368 Staatsrecht.

sei es durch einen bestimmten Zweck, der damit verfolgt wird, oder durch
andere Umstände, zeitlich beschränkter sei. Gerade in dieser Hinsicht
unterscheidet sich aber der ' vorliegende Fall, Wie der Rekurrent mit
Recht geltend macht und sich ohne weiteres aus den Feststellungen im
früheren Urteil vom 30. Dezember 1921 ergibt, wesentlich von dem in AS
43 I S. 11 ff. behandelten.

Die Nachholung der Veranlagung kann demnach nicht dazu dienen, die
Folgen eines den Staatsfinanzen nachteiligen, für die Unterlassung
der früheren Besteuerung ursächlichen pflichtwidrigen Verhaltens des
Rekurrenten zu beseitigen. Vielmehr kann es sich nur darum handeln,
ein von der Steuerbehörde nach ihrer Ansicht seinerzeit begangenes
Ubersehen gutzumachen und ihrer heutigen abweichenden Ansicht
über das Vor-liegen der subjektiven Steuerpflicht zum Durchbruch zu
verhelfen. Eine Nachbesteuerung zu diesem Zwecke geht aber über den Rahmen
der Art. 55 u . 58 StG offensichtlich hinaus und kann, weil es ihr bei
dem Nichtzutreffen dieser Bestimmungen an einer gesetzlichen Grundlage
überhaupt fehlt, vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht standhalten. Da der Rekurs schon aus
diesem Grunde gutgeheissen werden muss, braucht deshalb auf die andere
Frage nicht eingetreten zu werden, ob nicht auch schon die Bejahung der
Steuerpflicht des Rekurrenten an sich für die Dauer seines Aufenthaltes
in Celerina allenfalls aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV anfechtbar wäre. '

Glaubensund Gewissensfreiheit. N° 59. 369

II. GLAUBENSUND .GEWISSENSFREIHEIT

LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

59. Urteil vom 10. Juli 1924 i. S. Internationale Verein igung Ernster
Bibelforscher und Mitbeteiligte gegen St. Gallen, Regierungsrat.

Religiöse Propaganda in der Form des Hausierens mit Werbe-

schriften. Vor Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
und 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV Zulässige Verweigerung

von Hausierpatenten, weil nach den vorliegenden Erhe-

bungen mit dieser Werbetätigkeit generell eine das erlaubte

Mass überschreitende Belästigung des Publikums ver-

bunden ist.

A. Unter dem Namen der Emsten Bibelforscher besteht eine religiöse
Bewegung anglo-sächsischen Ursprungs, die (nach der Rekursschrift) auf
die ganze kirchliche Dogmatik und theologische Wissenschaft verzichtet,
indem sie unmittelbar auf die Bibel zurückgreift und ihre Lehren und
Erkenntnisse allein auf Christus, die Apostel und Propheten stützt. Die
Bewegung vertritt namentlich die Auffassung, dass das in der Bibel der
Menschheit verkündete T ausendjahreszeitalter nunmehr in Erscheinung
trete, wodurch allen Menschen auf Grund des durch den Welterlöser
erbrachten Lösegeldes günstigste Gelegenheit gegeben werde, zur Erkenntnis
der Wahrheit zu kommen und durch Gehorsam gegen die göttlichen Gebote
der Liebe und Gerechtigkeit ewiges Leben zu erlangen ; nicht im Sinne
einer Unsterblichkeit im Himmel, sondern eines ewigen Lebens auf der
Erde in menschlicher Vollkommenheit-, in einem reinen von Gott regierten
Universum. Der Verbreitung der Lehre dienen verschiedene Organisationen:
die Zion's Watch Tower und Tract Society, eine juristische Person nach
amerikanischem Recht, die ein zentraleuropäisches Bureau in Zürich
unterhält, und die Vereinigung ernster

370 Staatsrecht.

Bibelforscher, eine Rechtspersönlichkeit nach englischem und
amerikanischem Recht, die gleichfalls ein Bureau in Zürich hat. Beide
Organisationen geben Druckschriften heraus, die im Wege der Kolportage
ssvert1ieben werden. In der Schweiz werden hauptsächlich vertrieben:

Die Harfe Gottes , -

Millionen jetzt Lebender werden nie sterben,

Die Weltbedrängnis ,

Die Wiederkunft unseres Herrn ,

Die grosse Weltkatastroplie .

