wirken sollte, wenn er eigenen Rechtes Wäre), nur soweit zu handeln,
als der Ehefrau selbst kraft Güter-rechts die Befugnis zur Mitwirkung,
zu Einsprachen oder 'selbständigem Vorgehen zusteht, wobei, je nach der
Bedeutung des Rechtsgeschäftes im Sinne der Art. 421
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 421 - L'ufficio di curatore termina per legge: |
|
1 | alla scadenza della durata stabilita dall'autorità di protezione degli adulti, salvo riconferma; |
2 | con la fine della curatela; |
3 | con la fine del rapporto di lavoro quale curatore professionale; |
4 | quando il curatore è sottoposto a curatela, diviene incapace di discernimento o muore. |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 422 - 1 Il curatore ha diritto di essere dimesso dalle sue funzioni se ha esercitato il suo ufficio per almeno quattro anni. |
|
1 | Il curatore ha diritto di essere dimesso dalle sue funzioni se ha esercitato il suo ufficio per almeno quattro anni. |
2 | Per motivi gravi può chiedere di essere dimesso prima. |
Mitwirkung der Vormundschaftsoder Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Auch
den kantonalen Vorschriften über die Verwahrung des Mündel-vermögens
(Art. 425
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 425 - 1 Alla fine del suo ufficio il curatore rimette all'autorità di protezione degli adulti un rapporto finale e, se del caso, consegna il conto finale. L'autorità di protezione degli adulti può dispensare da questo obbligo il curatore professionale giunto al termine del rapporto di lavoro. |
|
1 | Alla fine del suo ufficio il curatore rimette all'autorità di protezione degli adulti un rapporto finale e, se del caso, consegna il conto finale. L'autorità di protezione degli adulti può dispensare da questo obbligo il curatore professionale giunto al termine del rapporto di lavoro. |
2 | L'autorità di protezione degli adulti esamina e approva il rapporto e il conto finali come fa con i rapporti e i conti periodici. |
3 | Essa notifica il rapporto e il conto finali all'interessato o ai suoi eredi e, se del caso, al nuovo curatore, facendo loro presenti le disposizioni sulla responsabilità. |
4 | Comunica loro altresì se ha dimesso il curatore o rifiutato l'approvazione del rapporto o del conto finali. |
vor. Dagegen hat es der Vormund in der Hand, jederzeit vom Ehemanne
Auskunft über den Stand des eingebrachten Frauengutes zu verlangen
und ihn zur Sicherstellung zu verhalten (Art. 205
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 205 - 1 Ciascun coniuge riprende i suoi beni che si trovano in possesso dell'altro. |
|
1 | Ciascun coniuge riprende i suoi beni che si trovano in possesso dell'altro. |
2 | Se un bene è in comproprietà, il coniuge che provi d'avere un interesse preponderante può, oltre alle altre misure legali, chiedere che tale bene gli sia attribuito per intero contro compenso all'altro coniuge. |
3 | I coniugi regolano i loro debiti reciproci. |
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde beim Richter die Anordnung der
Gütertrennung zu begehren, wenn die Voraussetzungen hierzu gemäss Art. 183
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 183 - 1 Chi intende stipulare una convenzione matrimoniale dev'essere capace di discernimento. |
|
1 | Chi intende stipulare una convenzione matrimoniale dev'essere capace di discernimento. |
2 | I minorenni e i maggiorenni sotto curatela comprendente la stipulazione di una convenzione matrimoniale abbisognano del consenso del loro rappresentante legale.225 |
ZGB gegeben sind, wobei freilich auch auf die Interessen des Ehemannes,
insoweit sie mit denjenigen der ehelichen Gemeinschaft identisch sind,
abgestellt werden muss (vergl. GMùR, Note 11 zu Art. 205
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 205 - 1 Ciascun coniuge riprende i suoi beni che si trovano in possesso dell'altro. |
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1 | Ciascun coniuge riprende i suoi beni che si trovano in possesso dell'altro. |
2 | Se un bene è in comproprietà, il coniuge che provi d'avere un interesse preponderante può, oltre alle altre misure legali, chiedere che tale bene gli sia attribuito per intero contro compenso all'altro coniuge. |
3 | I coniugi regolano i loro debiti reciproci. |
4. Ob das Amt. des Vormundes vom Ehemanne der Bevormundeten ausgeübt
werden könne, ist Sache der kantonalen Vormundschaftsbehörden
zu entscheiden. Nach Art. 86 Ziff. 3
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 205 - 1 Ciascun coniuge riprende i suoi beni che si trovano in possesso dell'altro. |
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1 | Ciascun coniuge riprende i suoi beni che si trovano in possesso dell'altro. |
2 | Se un bene è in comproprietà, il coniuge che provi d'avere un interesse preponderante può, oltre alle altre misure legali, chiedere che tale bene gli sia attribuito per intero contro compenso all'altro coniuge. |
3 | I coniugi regolano i loro debiti reciproci. |
zivilrechtlichen Beschwerde nur die Entmündigung selbst oder deren
Aufhebung, nicht' aber die Wahl des Vormundes an das Bundesgericht
weitergezogen werden. Auf das Begehren der Rekurrentin, der Ehemann
der Interdizendin sei als Vormund auszuschliessen, kann daher nicht
eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Frau J. K. unter Vormundschaft
gestellt. Auf das Begehren um Ausschluss des Ehemannes K. vom Amte des
Vormundes . wird nicht eingetreten.
