228 Stats: echt... -

stehenden Frist. Die Bestimmung handelt nach "ihrem Wortlaut allgemein
vom Einfluss der Betreibungsferien und Rechtsstillstände auf den Lauf
und Ablauf der Fristen. Die Erwägung, die dazu geführt haben, sie auf
die dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen gesetzten Fristen zu
beziehen (BGE Sep.-Ausg. 15 259 Erw. 3 u. 4) haben in gleicher Weise
ihre Gültigkeit für jene Frist. Der Betriebene, dem gegenüber .(nach
dem Gesagten) während der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes
in II. Instanz die Verhandlung über die Rechtsöifnung nicht stattfinden
und die Rechtsöffnung nicht ausgesprochen oder bestätigt werden darf,
soll in dieser schonzeit ihrem ganzen Zwecke entsprechend auch dagegen
sichergestellt sein, dass er durch Nichtergreifung des Rechtsmittels
seiner Rechte verlustig geht, da ei entweder nicht in der Lage ist,
seine Interessen zu wahren, oder dies aus Humanitätsriielcsichteii ihm
nicht zugemutet weiden soll.

Der Anwendung der kantonalen Fristbestimmung stand daher im
vorliegenden Fall, was die Schuldbetreibungs und Konkurskommission
verkannt hat, Art. 63 in Verbindung mit 56 des BG im Wege. Darnach
ging für den Rekurrenten die Rekursfrist gegen den erstinstanzlichen
Rechtsökinungsentseheid erst zehn Tage nach Ostern, d. h. am 30. April
1924 zu Ende und war bei Einreichung des Rekurses, am 19. April, noch
nicht abgelaufen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Schuldbetreibungs
und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 28. Mai
1924 aufgehoben.

Gewaltentrennung; N° 39. 229

VI. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

39. Urteil vom 14. März 1924 i. S. Steiner und Allet gegen Wallis
Grossen Rat.

Aufhebung einer durch vom Volke angenommenes Gesetz vorgesehenen Beamtung
durch Beschluss des Grossen Rates zu Ersparniszwecken. Unzulässigkeit
eines solchen Vorgehens bei Bestehen des obligatorischen
Gesetzes-referendums, selbst dann, wenn die dadurch beseitigte gesetzliche
Bestimmung, weil zur Vollziehung eidgenössischen Rechts (des ZGB)
erlassen, nach kantonalem Staatsrecht oder auf Grund von Art. 52
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
Scth
z. ZGB durch einfache Verordnung hatte aufgestellt werden können.

A. Das in der Abstimmung vom 23. Juni 1912 vom Volk angenommene Walliser
EG zum ZGB bestimmt

s in den §§ ll und 12 Grundbuch und Grundbuch-

beamte unter Art. 244 bis 247 :

Art". 244. Als Grundbuchkreise werden die gegenwärtigen
Hypothekaramtskreise festgesetzt.

Sobald die Verhältnisse es verlangen, kann eine Neueinteilung der
Grundbuchkreise vorgenommen werden, zu welchem Zwecke der Staatsrat dem
Grossen Rate ein Reglement zur Genehmigung vorzulegen hat.

Art. 245. Für jeden Grundbuchkreis besteht ein Grundbuchamt, dem die
Führung der Grundbücher der Gemeinden des Kreises obliegt. Die Anlage
des Grundbuches erfolgt nach Gemeinden.

Art. 246. Das Grundbuchamt besteht aus dem Grundbuchbeamten
(Grundbuchverwalter) und seinem Stellvertreter. Der Staatsrat kann
den Grundbuchbeamten ermächtigen und verpflichten, ein der Grösse und
Wichtigkeit des Kreises entsprechendes KanzleiPersonal anzustellen;

230 Staatsrecht.

Art. 247. Die Grundbuchbeamten und ihre stellvertreter werden vom
Staatsrat ernannt.