Zum Vertriebe hatte eine Anzahl Personen im Kanton St. Gallen
Hausierpatente gelöst, u. a. die Rekurrentin Frau Nörpel. Am 12. Februar
1924 beschloss der Regierungsrat von St. Gallen: 1. Die zuständigen
stellen seien angewiesen, für den Vertrieb der Publikationen der
Vereinigung ernster Bibelforscher keine Hausierpatente mehr zu
verabfolgen. 2. Die für solchen Vertrieb bereits erteilten und noch
laufenden Patente seien, unter Rückvergütung der Patenttaxe pro rata
der gekürzten Gültigkeitsdauer, auf den 18. Februar 1924 als ungültig
erklärt. In der Begründung des Beschlusses wird bemerkt: in der Presse
und bei den Behörden seien Klagen erhoben worden über die Belästigung
des Publikums durch hausierende Agenten der Ernsten Bibelforscher ,
die nicht nur die fraglichen Druckschriften vertreiben, sondern auch
überall Bekehrungsv ersuche anstellten Einige Kantone hätten daher
bereits für solche Agenten Hausierverbote erlassen Die Voraussetzung der
Patentverweigerung nach dem Gesetz über den Marktverkehr und das Hausieren
vom 17. Mai 1887 seien vorhanden, indem nach Art. 8 des Gesetzes ein
Patent nicht erteilt Werden solle, wenn mit der Ausübung des Gewerbes:
c) eine Belästigung des Publikums verbunden ist, Wie bei Orgelspielern,
Bänkelsängern, Bärenführern u. s.w. Vom Patententzug wurden 5 Personen,
worunter eine Frau Nörpel, betroffen. Das kantonale Patentamt forderte
sie auf, das Patent zurückzugeben;

Giaubensund Gewissensfreiheit. N° 59. 371 B. Gegen den Beschluss des
Regierungsrates haben

die Internationale Vereinigung Ernster Bibelforscher, die Wachttunm,
Bibelund Traktatgesellschaft Bureau

Zürich und Frau Nörpel den staatsrechtlichen Rekurs

erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides wegen Verletzung
der Rechtsgleichkeit, der Pressfreiheit und der Glaubensfreiheit. Nach
Erörterung der Legitimationsfrage Werden zunächst die tatsächlichen
Unterlagen des Entscheides bestritten und der Meinung Ausdruck gegeben,
dass der Regierungsrat sich durch die verwerfliche Art habe beeinflussen
lassen, in der die Bewegung in einem Teil der Presse bekämpft werde
(Behauptung, sie sei mit jüdischem Gelde finanziert). Es sei nicht wahr,
dass die Agenten der Ernsten Bibelforscher das Publikum belästigt
hätten, wie denn auch kein Belästigungstatbestand im einzelnen
festgestellt und bis heute keine einzige Polizeibusse wegen solcher
Belästigung ausgesprochen worden sei, trotz notorischer Feindseligkeit
der Polizeiorgane. Die Missionare widmeten sich ihrer Aufgabe in
durchaus selbstloser Weise, hätten keinerlei materielles Interesse an
der Verbreitung der Schriften und seien instruiert, die Kolpolrtage
in feiner und taktvoller Weise zu besorgen. Von Bekehrungs-versuchen
könne nicht die Rede sein: sie würden mit der ganzen Taktik der
Bewegung in Widerspruch stehen, die nur durch das geschriebene Wort
Propaganda mache. Auch rechtlich sei der Beschluss schon nach der kant.
Gesetzgebung nicht haltbar. Nach Art. 8 des Hausiergesetzes könne das
Hausieren mit bestimmten Druckschriften nur verboten werden, wenn sie
in sittlicher Hinsicht Anstoss erregen Würden, Was nicht behauptet
worden und auch ganz ausgeschlossen sei (litt. a). Eine Belästigung
aber im Sinne von litt. c hänge nicht von den Broschüren, sondern von
der individuellen Art des Hansierens ab. Nur die letztere, nicht die Art
der Ware, könne daher zur Patentverweigerung führen. Deshalb könne auch
eine Verweigerung immer nur gegenüber beAS 50 I -1924 ' 26

372 . Staatsrecht.

