282 Staatsrecht.

des oitzes der Gesellschaft für die Vermögensbesteuerung ruht en muss. In
den früheren Urteilen des Bundesgerichts, in denen die Zuweisung anders
gelöst worden ist, handelte es sich um Fabrikationsunternehmungen,
bei denen der Ort der kaufmännischen Tätigkeit und der FabrikatiOnsort
auseinanderfielen, also um einen durchaus verschiedenen Tatbestand,
sodass daraus für den vorliegenden Fall nichts entnommen werden kann.
Dagegen verweist die Antwort des Kantons Bern mit Recht auf das Urteil
in Sachen der Dampfschiffahrtsgesellschaft desVierwaldstättersees vom
11. November 1915 (AS 41 I S. 423), Wo der Tatbestand insofern ähnlich
lag, als als ausser des Gesellschaftssitzes Luzern auf dem Gebiet der
anderen Uferkantone vorhandene Betriebsstätten nur die zur Aufnahme
der Reisenden und Waren bestimmten Landungsbrücken an den ein-zelnen
Stationen in Betracht kamen, und wo die Posten Kassakonto, Wertschriften,
Bankguthaben und Debitoren ebenfalls ganz dem Sitzkanton zugewiesen wurden
mit der Begründung : sie hätten dadurch eine überwiegende Wirtschaftliche
Beziehung zu diesem Kanton, dass sie als teils kapitalistisch angelegte,
teils flüssige Geldmittel des Unternehmens mit dem Betriebe nicht
direkt, sondern nur durch ihre Verwendung zur Anschaffung der nötigen
Betriebsmaterialien im Zusammenhang

stehen und im übrigen ausschliesslich der am Gesell'

schaftssi'sze zentralisierten F'manzund Kassaverwaltung unterstellt seien.

Das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich ist daher in Abänderung der
angefochtenen Verfügung dahin zu beschränken, dass zurBestimmung des
in Zürich steuerbaren Teiles des Aktienkapitals und der Reserven der
Rekurrentin im Sinne von § 32 Abs. 2 des zürcherischen

' Steuergesetzes als in den zürcherischen Teilbetrieben investierte
Aktiven nur die Warenvorräte und das Mobiliar der dortigen Verkaufsstellen
eingestellt werden dürfen.

Doppelbestemruug. N° 34. si 183

34. Urteil vom 21.151532 1924 1. S. Sigma! und Sei-er gegen Zürich
und Bern.

Eine spezielle Gewerbesteuer auf dem Viehhandel (Grundtaxe und
Umsatzgehühr für jedes umso-setzte Stück Vieh)

. fällt nicht unter das Verbot der Doppelbesteuerung sondem steht nur
unter den aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV sich ergebenden Schranken.

A. Die Rekurrenten Samuel Sägesser und Johann Geiser betreiben jeder für
sich von ihrem Wohnsitz inden bernischen Gemeinden Bützberg und Madiswil
aus den Viehhandel in der Weise, dass sie hauptsächlich im ' Kanton Bern,
in geringerem Masse auch in den Kantonen Solothurn und Luzern Schlachtware
aufkaufen oder durch Unterhändler aufkaufen lassen und nach Zürich in
den Schlachthof an ihre Kunden, dortige Metzger, liefern. Zur Verteilung
der Sendungen unter die Abnehmer und zur Abrechnung mit diesen (wohl auch
zur Entgegennahme neuer Bestellungen) begeben sie sich Wöchentlich einmal
nach Zürich. Ein Bureau oder Stallungen, überhaupt Betriebseinrichtungen
irgendwelcher Art ,besitzen sie dort unbestrittenermassen nicht.

Wegen des geschilderten Übergreifens ihrer Tätigkeit auf den Kanton
Zürich wurden die Rekurrenten schon unter der Herrschaft des alten
zürcherischen Gesetzes betreffend den Viehverkehr von 1895 verhalten,
das darin für den gewerbsmässigen Betrieb des Viehhandels im Kanton
geforderte Patent zu lösen und haben die entsprechenden Patenttaxen,
die mit Rücksicht auf den Umfang ihres Verkehrs jeweilen auf den nach §
12 des Gesetzes zulässigen Maximalbetrag von 500 Fr. festgesetzt wurden,
bis und mit 1922 anstandslos bezahlt. Am 1. Juli 1922 trat im Kanton
{Zürich das neue Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom 4. April
1922 in Kraft. ,Danach'bedarf wer im Kanton gewerbsmässig Tiere des
Pferde-, Rinder-, Schaf-, Zie--

