duldet, dass der Chauffeur unzulässig rasch fährt, für das zu schnelle
Fahren als mitverantwortlich betrachtet werden müsse, und es lässt
sich auch dem von Krieger angerufenen Urteil des Bundesgerichts vom
22. September 1921 i. S. von Kleist gegen Dreher & (31° (BGE 47 II Nr. 57)
etwas Gegenteiliges für den vorliegenden Fall nicht entnehmen.
Dazu kommt, dass Krieger einen Wagen benutzt hat, für welchen eine
Verkehrsbewilligung von der zuständigen Poh'zeibehörde noch gar nicht
erteilt worden war, und an dem Riedl ein Kontrollsehild eines andern,
dem Krieger gehörenden Fiat-Motorwagens angebracht hatte. Dagegen
hat die Vorinstanz zu Unrecht für die Frage der Haftung der Beklagten
darauf abgestellt, dass Krieger entgegen Art. 11 des Automobilkonkordats
unterlassen hatte, eine Haftpflichtversicherung für das fragliche
Äutomobil abzuschliessen; immerhin ist der Umstand,.
dass Krieger und Riedl wissen mussten, dass ein allfälliger Unfallschaden
nicht durch Versicherung ge, deckt sei, bei Ausmessung der Entschädigung
mitzuberücksichtigen.
3ss Andrerseits muss, im Widerspruch mit den kantonalen Gerichten, ein
Mitverschulden des Getöteten und seiner Begleiter angenommen werden. Wohl
ist festgestellt, dass der Langholzw'agen sowohl mit einem Geschell ,
als mit einer Laterne versehen war. Auch ist richtig, dass naeh den
Bestimmungen des Luzerner Strassengesetzes die Pflicht zum Anzünden
der Laterne fürHuber erst dann bestand, als er mit dem Fuhrwerk in die
Hauptstrasse einfuhr und den Wagen auf der Strasse stehen liess. Endlich
ist nicht bewiesen, dass er vorher lange im Wirtshaus gesessen war, und
dass er oder seine Begleiter betrunken waren. Dagegen ist Tatsache, dass
Huber mit seinem schweren Holzwagen bei finsterer Nacht und stürmi'schem
Wetter in die Dorf strasse hineinfuhr, und den Wagen sozusagen. mitten
auf dieser Strasse stehen liess, ohne vorher die La-Obligationenrecht.' N°
60. , 389
terne angezündet, noch sonst in geeigneter Weise dafür gesorgt zu
haben, dass Automobile, welche auf dieser vielbefahrenen Strasse von
hinten erwartet werden mussten, gewarnt wurden. Dabei ist unerheblich,
ob er die Absicht hatte, den Wagen längere Zeit auf der Dorfstrasse
stehen zu lassen, sowie dass er sich nachträglich bemühte, die Laterne
anzuzünden, und das Unwetter ihn daran hinderte. Die Unterlassung der
durch die Rücksichten auf die allgemeine Verkehrssicherheit gebotenen
Sicherheitsvorkehren begründet ein erhebliches Mitversehulden. Auch
hat sich Huber, als er sich hinter das Fuhrwerk begab, so unvorsichtig
benommen, dass ihm auch aus diesem Grunde ein Mitverschulden zur Last
gelegt werden muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufungen beider Beklagten werden abgewiesen, und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Mai 1924 wird, soweit es mit
den Berufungen angefochten wurde, bestätigt.
60. Urteil der I. Zlvîlabteiîung vom 21. Oktober 1924 S. S. Sparund
heihkasse Huttvn'i gegen Seeländisohe Wasserversorgung. Sparheft in Form
eines hinkenden Namenpapiers. A b f r e t u n g. 1. Gültigkeitserfordernis
der Schrittlichkeit
(OR 165). 2. Rechtswohltat der Befreiung des Schuldners durch gerichtliche
Hinterlegung (OR 168).