stimmten Personen in Betracht kommen, niemals aber allgemein inbezug auf
Druckschriften, die an sich nicht zu beanstanden seien. Dem Regierungsrat
bleibe es 'unbenommen gegen einzelne Fehlbare einzuschreiten. Eventuell
wäre der Rückzug der bereits erteilten Patente auch deshalb willkürlich,
weil das hiefür vorgeschriebene Verfahren (Art. 22) nicht beobachtet
worden sei. Sollte die Verfügung noch durch die kantonale Gesetzgebung
gedeckt sein, so würde sie jedenfalls mit Bundesrecht in Widerspruch
stehen. Die Pressfreiheit (Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV) umfasse auch das Recht der
Verbreitung von Druckschriften ; die Verbreitung der fraglichen Broschüren
aber könne wirksam nur durch Kolportage geschehen, werde daher durch
das Hausierverbot praktisch unterbunden. Und da es sich um religiöse
Propaganda handle, verletze der Beschluss des Regierungsrates auch die
Glaubensfreiheit. Eine entgeltliche Abgabe sei unerlässlich, weil nur so
die Mittel für die Propaganda beschafft werden könnten. In St. Gallen sei
daher für die Ausübung der Propaganda ein Hausierpatent notwendig. Die
rechtlich und tatsächlich nicht begründete Patentverweigerung mache die
Propaganda und damit die Erfüllung des religiösen Glaubensbekenntnisses
unmöglich.. _

C. Der Regierungsrat hat die Abweisnng des Rekurses beantragt. Der
angefochtene Beschluss stütze sich nicht auf die polizeiliche 'Erhebung
einzelner Vorkommnisse, sondern auf zahllose Klagen, die in der Presse
sowie in mündlichen Vorbringen vor Amtsstellen erhoben worden seien, und
die auch durch persönliche Wahrnehmungen der zuständigen Funktionäre des
kant. Patentamtes, des Ressortdepartements und des Regierungsrates selbst
bestätigt worden seien. Wenn schon in den wenigsten Fällen fehlbare
Personen eruiert worden seien, so bestehe doch nicht der geringste
Zweifel, dass die Kolportage ziemlich allgemein in einer Art u. Weise
betrieben worden sei, dass sie einzig schon wegen des

Glaubensund Gewissensireiheit. N° 59. 373

äussern Vorgehens als krasse Belästigung habe empfunden werden
müssen. Nicht weil die fragliche Propaganda dem Grossteil der Bevölkerung
unsympatisch sei, sondern wegen des aufdringlichen, rücksichtslosen und
herausfordernden Verhaltens, das ziemlich allgemein bei den Hausbesuchen
befolgt werde, sei der Regierungsrat eingeschritten. Es sei festgestellt,
dass die Agenten auch bei Abweisung doch nichts unversucht liessen,
um in den Privatwohnungen Einlass zu finden und gelegentlich auch
das kirchliche Bekenntnis der zu Belehrenden herunterzumachen. Dieses
zudringliche Benehmen liege in der ganzen, Organisation, den Tendenzen der
Bewegung und in der Art ihres PrOpagandadienstes selbst begründet (wofür
auf Abschriften von Instruktionen für die Hausierer verwiesen wird). Weil
es ebensosehr hierauf als auf die individuelle Verantwortung der einzelnen
Patentträger zurückzuführen sei, rechtfertige sich auch der generelle, auf
den Vertrieb einer Art von Druckschriften überhaupt bezügliche Charakter
des Beschlusses. Getroffen werden solle dadurch nur die anfechtbare
Form des Vertriebs, nicht die Sache selbst. Auch der administrative
Entzug einzelner bereits erteilter Patente Sei nicht willkürlich. Da es
sich um eine zulässige gewerbepolizeiliche Verfügung handle, so könne
dagegen auch die Pressfreiheit nicht angerufen werden. Und ebensowenig
die Glaubensfreiheit, die an die Schranken der öffentlichen Ordnung
gebunden sei, an die sich auch eine religiöse Propaganda zu halten habe.

D. Vom Instruktionsrichter eingeladen, allfälliges Material über die
Belästigung des Publikums durch die Agenten der Ernsten Bibelforscher dem
Bundesgericht vorzulegen, hat der Regierungsrat bestätigt, dass sich sein
Beschluss weniger auf polizeilich erhobene Tatsachen, als auf allgemeine
Klagen und Wahrnehmungen stütze; immerhin hat er einige bezirksamtliche
Vernehmlassungen und Polizeirapporte und einige Presskundgebungen
eingelegt.

374 . Staatsrecht.