184 Steam-echt.

genund Schweinegeschlechts kaufen, verkaufen, vertauschen oder vermitteln
will, einer staatlichen Bewilligung (Viehhandelspatent § 2). Sie setzt
die Erfüllung . bestimmter Erfordernisse durch den Bewerber (Wohnsitz
oder Geschäftsdomizil in der Schweiz; guter Leumund namentlich auch
hinsichtlich der Einhaltung der tierseuchen-polizeilichen Vorschriften ;
wo es sich nicht bloss um den Verkauf in Schlachthöfen handelt, ferner
den Besitz seuchenpolizeilich einwandfreier Stallungen) und die Leistung
einer Kaution voraus, die je nach der Grösse des Umsatzes von 1000 bis
20,000 Fr. geht, und wird jeWeilen für das laufende Kalenderjahr erteilt
(55 3 bis 8). Uber die damit verbundene Abgabepflicht bestimmt

§ 9. für jede Bewilligung ist eine Grundtaxe und eine Umsatzgebühr
zu entrichten.

Die Grundtaxe beträgt: (1) für den Handel mit Kleinvieh 50 Fr.; b)
für den Handel mit Tieren des Rinderund Pferdegeschlechtes 100 Fr.
Die Umsatzgebührr beträgt:

für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Schaf, Ziege,

Schwein) ........ 50 Rp. Kalb im Alter bis zu zwei

Monaten ....... si 1 Fr. Stiick Rindvieh ..... 2 Fr. Pferd
.......... 5 Fr.

Um die Ermittlung des Umsatzes und die sonstige polizeiliche Kontrolle
des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, haben die Patentinhaber über
ihren Viehverkehr genaue Geschäftsverzeichnisse nach einem amtlich
vorgeschriebenen Formular zu führen. Die Feststellung der Umsatzgebühr
erfolgt nach den gg 8 und 12 der Ausführungsverordnung des Regierungsrates
vom 20. Oktober 1922 bei erstmaligen Patenterteilungen auf Ende des
Jahres, bei Patenterneuerungen mit dieser nach dem Umsatz des vorletzten
Jahres. In Anwendung dieserDoppelbesteuerungN° 34. 185

Vorschriften forderte die zürcherische Volkswirtschaftsdirektion für
die Erneuerung der Patente pro 1923 als Grundtaxe' und Umsatzgebühren
vom Rekurrenlen Geiser 8820 Fr. und vom Rekurrenten Sägesser 3849 Fr.

Inzwischen war der Kanton Bern, in dem der Viehhandel bisher frei
gewesen war, mit Wirkung ab 1. Januar 1923 der von den Kantonen LuZern,
Baselland und Aargau abgeschlossenen, vomBundesrat am 29. November
1921 genehmigten Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels
(Viehhandelskonkordat) beigetreten, dem heute ausserdem noch Solothurn
und BaselStadt angehören. Es sieht für den Betrieb des Viehhandels im
Konkordatsgebiete, der als der gewerbsmässige Anund Verkauf, sowie Tausch
von Tieren des Pferde , Rindvieh-, Schaf-, Ziegenund Schweinegeschlechts
und die gewerbsmässige Vermittlung solcher Geschäfte definiert wird,
ebenfalls den Besitz eines Patents ( Vichhandelsausweises ) vor, der,
sofern der Händler seinen Wohnsitz oder sein Hauptgeschäftsdomizil in
einem Konkordatskanton hat, von der zuständigen Behörde dieses Kantons mit
Giltigkeit für das ganze Konkordatsgebiet ausgestellt wird, von analogen
Bedingungen persönlicher und sachlicher Art wie im ziireherischen Gesetz
und von der Stellung einer Kaution abhängig gemacht ist, die im einzelnen
Falle innert der durch das Konkordat bestimmten Mindestund Höchstansätze
festgesetzt wird. Nach § 8 sind für die Erteilung und Erneuerung der
Viehhandelsausweise ausser der Kanzleigebühr pro Jahr folgende Gebühren zu
entrichten : 1. eine Grundtaxe, die für Händler mit Grossvieh und Pferden
100 Fr., für Händler mit Kleinvieh 50 Fr. beträgt. 2. Eine Umsatzgebühr
für den Umsatz im gesamten Gebiete der Übereinkunft, die minimal pro
umgesetztes Stück Rindvieh 1 Fr., Kleinvieh (Schafe, Ziegen und Schweine
über 8 Wochen) 50 Rp., Ferkel (Schweine unter 8 Wochen) 20 Rp. und Pferde
5 Fr. beträgt; die Kantone sind berechtigt, auf das Doppelte dieser

