'l-Tas=sr-!5emetz.n. Was 'lha Wien MARGAng _ Zuschlag min oder hat i]. F:.
Nacht :! Yr. lo Fr. Fr. Rapperswil . 3 75 44.10 6 60 1 9 *Rhemielden
. 2 50 40 . 45 4 40 130 gg?) *Romanshorn . 2 50 47 . 40 4 40 137 337
Romont . . . . 2 50 8.40 4 40 98 298 *Rqrschach . 3 75 49 . 30 6 60
184 384 Saignelégier . 3 75 30. 05 6 60 165 365 'Schupfheim . 2 50 32
. 55 4 40 123 323 "'Si. Gallen . 2 50 47 70 4 40 138 338 St.-Maurice
. . . 2 50 11 75 4 40 102 302 dtssMontz. . . . 5 125 96 8 80 301 501
Stern a. Rh. . . . 3 75 46 6 60 181 381 Steckborn 3 75 46 . 75 6 60
182 382 dargans . . 3 7 48 . 65 6 60 184 384 Samen ..... 3 75 41 . 50
6 60 176 376 *Schaffhausen . . 2 50 45.45 4 40 135 335 Schwyz ..... 3
75 43 . 75 6 60 179 379 Sitten ..... 2 50 18.65 4 40 109 309 Solothurn
. . . . 2 50 24 . 70 4 40 1 15 315 =Stan-s ..... 3 75 50. 75 6 60 186
386 *Sumiswald . . . 2 50 27.85 4 40 118 318 Sursee ..... 2 50 38 . 25
4 40 128 328 Siem-e ..... 2 50 22 . 85 4 40 113 313 Teufen ..... 4 100
49 . 70 7 70 220 420 Thun ..... 2 50 26.20 4 40 116 316 *Thus1s ..... 4
100 63 . 30 7 70 233 433 **Trogen ..... 3 75 50. 10 6 60. 185 385 Uster
..... 2 50 43 . 40 4 40 133 333 Uznach ..... 3 75 45 . 20 6 60 180 380
Veyey . _. . . . 2 50 4.70 4 40 95 295 Wadenswxl . . . 3 75 43.40 6 60
178 378 Wallenstadt. . . 3 75 46.90 .6 60 182 382 *Va_ngen a. A. . . 2 50
27.70 4 40 118 318 *;emfelden . 2 50 45 . 55_ 4 40 136 336 11 ...... 2
50 44 . 65 4 40 135, 335 *Wllllsau . . . . 3 75 37 . 45 6 60 172 372
*VVinterthur . . . 2 50 43.20 4 40 133 333 Wohlen Hang . 2 50 38.95 4
40 129 329 Yverdon . . . . 2 50 8.05 4 40 98 298 ItZetmgen 2 50 33.75 4
40 124 324 l Z}}g ...... 2 50 43.85 4 40 134 334 i lhZank-IF ..... 2 50
42 . 30 4 40 132 332 Zwe1s1mmen 2 50 35.20 4 40 125 325 lI. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
18. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Juni 1924 i. S. Markwalder, gegen
Schweiz. Lebensversicherungsund , RentenanStalt. Versicherungsvertrag:
Befreiung des Versiche-
rers bei absichtlicher Herbeiführung des befürchteten Ereignisses durch
den Begünstigten. Absicht setzt Urteilsfähig--
keit voraus. Beurteilung der Frage der Urteilsunfähigkeit wegen
Geisteskrankheit : Inwiefemistpsychiatrische Begutachtung erforderlich
'? Stellung des kantonalen Richters zum Gutachten. Stellung des
Bundesgerichts im Berufungsverfahren. Tatund Rechtsfrage.
. Mit der vorliegenden Klage verlangt die verwitwete Klägerin Bezahlung
der Summe von 10,000 Fr., für welche ihre Tochter Emmy zu Gunsten der
Eltern bei der'Beklagten versichert war. Die Beklagte verweigert die
Zahlung mit der Begründung, die Klägerin selbst habe ihre Tochter
absichtlich getötet. Die Klägerin hat eingestenden, ihre Tochter
erschossen zu haben, wendet aber ein, dabei wegen Geisteskrankheit
urteilsunfähig gewesen zu sein. Die gegen sie erhobene Anklage wegen
Mordes hat die Staatsanwaltschaft auf ein psychiatrisches Gutachten des
Dr. Ris, Direktors der Pflegeanstalt Rheinau, hin zurückgezogen, nachdem
ein zuvor bei der Heilanstalt Burghölzli eingeholtes psychiatrisches
Gutachten (Bleuler Bänziger) die Anklageerhehung nicht zu verhindern
vermocht hatte.
