110 Staatsrecht.

22. Urteil vom 6. Juni 1924 L S. Kun-Meyer gegen Zürich, Staat und
Ober-Rekmkommission.

Art. 46 Abs. "2 BV: Besteuerung eines Pflichtigen für das Einkommen
aus persönlicher Tätigkeit eines Vorjahres, in weichem der Wohnsitz
sich noch in einem andern Kanton befand. Unzulässig, sofern es sich
um Postnumerando-

Besteuerung handelt oder wenn die steuer-quelle am frühem und ,am jetzigen
Wohnsitz eine andere ist.

A. Oskar Kuh-Meyer wohnt seit 30. September 1921 in Zürich, wo er
am 15. Oktober ein Handelsgeschäft übernommen hat. Vorher war er
in Langenthal (Kt. Bern) Direktor der Langenthal-Jura-Bahn. seiner
Steuererklärung pro 1921 für Zürich legte er die dortigen Verhältnisse
zu Grund, das Einkommen für 3 Monate gab er mit 1050 Fr. an. Die
Steuerkommissiou schätzte ihn mit 16,500 Fr. Einkommen und 30,000
Fr. Vermögen steuerpflichtig auf 1. Oktober ein. Für ersteres stellte
sie auf das Durchschnittseinkommen der drei letzten Jahre ab. Hiegegen
beschwerte sich Kull und verlangte, dass das Einkommen auf 6000 Fr., das
Vermögen auf 15,000 Fr. anzusetzen sei. Im Revisionsverfahren wurde an
der Taxation festgehaltenunter Berufung auf § 43 des Steuergesetzes. Kull
beharrte seinerseits auf dem Rekurs. Die Steuerkommission beschloss,
dass "der Einschätzung nicht die ausserkantonalen Einkommen zu Grunde
zu legen seien und beauftragte den Steuer-kommissär mit Erhebungen
über das Einkommen, das Kull vom Oktober bis Dezember 1921 in Zürich
hatte. In seiner daraufhin erfolgten Einvernahme bestritt Kull, im ersten
Geschäftsjahr ein Einkommen erzielt zu haben, das Vermögen gab er auf
30,000 Fr. an. Er machte ferner Angaben über sein früheres Einkommen,
wonach dieses im Durchschnitt der Jahre 1918-20 9,500 Fr. betragen
hätte. Die Steuerrekurskommission entschied am 4. Juni 1923, in teilweiser
Gutheissung des Rekurses,Doppelbesteuerung. N° 22. 111

es werde das Einkommen für das Steuerjahr 1921 auf 6000 Fr., das
Vermögen auf 30,000 Fr. angesetzt, die Steuerpflicht daure für dieses
Jahr 3 Monate. Die Kosten wurden zu W dem Rekurrenten, zu 3/4 dem Staate
auferlegt, . und beigefügt, dass der Entscheid bezüglich der Taxation
endgültig sei, dass aber wegen Verletzung oder uurichtiger Auslegung
der Verfassung oder des Steuergesetzes und der Ausführungsvorschriften
den Parteien das Recht der Beschwerde an die Ober-Rekurskommission
'zustehe. Die Steuerkommission ging in diesem Entscheid davon aus,
dass für die Einschätzung nicht die Durchschnittsberechnung anzuwenden
sei, sondern dass nur diejenigen Verhältnisse des Steuerpflichtigen
in Betracht fielen, die sich auf die Zeit der Anwesenheit im
Kanton Zürich ergeben. Die Vorjahre 1918-20 seien daher nicht zu
berücksichtigen. Auf Grund der Entscheidungen der Ober-Rekurskommission,
wo' nach Einkommensund Vermögensverhältnisse,die dem Steuerjahr angehören,
nicht Einschätzungsgrundlagen sein dürften,wäre der Rekurrent im. Jahre
1921 überhaupt nicht einkommenssteuerpfliehtig. Da er aber selber
5000 Fr. Einkommen anerkannt habe, müsse es dabei verbleiben. Die
Vermögenstaxation sei anerkannt.

Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der kantonale Steuerkommissär
bei der Ober-Rekurskommission wegen Verletzung von § 43 Abs. 2 und
41 des Steuergesetzes, wonach bei Einkommen von mehr als 6000 Fr. auf
den Durchschnitt der 3 Vorjahre abzustellen sei. d. h. hier ' auf 9500
Fr. Deshalb wurde beantragt, es sei das Einkommen pro 1921 auf diesen
Betrag festzusetzen, ferner seien die Kosten ganz dem Kull aufzuerlegen,
weil er durch Nichtbeachtung einer Auflage die ursprüngliche, zu hohe
Einschätzung verschuldet habe. Kull und die Rekurskommission beantragten
Abweisung der Beschwerde. Letztere führte aus, Kull habe das Einkommen
der Jahre 1918-20 in Bern versteuert. Die Ober-Rekurskommission nehme an,
dass das zürcherische Steuer--

112 Staatsrecht.

gesetz auf dem Boden der Postnumerando-Besteuerung stehe. Deshalb
könne nicht auf die Jahre 1918-20 zurückgegriffen werden. Die Ober
Rekurskommission hat die Beschwerde des Steuerkommissärs mit Bezug auf
das Einkommen gutgeheissen und das pro 1921 steuerpflichtige Einkommen
des Kull auf 9500 Fr., steuerpflichtig für drei Monate, festgesetzt.

B. Gegen diesen am 26. Januar 1924 Zugestellten Entscheid hat Kull am
24. März staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV
erhoben mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und das im Kanton
Zürich steuerpflichtige Einkommen des Beschwerdeführers für den Zeitraum
vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1921 mit Null anzusetzen, uKF. Es wird
ausgeführt, dass die Art der Besteuerung des Rekur-renten einen Übergriff
in die bernische Steuerhoheit bedeute, da danach Einkommen in Zürich
besteuert werde, für das der Kanton Bern steuerberechtigt sei. § 43 Abs. 2
und § 41 des Steuergesetzes könnten, weil dadurch nach der Auffassung
der Ober-Rekurskommission die Postnumerando-Besteuerung gefordert werde,
auf interkantonale Verhältnisse nach der bundesgerichtlichen Praxis
nicht angewendet werden.

C. - Die Ober-Rekurskommission hat keine Vernehmlassung
eingereicht. Der Regierungsrat von Zürich bemerkt zu der Rekursschrift:
Die Oberrekurskommission habe in steter Praxis die Besteuerung der
Pflichtigen nach dem Vorjahre, bezw. dem Durchschnitt von drei Vorjahren
als effektive Besteuerung nach den den Vorjahren bezeichnet. Wenn der
Rekurrent für die drei letzten Monate des Jahres 1921 in Zürich den
Durchschnitt seines im Kanton Bern erworbenen Einkommens der Jahre
1918-1920 versteuern müsse, so trete zwar eine kumulative steuerliche
Belastung des nämlichen Einkommens ein, jedoch werde die daraus sich
ergebende Steuer nicht für die gleiche Zeitspanne erhoben. Es könne sich
fragen, ob darin eine bundesrechtswidrigeDoppelbesteuerung N° 22. 113

Doppelbesteuerung liege. Der Regierungsrat verzichtet darauf, einen
bestimmten Antrag zu stellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in interkantonalen
Verhältnissen die Steuerhoheit für Einkommen aus persönlicher Tätigkeit,
wie aus beweglichem Vermögen dem Kanton des Wohnsitzes zugewiesen und bei
Wohnsitzwechsel den Zeitpunkt des letztern als entscheidend erklärt für
den Übergang des Steuerrechts. Das geht auf den Gedanken zurück, dass der
Wohnsitz die wirtschaftliche Zugehörigkeit einer Person für das Einkommen
aus ihrer persönlichen Tätigkeit, sowie für ihr bewegliches Vermögen
und dessen Ertrag angebe. Hieraus folgt, dass interkantonal von keinem
Kanton auf persönliches Einkommen im genannten Sinne zurückgegriffen
werden kann, das jemand zukam, als er in einem andern Kanton seinen
Wohnsitz hatte. Denn das Steuerrrecht des letztern erfasst das Ergebnis
der persönlichen Tätigkeit und den Ertrag des beweglichen Vermögens
so lange, als die Person der Steuerhoheit eines Kantons untersteht,
und es kann hinsichtlich des Steuerobjekts unmöglich eine andere
zeitliche Abgrenzung der Steuerhoheit Platz greifen, als hinsichtlich
der subjektiven Steuerpflicht. Hat man es daher bei der Ordnung der
Steuerpflicht im zürcherischen Gesetz, wie sie in den §§ 43 Abs. 2 und
41 enthalten ist, wirklich mit einer Postnumerando Besteuerung zu tun,
wie die Ober-Rekurskommission annimmt (vgl. die Entscheide Nr. 14 und
118 in Bd. 22 der Blätter für zürcherische Rechtsprechung), so kann diese
Besteuerungsart interkantonalrechtlich nicht geschützt werden. Vielmehr
ist es als unzulässig zu erklären, dass für die Bestimmung des Einkommens
im gedachten sinne bei jemand, der im Verlauf eines steuerjahres aus einem