186 staatsrecht-

Ansätze zu gehen und zu bestimmen, dass in der Grundtaxe die
Gebühren für einen gewissen Umsatz inbegriffen seien. Von beiden
Möglichkeiten hat der Grosse Rat des Kantons Bern Gebrauch gemacht,
indem er in dem Dekret vom 12. September 1922, womit er den Beitritt
zum Konkordat beschloss, die Umsatzgebühr für Pferde auf 10 (statt
5 Fr.) festsetzte, andererseits bestimmte, dass in der Grundtaxe für
die Kleinviehhändler die Umsa'îzgebührren für 100 Stück inbegriffen
seien. Infolgedessen mussten die Rekurrenten auch im Kanton Bern pro
1923 ein Patent. (Viehhandelsausweis) lösen und werden dort ausser der
Grundtaxe mit. den durch das Konkordat und kantonale Dekret vorgesehenen
Umsatzgebühren für jedes im Konkordatsgebiet aufgekaufte Stück Vieh
ohne Rücksicht auf den Ort, wohin es beim Weiterverkauf geliefert wird,
belastet.

Sie bestritten deshalb die Pflicht zur Bezahlung der in Zürich von
ihnen geforderten Grundtaxe und Umsatzgebühren (wobei sie sich immerhin
bereit erklärten, aus freien Stücken und ohne Präjudiz für die Zukunft
eine feste Taxe von maximal 500 Fr. zu entrichten), indem sie geltend
machten : nach dem Urteile des Bundesgerichts

in Sachen Verband aargauischer Viehhändler gegen

Grossen Rat des Kantons Aargau vom 12. Mai 1922 (AS 48 I S. 269
ff.) stellten sich die gemäss dem KOnkordat für die Viehhandelsbewilligung
zu zahlenden Grundtaxen und Umsatzgebühre'n nicht als wirkliche
Gebühren, sondern als von einem bestimmter-. Gewerbezweige erhobene
Sondersteuern dar, was auch für die durchaus gleichartigen Auflagen des
neuen zürcherischen Viehhandelsgesetzes Zutreffen müsse. Als Steuern
könnten sie aber nach Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV vom gleichen Objekte, bezw. der gleichen
geschäftlichen Transaktion (Anund Weiterverkauf eines bestimmten Stückes
Vieh) nur einmal erhoben werden, wobei die Bezugsberechtigung nach der
bundesgerichtlichen Praxis dem Kanton des Wohnsitzes bezw. Geschäftssitzes
des Händlers zu-

Doppelbestmemng. N° 34. 187 stehen müsse. Die Rekurrenten könnten somit
dazu im Kanton Zürich nur dann herangezogen werden, wenn sie hier eine
Geschäftsniederlassung und damit ein sekundäres Steuerdomizil im Sinne
jener Praxis, ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen besässen,
mit.telst deren sich ein wesentlicher Teil ihres Geschäftsbetriebes
abspiele, was nicht der Fall sei. Wenn diese Grundsätze vom Bundesgericht
zunächst für die allgemeinen direkten Steuern (Vermögens-, Einkommens
und Erwerbssteuern) entwickelt worden seien, so müssten sie doch
auch auf indirekte Angaben der vorliegenden Art nicht weniger
Anwendung finden. Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV laute allgemein und schliesse die
Doppelbesteuerung schlechthin, nicht nur für bestimmte Steuerarten
aus. Eine solche würde aber durch die Erhebung von Grundtaxen und
Umsatzgebühren im Kanton des Wohnsitzes bezw. Geschäftsdomizils des
Händlers u n d in dem Kanton, wohin er die angekaufte Ware liefere,
notwendig eintreten.

Die zürcherische Volkswirtschaftsdirektion beharrte jedoch auf
der angefochtenen Auflage und ein dagegen erhobener Rekurs wurde
vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 13. September 1923 mit der
Begründung abgewiesen: da der Kanton Zürich dem Viehhandels-konkordat
nicht beigetreten sei, bedürften die Rekurrenten, um den Viehhandel
im Kanton zu betreiben, des im kantonalen Gesetz vom 4. April
1922 vorgeschriebenen Patents. Die 'Höhe der Gebühr dafür sei in §
9 des Gesetzes festgelegt. Eine Ausnahmestellung hinsichtlich der
Gebührenfestsetzung, wie sie in der Rekursschrift beansprucht werde,
sei gesetzlich unzulässig. Sollte das Bundesgericht dazu kommen, die
gleichzeitige Erhebung von Patentgebühren durch Bern und Zürich als
Doppelbesteuerung aufzufassen, so werde es auch Grundsätze für eine
Steuerausscheidung festsetzen müssen. Heute beständen solche Grundsätze
nicht.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Ok-

