ZGB anerkannt und ihm die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts versagt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 28. Mai 1924 bestätigt.
51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Oktober 1924
i. S. Peter-Gautschi gegen Einsam-Fischer. Auslegung von Vermächtnissen,
welche gesetzlichen (aber nicht pflichtteilsgeschützten) Erben speziell
einem zur Zeit der Errichtung des Testaments bereits verstorbenen nicht
pflichtteilsgeschützten Halbbruder ausgesetzt wurden, Während eine nicht
zu den gesetzlichen Erben gehörende Person zum Haupterben eingesetzt
wurde. Blosser Irrtum in der Bezeichnung der bedachten Person, der
richtig gestellt werden könnte ? ZGB Art. 469, 543 Abs. 2.
A. Der am 18. März 1920 an seinem Wohnort Basel ' verstorbene Johann
Albert Gautsehi, Bürger von Reinach (Aargau) und Basel, hinterliess
folgende gesetzliche Erben :
seine Schwester Pauline Fischer geb. Gautschi, die Mutter der Beklagten
und des nachgenannten Theodor
Fischer;
seinen Halbbruder Heinrich Gautschi, welcher seinerzeit in Konkurs
geraten war;
die Kinder seines im Jahre 1906 verstorbenen Halbbruders Emil Gautschi,
die Kläger im vorliegenden Prozess, und
die Kinder seines im Jahre 1913 verstorbenen Halbbrudes Jakob Gautschi.
Am 2. August 1912 hatte Johann Albert Gautschi eine letztwillige Verfügung
errichtet mit folgenden hauptsächlichen Bestimmungen :
Erbrecht. N° 51. . 333.
Als Haupterbin meines "gesamten Vermögens setze ich meine Nichte Hildegard
Fischer ein, indem ich ihr folgende Verpflichtungen auferlege:
1. An meine Stiefbrüder Jakob und Emil hat dieselbe je 10, 000
Fr. auszuzahlen.
2. An die Kinder meines Stiefbruders Heinrich zusammen ebenfalls 10,
000 Fr.
3. An meinen Neffen, ihren Bruder Theodor Fischer, desgleichen 20,000 Fr.
4. An meine Schwester, ihre Mutter, 20,000 Fr.
B. Mit der vorliegenden gegen Hildegard Fischer verehelichte Häusermann
gerichteten Klage verlangen die Kinder des Emil Gautschi, es sei
festzustellen, dass Johann Albert Gautschi... den Klägern in seinem
Testament vom 2. August 1912 ein.... erbsteuerfreies Legat von 10,000
Fr. ausgesetzt hat, und es sei demgemäss die Beklagte zur Zahlung von
10,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 18. September 1920, eventuell zur
Zahlung von je 3333 Fr. 30 Cts. je nebst Zins zu 5% seit 18. September
1920 an Klägerin Mathilde Peter-Gautschi, an Kläger Paul Gautschi Gautschi
und an Kläger Max GautschiErismann, zu verurteilen.
C. Durch Urteil vom 24. Juni 1924 hat das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt die Klage abgewiesen.
D. Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 11. Juli 1924 die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. '
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Da der Erblasser in seinem Testament zunächst eine Person,. welche
nicht zu seinen gesetzlichen Erben gehörte, nämlich die Tochter seiner
noch lebenden Schwester, die Beklagte im vorliegenden Prozess, zur
Erbin einsetzte, scheint es nahe zu liegen, die Verfügungen zugunsten
seiner Geschwister nicht als ihnen ausgesetzte positive Vermächtnisse,
sondern als (rein
334 Erbrecht. N° 51.
negative) Bestimmungen darüber anzusehen, in welcher Weise sie infolge
jener Erbeinsetzung von ihrem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen,
bezw. mit ihren gesetzlichen Erbansprüchen zurückgedrängt werden.
