128 Schuldbetreibungs und Konkmecbt. N° 31.

31. Auszug aus dem Entscheid vom 24. September 1924 i. S. Wellinger.
'SchKG Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
. Ein Zugpferd ist nicht Kompetenzstück.

Der Rekurrent leitet die Kompetenzqualität des fraglichen Pferdes
aus Art. 92 Ziffer 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG ab, wonach die dem Schuldner und seiner
Familie zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften,
Instrumente und Bücher unpfändbar sind. Nun hat aber das Bundesgericht
schon mehrfach entschieden, dass diese Bestimmung auf Tiere keine
Anwendung finden kann, indem in der gewöhnlichen Sprache mit jenen
Ausdrücken Werkzeuge, Gerätschaften oder Instrumenten v doch nur t
o t e 5 Material bezeichnet werde und auch in der Sprache des Rechtes
und der Gesetzgebung denselben eine hierüber hinausgehende besondere
_Bedeutung nicht zukomme (vgl. AS 22 Nr. 121 S. 709/10; 25 I Nr. 49 S
293). Es ist kein Grund vorhanden, von dieser Praxis, die allein mit
dem Sinn und Wortlaut des Gesetzes vereinbar erscheint, abzugeben. Wenn,
wie unbestritten ist, z. B. Kohlen, die ein Schlosser zum Betriebe seiner
Schmiede benötigt, oder Betriebsstoffe für einen Motor, nicht unpfändbar
sind, so wäre nicht einzusehen, warum ein Pferd, das sich der Mensch auch
nur deshalb hält, um sich für seine Arbeits-Zwecke dessen Kraft zu Nutzen
zu machen,'unpfändbar.sein sollte. Eine Unterstellung von Haustieren
unter den Begrüif Werkzeug, Gerätschaften oder Instrumente würde auch
sonst zu ganz unhaltbaren Konsequenzen führen. Denn dann müssten auch
die Ochsen, deren sich der Landwirt zur Bearbeitung seines Ackers und
zum Transport seiner Produkte bedient, ja sogar der Viehstand, der zu
einer rationellen Bewirtschaftung eines Heimwesens notwendig erscheint,
als Kompetenzstücke im Sinne von , Art. 92 Ziffer 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG erklärt werden.
Das kann jedoch unmöglich der Wille des Gesetzgebers gewesen sem. -

Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. N° 32. no

. 32. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Oktober 1924 i._ S. Kantonalbank
von Bern.

Arrest für den als ungedeckt erachteten Teil einer piandversicherten
Forderung; nachfolgende Pfändung der Arrestgegenstände zu Gunsten anderer
Gläubiger. Die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung bleibt auf
die Arrestsumme beschränkt, auch wenn der wirkliche Pfandausfall höher ist
(es wäre denn, dass der Arrestgläubiger noch vor Ablauf der Teilnahmefrist
für den Pfandausfall das Fortsetzungsbegehren stellen könnte).

Rechtskraftwirkung der nicht durch Beschwerde angefochtenen Verfügungen.

Kollokationsklage im Betreibungsverfahren, Bealnn der Klagefrist.

Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
, 148
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
2    ...287
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288
, 281 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG.

A. Die Sparund Leihkasse in Bern liess am 10. März 1923 für 115,000
Fr., nämlich den als ungedeckt betrachteten Teilbetrag einer durch
Faustpfänder versicherten Kreditforderung von 246,449 Fr., das im
Betreibungskreis Oberhasli (Meiringen) gelegene Vermögen der Erbschaft
des Otto J unghanss in Leipzigmit Arrestbelegen und hob zur Prosequierung
des Arrestes am 27. März Faust-v pfandverwertungsbetreibung für 246,449
Fr. nebst Zinsen und Quartalskommissionen seit Anfang 1923... Betreibung
auf Verwertung ihrer Faustpfänder an. ,Am 24. April 1923 wurden in den von
der Kantonalbank von Bern für 112,632 Fr., sowie von weiteren Gläubigern
gegen die Erbschaft Junghanss geführten ordentlichen Betreibungen
(Gruppe Nr. 61) die arrestierten Vermögensstücke gepfändet, wobei die
Sparund Leihkasse in Bern in der Pfändungsurkunde als gemäss Art. 281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.

