440 Familienrecht. N° 68.

wirken sollte, wenn er eigenen Rechtes Wäre), nur soweit zu handeln,
als der Ehefrau selbst kraft Güter-rechts die Befugnis zur Mitwirkung,
zu Einsprachen oder 'selbständigem Vorgehen zusteht, wobei, je nach der
Bedeutung des Rechtsgeschäftes im Sinne der Art. 421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
und 422
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
ZGB, die
Mitwirkung der Vormundschaftsoder Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Auch
den kantonalen Vorschriften über die Verwahrung des Mündel-vermögens
(Art. 425
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 425 - 1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
1    Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen.
3    Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.
4    Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat.
ZGB) gehen die guter-rechtlichen Ansprüche des Ehemannes
vor. Dagegen hat es der Vormund in der Hand, jederzeit vom Ehemanne
Auskunft über den Stand des eingebrachten Frauengutes zu verlangen
und ihn zur Sicherstellung zu verhalten (Art. 205
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
ZGB) oder dann mit
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde beim Richter die Anordnung der
Gütertrennung zu begehren, wenn die Voraussetzungen hierzu gemäss Art. 183
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235

ZGB gegeben sind, wobei freilich auch auf die Interessen des Ehemannes,
insoweit sie mit denjenigen der ehelichen Gemeinschaft identisch sind,
abgestellt werden muss (vergl. GMùR, Note 11 zu Art. 205
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
ZGB). ·

4. Ob das Amt. des Vormundes vom Ehemanne der Bevormundeten ausgeübt
werden könne, ist Sache der kantonalen Vormundschaftsbehörden
zu entscheiden. Nach Art. 86 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
OG kann auf dem Wege der
zivilrechtlichen Beschwerde nur die Entmündigung selbst oder deren
Aufhebung, nicht' aber die Wahl des Vormundes an das Bundesgericht
weitergezogen werden. Auf das Begehren der Rekurrentin, der Ehemann
der Interdizendin sei als Vormund auszuschliessen, kann daher nicht
eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und Frau J. K. unter Vormundschaft
gestellt. Auf das Begehren um Ausschluss des Ehemannes K. vom Amte des
Vormundes . wird nicht eingetreten.

Erbrecht. N° 69. 441

III. ERBRECHT

___...

DROIT DES SUCCESSIONS

69. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Juli 1924i. S. Burkhard gegen
Moser und Genossen.

Art. 461 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 461
ZGB. Erbrecht des ausser-ehelichen Kindes: Altrechtliche
Anerkennung ohne Standesfolge begründet kein Erbrecht. Letztwillige
Anerkennung ?

Art. 527 Ziffer 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
ZGB. Remuneratorische Schenkung für dem ausserehelichen
Vater geleistete Dienste unterliegt der Herabsetzung. solche Dienste
begründen keine Forderung an den Nachlass. '

Art. 560 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
ZGB. Die Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch
als Eigentümer von Grundstücken, die letztwillig einem einzelnen Erben
zugewiesen sind, kann nicht verlangt werden.

A. Durch öffentliche Urkunde vom 5. Mai 1904 anerkannte der Landwirt
Friedrich Moser gemäss seinem heimatlichen bernischen Rechte den
ausserehelich geborenen Beklagten Alfred Burkhard als seinen Sohn. '
In der Folge wohnte der Beklagte mit seiner Familie lange Jahre im
Hause Mosers ; seine Ehefrau arbeitete in dessen Gewerbe tüchtig
mit und auch der Beklagte selbst, von Beruf Uhrmacher, half bei den
landwirtschaftlichen Arbeiten; beide pflegten Moser in seiner letzten
Krankheit. Anderseits erhielt die Familie Burkhard unentgeltlich, was sie
von den Erzeugnissen des Hofes zu ihrem Unterhalt bedurfte ; ausserdem
machte Moser bei Lebzeiten aus seinen Ersparnissen dem Beklagten und
dessen Angehörigen namhafte Zuwendungen.

