20 Obligationenrecht. N° 6.

Ersatzpflicht der Beklagten in Anwendung von Art. 99 Abs. 3 und 43 Abs. 1
OR kann angesichts der aus eigennützigen Gründen erfolgten willkürlichen
Vertragsverletzung nicht in Frage kommen. Die Berufung erweist sich
somit als unbegründet

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 1923 bestätigt.

6. Auszug aus dem Urteil der I. Zink. htellangr

vom 5. Februar 1924 i. S. Rufens-edit gegen Jové. Kauf; Nichterfüllung
durch den Käufer. Mit der Klage auf Erfüllung kann nicht gleichzeitig
die Eventualoder Alternativklage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verbunden werden, speziell nicht mit Schadenersatzbestimmung auf den
Zeitpunkt, in dem der Vertrag hätte erfüllt werden sollen; das die
Abnahmepflicht aussprechende Urteil kann

nicht den Schadenersatz auf jenen Zeitpunkt bemessen.

Gleichzeitig mit der Erfüllung des Vertrages hat der Kläger zum
voraus die Verurteilung der Beklagten zu Schadenersatz für den Fall
der Nichterfüllung verlangt. Bei diesem Rechtsbegehren, welches die
Vorinstanz unter Berufung auf die in §§ 89 und 246 II der soloth. ZPO
enthaltenen Vollstreckungsvorschriiten gutgeheissen hat, handelt es
sich darum, ;das Interesse des Klägers an der Erfüllung der durch
Dispositiv 1 des vorinstanzlichen Urteils der Beklagten auferlegten
Abnahmeund Zahlungsverpflichtung zu bestimmen, damit bei Nichterfüllung
sofort feststehe, welchen Betrag die Beklagte als Schadenersatzsurrogat
schulde. Massgebend ist also das Interesse des Klägers an der BeZahlung
des Kaufpreises gegen dic Verpflichtung zur Übergabe des Kaufgegenstandes,
wovon der Vorteil_.... ___

.... He--

Obligstien'enrecht. No 6. _ 21 abzuziehen ist, der dem Kläger
bei Nichterfüllung durch die Beklagte daraus erwäehst, dass er die
Ware nicht an sie abgeben muss. Hieraus ergibt sich, dass es für die
Schadenersatzberechnnng entscheidend auf den Wert des Kaufgegenstandes
in dem Zeitpunkt ankommt, in dem feststehen wird, ob die Beklagte
jenes Urteilsdispositiv überhaupt erfüllen werde oder nicht. Da jedoch
dieser Wert vom Richter nicht zum voraus, ermittelt werden kann,
liesse sich eine solche vorweggenommene Schadenersatzbestimmung mit den
Schaden-ersatznormen des OR, die auch für die Umwandlung des Anspruchs
auf Realerfüllung in einen Schadenersatz--

ansprach im Exekutiwerfahren massgebend sind, nicht

vereinbaren. Die Vorinstanz hat denn auch dem Kläger als eventuellen
Sehadenersatzanspruch etwas wesentlich Anderes zugesprochen, nämlich die
Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktpreis, der im Zeitpunkt
galt, wo der Vertrag hätte erfüllt werden sollen (Frühjahr 1921). Diese
Schadenersatzberechnung Wäre nur dann zulässig gewesen, wenn der Kläger
nicht auf Erfüllung, sondern von vorneherein auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung geklagt hätte : neben dem Eriülsi lungsanspruch, oder an
Stelle eines diesen Anspruch schützenden Gerichtsurteils ist für eine
solche Schadenersatzforderung kein Raum, weil das bei Schuldnerver ss
zug nach Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR dem Gläubiger zustehende Wahlrecht zwischen den
dort aufgeführten Rechtsbehelien durch Anhebung der Erfüllungsklage
konsumiert ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 II 20
Datum : 05. Februar 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 II 20
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 20 Obligationenrecht. N° 6. Ersatzpflicht der Beklagten in Anwendung von Art. 99


Gesetzesregister
OR: 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schadenersatz • vorinstanz • entscheid • wert • erfüllung der obligation • vertrag • frage • marktpreis • vorteil • kaufpreis • basel-stadt • stelle • verurteilung • schaden • weiler • bundesgericht • rechtsbegehren