Erbrecht. N° 69. 441
III. ERBRECHT
___...
DROIT DES SUCCESSIONS
69. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Juli 1924i. S. Burkhard gegen
Moser und Genossen.
Art. 461 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 461 |
Anerkennung ohne Standesfolge begründet kein Erbrecht. Letztwillige
Anerkennung ?
Art. 527 Ziffer 3
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 527 - Soggiacciono alla riduzione come le disposizioni a causa di morte: |
|
1 | le liberalità fatte in acconto della quota ereditaria per causa di nozze, corredo o cessione di beni, in quanto non sieno soggette a collazione; |
2 | i contratti di fine e rinuncia d'eredità; |
3 | le donazioni liberamente revocabili e quelle fatte dal disponente negli ultimi cinque anni precedenti alla di lui morte, eccettuati i regali d'uso; |
4 | le alienazioni fatte dal disponente con la manifesta intenzione di eludere le disposizioni sulla legittima. |
Vater geleistete Dienste unterliegt der Herabsetzung. solche Dienste
begründen keine Forderung an den Nachlass. '
Art. 560 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 560 - 1 Gli eredi acquistano per legge l'universalità della successione dal momento della sua apertura. |
|
1 | Gli eredi acquistano per legge l'universalità della successione dal momento della sua apertura. |
2 | Salve le eccezioni previste dalla legge, i crediti, la proprietà, gli altri diritti reali ed il possesso del defunto passano senz'altro agli eredi, ed i debiti del medesimo diventano loro debiti personali. |
3 | Per gli eredi istituiti, gli effetti dell'acquisto risalgono al momento dell'apertura della successione, e gli eredi legittimi sono tenuti a consegnar loro l'eredità secondo le regole del possesso. |
als Eigentümer von Grundstücken, die letztwillig einem einzelnen Erben
zugewiesen sind, kann nicht verlangt werden.
A. Durch öffentliche Urkunde vom 5. Mai 1904 anerkannte der Landwirt
Friedrich Moser gemäss seinem heimatlichen bernischen Rechte den
ausserehelich geborenen Beklagten Alfred Burkhard als seinen Sohn. '
In der Folge wohnte der Beklagte mit seiner Familie lange Jahre im
Hause Mosers ; seine Ehefrau arbeitete in dessen Gewerbe tüchtig
mit und auch der Beklagte selbst, von Beruf Uhrmacher, half bei den
landwirtschaftlichen Arbeiten; beide pflegten Moser in seiner letzten
Krankheit. Anderseits erhielt die Familie Burkhard unentgeltlich, was sie
von den Erzeugnissen des Hofes zu ihrem Unterhalt bedurfte ; ausserdem
machte Moser bei Lebzeiten aus seinen Ersparnissen dem Beklagten und
dessen Angehörigen namhafte Zuwendungen.
Am 25. _März 1922 liess Moser durch den Amtsschreiber seines Wohnbezirks
ein öffentliches Testament errichten, worin er erklärt, dass der
anerkannte Sohn Alfred Burkhard, Uhrmacher in Staad, von seinem Vermögen
zum Voraus so viel erhält, als das Gesetz zu testieren
442 Erbrecht. N° 69.
gestattet. Alfred soll das Eigentumsrecht an Haus und Land, Schiff und
Geschirr, Lebware und Mobiliar haben. Nach der Darstellung des Beklagten
hatte Moser ihm alles hinterlassen und zu diesem Zweck eine neurechtliche
Kindesanerkennung errichten wollen, aber vom Urkundsbeamten den Bescheid
erhalten, dass eine solche der regierungsrätlichen Genehmigung bedürfte,
und daraufhin dessen Rat befolgt, dem Beklagten vorläufig testamentarisch
die verfügbare Quote zuzuwenden. Von den darüber einvernommenen
beiden Testamentszeugen bekundet der eine, Moser habe dem Beklagten
alles vermachen wollen und auf den Einwurf des Urkundsbeamten, dass
ein Pflichtteil für die Geschwister bleiben müsse, auf die erfolgte
Kindesanerkennung hingewiesen. Der andere bezeugt, Moser habe die
Beurkundung der Kindesanerkennung verlangt und auf die Erklärung des
Urkundsbeamten, er könne das jetzt nicht machen, beurkundet haben wollen,
dass er dem Beklagten soviel vermache, als gestattet sei.