Nach dem Gesetze über das Gegenregister der Hypotheken vom 24. November
1849 Art. 1, auf das Art. 244 des EG zum ZGB Bezug nimmt, ist der Kanton
in fünf Hypothekaramtskreise eingeteilt: der erste umfassend die Bezirke
Goms, Östlich-Baron, Brig und Visp mit Amtsstube in Brig; der zweite
umfassend die Bezirke Westlich-Baron und Leuk mit Amtsstube in Leuk;
der dritte umfassend die Bezirke Siders, Sitten, Ering und Gundis
mit Amtsstube in Sitten; der vierte umfassend die Bezirke Martinach,
Entremont und die Gemeinden Vernayaz, Salvan und Fins-Hauts mit Amtsstuhe
in Martigny Bourg; der fünfte umfassend die verbleibenden Gemeinden
des Bezirkes Saint-Maurice und den Bezirk Monthey mit Amtsstube in
Monthey. Die vom Staatsrat auf Grund von Art. 296 des EG zum ZGB am
17. April 1920 erlassene Verordnung betr. die Führung des kantonalen
Grundbuches, in Kraft getreten am 1. Juli 1920, wiederholt in Art. 2
diese Kreiseinteilung. In Art. 1 und 3 heisst es übereinstimmend mit
dem EG : (( Art. 1. Jeder der gegenwärtigen Hypothkaramtskreise bildet
einen Grundbuchkreis. Die bestehenden Hypothekarbureaux sind aufgehoben
und werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ersetzt durch die
Grundbuchämter (Art. 244 EG). Art. 3. An der Spitze des Grundbuchamtes
'stehen der Grundbuchverwalter und sein Stellvertreter. Sie werden vom
staatsrat ernannt (Art. 246 EG).

Bei Beratung des Voranschlages für 1924 in der Sitzung des Grossen Rates
vom 21.. November 1923 beantragte Grossrat Mathieu de supprimer les
postes de substitut au Registre foncier des bureaux de Brigue, Loèche
et Monthey (in der deutschen Fassung des Protokolls : die Posten der
Substituten von Brig, Leuk und Monthey" zu streichen. ) Der" Antrag
wurde mit 36 gegen 28 Stimmen angenommen. Ein in der Sitzung

Genraltentrennung. N° 39. 231

vom 23. November 1923 vom Vertreter des staatsrates eingebrachter Antrag
de revenir sur la decision con-

cernant la suppression des 3 postes de substitut aux conservateurs
du Registre foncier des arrondissements de Loéche, de Monthey et de
Brigue v (in deutscher Fassung des Protokolls: auf den Beschluss betr.
Streichung der Posten für die Substituten des Grund-, buchamtes von Brig,
Leuk und Monthey zurückzukom: men ) blieb in Minderheit.

B. Die Rekurrenten Josef Steiner in Brig und Theophil Allet in Leuk
waren schon früher Stellvertreter der Hypothekarbeamten von Lenk und Brig
und sind nach Inkraftreten der Verordnung vom 17. April 1920 betr. die
Führung des kantonalen Grundbuches vom Staatsrat als Stellvertreter der
Grundbuchverwalter dieser Kreise für eine noch nicht abgelaufene Amtsdauer
gewählt worden. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
verlangen sie die Aufhebung der beiden Beschlüsse des Grossen, Rats vom
21. und 23. November 1923 betr. Aufhebung der Stellen der Stellvertreter
der Grundbuchämter von Brig und Leuk wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
(Willkür) und Übergriffs des Grossen Rates in das Gesetzgebungsrecht des
Volkes (Art. 30 und 44 KV). Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird,
soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.

C. Namens des Grossen Rates hat der Staatsrat von Wallis die Abweisung der
Beschwerde beantragt. Der massgebende Art. 246 EG sei erlassen worden zur
Vollziehung von Art. 953
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 953 - 1 Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone.
1    Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone.
2    Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen jene über die Ernennung und die Besoldung der Beamten, bedürfen der Genehmigung des Bundes.689
ZGB, wonach die Einrichtung der Grundbuchämter,
die Umschreibung der Grundbuchkreise usw. durch die Kantone erfolge. Nach
Art. 30 Ziff. 3 litt. b der KV unterlagen aber gesetzgeberische Erlasse,
die in Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehen, der Volksabstimmung
nicht. Wenn das EG seiner Zeit dem Volke unterbreitet werden sei, weil
man dieses vom Mitspracherecht in einer so wichtigen Materie