188 si Staatsrecht.

tober 1923 haben darauf sägesser und ,Geiser beim Bundesgericht unter
Berufung auf Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV die Begehren gestellt, es sei :

1. der Beschluss des zürcherischen Regierungsrates vom 13. September 1923
aufzuheben und auszusprechen, dass der Kanton Zürich nicht berechtigt
sei, von den Rekurrenten für ihren Viehhandel Patentund Umsatzgebühren
zu erheben und dass er die auf Zwang hin, unter Vorbehalt vorläufig
bezahlten Beträge zurückzuerstatten habe;

2. eventuell zu bestimmen, in welchem Verhältnis und in welchem Umfange
die Kantone Bern und Zürich an den von den Rekurrenten zu bezahlenden
Umsatzgebühren berechtigt seien.

Sie halten an der bereits im kantonalen Verfahren vor den zürcherischen
Behörden vertretenen Rechtsauf-

fassung fest. Sollte entgegen derselben angenommen -

werden, dass die Rekurrenten durch den von ihnen ausgeübten Viehhandel
auch zum Kanton Zürich in einer Beziehung stehen, die sie seiner
Steuerhoheit für die in Betracht fallenden Abgaben unterwerfe, so dürften
jedenfalls, entsprechend dem Zweck des Doppelbesteuerungsverbots zu
verhindern, dass dem Pflichtigen aus seiner wirtschaftlichen Verbindung
mit mehreren Kantonen ein Nachteil, eine stärkere Belastung erwachse,
als wenn er nur der Hoheit eines von ihnen unterstände, die Rekurrenten
nicht in beiden Kantonen mit der vollen Steuer, sondern nur mit einem Teil
derselben belastet werden, der der in jedem ausgeühten geschäftlichen
Tätigkeit entspreche, und insgesamt nicht mit einer höheren Summe, als
sie zu bezahlen wäre, wenn die gesamte Handelstätigkeit ausschliesslich
im Domizilss kanton vor sich ginge. Die Ausscheidung wäre demnach
richtiger Weise so vorzunehmen, dass die zürcherischen Abgaben auf
eine jenem Verhältnis entsprechende Quote der Gesamtsumme beschränkt
würden, die Bern nach seinem Recht unter der letzteren Voraussetzung
erheben könnte.Doppelbesteuerong. N' 34. , 189 ' C. Der Regierungsrat
des Kantons Zürich hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Er
weist darauf hin, dass die im zlürcherischen Viehhandelsges'etz vor-'
gesehenen Grundtaxen und Umsatzgebühren nicht zur Bestreitung des
allgemeinen öffentlichen Finanzbedarfes dienen, ' sondern je zur Hälfte
in den kantonalen Tierseuchenund Tierversicherungsfonds fallen (è' 10
des kantonalen Gesetzes betreffend die obligatorische Viehversicherung
und die Entschädigung für Tierverlust durch Seuchen). Bedenke man weiter,
in welchem Umfange die Behörden-durch die Feststellung der Erfordernisse
für die Patenterteilung (Untersuchung der Leumundsverhältnisse und
Führung der dazu nötigen Vorstrafenverzeichnisse über die Übertretung
der Sanitätsund gewerbepolizeilichen Vorschriften; Prüfung der Güte
der anerbotenen Kautionen; 'Inspektion der Händlerstallungen und der
Desinfektionseinrichtungen der Viehtransportwagen usw.) sowie durch
die polizeiliche Überwachung des ganzen Viehverkehrs der Händler in
Anspruch genommen würden, so gingen die streitigen Abgaben über den
Rahmen eines angemessenen Entgelts für die durch den Abgabepflichtigen
veranlassten Leistungen des Staates und damit einer wirklichen Gebühr
nicht hinaus. Jedenfalls könne von einer irgendwie drückenden Belastung
nicht gesprochen werden: Geiser habe im Durchschnitt der letzten drei
Jahre im Schlachthof Zürich einen Umsatz von 8000 Kälbern, Sägesser
einen solchen von 3000 Stück gehabt ; die von ihnen geforderten,
anscheinend hohen Gesamtgebühren von rund 9000 und 3000 Fr. machten 0,4 %
des Verkaufswertes der entsprechenden Viehware aus. Tatsächlich würden
die Umsatzgebühren übrigens vom Händler einfach auf den Metzger und
vom Metzger auf die Konsumenten überwälzt, sodass letztere in Wahrheit
die Last tragen. Selbst wenn der Abgabe Steuercharakter beigemessen
werden sollte, so wäre damit. angesichts der bisherigen Praxis, die das
Doppelbesteuerungsverbct nur auf die allgemeinen Steuern, nicht auf