Das Gutachten Bleuler Bänziger schliesst wie folgt:
ei 1. Frau Markwalder ist geisteskrank. Ihre Krankheit stellt einen
Mischtypus von Manisch Depressiven Irreseins und Schizophrenie dar.
AS 50 II 1924
90 Personenrecht. N° 18.
2. Diese Geisteskrankheit hat zur Zeit der von der Expl. begangenen
Straftat schon bestanden. Als Ursache kommen keine äussern Einwirkungen
in Betracht, die Krankheit liegt vielmehr in den erheblich erworbenen
Anlagen begründet.
3. Es ist sehr wahrscheinlich, dass diese Geisteskrankheit die
Geistestätigkeit der Expl. zur Zeit der Begehung der Tat in dem Masse
gestört hat, dass sie die Fähigkeit der Selbstbestimmung gar nicht oder
nur in vermindertem Masse besessen hat, dagegen über die zur Erkenntnis
der Strafbarkeit erforderliche Urteilskraft verfügte. Beide Fragen können
aber bis jetzt nicht mit Sicherheit beantwortet werden.
4. .............................................
5. Frau Markwalder war zur Zeit der Begehung der Tat wenn nicht
unzurechnungsfähig, sicher vermindert zurechnungsfähig.
Das Gutachten Ris schliesst wie folgt :
1. Die Angeklagte war zur Zeit der Begehung ihrer Tat geisteskrank. Die
Krankheit ist ein depressiver Zustand des Involutionsalters, welcher
unserer Ansicht nach mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Gruppe des
manisch-depressiven Irreseins gehört.
2. Die Krankheit, als allein oder fast allein die Gemüts . und
Stimmungsseite betreffend, hebt die Erkenntnis der Strafbarkeit der
Tat nicht auf. Die Fähigkeit. der Selbstbestimmung ist aber vollständig
abzulehnen, dies um so mehr, als sowohl die kritische Lage, in welche
Exp]. geraten war, als insbesondere die gewaltsame Lösung dieser Lage
durch die Tat aus den Bedingungen und Eigentümlichkeiten der Krankheit
entsprungen ist. Daraus folgt volle Unzurechnungsfähigkeit.
3. Die Krankheit besteht heute noch, wenn auch gewisse Anzeichen einer
Abschwächung vorhanden sind ......
4. ............................................ B. Durch Urteil vom
15. September 1923 hat das Ohergericht des Kantons Zürich die Klage
abgewiesen.Personenrecht. N° 18. si 91-
C. Gegen dieses am 1. Dezember 1923 zugestellte Urteil hat die Klägerin
am 19. Dezember die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den
Anträgen auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung an die
Vorinstanz zur Aktenverxrollständigung, speziell zur Erhebung eines
psychiatrischen Gutachtens darüber, 'ob die Klägerin bei der Tötung
ihrer Tochter absichtlich gehandelt habe, und zur Ausfällung eines neuen
Entscheides.D. und E. .....................................
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz ist zunächst davon ausgegangen, es sei im Interesse
der Rechtssicherheit mit dem Beweis der Urteilsunfähigkeit streng zu
nehmen ; sie hält den Beweis für die Urteilsunfähigkeit der Klägerin
zur Zeit der Tat für nicht hinreichend dargetan , da schon nach dem
Gutachten des Prof. Bleuler Zweifel nicht ausgeschlossen seien. Sodann
hat die Vorinstanz angenommen, der Zustand der Klägerin sei zur Zeit
der Tat kein anderer gewesen als nach Abschluss der Strafuntersuchung
; für den letzteren Zeitpunkt hat sie das dem ersten Experten nicht
bekannte, vom zweiten übersehene oder doch nicht erörterte Zeugnis
der Gefängnisaufsichtsbeamtin dahin gewürdigt, nichts darin deute auf
irgend eine Anomalie, weder nach der Seite des Intellektes noch des
Gemüts und damit der VVillensmotivierung. Endlich hat die Vorinstanz die
(bezw. bestimmte einzelne) Zeugenaussagen, auf welche die Gutachten sich
stützen, nicht als zuverlässige Grundlage angesehen, weil die Zeugen
durch die Tat der Klägerin beeinflusst worden seien.
Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizustimmen, dass die Klägerin
durch die Tötung ihrer Tochter den streitigen Versicherungsanspruch
nur dann verloren hat, wenn sie bei Begehung der Tat urteilsfähig war,
weil nur urteilsfähige Personen das befürchtete Ereignis im Sinne des
Art. 14
SR 221.229.1 Loi fédérale du 2 avril 1908 sur le contrat d'assurance (Loi sur le contrat d'assurance, LCA) - Loi sur le contrat d'assurance LCA Art. 14 - 1 L'entreprise d'assurance n'est pas liée si le sinistre a été causé intentionnellement par le preneur d'assurance ou l'ayant droit. |
|
1 | L'entreprise d'assurance n'est pas liée si le sinistre a été causé intentionnellement par le preneur d'assurance ou l'ayant droit. |
2 | Si le preneur d'assurance ou l'ayant droit a causé le sinistre par une faute grave, l'entreprise d'assurance est autorisée à réduire sa prestation dans la mesure répondant au degré de la faute. |
3 | Si le sinistre a été causé intentionnellement ou par faute grave soit par une personne qui fait ménage commun avec le preneur d'assurance ou l'ayant droit, soit par une personne des actes de laquelle le preneur ou l'ayant droit est responsable, et si le preneur ou l'ayant droit a commis une faute grave dans la surveillance de cette personne ou en engageant ses services ou en l'admettant chez lui, l'entreprise d'assurance est autorisée à réduire sa prestation dans la mesure répondant au degré de la faute du preneur ou de l'ayant droit. |
4 | Si le sinistre est dû à une faute légère du preneur d'assurance ou de l'ayant droit, ou si ces personnes se sont rendues coupables d'une faute légère dans le sens de l'alinéa précédent, ou encore si le sinistre est dû à une faute légère de l'une des autres personnes mentionnées dans ce même alinéa, la responsabilité de l'entreprise d'assurance demeure entière. |
92 Personenrecht. N° 18.
herbeiführen können (vgl. Art. 54
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 54 - 1 Si l'équité l'exige, le juge peut condamner une personne même incapable de discernement à la réparation totale ou partielle du dommage qu'elle a causé. |
|
1 | Si l'équité l'exige, le juge peut condamner une personne même incapable de discernement à la réparation totale ou partielle du dommage qu'elle a causé. |
2 | Celui qui a été frappé d'une incapacité passagère de discernement est tenu de réparer le dommage qu'il a causé dans cet état, s'il ne prouve qu'il y a été mis sans sa faute. |
Person in einem bestimmten Zeitpunkt urteilsfähig gewesen sei oder nicht,
ist der freien Nachprüfung durch das Bundesgericht insoweit unterworfen,
als aus ihrem geistigen Zustand Schlussfolgerungen auf das Vorliegen
der Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit gezogen worden sind, weil
es sich hiebei um die Subsumtion des Tatbestandes unter einen Rechts-
' begriff handelt (vgl. z.B. AS 44 II S. 118 f. Erw. 3). somit ist die
Annahme der Vorinstanz, dass der Beweis für die Urteilsuni'ähigkeit der
Klägerin nicht dargetan sei, nicht etwa als tatsächliche Feststellung
für das Bundesgericht im Rahmen des Art. 81
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 54 - 1 Si l'équité l'exige, le juge peut condamner une personne même incapable de discernement à la réparation totale ou partielle du dommage qu'elle a causé. |
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1 | Si l'équité l'exige, le juge peut condamner une personne même incapable de discernement à la réparation totale ou partielle du dommage qu'elle a causé. |
2 | Celui qui a été frappé d'une incapacité passagère de discernement est tenu de réparer le dommage qu'il a causé dans cet état, s'il ne prouve qu'il y a été mis sans sa faute. |