232 ' ' , Staatsrecht.

nicht habe ausschliessen wollen, so folge daraus nicht, dass nunmehr
auch jede Abänderung einzelner solcher Ausführungsbestimmungen zum
eidgenössischen Gesetz wieder dem Referendum unterbreitet werden müsste.
Auch Art. 52
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
Scth zum ZGB ermächtige die Kantone, die zur Ausführung des
neuen Rechts notwendigen Anordnungen auf dem Verordnungswege zu erlassen.
Übrigens habe der Beschluss des Grossen Rats auch wohl nicht den Sinn
einer Abänderung von Art. 246 EG. Der Antragsteller und der Grosse Rat
hätten damit einzig die Unterdrückung der fraglichen Substitutenstellen
als eigener, selbständiger 'Beamtenposten im Auge gehabt in der Meinung,
dass die Stellvertretung in den Büros von Brig, Lenk und Monthey künftig
so organisiert werden solle, dass sie das Budget nicht be-

laste. Massgehend sei dabei die Erwägung, dass die .

verschiedenen Grundbuchämter eine sehr ungleiche Ar. beitslast
aufweisen und das Bestreben nach strenger Sparsamkeit in allen
Verwaltungszweigen gewesen. Eine Verfassungsverletzung liege darin aus
den angegebenen Gründen und aus dem weiteren nicht, weil es sich um
einen Beschluss handle, zu dem der Grosse Rat kraft seiner Stellung
als oberste ,Aufsichtsbehörde über die ganze Staatsverwaltung als
befugt _erscheine. Die Frage ob die betroffenen Beamten allenfalls
einenÄEntschädigungsanspruch gegenüber dem Staate hätten, stehe heute
nicht zur Diskussion.-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Rekurrenten ,haben als-Träger durch die angefochtenen Beschlüsse
betroffener Ämter , ein persönliches materielles Interesse an der
Aufhebung der Beschlüsse und sind daher zweifellos legitimiert, deren

formelle Verfassungsrnässigkeit durch staatsrechtlichen -

Rekurs anzufechten.

2. Der. Inhalt der angefochtenen Anordnung ist in

der deutschen undfranzösischen Fassung des Sitzungs-Gewalteutrennung. N°
39. 233

protokolls insofern nicht ganz übereinstimmend formuliei't, als im
französischen Protokoll der Sitzungen vom 21. und 23. November von der
suppression'des postes du substitut au Registre foneier des bureaux de
Brigue, ' Loèche et Monthey , und ebenso im deutschen Sitzungsprotokoll
vom 21. November 1923 von der Streichung der Posten der Substituten von
Brig, Leuk und Monthey die Rede ist, während das deutsche Protokoll vom
23. November 1923 nur von der Streichung der Posten für die Substituten
des Grundbuchamtes von Brig, Leuk und Monthey (d. h. wörtlich ausgelegt
der entsprechenden Budgetposten) Spricht. Doch kann über den wahren
Sinn kein Zweifel herrschen. Denn wenn ss' das Amt des Stellvertreters
des Grundbuchbeamten an sich bestehen bliebe, so müsste dem Träger
selbstverständlich auch die entsprechende, aus der Besoldungsordnung
sich ergebende Besoldung ausgerichtet werden. Die Streichung der dafür
im Voranschlag eingesetzten Summen kann daher nur die Bedeutung haben,
dass die Beamtungen als solche eingehen und nicht mehr besetzt werden
sollen. Dass dies die Meinung war, erhellt übrigens unzweideutig aus dem
nachfolgenden Briefe des kantonalen Finanzdepartements an die Rekurrenten
vom 28. November 1923, dass es ihnen infolge Aufhebung des Postens des
Grundbuchbearnten-Substituten von Brig bezw. Leuk ab 1. Januar 1924
ihren Gehalt nicht mehr ausrichten könne, sowie aus der späteren Weisung
des gleichen Departements an die Grundbuchverwalter von Brig und Leuk
vom 29. Januar 1924, dass sie sich infolge des Grossratsbeschlusses
vom 21. November 1923 künftig im Verhinderungsfalle gegenseitig zu
vertreten hätten.-