Diese Betrachtungsweise liesse die Klage ohne weiteres als begründet
erscheinen, weil, der letztwilligen Verfügung
kein Anhaltspunkt dafür entnommen Awerden könnte,
dass die Nachkommen. der Geschwister mit ihren gesetzlichen
Erbansprüchen in Weitergehendem Masse zurückgedrängt seien als die
Geschwister selbst. Indessen stehen verschiedene Umstände einer solchen
Auslegung entgegen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Erblasser
ohne Rücksicht auf seine Geschwister über seinen Nachlass verfügen
konnte, weil diesen nach § 125 ·des baselstädtischen EG zum ZGB ein
Pflichtteilsanspruch nicht zustand. In der Tat hat der Erblasser denn auch
ohne Rücksicht auf das gesetzliche Erbrecht seiner Geschwister verfügt,
indem er sie von ihrem gesetzlichen Erbrecht gänzlich ausschloss und
ihnen nur Vermächtnisse aussetzte. Besonders zu beachten ist, dass der
Erblasser dabei seine Geschwister nicht anders behandelte als den Bruder
der Beklagten, der ebensowenig wie diese zu seinen gesetzlichen Erben
gehörte. Es geht nun aber nicht wohl an, übereinstimmend formulierten
Verfügungen eine ganz verschiedene rechtliche Bedeutung beizumessen, je
nachdem sie zugunsten gesetzlicher, zumal nicht pflichtteilsgeschützter
Erben, oder aber zugunsten solcher Personen getroffen werden, welchen ein
gesetzliches Erbrecht nicht zusteht. Endlich darf auch nicht ausser Acht
gelassen werden, dass die Auslegung im eingangs angedeuteten Sinn für
den Fall des Vorversterbens der Schwester des Erblassers, der Mutter der
Beklagten und des letztgenannten Vermächtnisnehmers, auch diesem hätte
zugute kommen müssen ; ein solches Ergebnis würde jedoch dem Willen des
Erblassers, der die Ansprüche seines Neffen Theodor Fischer am Nachlass
ziffermässig auf 20,000 Fr. festgesetzt hatte, offenbar nicht entsprochen
haben. Die Zuwendung. Erbrecht. N° 51. 335
des Erblassers an seinen Stiefbruder Emil ist somit nicht anders denn
als gewöhnliches Vermächtnis zu beurteilen.
2. für die Entscheidung der Streitfrage lässt sich zunächst nichts aus
dem im Laufe des Prozesses von beiden Parteien angerufenen Art. 543
Abs. 2
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 543 - 1 Le légataire a droit à la chose léguée lorsqu'il survit au défunt et a la capacité de succéder. |
|
1 | Le légataire a droit à la chose léguée lorsqu'il survit au défunt et a la capacité de succéder. |
2 | S'il prédécède, son legs profite à celui qui eût été chargé de l'acquitter, à moins que la preuve ne soit faite qu'une intention contraire du disposant résulte de l'acte. |
Erblasser stirbt, sein Vermächtnis, wenn kein anderer Wille aus der
Verfügung nachgewiesen werden kann, zugunsten desjenigen wegfällt, der
zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre. Diese Vorschrift hat den Fall
im Auge, wo durch letztwillige Verfügung einer zur Zeit ihrer Errichtung
noch lebenden Person ein Vermächtnis ausgesetzt wird, diese Person dann
aber die Eröffnung des Erbganges nicht mehr erlebt, und kann nicht, auch
nicht analog, auf den Fall angewendet werden, wo die als Vermächtnisnehmer
bezeichnete Person schon im Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr lebte und
daher von einem (nachträglichen) Wegfallen des Vermächtnisses überhaupt
nicht gesprochen werden kann, sondern anzunehmen ist, dass die Zuwendung
an sie von vorneherein gänzlich wirkungslos war.
