204 Scbuidbetrefbungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52.

Konkursmasse aufzufassen ist, dessen Entstehung von der
Konkurseröffnung abhängig gemacht wäre, sondern, wie bereits bemerkt,
als konkursprozessualischer Anspruch, gerichtet auf ein bestimmtes
Verhalten der mit der Durchführung des Konkursverfahrens betrauten Organe
bei der Verteilung des Verwertungserlöses, so steht nichts der Annahme
entgegen, dass es schon von der Entstehung der Forderung an mit ihr
verbunden sei, also schon bevor diese in das Konkursverfahren einbezogen
wird. Die für den Ausschluss der Höchstpersönlichkeit angeführten
Zweckmomente erheischen denn auch, dass die Lohnforderungen schon vor
der Konkurseröffnung über den Lohnschuldner mit dem Konkursprivileg
ausgestattet übertragen werden können. Nur die A u sii h u n g des
Privilegs setzt die Konkurseröffnung eventuell die Durchführung eines
Betreibungsverfahrens (vgl. SchKG Art. 146 Abs. 2 und 317 h in der Fassung
der Bundesratsverordnung vom 4. April 1921) voraus. Der Klägerin ist
freilich zuzugeben, dass sich das Lohnprivileg bei dieser Ausgestaltung
vom Lohnschuldner selbst als Kreditmittel benützen lässt. Doch darf diese
indirekte, rein wirtschaftliche Wirkung gegenüber der Abtretbarkeit
des Konkursprivilegs nicht ausgespielt ,werden, wenn diese von der
zweckgemässen Ausgestaltung des Rechtsinstituts erheischt wird. In diesem
Zusammenhang mag denn auch darauf verwiesen werden, dass das deutsche und
das französische Recht die Abtretbarkeit der Konkursprivilegien positiv
vorschreiben; vgl. einerseits deutsches BGB § 401 Abs. 2, anderseits
französischer CC Art. 2095, 2101, 2112.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 26. Juni 1923 hestätigt.

Schuldbetreibnngsund Konkm-srecht(Zivilahteilungen) N° 53. 205 --

53. Urteil der II. Zivilabtoilrmg vom 18. Oktober 1923 i. S. Sparund
Loihkaase Oberh-eiamt gegen Keller.

Eintritt des Zessionars des Betreibungsgläubigers inden
Aberkennungsprozess ist bundesrechtlich nicht ausgeschlossen.

SchKG Art. 314 setzt ein Versprechen des Schuldners selbst voraus.

Gemeinsames, nicht solidarisches Schuldbekenntnis: Die Ungültigkeit
der Verpflichtung des einen Schuldners macht diejenige des andern nicht
.hinfàllig.

OR Art. 143. Die blosse Tatsache der gemeinsamen Verpflichtung begründet
noch keine Solidarität.

A. Am. 2. September 1920 genehmigte die obere Nachlassbehörde des
Kantons Luzern den von Fritz Keller, Vater, Landwirt in Hochwart,
Wolhusen, vorgelegten Nachlassvertrag, nachdem der einzige bisher nicht
zustimmende Gläubiger, die Allgemeine Aargauische Ersparniskasse in Muri,
am 22. August 1920 erklärt hatte, dass der Viehhändler Moritz Bernheim
die ihr abgetretenen und von ihr geltend gemachten Forderungen an Keller
wieder übernehme und als nunmehriger Gläubiger dem Nachlassvertrag
zustimme.

Kurz vor dieser Erklärung, am 17. August 1920, hatten Rosa und Fritz
Keller, die Ehefrau und der Sohn des Nachlassschuldners, dem Bernheim
einen Schuldschein ausgestellt, worin sie bekannten, ihm die Summe
von 11,500 Fr. schuldig zu sein, und sich zu deren Verzinsung mit 6%
sowie zu vierteljährlichen Abzahlungen von 350 Fr. verpflichteten mit
der Massgabe, dass bei nicht pünktlicher Zahlung der ganze Betrag fällig
werde. Diese Verpflichtung wurde durch drei Personen solidarisch-verbürgt.
Bernheim seinerseits verpflichtete sich, die Nachlassdividende von Fritz
Keller, Vater, an die obengenannte Schuldsumme anzurechnen.

