104 Erbrecht. N° 21.

l'exercice de l'action tendant à prouver l'existence ou I'inexistence
de ce fait matériel. L'application par analogie du délai de forciusion
de trois mois ne se justifiant done en aucune facon, l'exception de
prescription doit ètre rejetée sans qu'il soit d'ailleurs nécessaire de
déeider si l'action en contestation ou en constatation d'état est soumise
au délai ordinaire de prescription de 10 ans (art. 7 CCS, art. 127 C0)
ou sielle ne doit pas plutöt etre déclarée impreseriptible (comme c'est
le cas en France et en Allemagne; ef. PLANIOL, Traité de droit civil,
8e éd. I, N's 436 et 1401 ; STAUDINGER, Commentaire, 7e et 83 ed.,
note 6 in fine sur § 194 BGB).

Le Tribunal fédéral prononce : Le recours est rejeté et l'arrét attaquéest
confirmé.

III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSION S

21. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. März ' 1924
i. S. Ulrich und Hass gegen Dober. Ausgleichung unter Miterben :
Verhältnis von Art. 629 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 629 - 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
1    Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
2    Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.


zu Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB. Nachweis der Begünstigungsabsicht des Erblassers
aus der Art und Weise der Zuwendung.

Aus dem Tatbestand ist folgendes hervorzuheben :

Am 22. Januar 1921 starb in Küssnacht Josef Dober unter Hinterlassnng
eines Vermögens (das Vermögen seiner vorverstorbenen Frau inbegriffen)
von 59,801 Fr. 64 cts., das seinen Kindern, den heutigen Parteien,
zufällt. Der Erblasser hatte schon zu Lebzeiten, am 17. Februar 1909,
seine beiden Liegenschaften Hintere Barbrämen und Bischofswiler Allmeind
, erstere dem sehne Alois, letztere dem Sohne Wilhelm (der sie später
auf Veran-l i l l

Erbrecht. N? at. 105

lassung des! Vaters seinem Bruder Josef überliess).um den Preis von je
15,000 Fr. verkauft mit Einschluss des vorhandenen Inventars, das auf
beide Käufer gleichmässig verteilt werden sollte. Im vorliegenden Prozesse
der fünf Kinder des Erblassers besteht Streit über die wechselseitig
geltend gemachte Ausgleichungspflicht. Durch Urteil vom 17. Oktober-IRS
hat das Kantonsgericht Schwyz den Alois Dober für den Mehrwert der
Liegenschaft Hintere Barbrämen (30,000 Fr.), für den Wert des Inventars
(5500 Fr.) und für andere Zuwendungen ausgleichungspflichtig erklärt und
ihn nach. Abzug gewisser Aufwendungen seinerseits verurteilt, 31,100
Fr. in die Erbschaft einzuwerfen. Mit seiner Berufung verlangt Alois
Dober ausser der streichung eines Postens, dass er sich die Vorempfänge
nur bis zur Höhe seines Erbteils habe anrechnen zu lassen, dass dagegen"
der allfällige Mehrbetrag nicht zur Ausgleichung zu bringen SO Aus den
Erwägungen :

Die Zuwendungen, für welche die Vorinstanz den Beklagten Alois Dober
ausgleiehungspflichtig erklärt "hat, bestehen im Mehrwert der an ihn
übergegangenen vaterlichen Liegenschaft über den Kaufpreis hinaus, in
dem in den Kauf gegebenen Inventar, im Erlass der Zinsen, die er dem
Vater vom Kaufpreis schuldete, in der Überlassung eines Kapitaltitels
und im Ertrag des von ihm vorgenommenen Kahlschlages. Dass alle diese
Posten, der letzte ausgenommen, gemäss Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB an sich der
Ausgleichungunterstehen, ist unbestritten, und auf eine a u s d r ü c k l
i c he gegenteilige Verfügung des Erblassers vermag Alois Doher sich nicht
berufen. Er anerkennt denn auch grundsätzlich die Ausgleichungspflicht
und verlangt lediglich deren Beschränkung auf den Betrag seines Erbtells,
also dieAnwendung von Art. 629 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 629 - 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
1    Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
2    Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.
ZGB. · _ .

Nach dieser Bestimmung hat ein Erbe den seinen Erbteil übersteigenden
Überschuss der Zuwendungen

AS 50 u 1924 s

106 . Erbrecht. N° 21.

nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser ihn damit
begünstigen wollte (si la preuve peut etre faite que teile était la
volonté du disposant). Die Bestimmung hat also den Fall im Auge, wo die
Begünstigungsahsicht des Erblassers sich nicht auf die ganze Zuwendung,
sondern nur auf diesen Überschuss erstreckt. Sie muss indes notwendig
auch auf den Viel häufigeren Fall Anwendung finden, wo der Erhlasser
die Ausgleichung ganz erlassen wollte, dieser Wille aber aus keiner
ausdrücklichen Verfügung, sondern bloss aus den Umständen hervorgeht, Denn
wenn es hier mit Rücksicht auf die strikte Vorschrift des Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.

