non intende consentire al titolare di creditisiffatti il diritto
di invocare l'impignorabilità completa o parziale prevista da

AS 50 H] 1924 2

18 Schuldbetreibnngsund Konkursrecht N° 5.

quel disposto, ove, come nel caso in esame, il debitore stesso non
se ne sia prevalso od abbia rinunciato a prevalersene. È bensi vero
che il beneficio deil'impignorabilità del salario può, praticamente,
avvantaggiare non solo il debitore, ma anche le persone al cui
sostentamento esso è tenuto. Ma a queste persone non Spetta un diritto
sul salario. Come è inammissihile, che un membro della famiglia del
debitore, con esso convivente, possa aggravarsi da un pignoramento,
asserendo che l'Ufficio non ha tenuto in debito conto gli oneri di
sostentamento incombenti al debitore a suo riguardo, cosi tale diritto
deve essere negato al membro della famiglia del debitore che {3011 esso
non convive. Ambedue hanno bensi un interesse a che l'impignorabilità
sia pronunciata. Ma sikkatto interesse è di ordine materiale, non
giuridico, perchè nè all'uno, nè all'altro spetta un diritto sul salario
del debitore. Se questi ne ammette la pignorabilità, essi non possono
opporvisi , a guisa che non lo potrebbero, se il debitore dissipa il
suo guadagno invece di impiegarlo al sostentamento della famiglia.

3° Del resto il ricorso' appare inammissibile anche sotto altro aspetto.

II pignoramente del primo creditore (Antognini) data del 23 novembre
1923. La ricorrente non fu ammessa a parteciparvi che il 13 dicembre,
quando cioè il pignoramento era già divenuto definitivo nei suoi
confronti.

La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia : Il ricorso è respinto.

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 6. ss 19.

6. Entscheid vom 29. Februar 1924 i. s. mmm.-

Abtretung von Massarechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG an mehrere
Konkursgläubiger mit Klagefristansetzung ss; gemeinsame Geltendmachung
durch die Zessionare als StraitgenOSsen: Wird die Kollokation eines der
Zessionare von einem ans dern Konkursgläubiger gemäss Art. 250 SchKG ange-

fochten, so kann jener nicht Einstellung des gestützt auf die Abtretung
angestrengten Prozesses verlangen (Erw. 2), solange mindestens nicht die
Streitgenossen (z.B. zufolge Vergleiches) aus dem Prozess ausgeschieden
sind (Erw. 3). Zurückweisung der Klage eines der Streitgenossen wegen ,
Nichtleistung der ihm auferlegten _Prozesskostensicherheit (gemäss § 76
Abs. 3 der Zivilprozessordnung für den Kanton Bern). Verlangen die andern
Zessionare infolgedesse Annulierung derjenem erteilten Abtretung, wendet
dieser aber ein, die Prozesskostensicherstellungspflicht sei inzwischen
weggeiallen, so ist ihm eine Frist einzuräumen, um das Prozessgericht
zum Entscheid hierüber anzurufen , (Erw. 4).

Auskunftspfiicht der Konkursverwaltung gegenüber den Zessionaren (Erw. 3
am Ende).

Pflicht der Aufsichtsbehòrden zur Beiziehung der Konkursakten (Erw. 3
am Anfang). _

Der Tatbestand ergibt sich aus den in AS 49-111' S. 251 ff. und 50 III
S. 1 ff. abgedruckten Entscheiden und folgenden Ergänzungen: Unter den
Zessionären befand sich neben dem vom Konkursamt mit seiner angemeldeten
Forderung von über 79,000 Fr zugelassenenRekurrenten Thalmann auch der
Konkursglàubiger. Dr. Rutsch, welcher die Zulassung Thalmanns durch
Klage angefochten hatte. Als beide rechtzeitig gemein-' sam Klage
gegen Wildbolz und Pochon anhoben, wurde der zwischen ihnen pendente
Kollokationsprozess sistiert. Am 21. Januar 1924 setzte das Konkursamt
entsprechend dem Antrag der Mitzessionare des Rekurrenten diesem Frist
zur Leistung der Prozesskostensicherheit bis'4. Februar. an, mit der
Androhung, dass die ,Abs
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 III 14
Datum : 09. Februar 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 III 14
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : s-( 14 Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. Né 5. fahren zur Verfügung der Konkursverwaltung,


Gesetzesregister
SchKG: 93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
Stichwortregister
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