l'exploitation du domaine et destiné seulement à étre loué, et qu'il
existe une dispr0portion manifeste entre l'importance de l'immeuble
bàti et celle des terres cultivables. Ces deux circonstances réunies
s'opposent en sieffet à l'application de l'art. 620 CCS. Sans doute,
un domaine rural comporte en général les bàtiments necessaires pour
l'habitation de l'agriculteur et pour loger les récoltes et le bétail
et le fait que ces'bàtiments comprenuent aussi d'autres loeaux sans
affectation agricole serait à lui seul insuffisant pour exclure le
caractère d'exploitation agricole. Mais encore faut-il qu'il existe
une relation normale, en ce qui concerne leur rendement et leur valeur,
entre terres cultivables et bätiments, entre ce qui fait l'objet meme de
l'exploitation et ce qui n'en est que l'instrument, entre le principal
et l'accessoire, le caractère accessoire des bätiments étant si marq'ué
que très fréquemment l'évaluation des domaines se fait en appliquant à
l'ensemble de la surface un prix d'unité sans tenir compte séparément
des constructions. Or, dans le cas particulier, on constate que les
experts (rapport p. 11 et 12) attribuent aux hàtiments (y compris, il
est vrai, les vergers qui en dependent étroitement) une valeur de 18
000 fr. environ et au reste du domaine une valeur de 6500 fr. seulement
_que le loyer de l'appartement à destination non agricole s'élève a lui
seul à 360 fr. alors que tout le terrain cultivable n'était loué que
205 fr. et qu'enfin les experts (rapport p. 7) estiment à 440 fr. le
rendement de toutes les terres (vergers compris) et à près du double,
soit a 860 fr. celui des bätiments, en -précisant (rapport p. 4) que
ceux-ci trouveraient preneur, meme si les ehamps et les près en étaient
séparés. En présence d'une telle disproportion, il n'est pas douteux que
c'est la propriété bàtie qui forme l'élément essentiel de l'héritage,
qu'on ne peut donc attribuer à l'ensemble un caractère prédominant
d'exploitation agricole et que par conséquent l'application de l'art. 620
CCS ne saurait se justifier.Erbrecht. N° 50. , 329
Le Tribunal fédéral pronunce :
1. Le recours par voie de jonction est rejeté.
2. Le reeours principal est déclaré fonde et le jugement attaqué est
réformé dans le sisens de l'admission des conclusion's de la demande.
50. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Oktober 1924 i. S. Haas gegen
Haas. Bäuerliches Erbrecht: Art. 620 ZG]? findet keine Anwendung auf
Grundstücke, die bam-eis smd, und deren Verkehrswert infolgedessen den
Ertragswert der-
massen übersteigt, dass sie vernünftiger Weise nicht mehr
landwirtschaitlich weiter betrieben werden dürfen.
A. Mit Urteil vom 23. Mai 1924 hat das Oberoericht des Kantons Solothurn
das Bauerngut im Feld Bei Schönenwerd, das sich im Nachlass des am
17. November 1922 gestorbenen Vaters der Parteien vorfand, samt den
dazugehörenden Grundstücken (mit Ausnahme der Parzelle Bünten Nr. 197
des Grundbuches Schönenwerd, die vom Gute abgetrennt, westlich gegen
Schönenwerd liegt und haureif ist), im Sinne von Art. 620 ZGB zum
Ertragswert dem Kläger zugewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag, es sei ihm auch die Parzelle Biinten zum
Ertragswert zuzu-
Weisen. Das Bundesgerichi zieht in Erwägung :
1. soweit die Vorinstanz das noch im Streite liegende Grundstück Nr. 197
des Grundhuches Schönenwerd deshalb dem bäuerlichen Erbrecht nicht
unterworfen hat, weil es sich um eine für die Existenzmöglichkeit des
Übernehmers des bäuerlichen Gewerbes nicht in Betracht kommende kleine
Parzelle von -
330 Erbrecht. N° 50.
etwa 11 a handle, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Der
gesetzgeberische Zweck des Art. 620 ZGB ist nicht der, nur das Minimum an
Land, das eine landwirtschaftliche Existenz ermöglicht, zu erhalten. Der
Gesetzgeber wollte vielmehr den bäuerlichen Grundbesitz vor wirtschaftlich
und. sozial schädlicher Zersplitterung bewahren. Ob das Grundstück für
den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers entbehriich sei oder nicht,
ist daher an sich allein für dessen Unterstellung unter das bäuerliche
Erbrecht nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entscheidend ist die
Frage, ob es überhaupt ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne
des Art. 620 ZGB ist oder nicht.