190 Staatsrecht.

Gewerbebewilligungsabgaben angewendet habe, der Rekurs noch nicht
begründet. Es frage sich ferner, ob nicht die bernische und die
zürcherische Steuer verschiedene Vorgänge träfen, nämlich in Bern
den dortigen Ankauf, in Zürich den Verkauf des Viehs im Kanton. Diese
Handänderungen bildeten das Steuerobjekt und nicht die gehandelten Tiere.

D. Ebenso hat der Regierungsrat des Kantons Bern für diesen Kanton das
Recht zur Erhebung der vollen konkordatsmässigen Umsatzgebühren von den
Rekun'enten ohne Rücksicht auf das Bestehen oder

Nichtbestehen eines Rechts Zürichs zum Bezuge ähn-

licher Abgaben beansprucht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Frage der rechtlichen Natur der von den Viehhändlern für das
Viehhandelspatent zu entrichtenden Grundtaxen und Umsatzgebühren, wie
sie die Interkantonale Übereinkunft über die Ausübung des Viehhandels
für das Konkordatsgebiet und analog das zürcherische Gesetz vom 4. April
1922 für den Viehhandel im Kantonsgebiet vorsehen, ist vom Bundesgericht
schon in dem von dem Rekurrenten angerufenen Urteile in Sachen Verband
der aargauischen Viehhändler gegen Aargau vom 12. Mai 1922 geprüft und
dahin entschieden worden, dass es sich nicht um wirkliche Gebühren,
sondern um einer bestimmten Klasse von Gewerbetreibenden auferlegte
(sonder-)steuern handle. Die Vernehmlassung des Kantons Zürich macht
für die entgegengesetzte Auffassung keine Argumente geltend, Welche
nicht schon damals gewürdigt und als nicht schlüssig befunden worden
Wären, sodass zur Widerlegung statt Weiterer Ausführungen einfach auf
die Erwägungen des erwähnten Urteils verwiesen Werden kann. Dass die
Abgaben nicht in die allgemeine Staatskasse fallen, sondern zur Deckung
von Ausgaben aus der Seuchenpolizei und von Seuchenschäden verwendet
werden und dass die Patent-...a-v... ._Mù

Doppelbateuemng. N° 34. 191 erteilung zwecks Einschränkung der
Seuchengefahr an die Erfüllung bestimmter Bedingungen durch den Be-werber
geknüpft ist, deren Feststellung den Behörden eine gewisse Mühewalt
verursachen mag, rechtfertigt eine andere Beurteilung, wie ebenfalls
schon in jenem früheren Falle ausgeführt wurde, deshalb nicht, weil die
Seuchenbekämpfung und -polizei im Interesse der Gesamtheit und nicht
bloss in demjenigen der Viehhändler durchgeführt wird, es sich dabei
um Leistungen, die zur Erfüllung einer allgemeinen staatlichen Aufgabe
erfolgen, und nicht um einen zu Gunsten der betreffenden Gewerbetreibenden
für ihre Bedürfnisse organisierten Dienst handelt.

2. Andererseits glauben die Rekurrenten zu Unrecht, dass mit dem Charakter
der streitigen Abgaben als Steuer im Gegensatz zu einer blossen Gebühr
auch ihre Unterstellung unter Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV und die aus dieser
Vorschrift abzuleitenden Regeln hinsichtlich der grundsätzlichen
Zulässigkeit oder doch des statthaften Masses einer gleichzeitigen
Belastung desselben Steuerobjektes durch mehrere Kantone ohne Weiteres
gegeben sei. Die Praxis der Bundesbehörden seit 1848 in interkantonalen
Steuerkonflikten, die die Veranlassung zur Aufnahme des Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11

in die BV von 1874 gegeben hat, bezog sich auf die allgemeinen direkten
Steuern Vermögens-, Einkommens , ErWerbs-, Kopfsteuern und die mit der
Vermögenssteuer verwandte Erbschaftssteuer. Das Bundesgericht hat denn
auch die Anwendung des Artikels auf andere indirekte Abgaben spezieller
Art Wagen , Luxuspferde , Hundesteuern, Gewerbebewil-ligunsgebühren mit
einer noch zu erwähnenden Ausnahme bisher stets abgelehnt, wobei der
Begriff der Gewerbebewilligungsgebühren im weitesten, auch Auflagen,
die nach der allgemeinen Verwaltungsrechtslehre unzweifelhaft zu den
Steuern, nicht zuiden Wirklichen Gebühren gehören, umfassenden Sinne
einer Abgabe definiert wurde, die von einzelnen Gewerben--