Am 28. März 1922 starb Moser. Das Inventar über seinen Nachlass ergab
ein Reinvermögen von rund Fr. 32,000. Der im Inventar als einziger Erbe
vorgemerkte Beklagte nahm die Erbschaft an. '
Auf Begehren des Beklagten verfügte der Regierungsrat des Kantons
Solothurn die Anmerkung der am 5. Mai 1904 erfolgten Anerkennung des
Beklagten im Zivilstandsregister. Auf Beschwerde der Heimatgemeinde
und der Geschwister des Erblassers hob das eidgenössische Justizund
Polizeidepartement diese Verfügung auf, weil jene Anerkennung dem
Beklagten keine Standesrechte verschafft habe.
B. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Geschwister des verstorbenen
Friedrich Moser Feststellung, dass der Beklagte zum Erblasser nicht im
Verhältnis eines anerkannten Kindes im Sinne von Art. 303
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 303 - 1 I genitori dispongono dell'educazione religiosa. |
|
1 | I genitori dispongono dell'educazione religiosa. |
2 | Ogni convenzione che limiti questo diritto è nulla. |
3 | Il figlio che ha compiuto il sedicesimo anno di età decide liberamente circa la propria confessione religiosa. |
dass die Kläger amNachlass zu einem Viertel pflichtteilsberechtigt seien,
Herabsetzung allfälliger Ver-
B'brecht. N° 69. 443
fiigungen von Todeswegen, sowie der Verfügungen unter Lebenden, durch
die der Erblasser dem Beklagten Vermögenswerte zukommen liess, soweit sie
den Pflichtteil der Kläger verletzen, endlich Einräumung des Mitbesitzes
am gesamten Nachlass und in Bezug auf die Erbliegenschaften Eintragung
der Kläger als Gesamteigentümer neben dem Beklagten im Grundbuch.
Der Beklagte trägt in seiner Antwort auf Abweisung der Klage an und
begehrt widerklagweise Feststellung, dass er der anerkannte Sohn des
Erblassers sei, eventuell sei ihm auf Rechnung des Reinvermögens für seine
und seiner Frau Mithilfe und Arbeitsleistung ein billiger Vorausbezug von
mindestens 15-20,000 Fr. zu gestatten und ferner für Pflege und Wartung
des Erblassers Während seiner Krankheit ein Betrag nach richterlichem
Ermessen, mindestens 500 Fr., zu gewähren.
C . Durch Urteil vom 28. Februar 1924 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn entschieden, dass der Beklagte zum Erblasser nicht im Verhältnis
eines anerkannten Kindes im Sinne von Art. 303
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 303 - 1 I genitori dispongono dell'educazione religiosa. |
|
1 | I genitori dispongono dell'educazione religiosa. |
2 | Ogni convenzione che limiti questo diritto è nulla. |
3 | Il figlio che ha compiuto il sedicesimo anno di età decide liberamente circa la propria confessione religiosa. |
am Nachlass zu einem Viertel pflichtteilsberechtigt und die Verfügungen
des Testamentes vom 25. März 1923, soweit sie diesen Pflichtteil
verletzen, herabzusetzen seien und dass von den Barzuwendungen des
Erblassers an den Beklagten durch Verfügung unter Lebenden ein Betrag
von 3839 Fr. 35 (Its. zur Berechnung des Pflichtteils der Kläger in
die Erbschaft zu ziehen und dem inventierten Reinvermögen zuzurechnen
sei ; für Pflege und Wartung des Erblassers während seiner Krankheit
und für Beerdigungskosten hat es dem Beklagten 500 Fr. auf Rechnung
des inventierten Reinvermögens zugesprochen ; die übrigen Klageund
Widerklagehegehren hat es abgewiesen.