3. Mit diesem Beschlüsse hataber der Grosse Rat augenscheinlich seine
Befugnisse in verfassungswidriger Weise überschritten. Nach Art. 30
Ziff. 3 der Walliser Staatsverfassung unterliegen der Volksabstimmung
alle vom Grossen Rat ausgearbeiteten Gesetze und Dekrete,

234 Staatsrecht.

ausgenommen: a) die Dekrete dringlicher Natur oder diejenigen von nicht
allgemeiner und bleibender Tragweite; b) die gesetzgeberischen Erlasse,
die zur Vollziehung der Bundesgesetze notwendig sind. Und Art. 44
ebenda weist dem Grossen Rate lediglich die Beratung über die ihm' vom
Staatsrat unterbreiteten Gesetzesund Dekretsentwürfe, dagegen von den
Fällen des Art. 30 Ziff. 3 litt. a und b abgesehen keine unmittelbaren
gesetzgeberischen Befugnisse zu. Das so festgelegte ausschliessliche
Gesetzgebungsrecht des Volkes hat aber notwendigerweise zur Folge,
dass auch Änderungen an bestehenden, vom Volk angenommenen Gesetzen nur
durch ein neues, der Volksabstimmung unterbreitetes Gesetz vorgenommen
werden können. Ob die abzuändernde Bestimmung zur Verbindlichkeit der
Gesetzesform bedurfte oder ob sie an sich nach ihrem Inhalt auch auf
dem. Verordnungswege (durch einfaches grossrätliches Dekret) hätte
eingeführt werden können, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Auch
im letzteren Fall enthält sie, nachdem sie einmal in Gesetzesform
gekleidet worden ist, eine gesetzgeberische Willensäusserung des Volkes,
die nur durch einen gleichen Akt und nicht durch den Beschluss einer
dem Volkswillen untergeordneten Behörde beseitigt werden kann. Zu
Unrecht versucht der Staatsrat für den vorliegenden Fall aus Art. 30
Ziff. 3 litt. b KV und Art. 52
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
Scth zum ZGB etwas anderes herzuleiten.
Selbst wenn die hier enthaltenen Bestimmungen, wonach die zur
Vollziehung von Bundesgesetzen bezw. zur Ausführung des ZGB notwendigen
Erlasse , ergänzenden Anordnungen auf dem Dekrets-(Verordnungs-) wege
getroffen werden können, wirklich auch auf die nachträgliche Abänderung
ursprünglicher Einführungsbestimmungen' zu beziehen sein sollten, die
tatsächlich durch Gesetz, nicht durch Verordnung erlassen worden sind,
so wäre, um die Abänderung durch

blosse Verordnung als zulässig erscheinen zu lassen

Gewaltentrennnng. N° 39. 235,

danach doch auf alle Fälle erforderlich, dass sie auch wirklich zur
Vollziehung des Bundesgesetzes geschieht, m. a. W. ihren Grund darin
hat, dass sich die ursprüngliche Ordnung als zur Durchführung des
Willens des eidgen. Gesetzgebers als nicht geeignet erwies. Davon
ist aber hier nicht die Rede. Vielmehr ist die angefochtene Anordnung
zugestandenermassen ausschliesslich aus Sparsamkeitsrücksichten erfolgt,
um durch die Unter-drückung der Ausgaben für die betreffenden Stellen den
Staatshaushalt zu entlasten. Hätte es sich bei der Vorschrift des Art. 246
EG 2. ZGB, wonach jedes Grundbuchamt aus dem Grundbuchbeamten und seinem
Stell-vertreter besteht, noch um eine notwendige Ausführungsbestimmung
im Sinne von Art. 30 Ziff. 3 litt. b KV und Art. 52 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
Scth z. ZGB
gehandelt, so könnte deshalb doch diese Natur dem Beschlusse, das Amt
des Stellvertreters in einzelnen Grundbuchkreisen (zu Ersparniszwecken)
zu unterdrücken, keinesfalls zugestanden werden, womit auch die
Möglichkeit entfällt, ihn formell auf die letztangeführten Vorschriften
zu stützen. Die Stellung des Grossen Rates als oberste Aufsichtsbehörde
über die gesamte Staatsund insbesondere die Finanzverwaltung, auf welche
die Beschwerdeantwort noch hinweist, berechtigt ihn nur zum Eingreifen
innert des Rahmens der Gesetze, nicht zu Massnahmen, die mit bestehenden
Gesetzen in Widerspruch stehen. -

