nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser ihn damit
begünstigen wollte (si la preuve peut etre faite que telle était la
volonté du disposant). Die Bestimmung hat also den Fall im Auge, wo die
Begünstigungsabsicht des Erblassers sich nicht auf die ganze Zuwendung,
sondern nur auf diesen Überschuss erstreckt. Sie muss indes notwendig
auch auf den Viel häufigeren Fall Anwendung finden, wo der Erblasser
die Ausgleichung ganz erlassen wollte, dieser Wille aber aus keiner
ausdrücklichen Verfügung, sondern bloss aus den Umständen hervorgeht. Denn
wenn es hier mit Rücksicht auf die strikte Vorschrift des Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
ZGB grundsätzlich bei der Ausgleichung verbleiben muss, so kann doch
unmöglich deren Beschränkung nach Art. 629
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 629 - 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. |
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1 | Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. |
2 | Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind. |
versagt werden, weil die Begünstigungsabsicht des Erblassers noch über
den Rahmen dieser Bestimmung hinausreicht. Der Wille, die Ausgleichung
ganz zu erlassen, schliesst die Begünstigung für einen allfälligen
Überschuss der Zuwendungen über den Erbteil als das geringere in sich
und wird hier wegen der in den beiden Gesetzesbestimmungen verschieden
normierten Voraussetzungen wenigstens für diesen Überschuss wirksam.
Fragtsich also, ob aus den Umständen auf den Willen des Erblassers
geschlossen werden dürfe, den Sohn Alois durch die Zuwendungen vor den
Miterben zu begünstigen, so muss dies für die in der billigen Überlassung
der Liegenschaft samt Inventar liegende Zuwendung bejaht werden. Hätte
Vater Dober dem sehne die Liegenschaft geschenkt, so bliebe ungewiss,
wie er es bezüglich der Ausgleichung bei der künftigen Teilung gehalten
wissen wollte. Wenn er sie ihm dagegen verkaufte, den Kaufpreis aber
bei Lebzeiten unverzinst stehen liess, so konnte er in Gestalt dieses
Kaufpreises nur den Betrag festsetzen wollen, den seine Erben dereinst
s t a t t der Liegenschaft unter sich teilen sollten, das heisst, er
bekundete damit, dass der Mehrwert der LiegenschaftErbrecht. N° 22. 107
über diesen Kaufpreis hinaus dem Sohne nicht bloss vorläufig, dem
Erblasser gegenüber, sondern endgültig, auch den Miterben gegenüber,
zugewendet, also nicht auszugleichen sein solle. Dazu kommt, dass -wie
die erste Instanz fest-stellt eine solche Begünstigung des Sohnes Alois
wenigstens den Töchtern gegenüber dem damaligen Küssnachter Erbrecht
entsprach. Wenn die Vorinstanz daraus g e g e n eine Begünstigungsabsicht
des Erblassers schliesst, da die Söhne (Alois und der in ähnlicher Weise
bedachte Josef) ja nur bekamen, was sie von Gesetzeswegen beanspruchen
konnten , so ist umge-Ä kehrt zu sagen, dass dem Vater Dober im Hinblick
auf den erwähnten Rechtszustand der Gedanke an eine Ausgleichung dieses
Liegenschaftsmehrwertes jedenfalls ferngelegen hat.
Hiernach muss für diese Zuwendung in der Tat die von Alois Dober allein
beanspruchte Beschränkung der Ausgleichungspflicht auf den Betrag seines
Erbteils platzgreifen. Für die übrigen Zuwendungen stellt sich
'die Frage nicht, da sie im Betrage des Erbteils Raum
finden.
...............................................
22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. April 1924 i. S. Bürgergemeinäe
Neuhausen gegen Einwohnorgemeinde Neuhausen.
Auslegung der letztwilligen Verfügung nach dem Willen des Erblassers. Hat
der Erblasser unter der Bezeichnung Hei-
matgemeinde seine Bürgergemeinde oder die Einwohnergemeinde an seinem
Heimatort verstanden 'I
A. Am 7. Januar 1922 starb an seinem Wohnsitz Stein am Rhein der 1853
geborene Kaufmann Jean Moser-Schnütter, Bürger von Neuhausen, unter
Hinterlassung eines vom 1. September 1920 datierten Testamentes, worin
er u. a. folgendes bestimmt hatte :
108 ' Erbrecht. N° 22.