Am 25. _März 1922 liess Moser durch den Amtsschreiber seines Wohnbezirks
ein öffentliches Testament errichten, worin er erklärt, dass der
anerkannte Sohn Alfred Burkhard, Uhrmacher in Staad, von seinem Vermögen
zum Voraus so viel erhält, als das Gesetz zu testieren

442 Erbrecht. N° 69.

gestattet. Alfred soll das Eigentumsrecht an Haus und Land, Schiff und
Geschirr, Lebware und Mobiliar haben. Nach der Darstellung des Beklagten
hatte Moser ihm alles hinterlassen und zu diesem Zweck eine neurechtliche
Kindesanerkennung errichten wollen, aber vom Urkundsbeamten den Bescheid
erhalten, dass eine solche der regierungsrätlichen Genehmigung bedürfte,
und daraufhin dessen Rat befolgt, dem Beklagten vorläufig testamentarisch
die verfügbare Quote zuzuwenden. Von den darüber einvernommenen
beiden Testamentszeugen bekundet der eine, Moser habe dem Beklagten
alles vermachen wollen und auf den Einwurf des Urkundsbeamten, dass
ein Pflichtteil für die Geschwister bleiben müsse, auf die erfolgte
Kindesanerkennung hingewiesen. Der andere bezeugt, Moser habe die
Beurkundung der Kindesanerkennung verlangt und auf die Erklärung des
Urkundsbeamten, er könne das jetzt nicht machen, beurkundet haben wollen,
dass er dem Beklagten soviel vermache, als gestattet sei.

Am 28. März 1922 starb Moser. Das Inventar über seinen Nachlass ergab
ein Reinvermögen von rund Fr. 32,000. Der im Inventar als einziger Erbe
vorgemerkte Beklagte nahm die Erbschaft an. '

Auf Begehren des Beklagten verfügte der Regierungsrat des Kantons
Solothurn die Anmerkung der am 5. Mai 1904 erfolgten Anerkennung des
Beklagten im Zivilstandsregister. Auf Beschwerde der Heimatgemeinde
und der Geschwister des Erblassers hob das eidgenössische Justizund
Polizeidepartement diese Verfügung auf, weil jene Anerkennung dem
Beklagten keine Standesrechte verschafft habe.

B. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Geschwister des verstorbenen
Friedrich Moser Feststellung, dass der Beklagte zum Erblasser nicht im
Verhältnis eines anerkannten Kindes im Sinne von Art. 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
ZGB stehe und
dass die Kläger amNachlass zu einem Viertel pflichtteilsberechtigt seien,
Herabsetzung allfälliger Ver-

B'brecht. N° 69. 443

fiigungen von Todeswegen, sowie der Verfügungen unter Lebenden, durch
die der Erblasser dem Beklagten Vermögenswerte zukommen liess, soweit sie
den Pflichtteil der Kläger verletzen, endlich Einräumung des Mitbesitzes
am gesamten Nachlass und in Bezug auf die Erbliegenschaften Eintragung
der Kläger als Gesamteigentümer neben dem Beklagten im Grundbuch.

Der Beklagte trägt in seiner Antwort auf Abweisung der Klage an und
begehrt widerklagweise Feststellung, dass er der anerkannte Sohn des
Erblassers sei, eventuell sei ihm auf Rechnung des Reinvermögens für seine
und seiner Frau Mithilfe und Arbeitsleistung ein billiger Vorausbezug von
mindestens 15-20,000 Fr. zu gestatten und ferner für Pflege und Wartung
des Erblassers Während seiner Krankheit ein Betrag nach richterlichem
Ermessen, mindestens 500 Fr., zu gewähren.