A. Die Beklagte, Sparund Leihkasse Huttwil, ist Schuldnerin verschiedener
Beträge gegenüber Johann Ryser, Martha Ryser, Johanna Ryser, Bertha Ryser,
Johann Ellenberger, sowie den unmündigen Kindern des Johann Ryser, alle
in Gondiswil (Kt. Bern). Für ihre Guthaben hat sie ihnen auf ihren Namen
lautende, und je eine Ordnungsnummer tragende Sparhefte ausgestellt.
390 _ Obligationenrecht. N° 60. Diese verweisen im Vordruck auf
Bestimmungen der
Statuten der Beklagten. InsbesOndere ist in allen Heften
§ 12 der Statuten abgedruckt, welcher lautet: Der Vor-weiser eines
Sparheftes gilt bei der Kasse als legiti--
mierter Inhaber desselben , er wird demnach von der si Verwaltung als
berechtigt betrachtet, Einlagen zu über-i '
geben und gutschreiben zu lassen, sowie auch Rückzahlungen zu erheben
,und deren Empfang giltig ,zu be-
seheinigen. Die Spar-und Leihkasse übernimmt keine
Verantwortlichkeit in Bezug auf allfällige Missbräucbe, welche mit
Sparheften stattfinden könnten.
B. Diese II Personen haben der Klägerin, Seeländischen Wasserversorgung in
Nidau, Beträge von je 1000 bis 2000 Fr. von ihren Sparguthaben abgetreten,
und der Zessionarin die Sparhefte, welche durchgehends auf einen höheren,
als den abgetretenen Betrag lauten, übergeben.
Gleichzeitig haben sie wie folgt abgefasste Abtretungserklärungen
ausgestellt : . -
Der Unterzeichnete... tritt hiemit Fr. seines Sparheftes Nr. der
Sparund Leihkasse Huttwil an die tit. Seeländische Wasserversorgung
(Gemeindeverband) mit Bureau in Nidau, ab.
Gezeichnet in Gondiswil, den 24. Januar 1923.
si (Unterschrift).
Die Klägerin hat von den stattgefundenen Abtretungeu der Beklagten
wiederholt Mitteilung gemacht, und ihr auch die Sparbefte, mit den
Abtretungsurkunden, vorweisen lassen, um die abgetretenen Beträge zu
erheben. Die Beklagte hat aber die Auszahlung verweigert, solange die
Unterschriften der Zedenten nicht notariell beglaubigt seien, und auf
diesem Standpunkt auch beharrt, nachdem die Klägerin die abgetretenen
Guthaben, unter Berufung auf die Statuten der Kasse, zur Rückzahlung
auf drei Monate gekündigt hatte.
C. Die Klägerin hat darauf die vorliegende Klage erhoben, mit dem
Rechtsbegehren, die Beklagte habe
Obligationen-sehn N° 60. 391 ihr die durch die Sparheftgläubiger
abgetretenen Spar-
_ heftbeträge (von je 1000 bis 2000 Fr) auszubezahlen,
unter Vergütung eines Verzugszinses zu 5 % seit 16.
_ Juni 1923.
D. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet zwar
die Tatsache der Abtretung an.
, sich nicht, macht aber geltend, diese werde nachtraglich von den
Zedenten angefochten, weil sie zum Zweck der
Teilnahme an einer Prämienanleihe erfolgt sei, zu welcher der Agent
der Klägerin die Zedenten durch unwahre und betriigerisebe Angaben
bewogen habe. Die Auszahlung der Abtretungsbeträge an die Klägerin sei
ihr deshalb von den Zedenten untersagt worden, und könne nach Art. 168
GB von ihr nicht verlangt werden, da sie sonst Gefahr laufen würde,
zweimal zahlen zu müssen.