ZGB grundsätzlich bei der Ausgleichung verbleiben muss, so kann ,doch
unmöglich deren Beschränkung nach Art. 629 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 629 - 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
1    Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
2    Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.
ZGB dem Erben nur darum
versagt werden, weil die Begünstigungsabsicht des Erblassers noch über
den Rahmen dieser Bestimmung hinausreicht. Der Wille, die Ausgleichung
ganz zu erlassen, schliesst die Begünstigung für einen allfälligen
Überschuss der Zuwendungen über den Erbteil als das geringere in sieh
und wird hier wegen der in den beiden Gesetzesbestimmungen verschieden
normierten Voraussetzungen wenigstens für diesen Überschuss wirksam.

Fragtsich also, ob aus den Umständen auf den Willen des Erblassers
geschlossen werden dürfe, den Sohn Alois durch die Zuwendungen vor den
Miterben zu begünstigen, so muss dies für die in der billigen Überlassung
der Liegenschaft samt Inventar liegende Zuwendung bejaht werden. Hätte
Vater Dober dem Sohne die Liegenschaft geschenkt, so bliebe ungewiss,
wie er es bezüglich der Ausgleichung bei der künftigen Teilung gehalten
wissen wollte. Wenn er sie ihm dagegen verkaufte, den Kaufpreis aber
bei Lebzeiten unverzinst stehen liess, so konnte er in Gestalt dieses
Kaufpreises nur den Betrag festsetzen wollen, den seine Erben dereinst
s t a t t der Liegenschaft unter sich teilen sollten, das heisst, er
bekundete damit, dass der Mehrwert der LiegenschaftErbrecht. N° 22. 187

über diesen Kaufpreis hinaus dem Sohne nicht bloss vorläufig, dem
Erblasser gegenüber, sondern endgültig, auch den Miterben gegenüber,
zugewendet, also nicht auszugleichen sein solle. Dazu kommt, dass -wie
die erste Instanz feststellt eine solche Begünstigung des Sohnes Alois
wenigstens den Töchtern gegenüber dem damaligen Küssnachter Erbrecht
entsprach. Wenn die Vorinstanz daraus g e g e n eine Begünstigungsabsicht
des Erblassers schliesst, da die Söhne (Alois und der in ähnlicher Weise
bedachte Josef) ja nur bekamen, was sie von Gesetzeswegen beanspruchen
konnten , so ist umgee kehrt zu sagen, dass dem Vater Dober im Hinblick
auf den erwähnten Rechtszustand der Gedanke an eine Ausgleichung dieses
Liegenschaftsmehrwertes jedenfalls ferngelegen hat.

Hiernach muss für diese Zuwendung in der Tat die von Alois Dober allein
beanspruchte Beschränkung der Ausgleichungspflicht auf den Betrag seines
Erbteils platzgreifen. Für die übrigen Zuwendungen stellt sich

"die Frage nicht, da sie im Betrage des Erbteils Raum

finden.

...............................................

22. Urteil ask n meistens-g vom s. April 1924 i. s. Bürgsrgemeinde
Neuhausen gegen Einwohnergemeinde Neuhausen.

Auslegung der letztwilligen Verfügung nach dem Willen des Erblassers. Hat
der Erblasser unter der Bezeichnung Heimatgemeinde seine Bürgergemeinde
oder die Einwohnergemeinde an seinem Heimatort verstanden ?

A. Am 7. Januar 1922 starb an seinem Wohnsitz Stein am Rhein der 1853
geborene Kaufmann Jean Moser-Schmitter, Bürger von Neuhausen, unter
Hinterlassung eines vom 1. September 1920 datierten Testamentes, worin
er u. a. folgendes bestimmt hatte:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 II 104
Datum : 01. Januar 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 II 104
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 104 Erbrecht. N° 21. l'exercice de l'action tendant à prouver l'existence ou I'inexistence


Gesetzesregister
ZGB: 626 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
629
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 629 - 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
1    Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
2    Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erblasser • kaufpreis • vater • erbrecht • inventar • wille • erbe • mehrwert • vorinstanz • testament • sachverhalt • kenntnis • entscheid • erbschaftsteilung • berechnung • begünstigung • hinterlassener • beklagter • erste instanz • stein
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