andern Kanton in den Kanton Zürich zieht, auf Ein-

kommen zurückgegriffen werde, das der betreffenden

114 Staatsrecht.

Person vor ihrem Einzug in den Kanton zukam. Auf diesem Boden stehen denn
auch die allgemeinen Vor- schriften der §§ 4 und 5 des zürchen'schen
Steuergesetzes selber, wonach die Steuerpflicht mit dem Zeitpunkte
beginnt, mit welchem jemand zu einem steuerpflichtigen Einkommen oder
Vermögen gelangt, und wonach die im Laufe eines Jahres in den Kanton
einziehenden oder aus demselben wegziehenden Pflichtigen die Steuer für
die Zeit zu zahlen haben, während welcher sie im Kanton wohnen. Damit
ist interkantonal eine Besteuerung nach dem Vorjahr oder nach dem Durch
schnitt dreier Jahre, wie sie im Einschätzungsverfahren in den §§ 43
Abs. 2 und 41 vorgesehen ist, im Sinne einer Postnumerando Besteuerung
ausgeschlossen.

2. Auch wenn .man die letztern Bestimmungen dahin auslegen wollte, dass
sie nur die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des steuerpflichtigen
Einkommens angeben, so könnten sie interkantonal, wenn überhaupt, doch
höchstens dann zur Anwendung gebracht werden, wenn die Steuerquelle am
fn'ihem und am Wohnsitz in Zürich die gleiche geblieben wäre. Das ist
hier nicht der Fall, da der Rekurrent im Kanton Bern eine ganz andere
Erwerbsstellung einnahm als im KantonZürich. Letzterer darf daher auch zur
Bestimmung des ihm allein zur Besteuerung zustehenden Einkommens, dasder
Rekurrent seit Oktober 1921 in Zürich hatte, nicht auf das berufliche,
Einkommen desselben im Kanton Bern abstellen.

3. Anderseits kann der'Rekurrent nicht verlangen,. dass er für das
Jahr 1921 {3 Monate) in Zürich gar nicht mit Einkommenssteuer belegt
werde, weil nach Zürcherischem Recht nur das Einkommen aus den Vorjahren
besteuert werde, das nach interkantonalem Recht in Zürich nicht erfasst
werden dürfe. Vielmehr steht vom Standpunkt :der Doppelbesteuerung nichts
entgegen,. dass der Rekurrent für jene drei Monate für das Einkommen
besteuert werde, das ihm in dieser Zeit aus Doppelbesteuerung. N° 23. 115

seiner Tätigkeit in Zürich und aus seinem beweglichen Vermögen
zufloss. Dieses Einkommen hat der Rekurrent selber auf 6000 Fr. angegeben,
wie er auch gegen die hierauf sich stützende Taxatiou der Rekurskommission
sich nicht beschwerte. Es ist deshalb nicht verständlich, wie er im
staatsrechtlichen Verfahren verlangen kann, dass sein Einkommen für
die drei Monate auf 0 festgesetzt werde, zumal, da er die Taxation der
Rekurskommission auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht etwa als
willkürlich anficht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der
Ober-Rekurskommission aufgehoben und derjenige der Rekurskommission
wiederhergestellt wird.

23. Urteil vom 10. Juli 1924 i. S. Schweizer. Bankgesellschaft gegen
Aargau.

Verteilung des Vermögens eines Bankgeschäftes, das in meh-

reren Kantonen Niederlassungen hat, unter die Steuer-

hoheiten dieser Kantone. Bei der Feststellung der auf einen

Kanton fallenden Aktiven können Guthaben o der dort

befindlichen an ausserkantonale Niederlassungen der Bank

nicht berücksichtigt werden.

A. Bei der Steuereinschätzung pro 1923 wurde es streitig, wie der Anteil
des Rayons Aargau der Schweiz. Bankgesellschaft (Kreisbank Aarau,
Niederlassungen in Baden, Laufenburg und Wohlen) am Gesamtvermögen
des Institutes zu berechnen sei. Die Steuerbehörde und die Bank waren
einig darüber, dass grundsätzlich massgebend sein sollte das Verhältnis
der Aktiven des Rayons Aargau zu den Gesamtaktiven der Gesellschaft,
nicht aber über die Höhe der in Betracht kommenden Bayonaktiven. Die
Steuerbehörde nahm sie auf 82,842,000 Fr. an. Die Bank wollte dagegen
hievon zwei Posten abziehen :
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Document : 50 I 110
Date : 06. Juni 1924
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 50 I 110
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 110 Staatsrecht. 22. Urteil vom 6. Juni 1924 L S. Kun-Meyer gegen Zürich, Staat


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BV: 46
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