E. Durch Urteil vom 20. Mai 1924 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die Klage gutgeheissen.
F. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. ss
. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Die Klägerin gründet ihre Klage nicht schlechthin auf den Besitz der
Sparhefte, sondern auf die Abtretung der Sparguthaben, sodass also die
Sparhefte von ihr nur als Beweismittel, und dazu noch höchstens als
Legitimationspapier, angerufen werden. Wäre dem nicht so, und Würde
sie sich rein auf die Sparhefte stützen, so könnte die Beklagte als
Ausstellerin derselben gegenüber dem Begehren um Auszahlung eines
Teiles der Sparguthaben von vorneherein nicht aufkommen. Denn die
in Frage stehenden Sparhefte sind, obwohl sie auf den Namen lauten,
Inhaberpapiere, bezw. hinkende Namenpapiere, nämlich solche, die
äusserlieh als Namenpapiere erscheinen, in Wirklichkeit aber wie
Inhaberpapiere zu betrachten sind, indem nach § 12 der Statuten der
Vorweiser, abgesehen von jedem weiteren Ausweis,
AS 50 11 1924 27
392 Obligationenrecht. N° 69.
der Kasse gegenüber als berechtigt gilt, Zahlung zu er-si
heben. Im Gegensatz zu der im Sparkassenverkehr üblichen Klausel ist
die Kasse nicht bloss berechtigt, an den Inhaber zu zahlen, während
es ihr freisteht, dessen Legitimation zu prüfen, sondern verpflichtet,
ihn als zur Entgegennahme der Zahlung berechtigt zu betrachten. Nach den
Bestimmungen über die Inhaberpapiere (OR 847) könnte nun die Beklagte
den Forderungen aus. den Sparbeften nur solche Einreden entgegensetzen,
welche gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind,. oder aus der
Urkunde selbst bervorgehen, was sich von den, von der Beklagten erhobenen
Einwendungen nicht behaupten liesse.
Allein die Klägerin würde gegen Treu und Glauben handeln, wenn sie sich
hierauf berufen wollte; denn die Zedenten haben ihr die Sparhefte nicht
übertragen, damit sie frei über dieselben verfüge, sondern es handelt sich
um eine fiduziarische Übergabe : die Empfängerin sollte nur nach aussen
wie eine Eigentümerin über die Sparhefte verfügen können, im inneren
Verhältnis aberbloss, soweit ihre Forderung gegen die Zedenten reicht.
Diese Willensmeinung ergibt sich deutlich aus der neben der Übertragung
der Sparhefte'einhergehenden Forde.rungsabtretung.
2. Die Beklagte hat sich der Auszahlung der abgetretenen Guthaben an die
Klägerin aus zwei Gründen widersetzt: einmal, weil die Unterschriften der
Zedenten nicht amtlich beglaubigt seien, und sodann, weil die Zedenten
ihr die Auszahlung verbieten.
a) Nach Art. 165
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 165 - 1 La cession n'est valable que si elle a été constatée par écrit. |
|
1 | La cession n'est valable que si elle a été constatée par écrit. |
2 | Aucune forme particulière n'est requise pour la promesse de céder une créance. |
Schriftlichkeit. Der Beglaubigung der Unterschriften der Zedenten käme
nur wegen des Beweises Bedeutung zu. Die Vorinstanz stellt aber fest, dass
die Unterschriften von den. als Zedenten aufgeführten PersOnen oder ihrem
Vertreter stammen; sie sagt sogar, das Zustandekommen der Abtretung sei,
was das Formerfordernis betrifft, unbestritten. Im.Obllgationenrecht. No
60. 393
übrigen darf nach Art. 10
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 10 |
eines Rechtsgeschäfts keine besondere Form vorsieht, das kantonale Recht
auch für den Beweis eine solche nicht vorschreiben..
b) In zweiter Linie macht die Beklagte geltend, dass die Zedenten ihr
die Auszahlung untersagen, weil die Zession infolge eines Willensmangels
in Bezug auf das unterliegende Geschäft, welches die Abtretung veranlasst
habe, anfeclitbar sei. Allein das Grundgeschäft berührt nur das Verhältnis
zwischen Zedent und Zessionar, nicht den Drittschuldner. Dieser könnte
nur die Zession selbst, als
si abstraktes Geschäft, anfechten, oder eine Einrede er-
heben, die den Forderungen der Zedenten entgegenstand; letztere
Forderungen, die Sparguthaben der Einleger, sind aber nicht bestritten,
und die Zession selbst ist in Ordnung. Die Beklagte will denn auch
mit ihrer Einwendung nur dartun, dass die Frage, wem die abgetretenen
Forderungen zustehen : ob den Zedenten, oder der Zessionarin, streitig
sei, sodass sie der Gefahr ausgesetzt sei, wenn sie jetzt die Beträge
an die Klägerin auszahle, später ein zweites Mal zahlen zu müssen.
