254 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 58.

rechtzeitiger Leistung der ihm auferlegten Prozesskostensicherheit
zurückgewiesen wird. In einem solchen Fall ist nicht ersichtlich,
welches Interesse die Konkursverwaltung veranlassen könnte, die diesem
Konkursgläuhiger erteilte Abtretung von sich aus zu annullieren und
ihm dadurch zu verunmöglichen, sich anfällig wieder an der Klage der
Streitgenossen zu beteiligen, Während seine Beteiligung diesen'unter
Umständen erwünscht sein möchte. Ein Interesse der Konkursverwaltung,
den zurückgewiesenen Kläger vom Wiedereintritt in die Streitgenos
senschaft auszuschliessen, liegt nur dann vor, wenn die Erledigung
des Prozesses dadurch verzögert werden sollte, was jedoch erst in dem
Zeitpunkt beurteilt werden kann, in welchem der zurückgewiesene Kläger die
Fortsetzung des Verfahrens verlangt, unter Berücksichtigung einerseits
der Förderung, welche der Prozess inzwischen erfahren hat, anderseits
der Stellung, welche der zurückgewiesene Kläger zur Prozessführung der
übrigen Streitgenossen einnimmt.

Freilich lässt sich nicht verkennen, dass die übrigen Zessionare ein
Interesse daran haben können, dass dem zurückgewiesenen Kläger, verwehrt
wird, allfällig erst dann wieder in die Streitgenossensehaft einzutreten,
wenn sich, z. B. infolge eines günstigen Ergebnisses des Beweisverfährens,
das Prozessrisiko als nicht mehr bedeutend erweist. Allein diesem
Interesse der übrigen Zessionare kann einfach dadurch Rechnung
getragen werden, dass die Befugnis zur Annullierung der Abtretung der
Konkursverwaltung auch vorbehalten wird für den Fall, dass jene sie
unter Hinweis auf die erwähnte Sachlage ausdrücklich verlangen. Nun
lässt sich aber den Akten nicht entnehmen, dass die Streitgenossen
des Rekurrenten beim Konkursamt einen solchen Antrag gestellt hätten.
Zudem dürfte die Annullierung auch in diesem Fall nur stattfinden, nachdem
die Konkursverwaltung dem kostenversicherungspflichtigen Zessionar eine
angemesseneSchuldbetreihungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). N°
59. 255

Frist zur Nachholung der Sicherheitsleistung mit ent-

sprechender Androhung angesetzt haben würde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer:

Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch-

-tene Verfügung des Konkursamtes Bern-Stadt aufge--

hoben.

II. URTEILÈ DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

59. Urteil der II. Zivilabteilnng von 20. Dezember 1923 i. S. Kankursmasse
Metzler gegen Schweizerische Volksbank.

SchKG Art. 36, 219, 308 Abs. 2 ; 317 d und 317 11 in der Fas-

sung der Bundesratsverordnung vom 4. April 1921.

Die Frist, für welche Lohnforderungen mit Konu r s v 0 r r e c h
t ausgestattet sind, wird um die Dauer einer der Konkurseröiinung
unmittelbar vorangehenden Nachlasstundung nicht auch Notstundung rückwärts
verlängert, dagegen nicht um die Dauer des Konkurseröffnungsverfahrens.

Lohnforderungen sind nur insoweit privilegiert, als der Zeitraum, für
welchen sie geschuldet werden, in diese Frist fällt, ohne Rücksicht auf
den (späteren) Fälligkeitstermm.

Dauer der Nachlasstundung im Falle, dass der Schuldner gegen die
Verwertung des Nachlassvertrages durch die untere Nachlassbehörde
appelliert.