Zu Haupterben meiner-dere'instigen verlassenschaft mit alien-damit
verbundenen Rechten und Pflichten... berufe und setze ich ein : ss siss '
'
A. Zur einen Hälfte meine zwei heute noch lebenden Geschwister...
B. Zur andern Hälfte meine Heimatgemeinde Neuhausen (Kanton Schaffhausen)
zwecks Bildung eines Stiftungsgutes, dessen Zinse zur Unterstützung
armer, alter, arbeitsunfähiger, in der Gemeinde Neuhausen wohnender
Leute, Einwohner und Ortshürger, verwendet werden sollen. Ich bin damit
einVerstanden, dass, Wenn es ,die Höhe des Erbteils gestattet und genügend
Betriebskapital übrig bleibt, ein Teil dieses Stiftungsvermögens zum
Bau oder zum Ankauf einer obigen Zwecken dienen-den Anstalt verwendet
werden darf...
Ich würde es sehr begrüssen, wenn dieses Vermögen auch durch Zuwendungen
dritter Personen, vielleicht auch durch die Gemeinde Neuhausen selbst
oder durch dortige Industrielle nach und nach geäufnet werden könnte.
Der Gemeinde Neuhausen lege ich die Verpflichtung auf, über die Verwaltung
und Verwendung dieses Stiftungsgutes alle Jahre dem Regierungsrate des
Kantons Schaffhausen Rechnung abzulegen... .
Die Waisenbehörde Stein am Rhein als zuständige Nachlassteilungsbehörde
kam zum Schluss, es sei die Bürgergemeinde, nicht die Einwohnergemeinde
Neuhausen als eingesetzte Erbin zu betrachten, und verwies die
Einwohnergemeinde für den Fall des Nichteinverständnisses auf den
Prozessweg. Darauf erhob diese gegen die Bürgergemeinde Neuhausen Klage
mit dem Begehren, dass sie, die Einwohnergemeinde, als Erbin erklärt
werde. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. ss
B. Die erste Instanz hat die Klage abgewiesen, das Obergerichtdes
Kantons Schaffhausen dagegen hat sie durch Urteil vom 18. Januar 1924
gutgeheissen.Erbrecht. N° 22. 109
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit ,dem An ss trag, sie, die Bürgergemeinde, und
nicht die Einwohnergemeinde Neuhausen sei als Erbin zu erklären. In
der mündlichen Verhandlung hat sie diesen Antrag erneuert. Die
Berufungsbeklagte hat beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten,
eventuell sei sie abzuweisen und das obergerichtliche Urteil zu
bestätigen. . ss
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Für die zwischen den Parteien streitige Frage, ob unter der zur Erbin
eingesetzten Heimatgemeinde die Einwohneroder die Bürgergemeinde zu
verstehen sei, ist massgebend der Wille des Erblassers. Die Frage, was
der Erblasser gewollt, unterliegt nach ständiger Praxis (vgl. ASM} II
S. 222; 47 II S. 532; 49 Il S. 327) der Überprüfung des Bundesgerichts,
im Gegensatz zu den tatsächlichen Feststellungen, aus denen dieser
Wille erschlossen wird. Die Berufung kann daher nicht, wie beantragt,
von der Hand gewiesen werden. '
Bei der Feststellung des erblasserischen Willens ist zwar nach allgemeiner
Auslegungsregel vom Wortlaut der Verfügung auszugehen ; wenn jedoeh
dieser Wortlaut mehrdeutig ist, so muss anderweitig ermittelt werden,
welchen Sinn der Erblasser damit verbunden hat. Nun lassen in der
Tat die Worte meine Heimatgemeinde Neuhausen eine doppelte Auslegung
zu. Es kann darunter nicht bloss die Heimatgemeinde im Rechtssinne,
die Bürgergemeinde Neuhausen verstanden sein, sondern auch die
Gemeinde schlechthin ohne Beschränkung auf . die engere Gemeinschaft der
Ortsbürger, also _die Einwohnergemeinde Neuhausen; denn die Bezelehnung
dieser Gemeinde als Heimatgemeinde findet eine völlig ausreichende
und natürliche Erklärung darin, dass der nicht in Neuhausen wohnhafte
Erblasser damit andeuten wollte, warum er gerade diese Gemeinde be-
110 Erbrecht. N° 22.
dachte-. Die Heimatgemeinde in diesem Sinne ist einfach die Gemeinde
am Heimatort.