192 , ' ' Staatsrecht. mit Inbegriff der freien, lediglich
gewissenpolizeilichen Einschränkungen nach Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. 8 BV
unterworfenen _ Wegen der besonderen Inanspruchnahme der öffent-

lichen Polizei erhoben wird. Die Urteile i. S. der Internationalen
Schlafwagengesellschaft und i. S. Esseiva gegen vWallis (AS 25
I S. 197 und 26 I S. 277), auf die die Rekurrenten sich berufen,
stehen damit nicht in Widerspruch ; sie beruhen auf der Annahme, dass
die Gewerbesteuer nach § 18 ff. des Walliser F inanzgesetzes von 1874
sich in Wirklichkeit nicht als eine solche Gewerbebewilligungsgebühr,
sondern als eine allgemeine Erwerbssteuer, ein auf Grund des Erwerbes
des einzelnen Pflichtigen auf ihn verlegter direkter Beitrag an die
Kosten des Staatshaushaltes darstelle und sich von den in anderen
Kantonen bestehenden Steuern dieser Art nur durch die besondere Art
der Einschätzung unterscheide. Dasselbe gilt für die Urteile i. S. der
Versicherungsgesellschaft Winterthur und der Jura Simplon Bahn gegen
Genf in Bezug auf die genferische taxe munici pale . Wenn zugegeben
werden mag, dass die erwähnte Entstehungsgeschichte des Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11

BV bei der allgemeinen Fassung der Bestimmung selbst einer Weiteren
Ausdehnung des darin ausgesprochenen Doppelbesteuerungsverbotes nicht
zwingend entgegensteht und wenn sich fragen mag, ob sich nicht dieselbe
bei einzelnen bisher davon ausgenommenen Abgaben mit Rücksicht auf die
seitherige Entwicklung der Verhältnisse Vielleicht rechtfertigen liesse,
wie denn das Gericht nach einer Richtung, in Bezug auf die Automobilsteuer
in der in Genf und Waadt bestehenden Ausgestaltung tatsächlich zu diesem
Ergebnis gekommen ist (AS 44 I S. 11), so ist doch jedenfalls bei Abgaben,
wie sie hier in Frage stehen, davon abzusehen.

Es handelt sich dabei nicht etwa um eine-besondere Besitzessteuer,
die an das Vorhandensein gewisser Gegenstände im Vermögen einer Person
anknüpfen würde (wie es der Rekurs mit der Formulierung: dasselbe

DoppelbesteuerungN° 34. _ 193,

Objekt (Stück Vieh) dürfe nicht beim gleichen Eigen;tümer. durchzwei
Kantone belastet werden, zu postalieren scheint), was sich, abgesehen
davon, dass die Höhe der Abgabe vom Werte des angeblich besteuerten
Objektes durchaus unabhängig ist, schon darin zeigt, dass sie keineswegs
von allen Viehbesitzern, sondern nur von den gewerbsmässigen Händlern mit
Vieh erhoben.wird,.ebcnsowenig trotz des Namens Umsatzgebühr um eine
Verkehrssteuer, die von einem bestimmten Vorgang des rechtlichen oder
wirtschaftlichen Verkehrs (I landänderung von Vieh) erhoben würde. Denn
als solche müsste sie wiederum alle derartigen Handänderungen, nicht
nur die von gewerbsmässigen Viehhändlern abgeschlossenen Kaufverträge
treffen. Besteuert wird vielmehr die Ausübung einer bestimmten
gewerblichen Tätigkeit, die Vornahme dazu gehörender Handlungen durch
den Betriebsinhaber im betreffenden Steuergebiet und nur sie, und der
Charakter der Abgabe ist der einer besonderen Gewerbesteuer, die von
den Angehörigen eines einzelnen Gewerbes neben den allgemeinen Steuern,
denen sie wie alle anderen Bürger unterliegen, bezogen wird. Diese
Auffassung ihrer. rechtlichen Natur liegt denn auch schon dem eingangs
erwähnten Urteil i. S. des Verbandes aargauischer Vieho händler und dem
nicht publizierten früheren i. S. Cuche gegen Waadt vom 19. Sept. 1913
(das waadtländische Viehhandelsgesetz betreffend) zu Grunde. Damit
fällt aber das Verhältnis unter die spezielle Bestimmung des Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
]
Abs. 2 litt. ° BV. Wenn hier gegenüber der allgemeinen Garantie da Abs. 1
Verfügungen über die Besteuerung des Gewerbebetriebes vorbehalten werden,
solange sie den Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit' selbst nicht
beeinträchtigen , so ist dabei nicht sowohl an die allgemeinen Steuern
auf Vermögen und Erwerb der Staatsbürger gedacht, die, weil eine von der
Tatsache der Ausübung eines Gewerbes unabhängige Belastung darstellend,
ohnehin von der Schranke, welche