D. Gegen das obergeriohtliehe Urteil hat der Beklagte rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, es sei zu
erkennen, dass er der anerkannte Sohn des verstorbenen Friedrich
444 Erbrecht. N° 69.
Moser sei, dass die Kläger am Nachlass nicht pflichtteilsberechtigt
und dass die Barzuwendungen des Friedrich Moser an den Beklagten durch
Verfügungen unter Lebenden nicht herabzusetzen seien, unter Kostenfolge.
Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen. Sie verlangen die
Gutheissnng ihres Klagbegehrens auf Einräumung des Mitbesitzes am
Nachlass und Eintragung als Gesamteigentümer der Erbliegenschaften neben
dem Beklagten, die Streichung der dem Beklagten aus dem Reinvermögen
zugesprochenen Fr. 500 und die Verfällung des Beklagten in sämtliche
Kosten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Durch den Entscheid des eidgenössischen Justizund Polizeidepartements,
durch den dieses in seiner Eigenschaft als Oberaufsichtsbehörde über
die Zivilstandsämter die Anmerkung der Anerkennung des Beklagten im
Zivilstandsregister abgelehnt hat, wird dem Urteil des Zivilrichters
über die familienund erbrechtliche Stellung des Beklagten nicht
vorgegriffen. Jener Entscheid betrifft die Zulässigkeit eines auf Grund
der vorgelegten Anerkennungsurkunde auf dem Administrativwege verfügten
Registereintrages, dieses Urteil die materielle Frage, ob der Beklagte
den Stand seines Vaters und damit Erbrecht gegenüber diesem erlangt hat.
2. Wie sich aus der Natur des gesetzlichen Erbenspruches als eines
erst mit dem Tode desErblassers entstehenden und deshalb von der
dannzumaligen Gesetzgebung beherrschten Rechtes ohne weiteres ergibt
und vom Bundesgericht schon früher ausgesprochen worden ist (AS 45
II 130), bestimmt sich der Kreis der gesetzlichen Erben eines unter
dem neuen Recht verstorbenen Erblassers ausschliesslich nach dem neuen
Recht. Nach diesem (Art. 461 Abs. 2) steht dem ausserehelichen Kinde in
der väterlichen Verwandtschaft ein gesetzliches Erbrecht nur zu, wenn es
durch Anerkennung oder Urteil des Richters den Stand des Vaters erhalten
Erbrecht. N° 69. 445
hat. Das Erbrecht wird also nicht durch die Anerkennung als solche
vermittelt, sondern durch die Standesfolge, die mit einer unter dem
früheren Recht vollzogenen Anerkennung nur dann verbunden ist, wenn dies
schon nach dem früheren Rechte der Fall war, da nach Art. 13 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 13 - Chi è maggiorenne e capace di discernimento ha l'esercizio dei diritti civili. |
zum ZGB das vor 1912 geborene aussereheliche Kind gegenüber {dem Vater
nur diejenigen familienrechtlichen Ansprüche geltend machen, kann, die
nach dem bisherigen Recht gegeben waren. Somit ist der Beklagte nur dann
gesetzlicher Erbe des Friedrich Moser, wenn er durch die Anerkennung vom
5. Mai 1904 schon nach dem damals geltenden Recht den Stand des Vaters
erhalten hat oder wenn in jener Erklärung oder im Testament vom 25. März
1922 eine letztwiilige Anerkennung liegt, die, "mit dem Tode Mosers
wirksam geworden, nach dem neuen Recht die Standesfolge herbeiführtA
Von alledem trifft nichts zu.
a) Nach der für das Bundesgericht verbindlichen, weil kantonales Recht
betreffenden Entscheidung der Vorinstanz hat die Anerkennung vom 5. Mai
1904 nach dem damaligen bernischen Recht dem Beklagten nur ein Erbrecht
gegenüber dem anerkennenden Vater, nicht aber dessen Stand verschaift;
der Beklagte hat im Gegensatz zu einem gerichtlich zugesprochenen Kinde
-weder Namen noch Bürgerrecht seines Vaters erhalten, noch ist dadurch ein
familienrechtliches Verhältnis zwischen Vater und Kind begründet worden.