Bei der Lösung dieser Frage ist allerdings vom Zeit-·
punkt der Teilung der Erbschaft auszugehen (Art. 617
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. |
genügt die Tatsache allein, dass ein Grundstück in diesem Zeitpunkt
landwirtschaftlich bebaut wird, noch nicht, um es als landwirtschaftlich
im Sinne des Art. 620 ZGB erscheinen zu lassen. Der landwirtschaftliche
Betrieb muss der Beschaffenheit und Lage des Grundstückes d a u e r n d
entsprechen. Liegt es in einem Industrieoder Baugebiet und übersteigt
infolgedessen sein Verkehrswert den Ertragswert dermassen, dass es
vernünftiger Weise nicht mehr landwirtschaftlich weiterbetrieben
werden darf, so kann darauf das bäuerliche Erbrecht keine Anwendung
finden. Dieses beschlägt nur rein landwiftschaftliche Grundstücke,
bei denen eine spekulative Ausbeutung zu andern Zwecken nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht in Betracht kommt, oder dann nur
unter ausserordentlichen Umständen, denen das Gesetz dadurch Rechnung
trägt, dass es, wenn die Liegenschaft innert der nächsten zehn Jahre
über dem Ertragswert weiterverkauft wird, die Miterben gemäss Art. 619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht. |
ZGB am Mehrerlös teilnehmen lässt. Das Gesetz will die ausnahmsweise
Erbfolge, die das bäuerliche Erbrecht gegenüber der grundsätzlichen
Gleichberechtigung sämtlicher Miterben bedeutet, keines-Erbreeht. N°
50. _ 331
wegs auf ein Grundstück angewendet wissen, das nur aus Liebhaberei,
Eigensinn oder Spekulation landwirtschaftlich _ betrieben wird, während
es infolge seiner Lage als Bauoder Industrieland ein Mehrfaches seines
landwirtschaftlichen Ertrages abwarten würde.
, Die gleiche Überlegung gilt für die einzelne Parzelle ebensogut'wie für
den ganzen Hof. Allerdings bedeutet die Abtrennung einer Parzelle, die
nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr alslandwirtschaftliches
Grundstück im Sinne von Art. 620 ZGB gelten kann, für das auf dem
übrigen Teil des Hofes betriebene landwirtschaftliche Gewerbe eine
Schwächung. Dieser Nachteil kann jedoch vom Inhaber des Hofes, da er
ihn durch Pacht oder Ankauf anderer landwirtschaftlicher Grundstücke
auszugleichen im Stande ist, leichter getragen werden, als dass seinen
Miterben zugemutet werden dürfte, auf einen Anteil am offensichtlichen
Spekulationswertj eines Bauoder lndustriegrundstückes zu verzichten.
ss 2. Die Vorinstanz hat nun in verbindlicher Weise festgestellt, das
im Streite liegende Grundstück sei baureif. Es liegt vom übrigen Hofe
abgetrennt, gegen das Dorf Schönenwerd zu, misst ungefähr 11 a und bildet
einen Riemen von etwa 1.0 m Breite, der auf beiden Seiten an Grundstücke
der Trikotfabrik Nabholz grenzt. Diese Firma? hat dafür 7000 Fr. angeboten
und hält das Angebot heute noch aufrecht, während der Ertragswert laut
Inventar nur 830 Fr. beträgt. Unter diesen Umständen kann das Grundstück
vernünftigerweise für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr in Be--
tracht kommen. Hat es der Erblasser der Parteien
dennoch in seinem landwirtschaftlichen Betriebe beibehalten, soîmuss
angenommen werden, er habe auf eine weitere Preissteigerung spekuliert,
oder es sei aus blosser Liebhaberei oder aus Eigensinn geschehen. Die
Vorinstanz hat es deshalb mit Recht nicht mehr als landwirtschal'tliches
Grundstück im Sinne von Art. 620
332 Erbrecht. N° 51 .
ZGB anerkannt und ihm die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts versagt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 28. Mai 1924 bestätigt.