206 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53

Über das Zustandekommen dieses Schuldbekenntnisses führt die Klage
aus, Bernheim, der seine Forderung an Vater Keller auf rund 20,000
Fr. bezifferte, habe anlässlich einer Zusammenkunft mit dem Schuldner
seine Zustimmung zum Naehlassvertrag von der Übernahme der im Schuldschein
enthaltenen Verpflichtung und deren Sicherstellung durch Bürgen abhängig
gemacht, den Vater Keller jedoch im Hinblick auf dessen Zahlungsunvermögen
als Unterzeichner des Sehuldscheins abgelehnt und die Unterzeichnung
durch die Ehefrau und den Sohn Fritz Keller verlangt, die dann auf
sein und des Vaters Keller Betreiben und nachdem sich Bernheim über
die Mündigkeit des Sohnes vergewissert, alsbald unterschrieben hätten,
ohne an den vorausgegangenen Verhandlungen Anteil genommen zu haben.

Bernheim bezog nach Angabe der Klage die Nachlassdividende und erhielt
am 19. Februar 1921 auf Grund des vorerwähnten Schuldscheins eine erste
Abzahlung von 350 Fr., die, wie die Kläger behaupten, vom Vater Keller
geleistet wurde.

B. In der Folge betrieb die Sparund Leihkassc Oberireiamt in Muri, an
welcheBernheim seine Forderung abgetreten hatte, die Ehefrau und den
Sohn Fritz Keller auf Zahlung von 10,718 Fr. 50 Cts. nebst 6% Zins. Die
Betriebenen erhoben Reehtsvorsehlag und nach erteilter Reehtsöi'fnung
'Klagc auf Aberkennung der ganzen "orderung. Sie machten geltend: Die
Verpflichtung vom 17. August 1920 sei ungültig, weil damit eine Umgehung
des Art. 314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.558
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
SchKG beabsichtigt werden sei; denn sie habe bei der dem
Bernheim bekannten l'dittellosigkeit der beiden Unterzeichner ja doch
nur aus dem Vermögen des Nachlassschuldners getilgt werden sollen. Die
Verpflichtung sei in bezug auf die Ehefrau Keller ausserdem ungültig
wegen Fehlens der nach Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB erforderlichen Zustimmung
der Vcrrnundscliaitslnehäirde; damit falls sie aber auch

Schuldbetreibnngsund Konkursrecht (Zivilabteilungen).lN° 53. 207

für den Sohn Keller nach dem hier analog anzuwendenden Art. 497 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 497 - 1 Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
1    Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
2    Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Betreibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, soweit seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet oder Realsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zahlungen hat der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist, Rückgriff auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser kann dem Rückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen.
3    Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürgschaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Richter, wenn es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung der Haftung erkennen.
4    Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm verbürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anteilmässigen Rückgriff auf die andern.

OR sowie nach den Bestimmungen über den wesentlichen Irrtum dahin, weil
weder Bernheim noch der Sohn Keller je der Meinung gewesen seien, dass
letzterer sich allein verpflichten sollte, vielmehr seine Verpflichtung
lediglich akzessoriseh zu derjenigen der Ehefrau hätte hinzukommen sollen.

C. Die Sparund Leihkasse Oberfreiamt beantragte in ihrer Antwort
die Abweisung der Klage. Nach Einreichung der Antwort zedierte sie
die streitige Forderung an Bernheim zurück, der nun an ihrer Stelle
als Beklagter in den Prozess einzutreten begehrte, wogegen die Kläger
Einspruch erhoben. Durch richterliche Entscheidung vom 23. Oktober 1922
wurde festgestellt, dass Bernheim den Prozess im Sinne von § 65 Abs. 2
der luzernischen Zivilprozessordnung weiterführe.