Diese Anerkennung ist aiso, als Rechtsgeschäft unter lebenden betrachtet,
keine solcheWie sie Art. 461 Abs. 2 Z GB voraussetzt, und hat daher unter
dem neuen Recht die ihr ehedem zukommende erbrechtliche Wirkung verloren.
b) Sie kann aber auch nicht als testamentarische Anerkennung im Sinne
von Art. 303 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 303 - 1 I genitori dispongono dell'educazione religiosa. |
|
1 | I genitori dispongono dell'educazione religiosa. |
2 | Ogni convenzione che limiti questo diritto è nulla. |
3 | Il figlio che ha compiuto il sedicesimo anno di età decide liberamente circa la propria confessione religiosa. |
darstellt. Der darüber aufgenommene notarielle Akt wurde, wie sein Text
selbst besagt, zu Handen 'des heutigen Beklagten
446 Erbrecht. N° 69.
zur Begründung seines Noterb re chts gegenüber dem Anerkennenden als
Legitimationsurkunde ausgefertigt; die Anerkennung war also jedenfalls
nicht frei widerruflich und folglich keine letztwillige . Sie übte auch
schon zu Lebzeiten des Anerkennenden insofern eine Wirkung aus, als sie
im Zusammenhang mit dem durch sie begründeten gesetzlichen Erbrecht den
Vater zur Ausrichtung einer Ehesteuer an das anerkannte Kind verpflichtete
(§ 4 des bernischen Gesetzes über das Erbrecht der Unehelicben vom 4. Juli
1863). Vor allem aber konnte sie nicht als letztwillige Verfügung gemeint
sein, weil sie ausdrücklich auf das damals geltende kantonale Recht
Bezug nimmt, das eine Kindesanerkennung durch letztwillige Verfügung
überhaupt nicht kannte.
c) Das Testament vom 25. März 1922 endlich enthält schon dem Wortlaut-e
nach keine Anerkennung. Es setzt eine solche als bereits erfolgt
voraus und lässt es dabei bewenden, ohne den auf Anerkennung gerichteten
rechtsgeschäftlichen Willen neuerdings auszusprechen. Das ergibt sich auch
aus dem tatsächlichen Hergang bei der Testamentserrichtung, demzufolge der
Erblasser zwar zunächst eine Anerkennung beabsichtigte, auf Veranlassung
des Urkundsbeamten aber bewusst davon Umgang, nahm, eine solche
verurkunden zu lassen, und sich damit beguügte, dem Beklagten dasjenige
zu vermachen, was er ihm unter allen Umständen zuwenden konnte. Die
Berufung auf, den Irrtum, in dem sich der Erblasser dabei befunden, ist
unbehelflich; sie vermöchte wohl eine nicht gewollte Verfügung hinfäng
zu machen oder eine irrtümliche Verfügung richtigzustellen (Art. 469
Abs. 1
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 469 - 1 Sono nulle le disposizioni fatte sotto l'influenza di un errore, di un inganno doloso o di una violenza o minaccia. |
|
1 | Sono nulle le disposizioni fatte sotto l'influenza di un errore, di un inganno doloso o di una violenza o minaccia. |
2 | Esse diventano però valide se il disponente non le ha revocate entro un anno dal momento in cui ha avuto conoscenza dell'errore o dell'inganno od in cui sono cessati gli effetti della violenza o minaccia. |
3 | Se la disposizione contiene un errore manifesto nella designazione di cose o di persone, essa è valida secondo la vera intenzione del disponente ove questa sia riconoscibile con certezza. |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 469 - 1 Sono nulle le disposizioni fatte sotto l'influenza di un errore, di un inganno doloso o di una violenza o minaccia. |
|
1 | Sono nulle le disposizioni fatte sotto l'influenza di un errore, di un inganno doloso o di una violenza o minaccia. |
2 | Esse diventano però valide se il disponente non le ha revocate entro un anno dal momento in cui ha avuto conoscenza dell'errore o dell'inganno od in cui sono cessati gli effetti della violenza o minaccia. |
3 | Se la disposizione contiene un errore manifesto nella designazione di cose o di persone, essa è valida secondo la vera intenzione del disponente ove questa sia riconoscibile con certezza. |
die nun einmal nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck
gelangt ist.
Demnach ist die Entscheidung der Vorinstanz zutreffend, dass der Beklagte
nicht als anerkannter Sohn des Erblassers erbberechtigt, sondern blosser
Testaments-
si ., __ ___-___ _ ._. _...
Erbrecht. N° 69. 44?
erbe ist und als solcher den Klägern ihren Pflichtteil überlassen
muss. Über dessen Höhe besteht grundsätzlich kein Streit.