51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Oktober 1924
i. S. Peter-Gautschi gegen Hamm-Fischer. Auslegung von Vermächtnissen,
welche gesetzlichen (aher nicht pflichtteilsgeschützten) Erben -speziell
einem zur Zeit der Errichtung des Testaments bereits verstorbenen nicht
pflichtteilsgeschützten Halbbruder ausgesetzt wurden, Während eine nicht
zu den gesetzlichen Erben gehörende Person zum Haupterben eingesetzt
wurde. Blosser Irrtum in der Bezeichnung der bedachten Person, der
richtig gestellt werden könnte ? ZGB Art. 469
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig. |
|
1 | Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig. |
2 | Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist. |
3 | Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen. |
A. Der am 18. März 1920 an seinem Wohnort Basel verstorbene Johann Albert
Gautschi, Bürger von Beinach (Aargau) und Basel, hinterliess folgende
gesetzliche Erben :
seine Schwester Pauline Fischer geb. Gautschi, die Mutter der Beklagten
und des nachgenannten Theodor Fischer;
seinen Halbbruder Heinrich Gautschi, welcher seinerzeit in Konkurs
geraten war;
die Kinder seines im Jahre 1906 verstorbenen Halbbruders Emil Gautschi,
die Kläger im vorliegenden Prozess, und
die Kinder seines im Jahre 1913 verstorbenen Halbbrudes Jakob Gautschi.
Am 2. August 1912 hatte Johann Albert Gautschi eine letztwillige Verfügung
errichtet mit folgenden hauptsächliehen Bestimmungen :
Erbrecht. N° 51. . 333 .
Als Haupterbin meinesfgesamten Vermögens setze ich meine Nichte Hildegard
Fischer ein, indem ich ihr folgende Verpflichtungen auferlege:
1. An meine Stiefbrüder Jakob und Emil hat dieselbe je 10, 000
Fr. auszuzahlen.
2. An die Kinder meines Stiefbruders Heinrich zusammen ebenfalls 10,
000 Fr.
3. An meinen Neffen, ihren Bruder Theodor Fischer, desgleichen 20,000 Fr.
4. An meine SchWester, ihre Mutter, 20,000 Fr.
B. Mit der vorliegenden gegen Hildegard Fischer verehelichte
Häusermaun gerichteten Klage verlangen die Kinder des Emil Gautschi,
es sei festzustellen, dass Johann Albert Gautschi... den Klàgem in
seinem Testament vom 2. August 1912 ein.... erbsteuerfreies Legat
von 10,000 Fr. ausgesetzt hat, und es sei demgemäss die Beklagte zur
Zahlung von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 18. September 1920,
eventuell zur Zahlung von je 3333 Fr. 30 Cts. je nebst Zins zu 5% seit
18. September 1920 an Klägerin 'Mathilde Peter Gautschi, an Kläger Paul
Gautschi-Gautschi und an Kläger Max GautschiErismann, zu verurteilen.
C. Durch Urteil vom 24. Juni 1924 hat das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt die Klage abgewiesen.
D. Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 11.
Juli 1924 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. Da der Erblasser in seinem Testament zunächst eine Person, welche
nicht zu seinen gesetzlichen Erben gehörte, nämlich die Tochter seiner
noch lebenden Schwester, die Beklagte im vorliegenden Prozess, zur
Erbin einsetzte, scheint es nahe zu liegen, die Verfügungen zugunsten
seiner Geschwister nicht als ihnen ausgesetzte positive Vermächtnisse,
sondern als (rein