D. Am 21. Dezember 1922 hiess das Amtsgericht Sursee die Aberkennungsklage
im ganzen Umfange gut. Die Beklagte zog dieses Urteil nur gegenüber dem
Kläger Fritz Keller weiter, sodass es in bezug auf die Ehefrau Keller in
,Rechtskraft erwachsen ist. Am 5. Juni 1923 bestätigte das Obergericht
des Kan-' tons Luzern das erstinstanzliche Urteil mit der Berichtigung,
dass als beklagte Partei, als welche das Urteil die Sparund Leihkasse
Oberfreiamt bezw. Moritz Bernheim aufführt, nur die genannte Kasse zu
betrachten sei.

E. Gegen das dem Anwalt der beklagten Partei am 13. Juli zugestellte
obergeriehtliche Urteil hat dieser am 31. Juli namens der Sparund
Leihkasse Oberfreiamt bezw. des Herrn Moritz Bernheim als Litisdenunziaten
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage des
Fritz Keller sei vollständig abzuweisen. In der heutigen Verhandlung hat
er diesen Antrag erneuert. Der Vertreter des Berufungsbeklagten hat auf
Abweisung der Berufung

208 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungcn). N° 53.

angetragen; eventuell hat er geltend gemacht, der Berufungsbeklagte hatte,
da er sich nicht solidarisch mit der Ehefrau Keller verpflichtet habe,
nur für die

' Hälfte. .....

F. (Armenrecht.)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Was die Frage anlangt, wer in diesem Aberkennungsprozesse Beklagter
ist, kann zwar der Ansicht der Vorinstanz, dass als solcher darum nur die
Sparund Leihkasse Oberfreiamt in Betracht komme, weil sie die streitige
Forderung in Betreibung gesetzt hat, nicht beigepflichtet werden. Denn
der Zessionar tritt durch die Zession auch in Ansehung einer bereits
angehobenen Betreibung _an die Stelle des Zedenten (vgl. JAEGER zu SchKG
Art. 88 N. 5); er könnte daher, soweit Bundesrecht in Frage steht,
sehr wohl die Beklagtenrolle im schwebenden Aberkennungsprozess vom
ursprünglichen Betreibungsgläubiger übernehmen. Nun erklärt aber die
Vorinstanz ferner, dass die erst nach Begründung der Streithängigkeit
erfolgte Rückzession der Forderung nach § 103 Abs. 2 der luzernisehen
Zivilprozessordnung keinen Einfluss auf denProzess habe, und in der
Tat sagt. die angemfene Bestimmung dies ausdrücklichDadurch ist für
das Bundesgericht festgestellt, dass die Sparund Leihkasse Oberfreiamt
Beklagte geblieben ist, womit die

erstrichterliche Entscheidung, dass der Prozess von

Bernheim im Sinne von § 65 Abs. 2 des gleichen Gesetzes, d.h. als
Vertreter der bisherig e n B e k l a g t e n weitergeführt werde, nicht
im Widerspruch steht.

2. In der Sache selbst unterliegt es nach den Umständen keinem Zweifel,
dass durch das Schuldbekenntnis vom 17. August 1920 dem Gläubiger Bernheim
im Hinblick auf den von Vater Keller angestrebten Nachlassvertrag eine
weitergehende Befriedigung seiner For-

Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53. 209

derung zugesichert werden sollte, als ihm nach dem Nachlassvertrag
gebührte. Allein Art. 314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.558
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
SchKG erklärt solche Zusicherungen nur dann als
ungültig, wenn sie durch den Schuldner, nicht auch, wenn sie durch Dritte
erfolgen. Die Bestimmung will verhindern, dass Mittel des Schuldners,
auf welche ohne den Naehlassvertrag die Gläubiger gleichmässig hätten
greifen können, dazu verwendet werden, einen Gläubiger auf Kosten der
andern zu begünstigen. Eine derartige Begünstigung aus den Mitteln eines
für den Schuldner einspringenden Dritten zu verbieten, besteht dagegen
kein Anlass, weil hier den übrigen Gläubigern nichts entzogen wird,
woraus sie sich im Falle der Zwangsvollstreckung. hätten befriedigen
können. Art. 314 kann deshalbgnach dem ihm zu Grunde liegenden Gedanken,
nicht auf Versprechungen Dritter analog angewendet werden. Eine Ausdehnung
nach ' dieser Richtung aus andern Erwägungen wäre Sache des Gesetzgebers.

Hier handelt es sich nach dem Wortlaut der verpflichtenden Erklärung
um ein Versprechen Dritter, nicht des Schuldners selbst. Dass diese
Dritten, die Ehefrau und der Sohn des Schuldners, sich mit Wissen und
Willen des Gläubigers nur zum Schein verpflichtet haben, dass also ihr
Schuldbekenntnis simuliert ist, wird nicht behauptet und trifft nach ihrer
eigenen Darstellung offensichtlich nicht zu; denn es ist un-erfindlich,
Wozu dann überhaupt Bernheim ihre Unterschrift verlangt und sich über
die Handlungsfähigkeit des Sohnes Keller vergewissert hätte. Eine
Verpflichtung des Vaters Keller, wenn es Bernheim um eine solche zu tun
war, wurde ja durch den Schuldschein keinesfalls begründet. Fraglich kann
nur sein, ob sich hinter dem Versprechen dieser Dritten noch ein weiteres
Versprechen des Schuldners selbst verbirgt, das ihn als den materiell
allein Verpflichteten und die Verpflichtung der beiden Unterzeichner
des Schuld-

210 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53.

scheins lediglich als zur Umgehung des Art. 314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.558
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
SchKG eingegangen und
deshalb als nichtig erscheinen lässt. Für eine solche Annahme ist aber
nach der Aktenlagc kein Raum. Denn die Klage behauptet selbst nicht, dass
der Vater Keller sich ausdrücklich oder stillschweigend ve rpfli chtet
habe, materiell für die Erfüllung des Schuldversprechens vom 17. August
1920 aufzukommen, sei es durch Gewährung der dazu erforderlichen Mittel
an die Ehefrau und den Sohn oder durch Schadloshaltung der Bürgen,
und dass hierüber Einverständnis mit Bernheim bestand, als dieser das
Schuldversprechen entgegennahm. Ob Bernheim auf eine derartige Leistung
des Vaters Keller, obschon sie nicht versprochen war, gerechnet hat,
ist unerheblich; eine solche einseitige Erwartung kann ihm nicht
entgegengehalten werden, so wenig als er selbst Rechte daraus herleiten
könnte. Die gelegentlichen Äusserungen des Vaters Keller, er müsse mit
Bernheim noch ein Abkommen zu treffen suchen, bezw. er habe es nun mit ihm
ausmachen können, lassen sich nicht für eine gegenteilige Entscheidung
verwerten; denn sie besagen über die Art und Weise der beabsichtigten
bezw. erfolgten Verständigung nichts ; diese konnte auch darin bestehen,
dass ein Versprechen Dritter _ beigebracht wurde. ss '

3. Aber auch der zweite Standpunkt des Berufungsbeklagten, seine
Verpflichtung sei hinfällig, weil die im Schuldschein vorgesehene
Mitverpflichtung der Ehefrau Keller mangels vormundschaftlicher Zustimmung
nicht zu Recht bestehe, ist unrichtig. Er kann vorerst nieht auf Art. 497
Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 497 - 1 Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
1    Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
2    Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Betreibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, soweit seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet oder Realsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zahlungen hat der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist, Rückgriff auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser kann dem Rückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen.
3    Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürgschaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Richter, wenn es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung der Haftung erkennen.
4    Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm verbürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anteilmässigen Rückgriff auf die andern.
OR gestützt werden. Denn die Anwendung dieser Bestimmung des
Bürgschaftsrechts muss wegen der singulären Natur der Vorschrift auf
den Fall der Bürgschaft beschränkt bleiben. Hier handelt es sich nicht
um eine Bürgschaft, weder nach dem Wortlaut noch nach dem rechtlichen
Inhalt der Verpflichtung. Die Unterzeichner des Schuldscheins

Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53. 211

vom 17. August 1920 haben sich nicht neb e n dem Vater Keller
verpflichtet, sondern sich anheischig gemacht, eine Leistung zu
erbringen für den Fall, dass jener durch den Nachlassvertrag von
seiner Verbindlichkeit teilweise befreit würde, und in der Absicht,
diese Befreiung zu ermöglichen. Es fehlt also ihrer Verpflichtung
die akzessorische Beziehung zu einer Hauptschuld, die ein Merkmal der
Bürgschaft ist. Aber auch die Berufung auf wesentlichen Irrtum versagt,
zum mindesten aus dem Grunde, weil, wie noch auszuführen sein wird,
die Verpflichtung vom 17. August 1920 keine solidarische, sondern
nur eine anteilsmässig Haftung der Unterzeichner begründet hat. Der
Berufungsbeklagte ist also nur für die Hälfte Schuldner geworden und
die Ungültigkeit der Verpflichtung der Ehefrau Keller für die andere
Hälfte verschlechtert seine Stellung in keiner Weise; ein Irrtum über
deren Bestand wäre daher jedenfalls nicht wesentlich. Ohne weiteres ist
klar, dass auch OR Art. 20 Abs. 2 seine analoge Anwendbarkeit auf Fälle
teilweiser Nichtigkeit aus andern als den in Abs. 1 genannten Gründen auch
vorausgesetzt hier nicht herangezogen werden kann, da ja der ungültige
Teil des Rechtsgeschäftes (die Verpflichtung der Ehefrau Keller) den
Berufungsbeklagtcn überhaupt nicht berührt oder, mit andern Worten, vom
Standpunkt des Berufungsbeklagten aus betrachtet gar kein Fall teilweiser
Nichtigkeit vorliegt. Dass endlich, wie in der Replik behauptet wurde,
die Verpflichtung des Berufungsbeklagten bloss akzessorisch zu derjenigen
der Ehefrau Keller hätte hinzukommen sollen, ist durch nichts belegt.

4. Was die vorweg beantwortete Frage nach dem Umfang der Haftung des
Berufungsbeklagten anlangt, so bestimmt OR Art. 143, dass ausser in den
vom Gesetz bestimmten Fällen, zu welchen der vorliegende nicht gehört,
Solidarität unter mehreren Schuldnern nur entsteht durch eine darauf
gerichtete Er-

212 Schuldbetrelbungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53.

klä ru n g derselben. Wenn nun auch das Bundesgericht in früheren
Entscheidungen (AS 15 Nr. 45; PRAXIS 11 Nr. 13) im Hinblick auf den in
OR Art. 1 niedergelegten Grundsatz angenommen hat, dass der Wille, sich
solidarisch zu verpflichten, auch stillschweigend erklärt werden könne,
so hat es immerhin verlangt, dass dieser Wille sich aus den Umständen
unzweideutig ergehen müsse. Daran ist festzuhalten, insbesondere ,darf
die Erklärung, solidarisch haften zu wollen, nicht schon in der Tatsache
der gemeinsamen Verpflichtung gefunden werden, womit im Widerspruch zum
Gesetz eine Vermutung für die Solidarität aufgestellt würde. Sieht man von
dieser Tatsache ab, so fehlen im vorliegenden Falle Anhaltspunkte dafür,
dass die Unterzeichner des Schuldscheins sich solidarisch, jeder für das
ganze, verpflichten wollten; der Umstand, dass in der dem Schuldbekenntnis
sich unmittelbar anschliessenden Bürgschaftserklärung die Solidarität
ausdrücklich stipuliert "ist, nicht aber in der Hauptverpflichtung,
bildet sogar ein Indiz für das Gegenteil. Der Berufungsbeklagte haftet
demnach nur anteilsmässig, sodass seine Aherkennungsklage für die Hälfte
der in Betreibung gesetzten Forderung zu schützen ist. 5. (Ziffermässige
Bestreitung der Forderung.) 6. (Kosten.)Demnach erkennt das Bundesgericht
:

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und das Urteil des
Ohergerichts des Kantons Luzern: vom 5. Juni 1923 dahin abgeändert,
dass die Aherkennungsklage des Fritz Keller, Sohn, nur für die Hälfte
der in Betreihung gesetzten Forderung gutgeheissen, für die andere Hälfte
dagegen abgewiesen wird.Sanierung von Eisenbahnunternehrnungen.N° 54. 213

B.Sanierunq van Eisenhahnunternehmungen. Assainissemenl des entreprises
da chemins de fer.

W

BESCHLÜSSE DER ZIVILABTEILUNGEN · .

DÉCISIONS DES SECTIONS CIVILE-S

54 Beschlun der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1923 i. S. Berner
Alpenbahn-Gesellschefl. Bern-Lötschberg Simplon.

Bestätigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahn-unternehmnng. '

Erw. 1 : Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von
Eisenbahnund Schiffahrtsuntemehmungen vom 25. September 1917 (VZEG)
Art. 63 Abs. 1 : Einteilung der Gläubiger in Gruppen. Verschiedenheit
der Opfer ? Zuwendungen Dritter an einzelne Anleihensobligationäre sind
bei der Gruppenbildung nicht zu berücksichtigen.

Art. 64 f
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 64
1    In den Versammlungen der Gläubigergruppen leitet der Sachwalter die Verhandlungen, erstattet Bericht über die Vermögenslage der Unternehmung und ergänzt, soweit erforderlich, das von ihm gemäss Artikel 58 über den Nachlassvertrag erstattete Gutachten.
2    Die Unternehmung soll ebenfalls vertreten sein und auf Verlangen Aufschluss erteilen.
. VZEG Besteht eine Gruppe aus einem einzigen Gläubiger,
der eine schriftliche Zustimmungserklärung abgibt, so braucht keine
Versammlung stattzufinden. ·