C . Durch Urteil vom 28. Februar 1924 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn entschieden, dass der Beklagte zum Erblasser nicht im Verhältnis
eines anerkannten Kindes im Sinne von Art. 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
ZGB stehe, dass die Kläger
am Nachlass zu einem Viertel pflichtteilsberechtigt und die Verfügungen
des Testamentes vom 25. März 1923, soweit sie diesen Pflichtteil
verletzen, herabzusetzen seien und dass von den Barzuwendungen des
Erblassers an den Beklagten durch Verfügung unter Lebenden ein Betrag
von 3839 Fr. 35 (Its. zur Berechnung des Pflichtteils der Kläger in
die Erbschaft zu ziehen und dem inventierten Reinvermögen zuzurechnen
sei ; für Pflege und Wartung des Erblassers während seiner Krankheit
und für Beerdigungskosten hat es dem Beklagten 500 Fr. auf Rechnung
des inventierten Reinvermögens zugesprochen ; die übrigen Klageund
Widerklagehegehren hat es abgewiesen.

D. Gegen das obergeriohtliehe Urteil hat der Beklagte rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, es sei zu
erkennen, dass er der anerkannte Sohn des verstorbenen Friedrich

444 Erbrecht. N° 69.

Moser sei, dass die Kläger am Nachlass nicht pflichtteilsberechtigt
und dass die Barzuwendungen des Friedrich Moser an den Beklagten durch
Verfügungen unter Lebenden nicht herabzusetzen seien, unter Kostenfolge.
Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen. Sie verlangen die
Gutheissnng ihres Klagbegehrens auf Einräumung des Mitbesitzes am
Nachlass und Eintragung als Gesamteigentümer der Erbliegenschaften neben
dem Beklagten, die Streichung der dem Beklagten aus dem Reinvermögen
zugesprochenen Fr. 500 und die Verfällung des Beklagten in sämtliche
Kosten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Durch den Entscheid des eidgenössischen Justizund Polizeidepartements,
durch den dieses in seiner Eigenschaft als Oberaufsichtsbehörde über
die Zivilstandsämter die Anmerkung der Anerkennung des Beklagten im
Zivilstandsregister abgelehnt hat, wird dem Urteil des Zivilrichters
über die familienund erbrechtliche Stellung des Beklagten nicht
vorgegriffen. Jener Entscheid betrifft die Zulässigkeit eines auf Grund
der vorgelegten Anerkennungsurkunde auf dem Administrativwege verfügten
Registereintrages, dieses Urteil die materielle Frage, ob der Beklagte
den Stand seines Vaters und damit Erbrecht gegenüber diesem erlangt hat.

2. Wie sich aus der Natur des gesetzlichen Erbenspruches als eines
erst mit dem Tode desErblassers entstehenden und deshalb von der
dannzumaligen Gesetzgebung beherrschten Rechtes ohne weiteres ergibt
und vom Bundesgericht schon früher ausgesprochen worden ist (AS 45
II 130
), bestimmt sich der Kreis der gesetzlichen Erben eines unter
dem neuen Recht verstorbenen Erblassers ausschliesslich nach dem neuen
Recht. Nach diesem (Art. 461 Abs. 2) steht dem ausserehelichen Kinde in
der väterlichen Verwandtschaft ein gesetzliches Erbrecht nur zu, wenn es
durch Anerkennung oder Urteil des Richters den Stand des Vaters erhalten

Erbrecht. N° 69. 445

hat. Das Erbrecht wird also nicht durch die Anerkennung als solche
vermittelt, sondern durch die Standesfolge, die mit einer unter dem
früheren Recht vollzogenen Anerkennung nur dann verbunden ist, wenn dies
schon nach dem früheren Rechte der Fall war, da nach Art. 13 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 13 - Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
Scth
zum ZGB das vor 1912 geborene aussereheliche Kind gegenüber {dem Vater
nur diejenigen familienrechtlichen Ansprüche geltend machen, kann, die
nach dem bisherigen Recht gegeben waren. Somit ist der Beklagte nur dann
gesetzlicher Erbe des Friedrich Moser, wenn er durch die Anerkennung vom
5. Mai 1904 schon nach dem damals geltenden Recht den Stand des Vaters
erhalten hat oder wenn in jener Erklärung oder im Testament vom 25. März
1922 eine letztwiilige Anerkennung liegt, die, "mit dem Tode Mosers
wirksam geworden, nach dem neuen Recht die Standesfolge herbeiführtA
Von alledem trifft nichts zu.