Für die Entscheidung der Frage, welche von diesen beiden an sich möglichen
Auslegungen dem Willen des Erblassers entspricht, fällt zu'Gunsten
der letzteren zunächst die Erwägung der Vorinstanz ins Gewicht, dass
man unter Heimatgemeinde im vulgären Sinne den Ort verstehe, wo man
geboren und aufgewachsen ist und dass wer seiner Heimatgemeinde etwas
zuwendet' dabei nicht an die Bürgergemeinde, sondern an den gun-' zen
Komplex der öffentlichen Einrichtungen, an die politische Gemeinde, die
Einwohnergemeinde denke. Diese vielleicht nicht für alle Landesgegenden
zutreffenden Ausführungen enthalten die für das Bundesgericht verbindliche
tatsächliche Feststellung, dass wenigstens im Gebiete des erkennenden
kantonalen Richters der angegebene gemeine Sprachgebrauch herrscht,
und es darf fürs erste vermutet werden, dass auch der aus dem Kanton
Schaffhausen stammende und zur Zeit der Testamentserrichtung Wieder
darin wohnhafte Erblasser diesem Sprachgebrauch gefolgt ist.
Nun ergeben sich aber auch aus dem Testamente selbst Anhaltspunkte
für diese Auslegung. Wenn der Erblasser einen Teil seines Vermögens
bestimmte zur Unterstützung... in der Gemeinde Neuhausen wohnender Leute,
Einwohner und Ortsbürger so liegt es näher anzunehmen, er habe die
testamentsgemässe Verwendung dieses Vermögens in die Hand des Gemeinwesens
legen wollen, dem der ganze Kreis der Destinatäre angehört also in die
Hand der Einwohnergemeinde und nicht iii diejenige der Bürgergemeinde,
die sich nur mit den Bürgern befasst. Warum er die Ortsbürger (die ja auch
m der Gemeinde Neuhausen wohnende Leute sein müssen, also schon unter
der Bezeichnung Einwohner mitbegriffen sind) noch besonders erwähnte,
ob er befürchtete, die Einwohnergemeinde könnte sonst die
Ortsbürger vom Genusse der Stiftung ausschliessen, weil --Erbrecht. N°
22. 111
die Bürgergemeinde für sie zu sorgen habe, mag dahingestellt
bleiben. Jedenfalls spricht die ausdrückliche Gleichstellung der Einwohner
und Ortsbürger gegen den Standpunkt der Beklagten. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass die Bürgergemeinde mit der Armenpflege betraut
ist. Denn abgesehen davon, dass auch die ' Einwohnergemeinde auf diesem
Gebiete tätig wird, soweit die Unterstützung von Nichtgemeindebürgern in
Frage kommt, hat der Erblasser nicht der Gemeinde Armenlasten abnehmen,
sondern eine Wohlfahrtseinrichtung schaffen wollen, welcher der'Makel
des staatlichen Almosens nicht anhaftet. Dazu hat er einen Teil seines
Nachlasses bestimmt, der ausschliesslich und dauernd dem
genannten Zwecke dienen soll. Wenn aber dieser Nachlass
nicht in das Armengut iliessen, wenn er in einem andern Sinn und Geist
verwendet werden und einem andern Personenkreis zu gut kommen soll als die
für Armenzwecke bestimmten Mittel, dann liegt in der armenpflegerischen
Funktion der Bürgergemeinde kein Grund, warum er dieser letzteren eher
zugewendet sein sollte als der nach der Umschreibung der Destinatäre
natürlicherweise in Betracht kommenden Einwohnergemeinde. Zum gleichen
Schluss führt der Passus im Testament, worin der Erblasser die Äufnung
des Stiftungsvermögens durch die Gemeinde Neuhausen selbst oder durch
dortige Industrielle anregt. Man wird annehmen dürfen, dass hier von
derselben Gemeinde die Rede ist, die zur Erbin eingesetzt wurde. An eine
Äufnung durch die Bürgergemeinde aber, an die Hergabe von Bürgervermögen
für eine nicht an den Besitz des Gemeindebürgerrechts geknüpfte Fürsorge,
konnte der Erblasser nicht wohl denken, während die Äufnung eines solchen
der Einwohnerschaft dienenden Zweckvermögens durch die Einwohnergemeinde,
die es auch verwaltet, in der Tat nicht als ausgeschlossen erscheint. Und
ebenso werden, Wie der Erblasser sich schwerlich verhehlt hat, die
Industriellen von Neuhausen, die nur zur Einwohner-
112 Erbrecht. N° 23. gemeinde, nicht zur Bürgergemeinde in Beziehungen
stehen, viel eher der Einwohnergemeinde bei der Erfüllung einer sozialen
Aufgabe behilflich sein wollen, als dass sie Mittel beistenern an eine der
Bürgergemeinde unterstellte Einrichtung, die dank dieser Unterstellung
trotz des weit gefassten Zwecks eben doch mehr oder weniger das'Gepräge
einer Bürgerfürsorge tragen Würde.