3. Indessen ermöglicht Art. 469 Abs. 3
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 469 - 1 Sont nulles toutes dispositions que leur auteur a faites sous l'empire d'une erreur, d'un dol, d'une menace ou d'une violence. |
|
1 | Sont nulles toutes dispositions que leur auteur a faites sous l'empire d'une erreur, d'un dol, d'une menace ou d'une violence. |
2 | Elles sont toutefois maintenues, s'il ne les a pas révoquées dans l'année après qu'il a découvert le dol ou l'erreur, ou après qu'il a cessé d'être sous l'empire de la menace ou de la violence. |
3 | En cas d'erreur manifeste dans la désignation de personnes ou de choses, les dispositions erronées sont rectifiées d'après la volonté réelle de leur auteur, si cette volonté peut être constatée avec certitude. |
stellen, wenn sie einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen (erreur
manifeste dans la de'signation de personnes, errore manifesto nella
des-ignazione di... persone) enthält und sich der wirkliche Wille des
Erblassers mit Bestimmtheit feststellen lässt. Daneben ist dann freilich
für die f r e i e Auslegung kein Raum, wo Meinungsverschiedenheit über
die bedachte Person besteht, obwohl diese, wie hier, c i n d e 11 t i
g bezeichnet ist. -
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 469 Abs. 3
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 469 - 1 Sont nulles toutes dispositions que leur auteur a faites sous l'empire d'une erreur, d'un dol, d'une menace ou d'une violence. |
|
1 | Sont nulles toutes dispositions que leur auteur a faites sous l'empire d'une erreur, d'un dol, d'une menace ou d'une violence. |
2 | Elles sont toutefois maintenues, s'il ne les a pas révoquées dans l'année après qu'il a découvert le dol ou l'erreur, ou après qu'il a cessé d'être sous l'empire de la menace ou de la violence. |
3 | En cas d'erreur manifeste dans la désignation de personnes ou de choses, les dispositions erronées sont rectifiées d'après la volonté réelle de leur auteur, si cette volonté peut être constatée avec certitude. |
der Klage voraussetzen, dass jeder Zweifel darüber ausgeschlossen wäre,
dass der Erblasser das Vermächtnis nicht seinen Stiefbruder Emil, sondern
den Klägern als dessen Nachkommen aussetzen wollte. Muss nun auch davon
ausgegangen werden, dass der Erblasser seinerzeit Kenntnis vom Tod dieses
336 Erbrecht. N° 51.
Stiefbruders erhalten hatte, so erscheint es doch nicht unmöglich,
das er sich bei der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung infolge
Gedächtnisschwäche oder Zerstreutheit nicht mehr hieran erinnerte und
ihm deshalb eine Zuwendung machen wollte. Dann läge der Fall vor,
dass der Erblasser unter dem Einfluss ven Irrtum über die Tatsache
des Vorversterbens seines Stiefbruders Emil diesen bedachte, was
nicht unsinnig gewesen wäre; eine solche Verfügung aber ist nach Art.
469 Abs. 1
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 469 - 1 Sont nulles toutes dispositions que leur auteur a faites sous l'empire d'une erreur, d'un dol, d'une menace ou d'une violence. |
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1 | Sont nulles toutes dispositions que leur auteur a faites sous l'empire d'une erreur, d'un dol, d'une menace ou d'une violence. |
2 | Elles sont toutefois maintenues, s'il ne les a pas révoquées dans l'année après qu'il a découvert le dol ou l'erreur, ou après qu'il a cessé d'être sous l'empire de la menace ou de la violence. |
3 | En cas d'erreur manifeste dans la désignation de personnes ou de choses, les dispositions erronées sont rectifiées d'après la volonté réelle de leur auteur, si cette volonté peut être constatée avec certitude. |
auch nicht etwa im Sinne des Abs. 2 konvaleszieren (vgl. Erw.2 i. f.),
ganz abgesehen davon, dass dahinsteht, ob der Erblasser später seines
Irrtums gewahr geworden sei. Anderseits kann auch nicht mit Bestimmtheit