a) Nach der für das Bundesgericht verbindlichen, weil kantonales Recht
betreffenden Entscheidung der Vorinstanz hat die Anerkennung vom 5. Mai
1904 nach dem damaligen bernischen Recht dem Beklagten nur ein Erbrecht
gegenüber dem anerkennenden Vater, nicht aber dessen Stand verschaift;
der Beklagte hat im Gegensatz zu einem gerichtlich zugesprochenen Kinde
-weder Namen noch Bürgerrecht seines Vaters erhalten, noch ist dadurch ein
familienrechtliches Verhältnis zwischen Vater und Kind begründet worden.
Diese Anerkennung ist aiso, als Rechtsgeschäft unter lebenden betrachtet,
keine solcheWie sie Art. 461 Abs. 2 Z GB voraussetzt, und hat daher unter
dem neuen Recht die ihr ehedem zukommende erbrechtliche Wirkung verloren.

b) Sie kann aber auch nicht als testamentarische Anerkennung im Sinne
von Art. 303 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
ZGB gelten, weil sie sich inhaltlich nicht als solche
darstellt. Der darüber aufgenommene notarielle Akt wurde, wie sein Text
selbst besagt, zu Handen 'des heutigen Beklagten

446 Erbrecht. N° 69.

zur Begründung seines Noterb re chts gegenüber dem Anerkennenden als
Legitimationsurkunde ausgefertigt; die Anerkennung war also jedenfalls
nicht frei widerruflich und folglich keine letztwillige . Sie übte auch
schon zu Lebzeiten des Anerkennenden insofern eine Wirkung aus, als sie
im Zusammenhang mit dem durch sie begründeten gesetzlichen Erbrecht den
Vater zur Ausrichtung einer Ehesteuer an das anerkannte Kind verpflichtete
(§ 4 des bernischen Gesetzes über das Erbrecht der Unehelicben vom 4. Juli
1863). Vor allem aber konnte sie nicht als letztwillige Verfügung gemeint
sein, weil sie ausdrücklich auf das damals geltende kantonale Recht
Bezug nimmt, das eine Kindesanerkennung durch letztwillige Verfügung
überhaupt nicht kannte.

c) Das Testament vom 25. März 1922 endlich enthält schon dem Wortlaut-e
nach keine Anerkennung. Es setzt eine solche als bereits erfolgt
voraus und lässt es dabei bewenden, ohne den auf Anerkennung gerichteten
rechtsgeschäftlichen Willen neuerdings auszusprechen. Das ergibt sich auch
aus dem tatsächlichen Hergang bei der Testamentserrichtung, demzufolge der
Erblasser zwar zunächst eine Anerkennung beabsichtigte, auf Veranlassung
des Urkundsbeamten aber bewusst davon Umgang, nahm, eine solche
verurkunden zu lassen, und sich damit beguügte, dem Beklagten dasjenige
zu vermachen, was er ihm unter allen Umständen zuwenden konnte. Die
Berufung auf, den Irrtum, in dem sich der Erblasser dabei befunden, ist
unbehelflich; sie vermöchte wohl eine nicht gewollte Verfügung hinfäng
zu machen oder eine irrtümliche Verfügung richtigzustellen (Art. 469
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB), kann aber nicht eine fehlende Verfügung ersetzen,
die nun einmal nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck
gelangt ist.

Demnach ist die Entscheidung der Vorinstanz zutreffend, dass der Beklagte
nicht als anerkannter Sohn des Erblassers erbberechtigt, sondern blosser
Testaments-

si ., __ ___-___ _ ._. _...