3. Was die Zuwendungen des Erblassers an den Beklagten durch Verfügung
unter Lebenden anlangt, so ist nach den Anträgen der Parteien vor
Bundesgericht nur noch streitig, ob von dem Sparguthaben, das der
Erblasser im Jahre 1921 bei der Sparund Leihkasse in Büren a. A. zu
Gunsten des Beklagten und seiner Ehefrau angelegt hat, die auf den
Beklagten entfallende Hälfte von 3893 Fr. 35 Cts. der Herabsetzung
zu unterwerfen sei. Nach Art. 527 Ziff. 3
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 527 - Soggiacciono alla riduzione come le disposizioni a causa di morte: |
|
1 | le liberalità fatte in acconto della quota ereditaria per causa di nozze, corredo o cessione di beni, in quanto non sieno soggette a collazione; |
2 | i contratti di fine e rinuncia d'eredità; |
3 | le donazioni liberamente revocabili e quelle fatte dal disponente negli ultimi cinque anni precedenti alla di lui morte, eccettuati i regali d'uso; |
4 | le alienazioni fatte dal disponente con la manifesta intenzione di eludere le disposizioni sulla legittima. |
Herabsetzung die Schenkungen, die der Erblasser während der letzten
fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen
Gelegenheitsgeschenke. Dass die letztere Ausnahme hier zutreffe, wird
angesichts des für die Verhältnisse des Erblassers sehr beträchtlichen
Umfangs der Zuwendung mit Recht nicht behauptet, dagegen macht der
Beklagte gegen die Herabsetzung geltend, dass die Zuwendung das Entgelt
für die von ihm und seiner Ehefrau dem Erblasser geleistete Arbeit
gebildet habe. Dieser Standpunkt ist unbegründet. Ob der Erblasser
durch jene Arbeitsleistungen zu seiner Zuwendung bestimmt worden ist,
kann dahingestellt bleiben; denn daraus würde lediglich folgen, dass es
sich um eine sogenannte remuneratorische Schenkung gehandelt hat, die
wie jede andere der Herabsetzung nach Art. 527 unterliegt. Entscheidend
für die Annahme einer Schenkung überhaupt aber ist, dass der Erblasser
rechtlich nicht verpflichtet war, jene Arbeitsleistungen zu bezahlen,
keinen Lohn dafür schuldete, weil weder ein Lohn vereinbart, noch die
Leistung der Dienste nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten war
(Art. 320 Abs. 2
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 320 - 1 Salvo disposizione contraria della legge, il contratto individuale di lavoro non richiede per la sua validità forma speciale. |
|
1 | Salvo disposizione contraria della legge, il contratto individuale di lavoro non richiede per la sua validità forma speciale. |
2 | Esso è considerato conchiuso anche quando il datore di lavoro accetta, per un certo tempo, l'esecuzione d'un lavoro, la cui prestazione secondo le circostanze non può attendersi senza salario. |
3 | Se il lavoratore, in buona fede, lavora al servizio del datore di lavoro in base ad un contratto che risulti successivamente nullo, ambedue devono adempiere gli obblighi derivanti dal rapporto di lavoro come nel caso di contratto valido, fino a quando l'uno o l'altro mette fine al rapporto per invalidità del contratto. |
sind hier darum nicht anzunehmen, weil die Dienstleistung wie anderseits
auch die unentgeltliche Abgabe von Erzeugnissen des Hofes an die
AS 50 n _ 1924 ' 31
448 ' Erbrecht. N° 69.
Familie des Beklagten 'sich. hinlänglich erklärt aus dem nahen
verwa'ndtschaftlichen Verhältnis, das nach der Auffassung der
Beteiligten den Beklagten und seine Familie mit dem Erblasser verband,
einem Verhältnis, das ja in der Tat bis 1912 den Beklagten zum nächsten
gesetzlichen Erben Mosers machte und dem er wohl auch
die testamentarische Zuwendung von drei Vierteln des '
Nachlasses in erster Linie verdankt. Der Beklagte hat denn auch nach
eigener Angabe in den vielen Jahren, während welcher die Dienste geleistet
wurden, eine Vergütung weder gefordert noch erhalten, was doch wohl der
Fall wäre, wenn ein Lohnansprueh wirklich bestanden hätte. Der Entscheid
der Vorinstanz ist daher auch in diesem Punkte zu bestätigen.