kann sich die Nachprüfung auch darauf beziehen, ob es zutreffend
war, dass es die Vorinstanz im Interesse der Rechtssicherheit mit
dem Beweis für die Urteilsuniähigkeit der Klägerin streng nahm,
trotzdem die Urteilsfähigkeit nicht hinsichtlich eines Geschäftes des
Rechtsverkehrs in Frage gezogen wird. Dagegen sind die Feststellungen
der kantonalen Gerichte über das geistige Befinden einer Person in
einem bestimmten Zeitpunkt der Nachprüfung durch das Bundesgericht
entzogen bezw. nur im beschränkten Rahmen des Art. 81
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 54 - 1 Si l'équité l'exige, le juge peut condamner une personne même incapable de discernement à la réparation totale ou partielle du dommage qu'elle a causé. |
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1 | Si l'équité l'exige, le juge peut condamner une personne même incapable de discernement à la réparation totale ou partielle du dommage qu'elle a causé. |
2 | Celui qui a été frappé d'une incapacité passagère de discernement est tenu de réparer le dommage qu'il a causé dans cet état, s'il ne prouve qu'il y a été mis sans sa faute. |
weil man es bei dessen Ermittlung mit einer reinen Tatfrage zu tun hat
(vgl. a. a. O.), die allein Gegenstand des Beweises bilden kann. Einzig
auf diesen Punkt bezieht sich die Annahme der Vorinstanz, der Zustand
der Klägerin sei zur Zeit der Tat kein anderer gewesen als nach
Abschluss der Strafuntersuchung, und die Würdigung des Zeugnisses
der Gefängnisaufseherin dahin, weder nach der Seite des Intellekts
noch des Gemüts und damit der WillensmotiVierung lasse sich irgend eine
Anomalie konstatieren. Es handelt sich hiebei also um Feststellungen über
tatsächliche Verhältnisse, welche für das Bundesgericht verbindlich sind,
ausser wenn sie mit dem Inhalt der Akten im Widerspruch stehen oder auf
der Verletzung einerPersonenrecht. N° 18. 93
bundesrechtlichen Beweisregel beruhen. ,Die Klägerin erhebt nun
die Rüge der Aktenwidrigkeit unter Hmweis auf die psychiatrischen
Gutachten, sowie darauf, dass das im Strafprozess abgelegte Zeugnis
densefängnisaufseherin im Zivilprozess von keiner Partei als Beweismittel
angerufen worden sei. Beide Angriffe gehen fehl. Die Frage, ob nur
die psychiatrischen Gutachten zum-Prozesstoif wurden, als die Klägerin
wegen dieser Gutachten die Edition der Strafprozedur verlangte, oder aber
sämtliche Strafuntersuchungsakten, wird vom kantonalen Zivilprozessrecht
beherrscht und kann nicht auf dem Umweg über die Aktenwidrigkeitsriige
dem Bundesgericht zur Nachprüfung im Berufungsverfahren unterbreitet
werden. Ebenso bestimmt sich nach kantonalem Prozessrecht, ob und
allfällig unter welchen Voraussetzungen die Gutachten Sachverständiger
für den Richter verbindlich sind, mindestens insoweit, als sie die
Feststellung tatsächlicher Verhältnisse zum. Gegenstand haben, was in
diesem Zusammenhang einzig
, in Betracht fällt. Jedenfalls kann es nicht eine Akten-
widrigkeit im Sinne des Art. 81
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 54 - 1 Si l'équité l'exige, le juge peut condamner une personne même incapable de discernement à la réparation totale ou partielle du dommage qu'elle a causé. |
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1 | Si l'équité l'exige, le juge peut condamner une personne même incapable de discernement à la réparation totale ou partielle du dommage qu'elle a causé. |
2 | Celui qui a été frappé d'une incapacité passagère de discernement est tenu de réparer le dommage qu'il a causé dans cet état, s'il ne prouve qu'il y a été mis sans sa faute. |