A. Die Klägerin bezahlte den Angestellten und Arbeitern des in
Zahlungsschwierigkeiten geratenen

Ferdinand Metzler in Balgach gegen Abtretung ihrer

Lohniorderungen nebst allen Rechten, insbesondere des Privilegiums
gemäss Art. 219 litt . b und c des SchKG Löhne aus, und zwar zunächst
am 8. Mai 1922 den Lohn

256 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59.

für die Zeit vom 18. bis 29. April 1922, sodann am 27. Mai 1922 den
Lohn für die Zeit vom 1. bis 13. Mai 1922 und endlich am 7. Juni 1922
an Carl M. Koeppel den Betrag von 150 Fr. als R e s t Salair Forderung
vom 1. his 31. Mai 1922 . Inzwischen hatte am 17. Mai 1922 das

Bezirksgericht Unterrheintal dem Metzler eine Not-

stundung auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt ; doch wurde dieser
Entscheid auf Appellation einzelner Gläubiger hin vom Kantonsgericht
St. Gallen am 17. Juni 1922 aufgehoben und das Notstundungsgesuch
Metzlers abgewiesen. Am 27. Juni 1922 jedoch gewährte das Bezirksgericht
Unterrheintal dem Metzler eine Nachlasstundung von 2 Monaten, verlängerte
sie in der Folge um weitere 2 Monate, verweigerte dann aber durch
Entscheid vom 17. November 1922 dem vorgeschlagenen Nachlassvertrag
mangels Sicherstellung die Bestätigung. Gegen diesen am 23. November
1922 zugestellten Entscheid appellierte Metzler an das Kantonsgericht,
zog indessen am 21. März 1923 die Appellation zurück, bevor noch das
Kantonsgericht dazu gekommen war, darüber zu entscheiden. Gleichen Tages
stellte Metzler ein neues Nachlasstundungsgesuch. Durch Entscheid vom 28.
März 1923 trat jedoch das Bezirksgericht Unterrheintal auf dieses Gesuch
nicht ein. Darauf verlangte die Klägerin am 31. März unter Anrufung
des Art. 190 , Ziffer I und 3, SchKG die Eröffnung des Konkurses über
Metzler. Durch Entscheid vom 5. April wies der Konkursrichter von
Unterrheintal dieses Begehren ab unter Hinweis darauf, dass der eine
weitere Nachlasstundung verweigernde Entscheid des Bezirksgerichts
noch nicht Rechtskraft beschritten habe. Einerseits legte nun die
Klägerin gegen den die Konkurseröffnung verweigernden Entscheid am
11. April beim Rekursrichter des Kantonsgerichts Rekurs ein, anderseits
appellierte Metzler am 21. April gegen den eine weitere Nachlasstundung
verweigernden ,Entscheid des Bezirksgerichts an das Kantonsgericht. Am
23. April eröffnete der RekursrichterSchulàdetreibungsund Konkursrecht
(Zivilabteilungen). N° 59. 257

des Kantonsgerichts in Anwendung des Art. 190 Ziffer 3 SchKG den
Konkurs über Metzler. Im Konkursverfahren verlangte die Klägerin
Kollokation der von ihr erworbenen Lohnforderungen im Gesamtbetrag von
12,386 Fr. 50 Cts. einschliesslich Zinsen in der ersten Klasse. Die
Konkursverwaltung liess jedoch die Klägerin, nur in der fünften Klasse
zu. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Zulassung in
der ersten Klasse. Die Konkursverwaltung hält der Klage entgegen, das
Konkursvorrecht für Lohn sei nicht abtretbar und es sei zudem infolge
Fristablaufs dahingefallen.

B. Durch Urteil vom 10. November 1923 hat das Kantonsgericht von
St. Gallen die Klage zugesprochen.

C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 30. N0vember die Berufung an
'das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Da sich auch im Falle der Abweisung der Klage für die Gläubiger
fünfter Klasse eine Konkursdividende von nicht einmal 1% ergäbe,
ist der Streitwert für das von der Beklagten eingeschlagene mündliche
Berufungsverfahren gegeben.

2. Zutreffend hat die Vorinstanz die erste Einrede der Beklagten
verworfen. In dieser Beziehung kann einfach auf das Urteil des
Bundesgerichts vom 11. Oktober 1923 in Sachen Robert Viktor Neher
A.-G. gegen Schweizerische Volksbank (AS 49 III S. 202 ff.) verwiesen
werden. '

3. Der Vorinstanz ist weiter grundsätzlich auch darin beizustimmen,
dass die Dauer einer der Konkurseröffnung inmittelbar vorangehenden
Nachlass. stundung in die Frist, für welche Lohnforderungen gemäss
Art. 219 SchKG mit einem Konkursvorrecht ausgestattet sind, nicht
eingerechnet werden darf, m. a. W. dass diese Frist um die Dauer der
Nachlasstundung rückwärts zu verlängern ist. Die zeitliche Beschränkung