Angesichts dieser im Testamente selbst enthaltenen Hinweise auf den
Willen des Erblassers erübrigt es sich, auf die aus seinen politischen
und sonstigen Anschauungen hergeieiteten Argumente einzutreten, da sie
die Schlussfolgerung aus dem Testamente nicht entkräften könnten. Die
seinerzeit von der Waisenbehörde Stein am Rhein eingeholte Erklärung der
Witwe des Erblassers, die der Auslegung der_Beklagten beitritt, ist laut
Entscheid der Vorinstanz prozessual unbeachtlich, aber auch sonst ohne
Belang, weil sie nur die persönliche Auffassung der Witwe Wiedergibt
und zur Erkenntnis des erblasserischen ,Willens nichts beiträgt.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Streitirage richtig entschieden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 18. Januar 1924 bestätigt.23. Arrät de la II° Section
civile du 4 juin 1924 dans la cause Etat du Valais contre dame Favre.
Cc. art. 501 et 502 : Testament public; objet et forme de @ l'attestation
des témoins instrumentaires.
ss A. siErnest Bourban est dècédé le 4 novembre 1917, laissant un
testament rédigé dans la forme suivante :
L'an mil neuf cent dix sept le quatre de novembre par devant
moi Albert Duc notaire à Sion en présenceErbrecht. N° 23. 113
des tèmoins soussignés, Mr Fumeaux Mays d'Emilsie omicilié à Vétroz et
Reusse Emile fiis de Joseph, domicilié à Riddes, a comparu M. Ernest
Bourban fils d'Antoine, employé au service de bureau de l'Etat de Sion,
lequel nous avons trouve allité et très grave-, ment malade à l'Hòpital
de Sion, mais sain 'd'esprit et capable de faire ses dispositions
testamentaires ainsi qu'il en est juge et apprécié par nous notaire
et témoins soussignés et lequel nous a dicté ses dispositions testa
mentaires comme suit :
Art. I . Péniblement affecté des propOs injurieux, tels que valeur,
etc. tenus à mon égard par ma soeur et son époux, Louis Favre, je
declare disposer en fa veur du fonds d'un hòpital eantonal à établir à
Sion *!oute la portion disponible de mes anoirs.
Art. II. Eusuite des offenses graves que m 'ont fait ma scenr et son
époux Favre Je déelare substituer mes neveux et nièce à tous les droits
héréditaires que Ida dite soeur aurait été en droit de prétendre dans
ma suocession
Dont aete fait et passé en l'Hòpital de Sion et lu au comparant article
par article, je dis en entier en présence des susdits témoins qui ont
vu et entendu le testateur approuver article par article toutes les
clauses qui précèdent, qui attestent tous deux, posseder leurs droits
civils. Le present testament, clòturé à 10 heures du ]0111' a été signé
par le testateur, les témoins et moi notaire.
* Les mots toute la portion disponible de mes avoirs , écrite ci dessus
en suite de la seizième "ligne sont Ins et approuvés par le testatenr
en présence des. témoins soussignés.
,(Suivent les signatures du testateur, du notaire et des témo ins.) ss
B. Par mémoire du 13 mars 1918, dame Ida Favre néeBourban, soeur du
prénommé, en sa qualité d'héritière rèservataire, a ouvert action contre
l'Etat du Valais à