In den letztern wird von Korrespondenten aus Schaffhausen und Bütschwil
berichtet, dass Bibelforscher _ ihr Unwesen trieben, dass sie immer
aufdringlicher das (katholische) Volk belästigen, wobei sogar unwahre
Angaben gemacht wurden, als ob Vorgesetzte geistlichen und weltlichen
Amtes mit der Bewegung einverstanden seien. Die Vernehmlassungen und
Rapporte berichten von Klagen des Publikums über das Benehmen der
Agenten der Ernsten Bibeiforschung . Ein Bezirksamtmann schreibt, die
Art und Weise, wie die ihm zugeführt-en Bibelforscher sich auf Seinem
Bureau benommen hätten, habe ihn überzeugt, dass ihr Verfahren auch im
Publikum tatsächlich als eine Belästigung empfunden werden müsse. Es
wird erwähnt, dass einige Personen durch stundenlanges Predigen über
das Ende der Zeiten unnötig in' Aufregung versetzt worden seien ; in
Kirchberg seien die fraglichen Schriften sogar während des Gottesdienstes
kolportiert worden; allgemein werde konstatiert, dass die Tätigkeit der
Ernsten Bibelforscher weit über den Rahmen des Hausierens hinausgehe
und sich als lästige und verwerfliche Proselitenmacherei darstelle. Der
Bezirksamtmann von Gossau meldet, dass seine Tochter von einem ernsten
Bibelforscher dermassen belästigt werden sei, dass sie im väterlichen
Bureau habe Schutz suchen müssen.

Der Regierungsrat legt ferner eine Instruktion vor, die solchen Hausierern
abgenommen wurde. Sie ist betitelt : Methode für den Verkauf des
billigen Millionenbüchleins , und es heisst darin : frisch auftreten,
langsam und freundlich reden. Dann wird gesagt, in welcher Weise darauf
aufmerksam gemacht werden solle, dass nach der Bibel, insbesondere den
Aussagen Christi, der . Menschheit eine schreckliche Drangsal bevorstehe,
die bereits ihren Anfang genommen habe und worin alle Menschen umkämen,
wenn nicht Gott vorher segnend eingreifen würde, dass das angebotene
Büchlein die Trostesbotschaft der ungeahnten und unverdicnten Er-

Glaubensund Gewissensfreiheit. N° 59. 375

lösung aus der Drangsal enthalte. Am Schluss heisst es dann noch: Nur
wenn jemand diese besondere Botschaft nicht will, offeriert man die
andere Broschüre, indem man die Erwartung ausdrückt, dass aber jene
bestimmt gekauft werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Dispositiv 1 des angefochtenen Beschlusses, dessen Aufhebung die
Rekurrenten neben derjenigen von Dispositiv 2 beantragen, enthält zunächst
lediglich eine Weisung an ,die mit der Handhabung des Hausier-gesetzes
betrauten unteren Amtsstellen für ihr künftiges Verhalten. Es frägt sich,
ob unter diesen Umständen überhaupt ein staatsrechtlicher Rekurs dagegen
möglich sei, d. h. ob die Erfordernisse einer Verfügung im sinne von
Art. 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
OG vorliegen und ob infolgedessen wegen des generellen Charakters
der Anordnung auch den beiden in erster Linie rekurrierenden Verbänden
die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen sei, die ihnen hinsichtlich des
individuellen Patententzuges gegenüber einzelnen ihrer Kolporteure kaum
zukommen könnte. Doch mag dies auf sich beruhen bleiben. Denn selbst
wenn der Rekurs formell in jenem Weiteren Umfange und inbezug auf alle
Rekurrenten als zulässig zu erachten wäre, muss er jedenfalls materiell
abgewiesen werden.

2. Die Broschüren der Ernsten Bibelforscher sind Werbeschriften für
die Lehren einer religiösen Bewegung. Und der Vertrieb dieser Schriften
im Wege des Hausierhandels dient unbestrittenermassen der religiösen
Propaganda. Mit der Glaubensund Gewissensfreiheit ist durch die BV
auch die Verbreitung religiöser Lehren gewährleistet. Doch gilt diese
Garantie, wie diejenige der Kultusfreiheit und der äussern Manifestation
eines religiösen Bekenntnisses überhaupt, nicht unheschränkt, sondern
nur innerhalb der Grenzen der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung
(BGE 34 I 260).