258 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59.

des Konkursprivilegs für Lohnforderungen und insbesondere die verschiedene
Abstufung Zwischen Arbeitern und Angestellten lässt darauf schliessen,
dass das Gesetz davon ausgeht, während jener Frist werde der Lohn
fällig und stehe überdies dem Gläubiger, sofern er nicht bezahlt wird,
noch genügend Zeit zur Verfügung, um Betreibung anzuheben und dieselbe
bis zur Konkurseröffnung bezw. gegebenenfalls bis zum Pfändungsbegehren
(vgl. Art. 146 SchKG) zu fördern. Nun trifft aber letzteres dann nicht zu,
wenn dem Dienstherrn eine Nachlasstundung bewilligt wird ; hiedurch wird
es auch dem umsichtigen, auf die Geltendmachung seiner Lohnforderung
bedachten Dienstpflichtigen verunmöglicht, die Konkurseröffnung zu
erwirken oder gegebenenfalls das Pfändungsbegehren zu stellen, wenn
ihm der Lohn für die um 3 bezw. 6 Monate zurückliegende Zeit noch
nicht bezahlt worden ist. Indessen würde es dem Zweckgedanken des
Konkursvorrechts für Lohn widersprechen, wenn der Dienstpflichtige
sein Privileg verlieren müsste, obwohl er durch ein auf Antrag des
Schuldners erlassenes Zwangsvollstreckungsverbot gehindert war, es
durchzusetzen. Die Sachlage ist nicht wesentlich anders als im Falle
der Anfechtungsklage gemäss Art. 286 und 287 SchKG, wo nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichts die sechsmonatliche Frist um die Dauer
einer der Konkurseröffnung unmittelbar vorangehenden Nachlasstundung
rückwärts verlängert wird (AS 48 III S. 232 ff.).

Nichtsdestoweniger kann das angefochtene Urteil nicht bestätigt werden.

Zunächst hat nämlich die Vorinstanz übersehen, dass die gleiche
Wirkung nicht auch der Notstundung beigelegt werden darf, weil sich
die Notstundung ebensowenig wie schon die Betreibungsstundung nach
den Verordnungen des Bundesrats vom 28. September 1914 (Art. 2 )
und 16. Dezember 1916 (Art. 8 )Schuldbetreibungs und Konkursrecht
(Zivilabteilungen). N° 59. 259

nicht auf gemäss Art. 219 SchKG privilegierte Lohnforderungen
bezieht (Art. 317 h SchKG m der Fassung der Verordnung des Bundesrats
betreffend Abänderung und Ergänzung des SchKG vom 4.a April 1921). Ist
nach der angeführten Vorschrift wahrend der Notstundung für solche
Forderungen die Betreibung auf Pfändung zulässig, und zwar auch gegen
den der Konkursbetreibung unterworfenen Schuldner die dann auch
nach dem Wegfall der Stundung muss zu Ende geführt werden können,
wenn das Fortsetzungsbegehren noch während der Stundunggestellt
worden ist , so lässt es sich nicht rechtfertigen, die Frist,
für welche der Lohn privilegiert ist, um die Dauer der Notstundung
rückwärts zu verlängern. Selbst wenn man also davon ausgehen wollte,
die Notstundungsbewilligung des Bezirksgerichts vom 17. Mai 1922 sei
wirksam gewesen, bis sie am 17. Juni vom Kantonsgericht aufgehoben wurde,
was jedoch angesichts der Vorschrift des Art. 317 d Abs. 3 SchKG in der
Fassung der Verordnung des Bundesrats vom 4. April 1921 nicht zutreffen
wird, so würde sie auf die Berechnung des Zeitraumes, für welchen das
Konkursvorrecht besteht, keinen Einfluss auszuüben vermögen. Vielmehr kann
ein solcher Einfluss erst der am 27. Juni 1922 bewilligten Nachlasstundung
zuerkannt werden. Wann diese Nachlasstundung zu Ende ging, hat die
Vorinstanz nicht festgestellt. Man könnte versucht sein, aus Art. 308
Abs. 2 SchKG den Schluss zu ziehen, sie habe bis zur öffentlichen
Bekanntmachung des die Bestätigung des Nachlassvertrages verweigernden
Entscheides des Bezirksgerichts vom 17. November 1922 angedauert. Deren
Datum lässt sich den Akten freilich nicht entnehmen. Allein es darf
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge angenommen werden, sie habe wenige
Tage nach dem Rückzug der gegen ]enen Entscheid erklärten Appellation
(21. März 1923) stattgefunden. Die von da an bis zur Konkurseröffnung
(23. April 1923) verflossene Zeit von ungefahr einem