Nun führt aber die Vorinstanz zutreffend aus, der Umstand, dass über
die derzeitige Berechtigung an den Sparguthaben Streit herrsche,
gebe der Schuldnerin nicht etwa das Recht, die Zahlung schlechthin
zu verweigern, wenn die Schuldpflicht an sich feststehe. Die bei
einem solchen Gläubigerstreit dem Schuldner durch Art. 168
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 168 - 1 Le débiteur d'une créance dont la propriété est litigieuse peut en refuser le paiement et se libérer par la consignation du montant en justice. |
|
1 | Le débiteur d'une créance dont la propriété est litigieuse peut en refuser le paiement et se libérer par la consignation du montant en justice. |
2 | Il paie à ses risques et périls, s'il le fait en ayant connaissance du litige. |
3 | S'il y a procès pendant et que la créance soit exigible, chacune des parties peut contraindre le débiteur à consigner la somme due. |
Rechtswohltat erleichtert seine Stellung nur insofern, als er, statt an
einen der Ansprecher zahlen zu müssen, angesichts des damit verbundenen
Risikos, sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien
kann. Die Zahlung darf also nur verweigert werden,
wenn zugleich der geschuldete Betrag gerichtlich hinterlegt wird. Das
ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, sondern
die Hinterlegung ist notwendige Voraussetzung für eine naturgemässe
'Er-ledigung des Streites, indem sie die Umwandlung des
394 _ Obligationenreeht'.bl° 66; i _
Prozesses gegen den Schuldner in einen solchen gegen den zweiten
Ansprecher. gestattet, .in welchem der Kläger das Begehren auf
Aushändigung des; hinterlegten Betrages stellen kann. Nur durch die ihm
vom Gesetz gebotene Möglichkeit der Hinterlegung kann der Schuldner
bewirken, dass der Gläubigerstreit auf eine für beide Ansprecher
Rechtskraft schaffende Weise zum Austrag komme, wobei seinen Interessen
durch die Vermeidung der Gefahr, den geschuldeten Betrag zweimal bezahlen
zu müssen, genügend Rechnung getragen ist. Etwas Gegenteiliges lässt sich
auch der von der Beklagten heute angeführten Doktrin und Praxis (BGE
28 II 238 f., Bl. f. hand. rl. Entsch. 9 316 ff. ; SCHNEIDER u. FICK,
Anm. 5 zu Art. 188 AOR; FICK, Anm. 9 zu Art. 168
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 168 - 1 Le débiteur d'une créance dont la propriété est litigieuse peut en refuser le paiement et se libérer par la consignation du montant en justice. |
|
1 | Le débiteur d'une créance dont la propriété est litigieuse peut en refuser le paiement et se libérer par la consignation du montant en justice. |
2 | Il paie à ses risques et périls, s'il le fait en ayant connaissance du litige. |
3 | S'il y a procès pendant et que la créance soit exigible, chacune des parties peut contraindre le débiteur à consigner la somme due. |
Die rl. Stellg. d. Zed. z. Zess., in Ztsch. f. schw. R. n. F. 9 321
f.) nicht entnehmen. Die angerufenen Entscheidungen und Literaturstellen
stützen die von der Beklagten vertretene, rechtsirrtümliche Auffassung,
dass es dem Schuldner nach Art. 168 Abs. 1
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 168 - 1 Le débiteur d'une créance dont la propriété est litigieuse peut en refuser le paiement et se libérer par la consignation du montant en justice. |
|
1 | Le débiteur d'une créance dont la propriété est litigieuse peut en refuser le paiement et se libérer par la consignation du montant en justice. |
2 | Il paie à ses risques et périls, s'il le fait en ayant connaissance du litige. |
3 | S'il y a procès pendant et que la créance soit exigible, chacune des parties peut contraindre le débiteur à consigner la somme due. |
hinterlegen, o d er die Zahlung zu verweigern, in keiner Weise. Der in
den Bl. f. hand. rl. Entsch. 9 316 if. behandelte Fall im besondern,
auf welchen Fick Bezug nimmt , lag ganz anders, als der vorliegende,
indem dort der Schuldner die Hinterlegung der Streitsumme ausdrücklich
angeboten hatte, die Offerte aber klägeriseherseits abgelehnt _worden war
; diese Entscheidung rechtfertigt den Schluss, dass auf keinen Fall der
Schuldner von einem Ansprecher zur Zahlung angehalten werden könne, nicht.