376 staatsrecht-

sittlichkeit und öffentliche Ordnung sind dabei bundesrechtliche Begriffe:
die kant. Rechtsordnung und die kantonalen Behörden dürfen bei der
Aufstellung der Schranken das zulässige Mass nicht überschreiten, und das
Bundesgericht hat bei Beschwerden aus Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
und 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV in dieser Hinsicht
das Recht freier Überprüfung (a. a. O. 261'und dort. Zitate). (Mit
Rücksicht auf diese freie Kognition ist es auch am Platze, die Beschwerde
wegen Verletzung der Glaubensfreiheit in erster Linie und vor derjenigen
aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zu behandeln, da bei der letzteren das Bundesgericht über
'die Zulässigkeit de1 Schranke nur aus einem begrenzten Gesichtspunkte
befinden kann.)

Aus dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung ergiebt sich ohne
weiteres, dass die religiöse Werbearbeit, wenn sie, wie hier, in
der Erscheinungsform des Hausierens mit Schriften, d. b. einer an
sich gewerblichen Betätigung auftritt, sich grundsätzlich auch die
polizeilichen Beschränkungen gefallen lassen muss, die für diese Art der
Gewe rbeausübung zu Recht bestehen {vgl. BGE 39 I 25 und dort. Zitate),
Im Rekurse wird denn auch nicht bestritten, dass für das Hausieren mit
den Schriften der Ernsten Bibelforscher im Kanton St. Gallen ein Patent
erforderlich ist, und dass die Voraussetzungen, unter denen das Patent zu
erteilen ist, sich nach dem kantonalen Hausiergesetz von 1887 richten. Es
wird lediglich in Abrede gestellt, dass darnach ein Grund vorgelegen habe,
das Patent zu verweigern oder es nachträglich wieder zu entziehen.

für den Entzug hat sich der Regierungsrat nicht etwa darauf gestützt,
dass die im Hausierhandel vertriebenen Schriften in sittlicher Beziehung
oder in Hinsicht auf die öffentliche Ordnung Anstoss erregen würden. Weder
im Beschlüsse selber, noch in der Antwortauf den Rekurs beanstandet er
im geringsten den Inhalt dieser Schriften, die darin dargelegten Lehren
der Ernsten Bibelforscher und die Art ihrer Darlegung. Er betont

Glaubensund Gewissensfreibeit. N° 59. 377

vielmehr, dass sich sein Vorgehen ausschliesslich gegen die Art und Weise
richte, wie die Hausierer auftreten und die sich als nicht zulässige
Belästigung des Publikums darstelle. Auch hierin liegt ohne Zweifel ein
an sich erhebliches Moment öffentlicher Ordnung. Wenn das kant. Gesetz
in Art. 8 c vorsieht, dass das Hausierpatent nicht erteilt wird, falls
mit der Ausübung des GeWerbes eine Belästigung des Publikums verbunden
ist, so muss diese Schranke gewiss auch da gelten, wo der Hausierhandel
Zwecke religiöser Propaganda verfolgt. Es kann sich nur fragen, ob aus
diesem Gesichtspunkt mit Recht die erteilten Patente entzogen worden
sind und eine Weitere Erteilung für den gleichen Zweck generell abgelehnt
werden durfte.

,Die Rekurrenten räumen denn auch ausdrücklich ein, dass bei wirklich
belästigendem, aufdringlichem Verhalten des einzelnen Hausierers die
Behörden ihm gegenüber wegen Übertretung der erwähnten Vorschrift mit den
gesetzlichen Sanktionen, Busse und eventuell Patententzug einschreiten
dürften. Sie machen aber geltend, dass daraus niemals ein Verbot des
Hausierens mit den fraglichen Schriften überhaupt hergeleitet werden
könne, wie es hier in Form der Veisungsi dafür keine Patente mehr zu
erteilen vorliege, und dass folgerichtig auch der Patententzug gegenüber
den einzelnen Hausierern nur gestützt auf bestimmte ihnen nachgewiesene
Verfehlungen erfolgen dürfte, nicht schon

auf Klagen über das Verhalten der Agenten der Bewegung

im allgemeinen. Allein auch eine solche allgemeine Anordnung und ein
Rückzug erteilter Patente, der sich lediglich hierauf, nicht auf das
individuelle Benehmen gerade der betreffenden Patentträger stützt, wird
noch als eine mit Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV vereinbare Massnahme angesehen werden müssen,
wenn sich aus den gemachten Erfahrungen oder aus der Organisation des
Kolportagedienstes durch die Leiter der Bewegung selbst ergiebt, dass
der Vertrieb der Druckschriften auf diesem Wege

378 Staatsrecht.

wegen des damit verfolgten Zweckes der Propaganda für eine bestimmte
religiöse Lehre und der Eigenschaft der Kolporteure als Sendhoten dieser
Lehre eine unstatthafte Belästigung des Publikums mehr oder weniger
unvermeidlich nach sich zieht. Wollte man auch in einem solchen Falle
die Behörde auf den nachträglichen individuellen Patententzug gegenüber
dem einzelnen Kolporteur verweisen, der die ihm erteilte Bewilligung
nachweisbar in der gedachten Weise missbraucht hat, so würde ein wirksames
Einschreiten und damit die Erreichung des statthaften polizeilichen
Zweckes unmöglich gemacht, den die Beschränkung des Art. 8 litt. c des
kantonalen Hausiergesetzes verfolgt.