260 Schuldhetreibungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59.

Monat dagegen fällt dann für die Verlängerung der Frist nicht mehr in
Betracht, weil die Bemühung des schuldners,"sich eine neue Stundung
zu verschaffen, nicht zum Erfolg führte. Darauf, dass ein grosser Teil
dieser Zeit vom Konkurseröffnungsverfahren in Anspruch genommen wurde,
kommt nach dem klaren Wortlaut des Art. 219 SchKG nichts an. Auch bei
dieser Betrachtungsweise könnte somit ein Konkursvorrecht des Lohnes
der Arbeiter nicht mehr anerkannt werden für die Zeit, welche weiter
als ungefähr zwei Monate hinter der Bewilligung des Nachlasstundung
(27. Juni 1922) zurückliegt. Hiegegen liesse sich nicht etwa einwenden,
wenn die dreimonatliche Frist vor der Bewilligung der Nachlasstundung
nicht abgelaufen sei, so müsse sie nach der Stundung neu zu laufen
beginnen. Denn der Gläubiger Wird durch eine solche Hemmung des
Fristenlaufs nicht benachteiligt ; gegenteils ist sie geeignet, zu seinem
Vorteil auszuschlagen, weil ja die Wartefristen des Betreibungsverfahrens
von der Nachlasstundung nicht berührt werden. Die der Klägerin am
6. Mai 1922 abgetretenen Lohnforderungen waren nun freilich erst am
29. April 1922 fällig geworden. Allein nach dem im Eingang dieser
Erwägung Ausgeführten kommt auf den Lohnfälligkeitstermin nichts an
(vgl. auch BBÜSTLEIN et RAMBERT, Note 12 zu Art. 219), sondern massgebend
ist einzig, für welchen Zeitraum der Lohn geschuldet wird (18.-29. April
1922). Von diesem Zeitraum liegt aber der grössere Teil schon weiter als
zwei Monate hinter dem 27. Juni 1922 zurück. Für diesen Teil könnte daher
ein Konkursprivileg gemäss litt. c leg. cit. unter keinen Umständen mehr
anerkannt werden. Auf welche der Klägerin abgetretenen Lohnforderungen
aber litt. b leg. eit. zutreffe, welche das Privileg auf ein halbes Jahr
ausdehnt, darüber hat es die Klägerin an jeglicher Angabe fehlen lassen.

Allein es würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen, wenn Art. 308
Abs. 2 SchKG dahin ausgelegt wurde,Schuldbetreibungs und Konkursrecht
(Zivilabteilungen). N° 59. 261

die Nachlasstundung dauere unter allen Umständen bis zur öffentlichen
Bekanntmachung des Entscheides der Nachlassbehörde über die Bestätigung
des Nachlassvertrages an. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, da
bei jener Auslegung angenommen werden müsste, die Nachlasstundung babe
infolge der wenig speditiven Art, mit welcher die obere Nachlassbehörde
an die Erledigung der Appellation des Schuldners gegen den die
Bestätigung verweigernden Entscheid der unteren Nachlassbehörde
herantrat, die gesetzlich zulässige Dauer von vier Monaten um mehr als
das Doppelte überschritten. Nach Art. 36 SchKG kam denn auch dieser
Appellation nicht etwa von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu,
sondern nur auf . besondere Anordnung der oberen Nachlassbehörde oder
ihres Präsidenten hin. Das eine solche Anordnung getroffen werden sei,
ist aber von keiner der Parteien, insbesondere nicht von der Klägerin
behauptet werden. Demnach ist davon auszugehen, die Nachlasstundung habe
mit der Verwertung des Nachlassvertrages durch das ,Bezirks-Gericht am
17. November 1922 ihr Ende gefunden. War aber die Klägerin, gleichwie
schon bis zum 27. Juni 1922, so wiederum vom 17. November 1922 an an
der Zwangsvollstreckung für die von ihr erworbenen Lohnforderungen
nicht gehindert, so ,kann sie auch nicht beanspruchen, dass die Zeit
vom 17. November 1922 bis zur Konkurseröffnung(23. ,April 1923) nicht in
Anrechnung gebracht fwerde auf die Frist, für welche das Konkursvorrecht
gewährt wird. Nach dieser Auffassung wäre also sogar die Lohnforderung
des Carl M. Koeppel, welche für die am wenigsten weit zurückliegende
Zeit geschuldet wird nicht mehr privilegiert, selbst wenn dieser als
Kommis oder Bureauangestellter angesehen werden könnte -worüber aber, wie
ausgeführt, keinerlei Angaben gemacht wurden , weil zwischen dem Ablauf
der betreffenden Lohnperiode und der Konkurseröffnung eine stundungslose
Zeit von über