SchKG für 115,000 Fr. provisorisch teilnehmende Gläubigerin aufgeführt
wurde. in der Faustpfandverwertungsbetreibung wurde ihr am 2. Juli 1923
ein Pfandausfallschein für 226,784 Fr. 70 Cts. ausgestellt. Gestützt auf
diesen Pfandausfallschein stellte die Sparund Leihkasse am 5. Juli 1923
für den darin genannten Betrag

130 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 32.

beim Betreibungsamt Oberhasli das Fertsetzungsbegem-en. Darauf brachte
das Betreibungsamt am 18. Juli . 1923 den Gläubigern der Gruppe Nr. 61 in
Ergänzung der Ihnen unterm 1. Juni a. c. zugesandten Pfändungsabschrift
zur Kenntnis, dass der gemäss Art. 281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG von Amtes wegen vorgenommene
Pfändungsanschluss der Sparund Leihkasse in Bern gestützt auf vorgelegten
Pfandausfallschein und gestelltes Pfändungsbegehren nunmehr definitif
gew0rden, und zwarer die ausgewiesene Pfandausfallsumme von 226,784 Fr.
(recte 226,784 Fr. 70 Cts.) nebst Zins und Kom. zus. zu 6% seit 2. Juli
1923, dem Datum des Pfandausfallscheines.

Der Erlös aus den gepfändeten Vermögensstiicken vermochte den Betrag
der an der Pfändung teilnehmenden Forderungen nicht zu decken... Das
Betreibungsamt liess die Sparund Leihkasse im Kollokationsplan
grundsätzlich mit ihrer Faustpfandausfallforderung von 226,784 Fr. 70
(RS., vermehrt um Zins und Kosten im Betrag von 5611 Fr. 20 Cts., zu,
machte jedoch gewisse Abzüge.

Gegen den Kollokationsplan führte die Sparund Leihkasse Beschwerde mit
dem Antrag, sie sei für die vollen Pfandausfallfordcrungen ohne Abzug
zuzulassen.

B. Durch Entscheid vom 9. September 1924 hat die Aufsichtsbehörde über
die B_etreibungsund Konkursämter des Kantons Bern erkannt :

Der Kollokationsund Verteilungsplan in der Gruppenbetreibung Nr. 61 des
Betreibungsamtes Oberhasli in Meiringen ist dahin abzuändern, dass die
Sparund Leihkasse Bern mit einem Betrag von 226,784 Fr. 70 Cts. nebst
Zins und Kosten zuzulassen ist...

C. Diesen Entscheid hat die Kantonalbank von Bern am 19. September an
das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen, die Sparund Leihkasse
sei nur für den-Betrag von 115,000 Fr. in der Gruppe Nr. 61 zuzulassen
und der Kollokationsund Verteilungsplan

Schuldbetrelbungsund Konkumecm. N° 32. 131

entsprechend abzuändern, eventuell falls die Kammer auf diesen Antrag
nicht einträte sei der Kantonalbank von Bern eine neue Frist zur
Anbringung der Kollokaficnsklage gegen die Sparund Leihkasse zu eröffnen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Die Entscheidungsgründe der Vorinstanz sind im wesentlichen die
folgenden: Für ihre pfandversicherte Forderung habe die Sparund
Leihkasse in Bern insoweit einen Arrest herausnehmen können, als sie
nach der Schätzung der Arrestbehörde durch das Pfand nicht gedeckt zu
sein schien. 'Zur Prosequierung des Arrestes habe die Durchführung
der Faustpfandverwertungsbetreibung in Verbindung mit der Anhebung
der Betreibung auf den Arrestgegenstand binnen zehn Tagen nach der
Ausstellung des Pfandausfallscheins genügt. Als die Arrestgegenstände
für andere Gläubiger gepfändet wurden, habe das Betreibungsamt
zutreffend in Anwendung des Art. 281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG die Sparund Leihkassè für
den voraussichtlichen Pfandausfall in die betreffende. Pfändungsgruppe
aufgenommen... Für diesen 226,784 Fr. 70 Cts. betragenden Pfandausfall sei
die Sparund Leihkasse im Kollokationsund Verteilungsplan zu. zulassen,
nachdem seinerzeit von keiner Seite gegen ihre Gruppenteilnahme in diesem
Umfang Einspruch erhoben worden sei...

Demgegenüber macht die Rekurrentin geltend, die Teilnahme des
Arrestgläubigers am Erlös der Arrestgegenstände könne den Betrag,
für welchen ihm der Arrest bewilligt worden sei, nicht übersteigen,
gleichgültig ob sich nachträglich ein höherer als der bei der Bewilligung
des Arrestes vorausgesehene Pfandausfall ergeben habe.

Dieser Auffassung ist grundsätzlich heizustimmen.