Erbrecht. N° 69. 44?

erbe ist und als solcher den Klägern ihren Pflichtteil überlassen
muss. Über dessen Höhe besteht grundsätzlich kein Streit.

3. Was die Zuwendungen des Erblassers an den Beklagten durch Verfügung
unter Lebenden anlangt, so ist nach den Anträgen der Parteien vor
Bundesgericht nur noch streitig, ob von dem Sparguthaben, das der
Erblasser im Jahre 1921 bei der Sparund Leihkasse in Büren a. A. zu
Gunsten des Beklagten und seiner Ehefrau angelegt hat, die auf den
Beklagten entfallende Hälfte von 3893 Fr. 35 Cts. der Herabsetzung
zu unterwerfen sei. Nach Art. 527 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
ZGB unterliegen der
Herabsetzung die Schenkungen, die der Erblasser während der letzten
fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen
Gelegenheitsgeschenke. Dass die letztere Ausnahme hier zutreffe, wird
angesichts des für die Verhältnisse des Erblassers sehr beträchtlichen
Umfangs der Zuwendung mit Recht nicht behauptet, dagegen macht der
Beklagte gegen die Herabsetzung geltend, dass die Zuwendung das Entgelt
für die von ihm und seiner Ehefrau dem Erblasser geleistete Arbeit
gebildet habe. Dieser Standpunkt ist unbegründet. Ob der Erblasser
durch jene Arbeitsleistungen zu seiner Zuwendung bestimmt worden ist,
kann dahingestellt bleiben; denn daraus würde lediglich folgen, dass es
sich um eine sogenannte remuneratorische Schenkung gehandelt hat, die
wie jede andere der Herabsetzung nach Art. 527 unterliegt. Entscheidend
für die Annahme einer Schenkung überhaupt aber ist, dass der Erblasser
rechtlich nicht verpflichtet war, jene Arbeitsleistungen zu bezahlen,
keinen Lohn dafür schuldete, weil weder ein Lohn vereinbart, noch die
Leistung der Dienste nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten war
(Art. 320 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
1    Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2    Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3    Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
OR). Entgeltliche Dienste im Sinne dieser Bestimmung
sind hier darum nicht anzunehmen, weil die Dienstleistung wie anderseits
auch die unentgeltliche Abgabe von Erzeugnissen des Hofes an die

AS 50 n _ 1924 ' 31

448 ' Erbrecht. N° 69.

Familie des Beklagten 'sich. hinlänglich erklärt aus dem nahen
verwa'ndtschaftlichen Verhältnis, das nach der Auffassung der
Beteiligten den Beklagten und seine Familie mit dem Erblasser verband,
einem Verhältnis, das ja in der Tat bis 1912 den Beklagten zum nächsten
gesetzlichen Erben Mosers machte und dem er wohl auch

die testamentarische Zuwendung von drei Vierteln des '

Nachlasses in erster Linie verdankt. Der Beklagte hat denn auch nach
eigener Angabe in den vielen Jahren, während welcher die Dienste geleistet
wurden, eine Vergütung weder gefordert noch erhalten, was doch wohl der
Fall wäre, wenn ein Lohnansprueh wirklich bestanden hätte. Der Entscheid
der Vorinstanz ist daher auch in diesem Punkte zu bestätigen.

4. Die gleichen Erwägungen machen die dem Beklagten für Pflege und Wartung
des Erblassers zugesprochene Vergütung von 500 Fr. hinfällig. Denn auch
diese Dienste hat der Beklagte im Hinblick auf seine verwandtschaftliche
Stellung und nicht gegen Lohn geleistet; er kann daher nicht eine
Entschädigung aus dem Nachlass dafür verlangen. Ein Ausgleichungsanspruch
nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB steht ihm nicht zu, weil er nicht als gesetzlicher Erbe
mit den Klägern zu teilen hat und vom Nachlass überhaupt nur erhältwas ihm
der Erblasser aus freien Stücken Zuge-wendet hat und zuwenden konnte. Die
von den Vorinstanzen in die 500 Fr. einbezogenen Beerdigungskosten'
sind in der Widerklage nicht geltend gemacht worden. Sie sind von allen
Erben zu tragen. Hat der Beklagte sie allein bezahlt, so mag er sie
mit den Klägern anteilmässig verrechnen. Mit diesem Vorbehalte ist die
Anschlussberufung hinsichtlich der 500 Fr. gutzuheissen. -