Einem Geldinstitut als Schuldner gegenüber mag allerdings das Erfordernis
der gerichtlichen Hinterlegung etwas sonderbar anmuten, indem eine
Bank sich zur Aufbewahrung einer Gegenstand eines Gläubigerstreites
bildenden Geldsumme wohl eignen dürfte. Damit würde aber die
Hinterlegung nicht ersetzt, sondern es könnte höchstens, je nach den
massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen, das schuldnerische Geld-
Obligationenrecht; N° 61. 395
institut selbst etwa von der zuständigen Behörde als Hinterlegungsstelle
bezeichnet werden, wodurch die Umwandlung des Prozesses zwischen Gläubiger
und ' Schuldner in einen solchen zwischen den zwei Ansprechern ebenfalls
ermöglicht wiirde. Davon ist aber hier nicht die Rede. ,
3. Nachdem die Beklagte von der Möglichkeit, sich durch gerichtliche
Hinterlegung der Klagesumme zu befreien (die ihr noch im Verfahren vor
der Vorinstanz durch die Klägerin geboten wurde), keinen Gebrauch gemacht
hat, ist, da über Bestand und Fälligkeit der eingeklagten Forderungen
kein Streit besteht, in Über' einstimmung mit der Vorinstanz die auf
Zahlung gerichtete Klage gutzuheissen....*
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des
'Appellationshofes des Kantons Bern vom 20. Mai 1924
bestätigt.
61. Wen der I. Zivilabteilung vom 27. Oktober'1924 i. S. Halter und Anna
Paulmîchl gegen Marie Renner-Keller. Unerlauhte Handlung : 1. Art. 56
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 56 - 1 En cas de dommage causé par un animal, la personne qui le détient est responsable, si elle ne prouve qu'elle l'a gardé et surveillé avec toute l'attention commandée par les circonstances ou que sa diligence n'eût pas empêché le dommage de se produire. |
|
1 | En cas de dommage causé par un animal, la personne qui le détient est responsable, si elle ne prouve qu'elle l'a gardé et surveillé avec toute l'attention commandée par les circonstances ou que sa diligence n'eût pas empêché le dommage de se produire. |
2 | Son recours demeure réservé, si l'animal a été excité soit par un tiers, soit par un animal appartenant à autrui. |
3 | ...31 |
Haftung des Tierhalters. Durchbrennen eines Pferdes. Exzeptionsheweis.
2. Art. 41
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 41 - 1 Celui qui cause, d'une manière illicite, un dommage à autrui, soit intentionnellement, soit par négligence ou imprudence, est tenu de le réparer. |
|
1 | Celui qui cause, d'une manière illicite, un dommage à autrui, soit intentionnellement, soit par négligence ou imprudence, est tenu de le réparer. |
2 | Celui qui cause intentionnellement un dommage à autrui par des faits contraires aux moeurs est également tenu de le réparer. |
der Scheinwerfer.
A. Der Kläger Halter fuhr am 7. Dezember 1922 abends in Begleitung
der Anna Paulmichl mit seinem Auto von Romanshorn über Amriswil nach
Steinebrunn. Beim Dorfeingang kollidierte das Auto zirka 6 1/2 Uhr
abends mit dem in entgegengesetzter Richtung daherrennenden Pferde
der Beklagten. Durch den Anprall wurde das Pferd sofort getötet, die
Klägerin Paulmichl