machen ist. Dagegen hatte die solidarisehe Mitverpflichtung der Ehefrau
als solche einen guten Sinn, indem sie auch ihr. Sondergut'und anfällig
das aus dem Konkurs des Ehemannes gerettete Frauengut der Haftung für
die Forderung der vReknrrentin unterwarf. Wäre diese Mitverpflichtung
aber durch ein zum Gesamtgut ge. hörendes Vermögensobjekt versichert
werden, so Würde dadurch nach dem Ausgeführten geradezu ein zeitweilig-es
Hindernis für den unmittelbaren Zugriff auf das sondergut durch eine
gegen die Beschwerdeführerin selbst zu richtende Betreibung geschaffen
worden sein, was dem mit der solidarischen Mitverpfliehtung verfolgten
Zweck in gewisser Beziehung zuwiderliefe ; ein solcher Widerspruch darf
aber nicht angenommen werden, wenn der 'Wortlaut des Vertrages keinerlei
Anhaltspunkte dafür abgibt. ' Aus dem Umstand aber, dass für die schuld
des Ehemannes ein Pfand bestellt werden ist, kann die Be-
schwerdeführerin als solidarisch Mitverpflichtete die '
mit der Beschwerde geltend gemachte Einrede nicht herleiten (AS 28 I
S. 411 f. = Sep.-Ausg. 5 S. 261 f.).
Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, Dispositiv 2 des angefochtenen
Entscheides aufgehoben und die Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen.
7. Entscheid vom 27. Februar 1928 i. S. Müller.
Abtretung eines Teiles einer Forderung, für die bereits Pfändung vollzogen
werden ist. Das Verwertungsbegehren kann nur vom Zedenten und Zessionar
gemeinsam gestellt werden.
A. Am 9. Juni 1922 trat A. Uebelmann von seiner Forderung im Betrage
von 2910 Fr. gegen denSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 7. 25
Rekurrenten A.-si Müller, für die er bereits Betreibung angehoben und
Pfändung hatte vollziehen lassen, den Betrag von 2500 Fr. nebst allen
Betreibungsrechten an Th. Bircher ab. Als Bircher das Verwertungsbegehren
stellte, führte Müller Beschwerde mit dem Antrag auf Sistiemng der
Verwertung (den er vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde dahin
ergänzte, es sei festzustellen, dass Bircher keine Betreibungsreehte zu-
s stehen), indem er jenem das Recht bestritt, unabhängig
von Uebelmann das Verwertungsbegehren zu stellen, wodurch die e i n e
Betreibung in zwei zerlegt werde.
B. Durch Entscheid vom 12... Januar hat das Obergericht des Kantons
Zürich die Beschwerde abgewiesen. si .