Freilich ist mit dem Hausierhandel eine gewisse Zudringlichkeit aller
Regel nach verbunden : der Händler betritt unaufgefordert Privatwohnungen
und sucht durch lebhafte und eindringliche Anpreisung seiner Waren die
gleichgiltige oder ablehnende Haltung der

Leute zu überwinden. Dieses dem Hausierbetriehe in-,

härente Mass von Zudringlichkeit kann daher das kantonale Gesetz nicht
im Auge haben, wenn es in Art. 8 c von Belästigung spricht, wie auch die
dort angeführten Beispiele Orgelspieler, Bänkelsänger, Bärenführer etc.
zeigen. Auf der, andern Seite darf aber nicht übersehen werden, dass
eine gewisse Zudringlichkeit, die beim Hausiervertrieb gewöhnlicher Waren
schliesslich noch erträglich ist und die das Publikum sich hier gefallen
lässt, beim Feilbieten religiöser Schriften zu Propagandazwecken leicht
als eine nicht zu duldende

Belästigung empfunden wird. Im Gegensatz zum ge-.

wöhnliehen Hausierer, dem es nur um den Absatz von Waren zu Erwerbszwecken
zu tun ist, bildet eben für den religiösen Agenten das Hausiergewerbe
nur ein Mittel zur Verfolgung seines wahren Ziels, der Ausbreitung der
Lehre. Seine Bemühungen beim Vertrieb der Broschüren sind nicht blosse
Anpreisungen der Eigenschaften gleichgiltiger körperlicher Sachen, sondern

Glaubensund Gewisscnsfreiheit. N° 59. 379

bestimmt, über die in den Schriften dargestellte Lehre Aufklärung zu
geben und dafür Interesse zu wecken. Wenn jedes religiöse Bekenntnis im
allgemeinen grundsätzlich das Recht hat, seine Lehren bekannt zu machen,
um neue Anhänger für sie zu gewinnen, so kann doch auf der andern Seite
der Einzelne beanspruchen, dass er in seinen eigenen vier Wänden von
unaufgefqrderter religiöser Werbetätigkeit verschont bleibe. Dies um
so mehr, als es besonders für weibliche Personen keineswegs immer
leicht ist, solchen Propagandaversuchen mit energischer WegWeisung
zu begegnen. Daraus folgt freilich noch nicht, dass die Kolportage
mit religiösen Schriften und die religiöse Propaganda in der Form des
Hausierhandels gänzlich verboten werden könnte, was ja auch nicht der
Standpunkt des Regierungsrates ist. Wohl aber, dass bei der Frage, ob das
Publikum in unzulässiger Weise belästigt werde, ein strengerer Masstab
angelegt werden darf, als er für das gewöhnliche Hausiergewerbe zutreffen
würde. Es darf verlangt werden, dass das Feilbieten der Schriften mit
keinerlei mündlicher Anpreisung verbunden sei, die den Charakter einer
eigentlichen, wider den Willen desjenigen, an den die Anpreisung sich
richtet, ausgeübten religiösen Werbetätigkeit annimmt.

Bei den Ernsten Bibelforschern hat man es nun mit einer Lehre zu tun,
die sich in schroffen Gegensatz zu den religiösen Anschauungen der
grossen Mehrzahl der Bevölkerung des Kantons setzt, es darauf abgesehen
zu haben scheint, in landeskirchlichen und katholischen Kreisen. neue
Anhänger zu gewinnen und die daher bei der Bevölkerung im allgemeinen auf
eine besondere Abneigung und einen ausgesprochenen Widerwillen stossen
muss. Es ist unter diesen Umständen von vorneherein zu vermuten, dass die
Agenten der Bewegung sich lebhafter und eindringlicher Anpreisungsmittel
zu bedienen gezwungen sind, um die Schriften trotz jener oppositionellen
Stimmung abzusetzen, und die vom