5. ss Abzuweisen ist dagegen das weitere Anschlussberufunngegehren,
womit die Kläger Einräumung des Mitbesitzes am ganzen Nachlass und
Eintragung als Gesamteigentümer der Erbliegenschaften neben dem Beklagten
im Grundbuch verlangen. Nach Art. 560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.


Erbrecht. N° 69. 449

Abs. 2 ZGB gehen mit Vorbehalt der hier nicht zutreffenden gesetzlichen
Ausnahmen Eigentum und Besitz des Erblassers ohne weiteres auf
die Erben über. Eine Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch
ist also nicht notwendig und nach erfolgter Erbteilung zwecklos,
vielmehr kann die grundbuchliche Überschreibung vom Erblasser direkt
auf den Erben geschehen, der das Grundstück bei der Teilung erhalten
hat. Nun bestimmt das Testament vom 25. März 1922, dass der Beklagte
das Eigentumsrecht an Haus und Land, Schiff und Geschirr, Lebware und
Mobiliar haben solle. Diese Zuweisung von Erbschaftssachen gilt nach
Art. 608 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
ZGB im Zweifel als Teilungsvorschrift, und nach Abs. 2
des gleichen Artikels sind solche Teilungsvorschriften unter Vorbehalt
der Ausgleichung bei einer nicht gewollten Ungleichheit der Teile,
welche Ausgleichung hier nicht in Frage kommt, da die Ungleichheit
beabsichtigt ist für die Erben verbindlich. Bezüglich der im Testament
dem Beklagten speziell zugewiesenen Erbschaftssachen ist also kraft des
Testamentes die Teilung bereits vollzogen und die Kläger können daher
weder einen Grundbucheintrag zu ihren Gunsten, noch den Mitbesitz
an der betreffenden Fahrnis verlangen. Was allenfalls von diesen
Erbschaftssachen auf Rechnung ihres Pflichtteils an sie gelangen wird,
ist noch unbestimmt, da sie dermalen nur auf grundsätzliche Feststellung
ihres Pflichtteils und Herabsetzungsanspruches geklagt haben. An den
dem Beklagten im Testament nicht speziell zugewiesenen Erbschaftssachen
steht den Klägern schon von Gesetzeswegen der Mitbesitz ,zu, auch wenn
der Beklagte den taktischen Gewahrsam daran ausübt; einer gerichtlichen
Feststellung dieses _Mitbesitzes bedarf es nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Hauptberufung wird abgewiesen, die Anschlussberufung teilweise
begründet erklärt und das Urteil

450 Erbrecht. N° ?0;

des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28. Februar 1924 in Ziffer
4 seines Dispositivs dahin abgeändert, dass die Forderung des Beklagten
und Widerklägers für Pflege und Wartung des Friedrich Moser

abgewiesen wird.

70. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 20. November 1924 i. S. Dommann
gegen Dommsnn.

Herabsetzungskiage, Ausschlagung:

Die Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 566 - 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
1    Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2    Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
ZGB wird durch
das Begehren des Erben um amtliche Liquidation beseitigt (Erw. 2).

Frage der Legitimation des Erben, welcher die amtliche Liquidation
verlangt hat, zur Herabsetzungsklage gegen einen ausschlagenden
(Mit-)Erhen (Erw. 2).

Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zweck
der Umgehung der Verfügungsheschränknng vorgenommen hat ; Kriterien,
besonders wenn das übrige Vermögen zur Ausrichtung des Pflichtteils noch
hingereicht haben würde (Eventualdolus) (Erw. 3).