Es ist davon auszugehen, dass bei der Pfändungsbe-

132 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 82.

treibung zu Gunsten der Gläubiger Pfändungspfan'drechte nur für diejenigen
Beträge entstehen, für welche die Pfän_dung vorgenommen Werden bezw. die
Teilnahme an der Pfändung erfolgt ist. Dies ergibt sich ohne weiteres
aus der Überlegung, dass nach Art. 97 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG nicht mehr gepfändet
wird als nötig ist, um die pfändenden Glaubiger fürihre Forderungen samt
Zins und Kosten zu befriedigen. Infolgedessen ist es ausgeschlossen,
dass ein Glaubiger im Kollokationsund Verteilungsplan für einen höheren
Betrag als denjenigen zugelassen würde, für welchen die Pfändung
bezw. die Teilnahme stattgefunden hat. Dies muss auch im Falle gelten,
dass der Arrestgläubiger bei Pfändung der arrestierten Gegenstände zu
Gunsten anderer Gläubiger von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung
teilnimmt. Insbesondere steht es einem Pfandgläubiger, welcher für den
ungedeckt erscheinenden Teilbetrag seiner Pfandforderung einen Arrest
herausgenommen hat und dann für diesen Betrag zur Teilnahme an der
nachfolgenden Pfändung der Arrestgegenstände zu Gunsten anderer Gläubiger
zugelassen worden ist, nicht [zu, ein weitergehendes Pfändungspfandrecht
geltend zu machen, wenn sich später, noch vor Abschluss der Betreibung,
herausstellt, dass der durch das Pfand gedeckte Teilbetrag niedriger ist
als bei der Stellung des Arrestgesuches vom Arrestgläubiger selbst oder
bei der Bewilligung des Arrestes von der Arrestbehörde vorausgesehen
wurde. Daher hätte das Betreibungsamt dem auf den Pfandausfallschein
gestützten Fortsetzungsbegehren der Rekursgegnerin nur in der Weise Folge
gehen dürfen, dass es ihre provisorische Teilnahme an der Pfändung zu
Gunsten der Gruppe Nr. 61 für den Betrag von 115,000 Fr. als definitiv
geworden vormerkte und für den Restbetrag, für welchen es nach Art. 158
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB317) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.318
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.319

SchKG eines Zahlunngefehls nicht bedurfte, anderseits aber die Teilnahme
an der früheren Pfändung wegen Ablaufs der dreissigtägigen Ansehlussfrist
nicht mehr möglich war, die ge-

Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 32. 133

pfändeten Vermögensstücke (für den Überschuss) neuerdings pfändete. Die
Verfügung des Betreibungsamts, dass die Rekursgegnerin für den gesamten
Betrag des Pfandausfalls, 226,784 Fr., an der Pfändung zu Gunsten der
Gruppe Nr. 61 teilnehme, erweist sich somit als gesetzwidrig.

Nun ist aber diese Verfügung dadurch in Rechtskraft erwachsen, dass die
übrigen Gläubiger der Gruppe Nr.'61,. insbesondere die Rekurrentin,
unterlassen haben, sie binnen zehn Tagen seit der am 18. Juli 1923
erfolgten Mitteilung durch Beschwerde anzufechten. Als Vor schrift
zwingender Natur, wegen deren Verletzung auch noch nach Ablauf der
ordentlichen Beschwerdefrist Beschwerde geführt werden könnte, lässt sich
die Bestimmung des Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG, wonach (nur solche) Gläubiger an der
Pfändung teilnehmen, welche innerhalb dreissig Tagen nach ihrem Vollzug
das Pfändungsbegehren stellen, nicht auffassen, da sie wesentlich nur
dem Schutz der Vigilanten Gläubiger dient. War aber die Rekursgegnerin
infolge dieser Verfügung als mit 226, 784 Fr. an der Pfändung teilnehmende
Gläubigerin anzusehen, so musste sie im Kollokationsund Verteilangs plan
auch mit diesem Betrag zugelassen werden. Der Entscheid der Vorinstanz
ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Eventualantrag betreffend die Befristung derKollokationsklage muss
schon deshalb zurückgewiesen werden, weil er erst vor Bundesgericht
neu gestellt, wurde (Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
GG). Hievon abgesehen handelt es sich.
um eine Frist, deren Anfangspunkt durch das Gesetz: bestimmt und nicht
der Festsetzung durch die Auf sichtsbehörden anheimgestellt ist. Vielmehr
ist des Sache der, Gerichte, welche anfällig mit einer Kollokationsklage
der Rekurrentin befasst würden, zu prüfen, ob die Klagefrist mit der
Zustellung des Beschwerdeentscheides der Vorinstanz zu laufen begann,
oder, obwohl kein Antrag gestellt wurde, dem Rekurs aufschiebende Wir--

134 Schuldbetreibungs und Konkursreeht (Zlvilabteilungen). N° 33.

kung zuzubilligen, von der Zustellung des Rekursentscheides des
Bundesgerichts, oder ob sie vielmehr nicht vor dem Empfang des
Auszuges aus dem nach der ' Fassung des-Dispositivs der Vorinstanz
erst noch vom Betreibungsamt abzuändernden Kollokationsplanes zu laufen
beginnt. Indessen kann die Reknrrentin mit einer solchen Klage nur aus
materiellrechtlichen Gründen Wegweisung oder Herabsetzung der zugelassenen
Forderung der Rekursgegnerin verlangen, dagegen nicht die im vorliegenden
Rekursverfahren erörterte rein betreibungsrechtliche Frage neu entwerfen,
weil deren Beurteilung einzig den betreibnngsrechtlichen Aufsichtsbehörden
zusteht.