380 Staatsrecht.

Regierungsrat eingelegte Instruktion bestätigt dies. Wenn es sich darnach
auch nicht um eigentliche Bekehrungsversuche handelt die Bekehrung
soll durch die Lektüre der Schriften bewirkt werden so sind es doch
Anfänge solcher Versuche ; die Lehre der Ernsten Bibelforscher wird
den Leuten im Kerne vorgetragen und die Agenten sind angewiesen, dabei
frisch aufzutreten , was doch wohl heissen will, dass sie sich durch
eine abweisende Haltung nicht beirren lassen sollen, wie denn ja auch die
Schlussanweisung nicht etwa korrekterweise dahin geht, dass wenn jemand
die dargelegte besondere Botschaft durchaus nicht will,"der Agent das
Haus sofort zu verlassen habe, sondern, dass er dann die andere Broschüre
aufdrängen soll. Das Verhalten der Hausierer auf Grund dieser für sie doch
offenbar verbindlichen Instruktion überschreitet danach bereits dasjenige
Mass religiöser Propaganda in der Form des Hausierhandels, das nach dem
Gesagten vom Standpunkte des Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV allenfalls noch hingenommen werden
müsste. Und die vielfachen Klagen, die laut geworden sind, bestätigen,
dass die Leute diese ungerufen sich in ihre Wohnungen drängende religiöse
Werbetätigkeit als eine eigentliche Belästigung empfinden, wobei es
zudem wahrscheinlich ist, dass die Agenten in Erfüllung und im Eifer
ihrer religiösen Mission häufig noch weiter gehen als es der Instruktion
entsprechen würde. Es lässt sich deshalb die Annahme rechtfertigen, dass
mit der Kolportage der Schriften der Ernsten Bibelforscher , so wie sie
nach den Weisungen und Absichten der Leiter der Bewegung selbst betrieben
wird und übrigens auch wohl betrieben werden muss, wenn anders die damit
bezweckte religiöse Propaganda überhaupt ernstlichen Erfolg versprechen
soll, eine Belästigung des Publikums fast unvermeidlich generell verbunden
ist, die über das zulässige Mass im angefochtenen Sinne hinausgeht, sodass
Patente für den Vertrieb dieserGlaubens und Gewissensfreiheit. N° 59. 381_

Schriften allgemein und ohne Untersuchung der besonderen Verhältnisse
des einzelnen Agenten verweigert werden können. Dabei ist immerhin
der Vorbehalt zu machen, dass die Frage der Patenterteilung von den
zuständigen Behörden neuerdings geprüft werden müsste, wenn nicht nur
die Leiter der Bewegung, sondern auch die einzelnen Patentbewerber
durchaus ernstliche Garantien dafür bieten könnten und würden, dass das
Feilbieten der Schriften künftig ohne solche mündliche damit verbundene
Propaganda erfolgen wird. Ob die Ernsten Bibelforscher , wenn ihnen
der Hausierhandel versperrt ist, das Ziel der Propaganda von Haus zu
Haus in anderer Weise verfolgen könnten, ohne dass dagegen,

' wenigstens auf dem Boden der geltenden kantonalen

Rechtsordnung aus Gründen der öffentlichen Ordnung eingesehritten
werden kann, so 2. B., dass die Agenten die Schriften unentgeltlich
abgeben und damit die mündliche Werbearbeit verbinden, ist hier nicht zu
erörtern. Selbst wenn es der Fall sein sollte, so folgt daraus noch nicht,
dass dieselbe Betätigung auch im Wege des Hausierbetriebes gestattet
werden müsste. Bedient sich eben die religiöse Propaganda der Form
' einer Gewerbeausübung, so muss sie auch die Beschränkungen auf sich
nehmen, die aus zutreffenden Erwägungen der öffentlichen Ordnung dieser
Betriebsform obliegen. Mit einer derartigen Beschränkung hat man es
aber nach dem Gesagten hier zu tun, indem die mit der Kolportage der
Schriften der Ernsten Bibelforscher fast unvermeidlich Hand in Hand
gehende religiöse Werbetätigkeit nach den Verhältnissen eine Belästi-gung
des Publikums bedeutet, die der Staat nicht verpflichtet ist, durch
Erteilung des Hausierpatentes zu erleichtern und zu begünstigen.