3. Erweist sich demnach die Rüge, dass der Grosse Rat durch die
Beschlüsse vom 21. und 23. November 1923 in das Gesetzgebungsrecht
des Volkes eingegriffen habe, als begründet, so sind diese Beschlüsse
in ihrer Gesamtheit aufzuheben, da sie eine Einheit darstellen und
deshalb auch bloss als Ganzes oder überhaupt nicht annulliert werden
können. Die Aufhebung nur hinsichlich der Unterdrückung der Ämter des
Grundbuchbeamten-Stellvertreters in den Kreisen Brig und Leuk, die zu
beantragen der Rekurs sich formell beschränkt,

236 Staatsrecht

Würde zu einer Rechtsungleichheit führen,} die durch das Urteil nicht
geschaffen werden darf.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden die angefochtenen
Beschlüsse des Grossen Rates des Kantons Wallis vom 21. und 23. November
1923 aufgehoben.

VII. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ Vgl. Nr. 31. Voir n° 31.

VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT

GARANTIE DE LA LIBERTÉ INDIVIDUELLE

Vgl. Nr. 31. Voir n° 31.Inierkantonale MW. N° 40. 237

1x. INTERKANTONALE Wir-Fig FÙRsi DIE VOLLSTREQKUNG òFFEN'fLLCHRECHTLICHER
Ist-Evens

GARANTIE INTERCANI'ONALE POUR L'EXÉCUTION LEGALE DES PRESTATIONS DÉBIVANT
DU DROIT PUBLIC

40. Mamamma. Femme; i. S. Erben TM gegen Bm Noth

Vollstreckung von Steueramprüehen aus einem anderen Kanton. Einwand, dass
die Steuerauflage gegen das bundesrechtliche Doppelbesteuemngsverbot
verstesse Zulässigkeit einer solchen Einrede noch im
Rechtsöffnungsverfahren auf

' Grund da Konkordates von 1912 Î? '

Nach § 102 des Gemeindegesetzes von Zug haben an die Ausgaben einer
Bürgergemeinde für das Armenwesen alle in der Gemeinde und im Gebiet der
Eidgenossenschaft wohnenden Bürger beizutragen. Gestützt hierauf und mit
Rücksicht auf die Tatsache, dass im Kanton Luzern nach dem Steuergesetz
von 1892 § 3 Schlussalinea im Armenwesen das Mobiliarvermögen an die
Heimatgemeinde versteuert wird und damach die im Kanton niedergelassenen
Angehörigen anderer Kantone darauf keine Almensteuer zu bezahlen haben,
verlangte die Bürgergemeinde Walchwil von ihrem in Sursee wohnenden Bürger
Josef Anton Hürlimann die Armensteuer für die Jahre 1921 n. 1922von seinem
Mobiliarvermögen von 72,000 "Fr. Hisiirlimann beschwerte sich hierüber
durch fürsp'rech X in Sursee beim Regierungsrat Zug, indem er speziell
geltend machte, dass die Bürgergemeinde Walchwil bundesrechtlich nicht
berechtigt sei, ihre ausserhalb des Kantons Zug wohnenden Burger zur
Armensteuer heranzuziehen. Der Regierungsrat wies
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 50 I 229
Date : 01. Januar 1924
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 50 I 229
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 228 Stats: echt... - stehenden Frist. Die Bestimmung handelt nach "ihrem Wortlaut


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ZGB: 52  953
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