Art. 51 Abs. 4
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 51
1    Eine private Unternehmung, welche gestützt auf eine Bundeskonzession als Hauptgeschäft eine Eisenbahn oder die Schiffahrt betreibt, kann, wenn sie zahlungsunfähig geworden ist, die Rechtswohltat des Nachlassvertrages erhalten, und zwar auch dann, wenn die Zwangsliquidation gegen sie nicht verlangt ist.
2    Den Gegenstand des Nachlassvertrages bildet der Verzicht auf einzelne Gläubigerrechte, wie die Herabsetzung des Betrages von laufenden oder pfandversicherten Forderungen, die Herabsetzung des Zinsfusses, der Nachlass der Zinsenbeträge, die Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Betriebsergebnisse abhängigen veränderlichen Zinsfuss, der Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang der Pfandrechte, die Umwandlung von Forderungen in Aktien sowie die Hinausschiebung der Fälligkeit von Gläubigeransprüchen.
3    Eine Verpflichtung zu neuen Leistungen darf den Gläubigern nicht auferlegt werden.
4    Gegenstand des Nachlassvertrages kann auch die Umwandlung von Prioritätsaktien in Stammaktien bilden. In diesem Falle werden die Prioritätsaktionäre wie Gläubiger behandelt, und es gelten die in diesem Gesetze für die Gläubiger aufgestellten Bestimmungen auch für sie.
VZEG :4Schafiung neuer Priofitätsaktien mit Vorrang
vor den bisherigen erheischt die Annahme des Nachlassvertrages durch
die einfache Mehrheit der bisherigen Prioritätsaktidnäre im Sinne des
Art. 65 Abs. 1
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 65
1    Eine Gruppe wird als zustimmend betrachtet, wenn die Mehrheit der ihr Stimmrecht ausübenden Gläubiger dem die Gruppe betreffenden Teil des Nachlassvertrages zustimmt und die Zustimmenden mehr als die Hälfte des gesamten Forderungsbetrages der Gruppe vertreten.
2    Für die Umwandlung von Forderungen in Aktien ist jedoch die Zustimmung von mindestens zwei Dritteilen der Stimmen und mindestens zwei Dritteilen der Forderungen in jeder Gruppe notwendig.
3    Die Gläubiger, welche zustimmen, haben dies unterschriftlich zu bestätigen.
4    Zustimmungserklärungen können auch binnen 30 Tagen nach der Versammlung der Gruppe abgegeben werden. Die derart zustimmenden Gläubiger werden sowohl bezüglich der Stimmen als der Forderungen mitgezählt.
5    Wer eine Erklärung weder an der Gruppenversammlung, noch binnen der Nachfrist abgibt, wird bei den Stimmen nicht mitgezählt, bei den Forderungen als ablehnend betrachtet.
6    Der Nachlassvertrag gilt als angenommen, wenn ihm alle Gruppen zugestimmt haben.
VZEG.

Erw. 2 : Art. 68 Ziff. 2
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 68 - Der angenommene Nachlassvertrag wird vom Bundesgerichte bestätigt, wenn:
1  für die übernommenen Leistungen genügende Sicherheit bestellt ist. Die Bestellung von Sicherheit kann der Unternehmung erlassen werden, wenn sich dies nach der Natur der zugesicherten Leistung rechtfertigt, oder wenn die einzelnen Gläubiger ausdrücklich darauf verzichten;
2  die Bestimmungen des Nachlassvertrages den Interessen der Gläubiger angemessen sind und zwischen den einzelnen Gläubigergruppen ein Verhältnis wahren, das der Billigkeit und dem bisherigen Range der Forderungen genügend Rücksicht trägt;
3  die Unternehmung sich keine unredlichen oder grobfahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteil der Gläubiger hat zuschulden kommen lassen.
VZEG : Frage der Angemessenheit des
Nachlassvertrages. Bemessung der Opfer. Verhältnis der künftigen
Schulden zum Schätzungswert bei Einführung des variablen Zinsfusses
und Stundung der Kapitalamortisation. Stimmrecht der neugeschaifenen
Prioritätsaktien im Verhältnis zu demjenigen alter abgeschriebener Aktien.
Stimmrecht der alten Prioritätsaktien im Verhältnis zu _ demjenigen der
stärker abgeschiedenen Stammaktien. Abfindung für rückständige Zinse
von einer Mehrzahl von Obligationen mit Prioritätsaktien, von einzelnen
Obligationen mit Genusscheinen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 III 205
Datum : 26. Juni 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 III 205
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 204 Scbuidbetrefbungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52. Konkursmasse aufzufassen