4. Die gleichen Erwägungen machen die dem Beklagten für Pflege und Wartung
des Erblassers zugesprochene Vergütung von 500 Fr. hinfällig. Denn auch
diese Dienste hat der Beklagte im Hinblick auf seine verwandtschaftliche
Stellung und nicht gegen Lohn geleistet; er kann daher nicht eine
Entschädigung aus dem Nachlass dafür verlangen. Ein Ausgleichungsanspruch
nach Art. 633
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 633 |
mit den Klägern zu teilen hat und vom Nachlass überhaupt nur erhältwas ihm
der Erblasser aus freien Stücken Zuge-wendet hat und zuwenden konnte. Die
von den Vorinstanzen in die 500 Fr. einbezogenen Beerdigungskosten'
sind in der Widerklage nicht geltend gemacht worden. Sie sind von allen
Erben zu tragen. Hat der Beklagte sie allein bezahlt, so mag er sie
mit den Klägern anteilmässig verrechnen. Mit diesem Vorbehalte ist die
Anschlussberufung hinsichtlich der 500 Fr. gutzuheissen. -
5. ss Abzuweisen ist dagegen das weitere Anschlussberufunngegehren,
womit die Kläger Einräumung des Mitbesitzes am ganzen Nachlass und
Eintragung als Gesamteigentümer der Erbliegenschaften neben dem Beklagten
im Grundbuch verlangen. Nach Art. 560
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 560 - 1 Gli eredi acquistano per legge l'universalità della successione dal momento della sua apertura. |
|
1 | Gli eredi acquistano per legge l'universalità della successione dal momento della sua apertura. |
2 | Salve le eccezioni previste dalla legge, i crediti, la proprietà, gli altri diritti reali ed il possesso del defunto passano senz'altro agli eredi, ed i debiti del medesimo diventano loro debiti personali. |
3 | Per gli eredi istituiti, gli effetti dell'acquisto risalgono al momento dell'apertura della successione, e gli eredi legittimi sono tenuti a consegnar loro l'eredità secondo le regole del possesso. |
Erbrecht. N° 69. 449
Abs. 2 ZGB gehen mit Vorbehalt der hier nicht zutreffenden gesetzlichen
Ausnahmen Eigentum und Besitz des Erblassers ohne weiteres auf
die Erben über. Eine Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch
ist also nicht notwendig und nach erfolgter Erbteilung zwecklos,
vielmehr kann die grundbuchliche Überschreibung vom Erblasser direkt
auf den Erben geschehen, der das Grundstück bei der Teilung erhalten
hat. Nun bestimmt das Testament vom 25. März 1922, dass der Beklagte
das Eigentumsrecht an Haus und Land, Schiff und Geschirr, Lebware und
Mobiliar haben solle. Diese Zuweisung von Erbschaftssachen gilt nach
Art. 608 Abs. 3
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 608 - 1 Chi lascia l'eredità può, mediante disposizione a causa di morte, |
|
1 | Chi lascia l'eredità può, mediante disposizione a causa di morte, |
2 | Tali prescrizioni sono vincolanti per gli eredi, sotto riserva del conguaglio per il caso di una disparità delle quote che non fosse nell'intenzione del disponente. |
3 | L'attribuzione di un oggetto della successione ad un erede vale come norma divisionale e non come legato, eccettochè una diversa intenzione non risulti dalla disposizione. |
des gleichen Artikels sind solche Teilungsvorschriften unter Vorbehalt
der Ausgleichung bei einer nicht gewollten Ungleichheit der Teile,
welche Ausgleichung hier nicht in Frage kommt, da die Ungleichheit
beabsichtigt ist für die Erben verbindlich. Bezüglich der im Testament
dem Beklagten speziell zugewiesenen Erbschaftssachen ist also kraft des
Testamentes die Teilung bereits vollzogen und die Kläger können daher
weder einen Grundbucheintrag zu ihren Gunsten, noch den Mitbesitz
an der betreffenden Fahrnis verlangen. Was allenfalls von diesen
Erbschaftssachen auf Rechnung ihres Pflichtteils an sie gelangen wird,
ist noch unbestimmt, da sie dermalen nur auf grundsätzliche Feststellung
ihres Pflichtteils und Herabsetzungsanspruches geklagt haben. An den
dem Beklagten im Testament nicht speziell zugewiesenen Erbschaftssachen
steht den Klägern schon von Gesetzeswegen der Mitbesitz ,zu, auch wenn
der Beklagte den taktischen Gewahrsam daran ausübt; einer gerichtlichen
Feststellung dieses _Mitbesitzes bedarf es nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung wird abgewiesen, die Anschlussberufung teilweise
begründet erklärt und das Urteil
450 Erbrecht. N° ?0;
des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28. Februar 1924 in Ziffer
4 seines Dispositivs dahin abgeändert, dass die Forderung des Beklagten
und Widerklägers für Pflege und Wartung des Friedrich Moser
abgewiesen wird.
70. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 20. November 1924 i. S. Dommann
gegen Dommsnn.
Herabsetzungskiage, Ausschlagung:
Die Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 566 - 1 Gli eredi legittimi ed istituiti possono rinunciare alla successione loro devoluta. |
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1 | Gli eredi legittimi ed istituiti possono rinunciare alla successione loro devoluta. |
2 | La rinuncia si presume quando l'insolvenza del defunto al momento dell'aperta successione fosse notoria o risultasse da atti officiali. |
das Begehren des Erben um amtliche Liquidation beseitigt (Erw. 2).