Berechnung der Pflichtteile hei Ausschlagung eines (Mit-)

Erben (Erw. 4) ZGB Art. 470 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 470 - 1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501
1    Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501
2    Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.
., 475, 522 ff., besonders 52? Ziff. 4,
535, 537 Abs. 2, 566 ff., besonders 566 Abs. 2 und 570 Abs. 2, 593 if.

A Die Parteien sind die einzigen Kinder der Frau Anna Dommann
geb. Blättler. Diese verkaufte durch öffentlich beurkundeten und alsdann
am 5. Juli 1916 gefertigten Vertrag vom 21., ergänzt am 30. Juni 1916 ihre
zwischen der Maihofstrasse in Luzern und dem Rotsee gelegene Liegenschaft
Kleinbruchtal, welche damals mit Hypotheken im Kapitalbetrag von 68,1?1
Fr. 43 Cts. belastet war, um 70,000 Fr. an die Beklagte unter folgenden
wesentlichen Klauseln:

3. Die Verkäuferin behält sich auf Lebenszeit das Nutzniessungsrecht
...... an der Liegenschaft vor; sie bezieht alle Einkünfte und Erträgnisse
der Liegenschaft (ordentliche und ausserordentliche) mit Aus-'

Erbrecht; N° 70. 451 _

nahme der Erträgnisse aus der Ausbeutung des Kieslagers. Die Verkäuferin
trägt die Lasten (Zinse, Grundsteuern usf. ).

4. Die Käuferin übernimmt die Verpflichtung, die Hälfte ihres Gewinnes,
den sie aus der gekauften Liegenschaft je erzielt, ihrem Bruder Herrn
Jos. Dommann zuzuwenden, sei es Erlös aus Verkauf von Parzellen oder
aus einem Gesamtverkauie. Dabei wird aber ausdrücklich festgestellt,
dass die Käuferin dadurch in ihrer Verfügungsfreiheit bezüglich der
Liegenschaft in keiner Weise beeinträchtigt sein soll. H. Jos. Dommann
hat kein Recht, bezüglich der Verwaltung und der Art der Verwendung der
Liegenschaft Forderungen zu stellen, dagegen verspricht die Käuferin,
nach Treu und Glauben zu handeln. H. Jos. Dommann hat auch nicht das
Recht, zu fordern, dass die Käuferin Verkäufe vornehme oder unterlasse
...... Die Käuferin erklärt auch, keine Hypotheken zu errichten, ohne
dem Herrn Jos. Dommann die Hälfte des Betrages auszuhändigen.

5. Im Falle des Verkaufes der Iiegenschaft durch die Käuferin vor
dem Ableben der Verkäuferin soll letzterer die Nutzniessung am ganzen
Nettoerlös auf Lebenszeit zustehen und die Teilung des Gewinnes zwischen
der Käuferin und Herrn Josef Dommann erst nach dem Tode der Frau
Dommann stattfinden. '

6. Wenn H. Jos. Dommann in irgend einer Weise gegen die Käuferin klagend
wegen dieses Kaufgeschäftes aui'tritt, so fällt ihre Verpflichtung zu
seinen Gunsten dahin.

(Nachtrag) Wenn die Käuferin bei Lebzeiten der Verkäuferin Hypotheken
errichten lässt, so hat die Verkäuferin an denselben Nutzniessungsrecht
und steht dem Herrn Josef Dommann an diesen Hypotheken kein Anteil zu,
solange die Verkäuferin lebt.

WîtWe Dommann Blättler starb am 25. September 1921, nachdem sie infolge
von missglückten ValutaSpekulationen ihr ganzes übriges .Vermögen verloren
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 50 II 441
Date : 09. Juli 1924
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 50 II 441
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 440 Familienrecht. N° 68. wirken sollte, wenn er eigenen Rechtes Wäre), nur soweit


Legislation register
OG: 86
OR: 320
ZGB: 13  183  205  303  421  422  425  461  469  470  527  560  566  608  633
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