AS5OI 1924 si 14

194 Steam-echt.

Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV der kantonalen Staatsgewalt zieht, nicht betroffen werden
können. Vielmehr sollte den Kantonen dadurch, wie unbestritten ist,
gerade auch die Belegung ' einzelner Gewerbe oder gewisser Betriebsformen
eines Gewerbes mit besonderen Abgaben .vorbehalten werden, die nicht
in einer verhältnismässigen Erhöhung der allgemeinen Steuern bestehen,
sondern auf selbständiger Grundlage beruhen, wobei sich allerdings aus
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, die Einschränkung ergibt,
dass die so entstehende Mehrbelastung gegenüber anderen Gewerben nicht
eine rein willkürliche sein darf, sich durch sachliche Erwägungen muss
rechtfertigen lassen können. Als ein solcher zureichender Grund für
die Erhebung einer Sondersteuer ist aber immer u. a. die. Tatsache
betrachtet worden, dass die Ausübung des belasteten Gewerbes wegen
der damit verbundenen Gefahren in besonderem Masse polizeiliche
Schutzmassregeln und entsprechende Aufwendungen des Staates nötig macht,
wie es beim Viehbandel im Hinblick auf die Gefahr der Seuchenverschleppung
zutrifft. Ist es dieser polizeiliche Gesichtspunkt, der die Erhebung
der Steuer veranlasst und rechtfertigt, so muss sie aber auch überall
da erhoben werden können, wo zum Betrieb des betreffenden Gewerbes
gehörende Handlungen, welche die den polizeilichen Präventivinassregeln
rufende Gefahr mitbegründen, vorgenommen werden. Speziell kann die
Bezugsberechtigung danach bei Handelszweigen, bei denen diese Gefahr
mit beiden Teilen der Handelstätigkeit, dem Ankauf der Ware und dem
Weiterverkaufe bezw. der Lieferung derselben an die Abnehmer verbunden
ist, wenn beide Tätigkeiten in verschiedenen Kantonen vor sich gehen,
nicht auf einen dieser Kantone, denjenigen des Anoder Verkaufes oder
gar des Geschäftssitzes des Händlers beschränkt sein. Die Folge der
kumulativen Belastung des interkantonalen Distanzhandels in allen
Kantonen, auf deren Gebiet er sich erstreckt und mit Handlungen der
erwähnten Art über-

Doppelbesteuemng. N° 34. ss 195

greift, ist daher mit der Zulassung der Abgabe als solcher nach ihrem
Wesen von vorneherein, notwendig gegeben. Nachdem Art. 31 litt. e den
Kantonen die Einführung solcher Steuern, unter dem einzigen Vorbehalte,
dass sie den Grundsatz der Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen
dürfen, ausdrücklich gestattet, kann deshalb auch der daraus für den
interkantonalen Gewerbebetrieb sich ergebenden Erschwerung das allgemeine
Doppelbesteuerungsverbot des Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV nicht entgegengehalten
werden, sondern sich eine Schranke dagegen, sowohl grundsätzlich, was
die Erhebung der Steuer in diesem oder jenem Kanton überhaupt betrifft,
als nach der Seite des Masses der Belastung am einzelnen Orte, nur
aus jenem Vorbehalte ergeben. Auf diesen Boden hat sich denn auch das
Bundesgericht noch in neuerer Zeit wiederholt gestellt. So im Urteile
i. S. Meier gegen Aargau vom 18. Dezember 1913 (AS 39 I S. 557) inBezug
auf die Verkaufssteuer vom Kleinverkaufe gebrannter Wasser, in einem
Falle, wo die bezügliche Patentgebühr vom Händler ausser im Kanton
seines Geschäftssitzes noch in einem anderen gefordert werden war, wohin
er Spiritu0sen geliefert hatte. Ferner in dem bereits erwähnten nicht
publizierten Urteile i. S. Cnche gerade auch für die heute streitigen
Patenttaxen der Viehhändler (die sich nach dem waadtländischen Gestze in
ähnlicher Weise wie nach dem Konkordat und dem zürcherischen Gesetz nach
dem Umsatze abstufen und ebenfalls eine sehr beträchtliche Höhe erreichen
können). Es könnte daher auch im vorliegenden Falle die gleichzeitige
Belegung der Reknrrenten mit Grundtaxen und Umsatzgebühren in Bern für
das Konkordatsgebiet, wo der Ankauf der Ware durch sie vor sich geht,
und in Zürich für die dort stattfindende Ablieferung des Viehs an die
Abnehmer nur aus dem Gesichtspunkte eines Verstosses gegen den Grundsatz
der Gewerbefreiheit, wie ihn Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. 6 BV gegenüber derartigen
sondersteuern vorbehält, angefochten werden. Dass hier ein