Demnach erkennt die Schnidbetr: und Konkurskanuner : Der Rekurs wird
abgewiesen.

ll. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

33. Urteil tern. genaht-um vom 12, Juni 1924 i. S. Schweizerische
Bankgoiellschaft gegen Bomb.

S e h K G A r t. 2 6 9. Nachträglich entdeckter Anfechtungsanspruch.
Abtretung an einen Gläubiger unter Übergehung der andern. Nachweis,
dass der Anspruch erst nach Konkursschluss entdeckt wurde. Frage, ob
ihn das Konkursamt schon früher hätte kennen sollen.

A. Am 31. Januar 1922 wurde über die 1916 gegründete Kommanditgesellschaft
Felchlin & C in Basel, bestehend aus Friedrich Felchlin-Leder als
unbeschränkt vhattet-dem Gesellschafter und dem heutigen Beklagten als
Kommanditär mit 50,000 Fr., der Konkurs

Schuldbetrelbungsund Konkursrecht (Zivilahteflungen). N° 33. 135

erkannt. Mangels Aktiven erfolgte zunächst die Einstellung des Verfahrens
; nachdem ein Konkursgläubiger, der Rechtsvorgänger der heutigen Klägerin,
einen Kostenvorschuss geleistet hatte, wurde der Konkurs im summarischen
Verfahren durchgeführt.

In diesem Konkurs meldete der Beklagte eine Forderung von 89,288 Fr. 06
Cts., wovon 50,000 Fr. als seine Kommandite, zur Kollokatiou an gestützt
auf eine Aufstellung, worin er seine Gesamtforderung auf 188,581 Fr. 50
Cts. bezifferte, daran aber folgende Posten in Abzug brachte: Eine
Zahlung von Blum-Greater, Architekt, gemäss Zession vom 12. August 1919
im Betrage von 60,000 Fr. ; drei Zahlungen der Chemischen Fabrik Brugg
gemäss Zession vom gleichen Datum im Gesamtbetrage von 33,750 Fr. 34
Cts.; eine Zahlung von F. Felchlin an die Basler Handelshank im Betrage
von 5000 Fr. ; endlich Eingänge in deutscher Währung gemäss Zessionen
vom 12. August 1919 und 20. August 1920 im Betrage von 543 Fr. 10 Cts. ;
total 99,293 Fr. 44 Cts. Das Konkursamt liess den Betrag von 39,283 Fr. 06
Cts. in fünfter Klasse zu, die Mehrforderung von 50,000 Fr. für Kommandite
admittierte es nur-, sofern und inwieweit ein Gläubiger Abtretung des
Anspruches gerichtet auf Anfechtung der Verrechnung und Bezahlung der
Kommanditsumme verlangt und in dem Anfechtungsprozesse obsiegt .

Am 1. Juli 1922 verlangte die·Klägerin die Abtretung sämtlicher der
Konkursmasse gegen den Beklagten zustehender Ansprüche im Sinne von
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG. Darauf trat ihr das Konkursamt am 11. Juli den Anspruch
auf Einzahlung der Kommanditsnmme ,von 50,000 Fr. ab mit Klagefrist
bis 15. Oktober 1922. Am 29. August 1922 wurde das Konkursverfahren als
geschlossen erklärt ; diese am 9. September publizierte Verfügung blieb
unaugefochten. Am 7. November 1922 verlangte die Klägerin vom Konkursamt
die Ergänzung der Abtretung vom 11. Juli. Das Konkursamt entsprach dem

As 50 m _ 1924 11
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 III 129
Datum : 24. September 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 III 129
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 128 Schuldbetreibungs und Konkmecbt. N° 31. 31. Auszug aus dem Entscheid vom 24.


Gesetzesregister
SR 813.0: 80
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
97 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
148 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
2    ...287
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288
158 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB317) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.318
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.319
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • pfandausfallschein • pfandausfall • konkursamt • bundesgericht • zins • kantonalbank • vorinstanz • klagefrist • tag • beklagter • werkzeug • kollokationsplan • frist • fortsetzungsbegehren • stelle • kollokationsklage • sprache • pferd • weiler
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