gesagt werden, ob der wirkliche Wille · des Erblassers auf eine Zuwendung
an die Nachkommen seines Stiefbruders Emil gerichtet gewesen sei. Zunächst
lässt sich hiefür nichts herleiten aus dem Umstand, dass er sein Testament
nicht abänderte, als hernach auch sein Stiefbruder Jakob verstarb; denn
ob er es bei seinem früheren Vermächtnis zugunsten dieses Stiefbruders
bewenden liess in der Meinung, es sei von Gesetzes wegen weggefallen,
oder aber es treten für den bedachten Stiefbruder nun ohne weiteres
dessen Nachkommen ein, steht dahin, und es erweist sich daher als
unmöglich, aus der Behandlung der Nachkommen des Stiefbruders Jakob
durch den Erblasser irgend welchen Schluss auf diejenige der Kläger zu
ziehen. Sodann steht der Annahme, dass der Erblasser die Bezeichnung
Stiefbruder Emil für dessen Stamm verwendet habe, der Umstand ent-gegen,
dass er in dem unmittelbar nachfolgenden Vermächtnis seinen Stiefbruder
Heinrich und dessen Kinder scharf auseinanderhielt. Wegen des seinerzeit
über diesen Stiefbruder durchgeführten Konkurses mochte freilich eine
besondere Veranlassung für den Erblasser bestanden haben, nicht ihm
selbst, sondern an seiner Stelle seinen Kindern eine Zuwendung zu machen;
war aber, wie hieraus erhellt, dem Sprachgebrauch des
Erbrecht. N° 5 1. 337
Erblassers der Unterschied zwischen Stiefbruder und Kindern desselben
nicht fremd, so liesse sich nicht verstehen, wieso er nicht ebenfalls
die Kinder seines Stiefbruders Emil als Bedachte bezeichnet hätte, wenn
er wirklich ihnen eine Zuwendung hätte machen wollen. Anderseits lässt
das Vermächtnis zugunsten der Kinder des Stiefbruders Heinrich keinen
zuverlässigen Schluss darauf zu, dass der Erblasser auch den Klägern
eine Zuwendung machen wollte, weil er, eben wegen des früheren Konkurses
des Heinrich, von der Auffassung ausgegangen sein mochte, jenen stehe im
Gegensatz zu diesen Erbanwartschaften an ihrem eigenen Vater nicht zu,
wie übrigens auch Gründe ganz anderer Art für die verschiedene Behandlung
hätten bestimmend sein können. Endlich könnte auch aus guten Beziehungen
zwischen dem Erblasser und den Kindern seines Stiefbruders Emil nicht
mit der erforderlichen Bestimmtheit darauf geschlossen werden, dass das
Vermächtnis, welches jener ihrem bereits verstorbenen Vater aussetzte,
in Tat und Wahrheit ihnen gelte.
Es ist schliesslich auch nicht unmöglich, das der Erblasser im
Rechtsirrtum befangen war, wie bei der gesetzlichen Erbfolge finde beim
Vermächtnis zugunsten gesetzlicher Erben ohne weiteres Repräsentanz durch
die Nachkommen statt. Träfe dies zu, so könnte ebenfalls nicht von einem
blossen Irrtum in der Bezeichnung der bedachten Person gesprochen werden,
weil dann anzunehmen wäre, dass der Erblasser a b s i c h t l i c h
seinen vol-verstorbenen Stiefbruder Emil als Bedachten bezeichnete, von
der Auffassung ausgehend, dass ein derartiges Vermächtnis von Gesetzes
wegen seinen Nachkommen zufalle; dies stünde aber der Richtigstellung
der Verfügung gemäss Art. 469 Abs. 3
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 469 - 1 Sont nulles toutes dispositions que leur auteur a faites sous l'empire d'une erreur, d'un dol, d'une menace ou d'une violence. |
|
1 | Sont nulles toutes dispositions que leur auteur a faites sous l'empire d'une erreur, d'un dol, d'une menace ou d'une violence. |
2 | Elles sont toutefois maintenues, s'il ne les a pas révoquées dans l'année après qu'il a découvert le dol ou l'erreur, ou après qu'il a cessé d'être sous l'empire de la menace ou de la violence. |
3 | En cas d'erreur manifeste dans la désignation de personnes ou de choses, les dispositions erronées sont rectifiées d'après la volonté réelle de leur auteur, si cette volonté peut être constatée avec certitude. |
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 24. Juni 1924 bestätigt.