Richter sich mit Gutachten Sachverständiger deswegen in Widerspruch
setzt, weil sie ihn nicht zu überzeugen vermögen ..... Auch eine
Verletzung bundesrechtlicher Beweisregein liegt nicht vor. Zwar hat
das Bundesgericht in der neueren Rechtsprechung den Satz aufgestellt,
dass, wo das Bundeszivilrecht gewisse Rechtswirkungen an das Vorliegen
von Geisteskrankheit knupft, die Entscheidung darüber nur unter
Zuhülfenahme eines medizinischen Gutachtens erfolgen darf, mindestens
Wenn sie zu ernstlichen Zweifeln Anlass gibt (AS 47 II S. 126; Urteil der
2. Zivilabteilung vom 16. Januar 192.4 i. S. Stacher gegen Wiedenkeller
und Kons.). Allein dannt wollte nicht etwa auch ausgesprochen werden,
Weder dass sich der Richter die Feststellung des Psychiater-s über das
Vorliegen einer Geisteskrankheit zu eigen machen müsse (vgl. Urteil der
2. Zivilabteilung vom
94 Personenrecht. N° 18.
28. Februar 1923i. S. Jeanjaquet), noch dass der Richter gestützt auf
ein in gewisser Beziehung mangelhaftes
Gutachten darüber entscheiden, noch dass er bei seiner
Entscheidung Umstände nicht in Betracht ziehen dürfe, die nicht Gegenstand
der Begutachtung gebildet haben. Eine Verletzung der erwähnten, von der
Rechtsprechung aufgestellten Beweisnorm kann somit nicht darin gefunden
werden, dass die Vorinstanz weder eine Verbesserung noch eine Ergänzung
' der psychiatrischen Gutachten anordnete, obwohl die Experten auf
Zeugnisse abgestellt hatten, von denen die Vorinstanz einzelne als
unzuverlässig erachtete, und das Zeugnis der Gefängnisaufseherin auch
vom zweiten Experten nicht gewürdigt werden zu sein scheint. Auch lässt
sich gegen die Verwendung der im Strafprozess erstatteten Gut-achten
unter dem Gesichtspunkt jener Beweisnorm nichts einwenden, da die
Fragestellung jedenfalls mit Bezug auf die Geisteskrankheit dort keine
wesentlich andere als die für den vorliegenden .Zivilprozess zutreffende
war. Endlich beruht die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Klägerin
zur Zeit der Tötung ihrer Tochter nicht geisteskrank gewesen sei, auch
nicht etwa auf einer unrichtigen Verteilung der Beweislast. Die Frage der
Beweislastverteilung war nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die
Vorinstanz nicht einfach im Zweifel gegen die beweisbelastete Klägerin
entschieden, sondern das Bemisergehnis , explizite dahin gewürdigt hat,
sie sei nicht geisteskrank gewesen. Übrigens ist der Belastung der
Klägerin mit dem Beweis der Geisteskrankheit zuzustimmen, da es sich
dabei um einen Ausnahmezustand handelt. Die Würdigung des Zeugnisses
der Gefängnisaufseherin lässt auch erkennen, dass die Vorinstanz das
Vorliegen einer Geisteskrankheit, bei der Klägerin nicht etwa bioss
deswegen verneinte weil sie davon ausging, es sei mit dem Beweis derselben
streng zu nehmen, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob dies richtig war
(vgl. das eingangs Ge sagte).Familienrecht. N° 19. 95
Muss es somit bei der Verneinung einer Geisteskrankheit der Klägerin
durch die Vorinstanz sein Bewenden haben, so braucht nicht Stellung
genommen zu werden zur Frage, ob das Bundesgericht befugt wäre, die
Verbesserung und Ergänzung einer mangelt oder luckenhaften psychiatrischen
Expertise insoweit anzuordnen, als es derselben als Hülfsmittel bedarf,
um In zutreffender Weise die rechtlichen Schlussfolgerungen aus einer
festgestellten Geisteskrankheit auf die Urteilsi'ähigkeit der kranken
Person ziehen zu können ......
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Kammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom
15. September 1923 bestätigt.
II. FAMILIENRECHTDROIT DE LA FAMILLE
19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. April 1924 i. S. Bezirksrat
Zürich gegen G.
A r t. 8 6 Z i f f e r 3 OG. Die den Entmündigungsprozess führende
Behörde ist zur zivilrechtlichen Beschwerde legitimiert. " .
A rt. 3 7 6 ZGB. Die Zuständigkeit zur Entrnundigung richtet sich
nach dem Wohnsitz des zu 'Entmundigenden zur Zeit der Einleitung des
Entmündigungsvert'ahrens. Begriff der Einleitung des Verfahrens. Die
AuSWeisung des zu Entmündigenden während des Verfahrens beseitigt
_ die Zuständigkeit nicht.
A. Margaretha G., wegen Diebstahls und gewerbsmässiger Unzucht
vorbestraft, Wurde am 20. Dezember 1921 in Zürich, wo sie damals wohnhaft
war, als gemein-
gefährliche Geschlechtskranke in die dermatologische