3. Mit dem Gesagten erledigt sich auch die Beschwerde aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV, wenigstens in der Hauptsache. Es mag, was die Auslegung des
kant. Hausiergesetzes anlangt, nur noch bemerkt werden, dass zwar die Bei-

382 Staatsrecht.

Spiele in Art. 8 c andere Arten von Belästigungen des Publikums betreffen,
als die in der Hausiertätigkeit der Agenten der Ernsten Bibelforscher
iiegende, dass aber, eben weil es sich um blosse Beispiele handelt, nichts
dagegen eingewendet werden kann, wenn die Bestimmung im vorliegenden
Fall angewendet worden ist. Der Widerruf des der Frau Nörpel erteilten
Patentes sodann hat nicht den Charakter einer Strafe, als welche er nach
Art. 22 ff. des Gesetzes nur im Strafverfahren hätte erfolgen können,
weshalb denn auch die Patentgebühr pro rata temporis zurückgegeben
worden ist. Er stellt sich vielmehr als einfache Rückgängigmachung einer
administrativen Verfügung auf Grund einer neuen Sachlage Klagen über
das Verhalten der Hausierer dar, wie sie mangels einer ausdrücklichen
sie ausschliessenden Gesetzesbestimmung und eine solche liegt hier nicht
vor aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht angefochten werden kann (BGE 43 I Nr. 1).

Auch die Berufung auf die Pressfreiheit erweist sich nach den
Ausführungen in Erw. 2 als unbegründet. Wenn Gründe öffentlicher Ordnung
den Patententzug vor der Glaubensfreiheit rechtfertigen, so müssen sie
das auch vor der Pressfreiheit tun (BGE 13 Nr. 44).

Demnach erkennt *das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen. '

.lll. PRESSFRE IHEIT

LIBERTÉ DE LA PRESSE Vgl. Nr. 59. Voir n° 59.

Gerichtsstand. N° 60. 383

IV. GERICHTSSTAND FOR

60. Arrèt du 29 novembre 1924 dans la cause Zimmermann contre Amaudmz.
Const. féd. art. 59. Faculté pour ie défendeur à l'action révocatoire'
de se prévaloir de cette disposition. Assimilation d'un bureau d'agent
d'affaires à un établissement commercial, relativement au for des
réclamations personnelles ayant leur source dans l'exploitation dudit
bureau.

Le recourant est agent d'affaires; il a son domicile particulier
à Sonvilier (Berne) et son bureau a La Chauxde Fonds où il se rend
chaque jour.

En mai 1921 il fut charge par un de ses clients, Paul Cavin, de négocier
avec Armand Montandon la vente d'un atelier. Le contrat fut signé le 31
mai 1921. Le prix était fixé à 13 000 fr., que Montandon s'engageait à
payer comme suit: 1500 fr. comptant, 500 fr. le 31 aoùt 1921 et le solde
à raison de 100 fr. par mois a partir de juin 1922.

Le 8 novembre 1921, alors que la situation de Cavin était devenue
précaire, est intervenne entre ce dernier, toujours reprèsenté par
le recourant et Montandon, une convention modifiant le contrat du 31
mai précédent. Par cette nouvelle convention, Montandon, moyennant un
rabais de 500 fr. s'obligeait à payer par anticipation une somme de 6
700 fr. Sur cette somme 6168 fr. furent versés par Montandon au recourant
en payement d'une dette de Cavin envers le second.

Le 28 novembre 1921 Cavin demanda un sursis concordataire et obtint un
concordat le 23 février 1922. Le 17 mars 1923 ce concordat fut révoqué
et Cavin fut declare en faillitc.

Le 8 mai 1924, Amaudruz & Cie, créanciers de Gavin et cessionnaires de
la masse, ont assigné le recourant
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 50 I 369
Date : 10. Juli 1924
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 50 I 369
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 368 Staatsrecht. sei es durch einen bestimmten Zweck, der damit verfolgt wird, oder


Legislation register
BV: 4  49  50  55
OG: 178
StG: 55u
BGE-register
34-I-254 • 39-I-17
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
abrogation • acceptance by competency • addiction • advertising • authorization • behavior • buy • cantonal administration • cantonal council • cantonal remedies • character • circle • clergyman • company • contract • contract conclusion offer • decision • directive • director • doubt • drawee • duration • effect • end • english • excitement • factory inspectorate • feature • federal court • forfeit • form and content • freedom of education • freedom of religion and conscience • guideline • hamlet • intention • legal entity • legitimation of appeal • life • main issue • measure • money • obligation • pay • planned goal • position • press • presumption • purpose • question • quotation • report • sanction • statement of reasons for the adjudication • to hawk • truth • within