Frage der Legitimation des Erben, welcher die amtliche Liquidation
verlangt hat, zur Herabsetzungsklage gegen einen ausschlagenden
(Mit-)Erhen (Erw. 2).
Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zweck
der Umgehung der Verfügungsheschränknng vorgenommen hat ; Kriterien,
besonders wenn das übrige Vermögen zur Ausrichtung des Pflichtteils noch
hingereicht haben würde (Eventualdolus) (Erw. 3).
Berechnung der Pflichtteile hei Ausschlagung eines (Mit-)
Erben (Erw. 4) ZGB Art. 470 f
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 470 - 1 Chi muore lasciando discendenti, il coniuge o il partner registrato può disporre per causa di morte della parte dei suoi beni eccedente la loro porzione legittima.487 |
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1 | Chi muore lasciando discendenti, il coniuge o il partner registrato può disporre per causa di morte della parte dei suoi beni eccedente la loro porzione legittima.487 |
2 | Chi non lascia eredi in questi gradi può disporre per causa di morte di tutti i suoi beni. |
535, 537 Abs. 2, 566 ff., besonders 566 Abs. 2 und 570 Abs. 2, 593 if.
A Die Parteien sind die einzigen Kinder der Frau Anna Dommann
geb. Blättler. Diese verkaufte durch öffentlich beurkundeten und alsdann
am 5. Juli 1916 gefertigten Vertrag vom 21., ergänzt am 30. Juni 1916 ihre
zwischen der Maihofstrasse in Luzern und dem Rotsee gelegene Liegenschaft
Kleinbruchtal, welche damals mit Hypotheken im Kapitalbetrag von 68,1?1
Fr. 43 Cts. belastet war, um 70,000 Fr. an die Beklagte unter folgenden
wesentlichen Klauseln:
3. Die Verkäuferin behält sich auf Lebenszeit das Nutzniessungsrecht
...... an der Liegenschaft vor; sie bezieht alle Einkünfte und Erträgnisse
der Liegenschaft (ordentliche und ausserordentliche) mit Aus-'
Erbrecht; N° 70. 451 _
nahme der Erträgnisse aus der Ausbeutung des Kieslagers. Die Verkäuferin
trägt die Lasten (Zinse, Grundsteuern usf. ).
4. Die Käuferin übernimmt die Verpflichtung, die Hälfte ihres Gewinnes,
den sie aus der gekauften Liegenschaft je erzielt, ihrem Bruder Herrn
Jos. Dommann zuzuwenden, sei es Erlös aus Verkauf von Parzellen oder
aus einem Gesamtverkauie. Dabei wird aber ausdrücklich festgestellt,
dass die Käuferin dadurch in ihrer Verfügungsfreiheit bezüglich der
Liegenschaft in keiner Weise beeinträchtigt sein soll. H. Jos. Dommann
hat kein Recht, bezüglich der Verwaltung und der Art der Verwendung der
Liegenschaft Forderungen zu stellen, dagegen verspricht die Käuferin,
nach Treu und Glauben zu handeln. H. Jos. Dommann hat auch nicht das
Recht, zu fordern, dass die Käuferin Verkäufe vornehme oder unterlasse
...... Die Käuferin erklärt auch, keine Hypotheken zu errichten, ohne
dem Herrn Jos. Dommann die Hälfte des Betrages auszuhändigen.
5. Im Falle des Verkaufes der Iiegenschaft durch die Käuferin vor
dem Ableben der Verkäuferin soll letzterer die Nutzniessung am ganzen
Nettoerlös auf Lebenszeit zustehen und die Teilung des Gewinnes zwischen
der Käuferin und Herrn Josef Dommann erst nach dem Tode der Frau
Dommann stattfinden. '
6. Wenn H. Jos. Dommann in irgend einer Weise gegen die Käuferin klagend
wegen dieses Kaufgeschäftes aui'tritt, so fällt ihre Verpflichtung zu
seinen Gunsten dahin.
(Nachtrag) Wenn die Käuferin bei Lebzeiten der Verkäuferin Hypotheken
errichten lässt, so hat die Verkäuferin an denselben Nutzniessungsrecht
und steht dem Herrn Josef Dommann an diesen Hypotheken kein Anteil zu,
solange die Verkäuferin lebt.
WîtWe Dommann Blättler starb am 25. September 1921, nachdem sie infolge
von missglückten ValutaSpekulationen ihr ganzes übriges .Vermögen verloren