196 ; Staatsrecht.

solcher Verstoss vorliege, sei es weil die Abgaben im einzelnen
Steuergebiet oder zusammengerechnet wegen ihrer Höhe prohibitiv wirken
oder. nach ihrer Ausgestaltung und Bemessung im einzelnen Kanton auf eine
höhere Besteuerung (Sonderbelastung) des intel karltonalen Handels als
solchem gegenüber dem gleichartigen interkantonalen Verkehr hinauslaufen
würden oder endlich weil die eine oder andere jener Tätigkeiten nicht zu"
denjenigen Handlungen gehören würde, die nach der Veranlassung der ratio
der Steuer deren Ausdehnung darauf zu rechtfertigen vermögen, solange
damit nicht noch andere Betriebshandlungen im Kantonsgebiet Hand in
Hand gehen (vgl. über diese verschiedenen Gesichtspunkte das zit. Urteil
Meyer), machen aber die Rekurrenten nicht geltend, geschweige versuchen
sie es irgendwie nachzuweisen. Da es sich dabei nicht um ein Versehen
in der Bezeichnung der anwendbaren Verfassungsverschrift, sondern um
tatsächliche Behauptungen handelt, die notwendig zum Fundament einer
solchen Beschwerde gehören würden, kann es nicht Sache des Bundesgerichts
sein, den Rekurs nach dieser Richtung zu ergänzen und zu untersuchen,
ob sich allenfalls die streitigen Steuerauflagen im einen oder anderen
Kanton aus solchen Erwägungen beanstanden liessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Doppelbesteuerung. N° 35. , 197.

35. Urteil vom ze. September 1924 i. ,s. Mam-Manu gegen Zürich und Bern.
Doppelbesteuemngsverbot. Kleiderfärberei und chemische

Waschanstalt mit selbständigen Warenannahmestellen in andern Kantonen,
die für den Färbereiinhaber kein Steuer-

domizil begründen können.

A. Die Rekurrentin betreibt in Burgdorf eine Kleiderfärberei und eine
chemische Waschanstalt. In Zürich nehmen die lnhaberinnen von zwei
Glättereien und einer Mercerieund Geschirrhandlung ,War en entgegen, um
sie der Rekurrentin nach Burgdorf zum Waschen oder Färben zu schicken und
nach dieser Behandlung wieder denjenigen abzuliefern, die sie abgegeben
haben; sie erhalten hiefür Provisionen. Die Rekurrentin wird in Burgdorf
von der Gemeinde und dem Staat besteuert. Am 29. April 1924 entschied
die Finanzdirektion des Kantons Zürich, dass sie für die Jahre 1919 bis
1923 in Beziehung auf ihr Einkommen auch in Zürich steuerpflichtig sei,
weil sich dort in ständigen Einrichtungen ein erheblicher Teil ihres
Geschäftsbetriebes vollziehe.

B. Gegen diese Verfügung hat Frau Manz am 23. Juni 1924 die
staatsrechtliche' Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den
Anträgen :·

-1.Es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfü-

si gung... die Rekurrentin als im Kanton Zürich nicht ein-

kommensteuerpflichtig zu erklären. . 2.Eventuell. . . . . . . . .
Die Rekurrentin macht geltend: Es liege Verfassungs-

widrige Doppelbesteuerung vor.Sie betreibe ihr Geschäft

nur im Kanton Bern. In Zürich habe sie keine ständigen körperlichen
Anlagen. Die drei Läden, wo man die

Waren zum Waschen oder Färben für sie annehme und

nachher wieder zurückgebe, seien nicht von ihr, sondern

von den dort den Betrieb leitenden Personen gemietet,

198 Staatsrecht.

die sie auch für andere Erwerbszwecke benutzten. Diese ständen
nicht in einem zeitlich geregelten Dienst-, son_ dem nur in einem
Auftragsverhältnis zur Rekurrentin und seien selbständig erwerbende
Personen.

C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Stadtrat von Zürich haben
Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie stellen sich auf den Standpunkt,
dass die Personen, die in Zürich Waren zur Behandlung im Be-trieb der
Rekurrentin entgegennehmen, deren Angestellte seien.

D. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei
gegenüber dem Kanton Zürich gutzuheissen. -"

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Rekurrentin darf nach feststehender Praxis nur dann für ihr
Geschäftseinkommen in Zürich besteuert werden, wenn sie dort ständige
körperliche Anlagen oder Einrichtungen besitzt, in denen sich ein
wesentlicher Teil ihres Geschäftsbetriebes vollzieht. Diese Voraussetzung
trifft jedoch nicht zu. Die Personen, die in Zürich Waren annehmen,
um sie der Rekurrentin in Burgdorf zum Waschen oder Färben zuübergeben,
betreiben selbständig ihr Gewerbe und zwar nicht bloss das Glätten oder
den Handel mit Mercerieoder Geschirrwaren, sondern auch die erwähnte
W'aienannahme. Dass sie bloss jene Tätigkeit als Geschäftsinhaber, diese
aber als Angestellte ausüben und sich insofern in einer Doppelstelluug
befinden, könnte nur angenommen werden, wenn das unzweifelhaft aus den
Akten hervorginge; hiefür fehlen aber genügende Anhaltspunkte. Es ergibt
sich nicht, dass sie sich verpflichtet haben, Während gewisser bestimmter
oder unbestimmter Zeitdauer (vgl. Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
OR) für die Rekurrentin tätig
zu sein und sich ihr in Beziehung auf die Einteilung ihrer Arbeitszeit
unterzuordnen, und dass die Miete der in Frage stehenden Ladenlokale
zum Teil im Namen oder doch

Doppelbesteuerung N° 35. 199" für Rechnung der Rekurrentin erfolgt. Der
blosse Umstand, dass deren F irmaschild an jenen Lokalen angebracht
ist zur Orientierung des Publikums, kann nicht zum Schlusse führen,
dass die Rekurrentin zum Teil Inhaberin der hier betriebenen Geschäfte
sei. Die in Zürich die Warenannahme besorgenden Personen sind eher noch
unabhängiger. von der Rekurrenti'n als der solothurnische Generalagent der
schweizerischen Lebensversicherungsanstalt von dieser nach dem Urteil des
Bundesgerichts vom 11. Juli 1919 (BGE 45 I S. 214) oder der Posamenter
von seinem Fabrikanten nach dem Urteil i. S. Sarasin Söhne gegen Basel
Stadt undLand vom 20. März 1920 (BGE 46 I S. 233). Es lässt sich offenbar
auch nicht etwa annehmen, dass die _Rekurrentin zu den erwähnten mit
ihr in Verbindung stehenden Personen in einem Gesellschaftsverhältnis
stehe und aus diesem Grunde als Mitinhaberin der in Zürich betriebenen
Geschäfte zu betrachten sei.

Demnach muss die angefochtene Verfügung der zürcherischen F inanzdirektion
aufgehoben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der erste Rekursantrag wird gutgeheissen 'und die Verfügung der
Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 29. April 1924 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 I 197
Datum : 01. September 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 I 197
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 196 ; Staatsrecht. solcher Verstoss vorliege, sei es weil die Abgaben im einzelnen


Gesetzesregister
OR: 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
BGE Register
45-I-207 • 46-I-225
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • arbeitszeit • autonomie • basel-stadt • begründung des entscheids • bern • bundesgericht • doppelbesteuerung • entscheid • frage • gemeinde • handel und gewerbe • regierungsrat • staatsrechtliche beschwerde • stelle • unternehmung • verfassung • weiler