IDG , : Stats:-echt.--

solcher Verstoss vox-liege, sei es weil die Abgaben im_ einzelnen
Steuergebiet oder zusammengerechnet wegen ihrer Höhe prohibitiv wirken
oder nach. ihrer Ausgestaltung und Bemessung im einzelnen Kanton auf eine
höhere Besteuerung (Sonderbeiastung), des interkantofa nalen Handels als
solchem gegenüber dem gleichartigen interkantonalen Verkehr hinauslaufen
würden oder endlich weil die eine oder andere jener Tätigkeiten nicht zu
denjenigen Handlungen gehören Würde, die nach der Veranlassung der ratio
der Steuer deren Ausdehnung darauf zu rechtfertigen vermögen, solange
damit nicht noch andere Betriebshandlungen im Kantonsgebiet Hand in
Hand gehen (vgl. über diese verschiedenen Gesichtspunkte das zit. Urteil
Meyer), machen aber die Rekurrenten nicht geltend, geschweige versuchen
sie es irgendwie nachzuweisen. Da es sich dabei nicht um ein Versehen
in der Bezeichnung der anwendbaren Verfassungsvorschrift, sondern um
tatsächliche Behauptungen handelt, die notwendig zum Fundament einer
solchen Beschwerde gehören würden, kann es nicht Sache des Bundesgerichts
sein, den Rekurs nach dieser Richtung zu ergänzen und zu untersuchen,
ob sich allenfalls die streitigen Steuerauflagen im einen oder anderen
Kanton aus solchen Erwägiuigen beanstanden liessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Doppelbesteuerung N° 35 197.

35. Urteil vom ae. September 1924 i. s. rim-1151191 gegen Zfirîch und
Barn. Doppelbesteuerungsverhot. Kleiderfàrherei und chemische

Waschanstalt mit selbständigen Warenannahmestellen in andern Kantonen,
die für den Färhereiinhaher kein Steuer-

domizil begründen, können.

A. Die Rekurrentin betreibt in Burgdorf eine Kleiderfärherei und eine
chemische Waschanstalt. In Zürich nehmen die lnhaberinnen von zwei
Glättereien und einer Mercerieund ,Geschirrhandlung ,Waren entgegen, um
sie der Rekurrentin nach Burgdorf zum Waschen oder Färben zu schicken und
nach dieser Behandlung wieder denjenigen abzuh'efern, die sie abgegeben
haben; sie erhalten hiefür Provisionen Die Rekurrentin wird in Burgdorf
von der Gemeinde und dem Staat besteuert Am 29. April 1924 entschied
die Finanzdirektion des Kantons Zürich, dass sie für die Jahre 1919 bis
1923 in Beziehung auf ihr Einkommen auch in Zürich steuerpflichtig sei,
weil sich dort in ständigen Einrichtungen ein erheblicher Teil ihres
Geschäftsbetiiebes vollziehe.

B. Gegen diese Verfügung hat Frau Manz am 23. Juni 1924 die
staatsrechtliche· Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den
Anträgen :·

1.Es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung... die Rekurrentin
als im Kanton Zürich nicht einkommensteuerpflichtig zu erklären. .

2.Eventuell: .... .. .

Die Rekurrentin macht geltend: Es liege verfassungswidrige
Doppelbesteuerung vor.Sie betreibe ihr Geschäft nur im Kanton Bern. In
Zürich habe sie keine ständigen körperlichen Anlagen. Die drei Läden,
wo man die Waren zum Waschen oder Färben für sie annehme und nachher
wieder zurückgebe, seien nicht von ihr, sondern von den dort den Betrieb
leitenden Personen gemietet,
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 50 I 183
Date : 01. Januar 1924
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 50 I 183
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 282 Staatsrecht. des oitzes der Gesellschaft für die Vermögensbesteuerung ruht en


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