262 Schuldbetreibungs und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N° 59.

einem halben Jahr liegt (l.-27. Juni 1922 und 17. Novemher 1922 bis
23. April 1923). Die Klägerin vermöchte auch nicht etwa einzuwenden,
die Verwertung des Nachlassvertrages durch das Bezirksgericht, welche
nach dem Ausgeführten die Nachlasstundung heendigte, sei ihr mangels
Publikation unbekannt geblieben, da gerade sie es gewesen war, welche
an der Gerichtsverhandlung die Opposition gegen die Bestätigung des
NachIassvertrages geführt hatte.

Freilich hat die Beklagte die Gründe, an welchen das beanspruchte
Konkursprivileg scheitert, nicht geltend gemacht. Indessen kommt hierauf
nicht an, da sie sich ohne weiteres bei der dem Richter von Amtes wegen
obliegenden Anwendung des Rechts auf den ihm unterbreiteten Tatbestand
ergeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Kantonsgerichts
von St. Gallen vom 10. November 1923 aufgehoben und die Klage
abgewiesen.Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60. 263

B. Sanierung von Eisenhahnunternehmungen. Assainissement. des entreprises
de chemins de fer.BESCHLÜSSE DER ZIVILABTEILUNGEN

DÉCISIONS DES SECTIONS CIVILES

BO. Beschluss der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1923
i. S. Schweizerische Farkabahngesellseheft Brig -Furka-Disentis

Naaehlassverfahren über eine Eisenb ahng e s e 1 l s c h a f t
gemäss dem Bundesgesetz über die Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbalmunternehmungen vom 25. September 1917 (VZEG) :
Gläubigerversammlung : Gruppenbildung im

Falle, wo die Forderungen der Obligationäre teilweise durch
Eisenbahnpfandrecht versichert, teilweise nicht versichert sind
(Art. 63 Abs. 1 VZEG) (Erw. 1). Wird für das Sekretariat ein Notar
beigezogen, so ist für dessen Honorierung doch nicht der kantonale
Notariatsgebührentarif massgehend (Art. 55 Abs. 3 VZEG) (Erw. 4).
Verweigerung der Bestätigung des N chl a s s V e r t r a g e s' mangels
Sicherstellung der unver kürzten Bezahlung der privilegierten Schulden
(Exprepriationsentschädigungen) (Art. 52 VZEG) (Erw. 2) und mangels
Sanierbarkeit (Art. 68 Ziff. 2 VZEG) (Erw. 3).

A. Die Furkabahngesellsehaft mit einem in Aktien von 500 Fr. zerlegten
Grundkapital von 8,000,000 Fr. ist Eigentümerin der Bahnlinie
Brig-Gletsch-AndermattDisentis, von welcher jedoch nur das Teilstück
BrigGletsch betrieben wird, Während der übrige Teil nicht fertig
ausgebaut ist. Die Gesellschaft hat ein in 60,000 Obligationen von 500
Fr. eingeteiltes, je am 1. Januar
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 III 255
Datum : 20. Dezember 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 III 255
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 254 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 58. rechtzeitiger Leistung der ihm auferlegten


Gesetzesregister
SchKG: 2  8  36  146  190  219  286  287  308  317d  317h
VZEG: 52  55  63  68
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
dauer • frist • kantonsgericht • lohn • monat • konkursverwaltung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • vzeg • bundesgericht • schuldner • notstundung • vorinstanz • weiler • beklagter • konkursprivileg • zessionar • bundesrat • entscheid • not • konkursamt
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