Gesetzesregister
OR: 497
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 497 - 1 Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
1    Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.
2    Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Betreibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, soweit seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet oder Realsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zahlungen hat der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist, Rückgriff auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser kann dem Rückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen.
3    Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürgschaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Richter, wenn es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung der Haftung erkennen.
4    Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm verbürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anteilmässigen Rückgriff auf die andern.
SchKG: 314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.558
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
VZEG: 51 
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 51
1    Eine private Unternehmung, welche gestützt auf eine Bundeskonzession als Hauptgeschäft eine Eisenbahn oder die Schiffahrt betreibt, kann, wenn sie zahlungsunfähig geworden ist, die Rechtswohltat des Nachlassvertrages erhalten, und zwar auch dann, wenn die Zwangsliquidation gegen sie nicht verlangt ist.
2    Den Gegenstand des Nachlassvertrages bildet der Verzicht auf einzelne Gläubigerrechte, wie die Herabsetzung des Betrages von laufenden oder pfandversicherten Forderungen, die Herabsetzung des Zinsfusses, der Nachlass der Zinsenbeträge, die Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Betriebsergebnisse abhängigen veränderlichen Zinsfuss, der Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang der Pfandrechte, die Umwandlung von Forderungen in Aktien sowie die Hinausschiebung der Fälligkeit von Gläubigeransprüchen.
3    Eine Verpflichtung zu neuen Leistungen darf den Gläubigern nicht auferlegt werden.
4    Gegenstand des Nachlassvertrages kann auch die Umwandlung von Prioritätsaktien in Stammaktien bilden. In diesem Falle werden die Prioritätsaktionäre wie Gläubiger behandelt, und es gelten die in diesem Gesetze für die Gläubiger aufgestellten Bestimmungen auch für sie.
64 
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 64
1    In den Versammlungen der Gläubigergruppen leitet der Sachwalter die Verhandlungen, erstattet Bericht über die Vermögenslage der Unternehmung und ergänzt, soweit erforderlich, das von ihm gemäss Artikel 58 über den Nachlassvertrag erstattete Gutachten.
2    Die Unternehmung soll ebenfalls vertreten sein und auf Verlangen Aufschluss erteilen.
65 
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 65
1    Eine Gruppe wird als zustimmend betrachtet, wenn die Mehrheit der ihr Stimmrecht ausübenden Gläubiger dem die Gruppe betreffenden Teil des Nachlassvertrages zustimmt und die Zustimmenden mehr als die Hälfte des gesamten Forderungsbetrages der Gruppe vertreten.
2    Für die Umwandlung von Forderungen in Aktien ist jedoch die Zustimmung von mindestens zwei Dritteilen der Stimmen und mindestens zwei Dritteilen der Forderungen in jeder Gruppe notwendig.
3    Die Gläubiger, welche zustimmen, haben dies unterschriftlich zu bestätigen.
4    Zustimmungserklärungen können auch binnen 30 Tagen nach der Versammlung der Gruppe abgegeben werden. Die derart zustimmenden Gläubiger werden sowohl bezüglich der Stimmen als der Forderungen mitgezählt.
5    Wer eine Erklärung weder an der Gruppenversammlung, noch binnen der Nachfrist abgibt, wird bei den Stimmen nicht mitgezählt, bei den Forderungen als ablehnend betrachtet.
6    Der Nachlassvertrag gilt als angenommen, wenn ihm alle Gruppen zugestimmt haben.
68
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 68 - Der angenommene Nachlassvertrag wird vom Bundesgerichte bestätigt, wenn:
1  für die übernommenen Leistungen genügende Sicherheit bestellt ist. Die Bestellung von Sicherheit kann der Unternehmung erlassen werden, wenn sich dies nach der Natur der zugesicherten Leistung rechtfertigt, oder wenn die einzelnen Gläubiger ausdrücklich darauf verzichten;
2  die Bestimmungen des Nachlassvertrages den Interessen der Gläubiger angemessen sind und zwischen den einzelnen Gläubigergruppen ein Verhältnis wahren, das der Billigkeit und dem bisherigen Range der Forderungen genügend Rücksicht trägt;
3  die Unternehmung sich keine unredlichen oder grobfahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteil der Gläubiger hat zuschulden kommen lassen.
ZGB: 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • schuldner • weiler • beklagter • bundesgericht • schuldbetreibungs- und konkursrecht • vzeg • frage • wille • nichtigkeit • bewilligung oder genehmigung • zessionar • stelle • opfer • vorinstanz • konkursverfahren • wesentlicher irrtum • konkursprivileg • abtretbarkeit • einsprache
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Pra
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