C. Diesen am ,25. Januar zugestellten Entscheid hat Müller am 1. Februar
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei die Betreibung,
soweit auf den Namen Birchers iautend, aufzuhebenr
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung: _
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Zessionar die
vom Zedenten angehobene Betreibung weiter-führen (AS 32 I S. 772 ff. =
Sep.-Ausg. 9 S. 354 ff. u'nd dortige Zitate). Hieraus folgt für den
Fall, dass sich die Abtretung auf einen Teil einer bereits in Betreibung
gesetzten Forderung beschränkt, jedenfalls so viel, dass der Zessionar und
der Zedent zusammen die Betreibung für die ganze Forderung weiterführen
können, da der Durchführung einer Betreibung durch mehrere zusammen
handelnde Gläubiger für eine ihnen gemeinsam zustehende Forderung ohne
deren Zerlegung in Teilforderungen nichts entgegensteht. Ob aber der
Zedent und der Zessionar, letzterer für den ihm abgetretenen, ersterer
für den ihm verbleibenden Teil der Forderung, die Betreibung einzeln
und getrennt weiterführen können, braucht vorliegend insoweit nicht ent--
26 Schuldbetreibungs und Konkursrecbt. N° 7.
schieden zu werden, als hiefür das zur Pfändung oder Konkursandrohung
führende Fortsetzungsbegehren und das Konkursbegehren in
Betracht kommen. Mit Bezug auf das einzig zur Diskussion stehende
Verwertungsbegehren dagegen ist die Frage zu verneinen. Weder dem
Zedenten noch dem Zessionar kann nämlich das Recht zugestanden werden,
die Verwertung der für die ganze Forderung gepfändeten Gegenstände
zu verlangen, weil beide nur hinsichtlich eines Teiles der Forderung
Gläubiger sind. Wird aber das Verwertungsbegehren gestellt, nachdem
die Pfändung für die noch ungeteilte Forderung vollzogen worden ist,
so bezieht es sich notwendigerweise auf die für die ganze Forderung
gepfändeten Gegenstände, wie vor allem für den Fall in die Augen springt,
dass nur ein einziger Gegenstand gepfändet worden ist, der nun auf die
Steigerung gebracht werden müsste, obwohl zur Deckung für denjenigen
Teil der Forderung, für welchen allein die Verwertung verlangt wird,
vielleicht die Pfändung eines weniger wertvollen Gegenstandes genügt
hätte. Daher kann nur ein vom Zedenten und vom Zessionar gemeinsam
gestelltes Verwertungsbegehren zugelassen werden. Insbesondere ist
die analoge Anwendung des Art. 117
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 117 - 1 Il diritto di chiedere la realizzazione compete, in ciascun gruppo, ad ogni singolo partecipante. |
|
1 | Il diritto di chiedere la realizzazione compete, in ciascun gruppo, ad ogni singolo partecipante. |
2 | Possono chiedere la realizzazione anche i creditori che a' termini dell'articolo 110 capoverso 3 pignorarono beni soltanto per l'eccedenza. |
jedem einzelnen der zu einer Gruppe zusammengefassten Gläubiger das
Recht zuerkannt wird, die Verwertung der für die ganze Gläubigergruppe
gepfändeten Gegenstände zu verlangen, so findet dies seine Begründung
darin, dass diese Gläubiger das Recht, die Verwertung zu verlangen,
aus einzeln und unabhängig von einander eingeleiteten Betreibungen
herleiten, die aber von Gesetzes wegen für die Pfändung zu einer Gruppe
zusammengefasst werden, während in dem zur Entscheidung stehenden Fall
umgekehrt ursprünglich nur eine Betreihung verlag.
Das vom Rekursgegner gestellte Verwertungsbegehren beschränkt sich nun
aber offenbar auf den ihm abgetretenen Teil der Forderung. Insbesondere
ergibt sich-..-k"-q.-
Sehnldbetreibungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 8. 27
aus seiner Beschwerdebeantwertung, dass er aus dern Zusatz zur
eigentlichen Forderungsabtretung : mit allen Betreibungsrechten
nicht etwa das Recht herleiten Will, einerseits als Gläubiger des
ihm abgetretenen Teiles und anderseits als Vertreter des Zedenten für
den diesem verbliebenen Rest der Forderung über die Weiterführung der
Betreibung für die ganze Forderung zu entscheiden, da er ausdrücklich
offen lässt, ob der Zedent befugt sei, auch seinerseits (für den ihm
verbleibenden Rest) die Verwertung zu verlangen, Wie denn ja das Begehren
auch ausschliesslich auf seinen eigenen Namen und nicht etwa auch auf
den Namen des Uebelmann, vertreten durch den Rekursgegner, lautet. Einem
solchen einseitigen Verwertungsbegehren kann nach dem Ansgeführten keine
Folge gegeben werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
___ .-
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. März 1923 i'. S. .l'. Lüthi &
s.}ie gegen Konkursmasse der Société d'horlogerie de Granges.
Schenkungsanfechtung gemäss Art. 2536 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG setzt
weder die Absicht unentgeltlicher Zuwendung {noch die Erkennharkeit des
Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen für den Anfechtungsgegner
voraus. Anfechtbarkeit der Piandbestellung für die Schuld eines
zahlungsunfähigen Dritten. .
A. Die Bank Henzi und Kully in Solothurn, an welcher der Klägerin
bezw. ihrer Rechtsvorgangerm