194 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 50.

diesc vom' Zivilrecht statuierte Befugnis durch aus dehnende Auslegung
einer betreibungsrechtliehen Vorschrift einzuschränken iür den Fall, dass
die Teilzahlung aus einer Entschädigung für Gesundheitsstörung geleistet
wurde. Eine solche Auslegung liesse sich insbesondere auch nicht mit
dem Gmndsatze der negativen Rechtskraft des Grundbuchs vereinbaren,
von dem nur diejenigen Ausnahmen zugelassen werden können, welche vom
Gesetz ausdrücklich angeordnet Werden.

Soweit die Entschädigung zur Bezahlung von Hypothekar z i n s e n
verwendet Werden ist, steht der Anwendung des Art. 92 Ziff. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
zudem die Überlegung entgegen, dass die Zahlung von Zinsen nicht
als Kapitalanlage angesehen werden kann, während sich die ausdehnende
Auslegung der angeführten Vorschrift doch nur unter dem Gesichtspunkt des
Schutzes der mit der Entschädigung gemachten Kapitalanlage rechtfertigen
lässt. .

Demnach erkennt die Schuldbelr: und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde
des Kantons Solothurn vom 26. Oktober 1923 aufgehoben und die Beschwerde
des Schuldners abgewiesen. .

?

Schuldbetreibungs und Konkursreeht (Zivilabteilungcn). N° 51. 10.)

II. URTEXLE DER ZlVlLABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

51. Urteil der II. Zivila'nteilung vom 10. Juli 1923 i. S. Gysi u. Gsmssen
gegen Bank von 318358 und Lothringen.

SchKG Art. 250, 305 Abs. 3, 306 und 310; OG Art. 58 und 59. Mit
dem KonkursWiderruf fällt die von einem Konkursgläubiger
gegen einen Mitgläubiger an gehobene Kollokatio'nsklage
dahin. Abschrei-bungsbcsehluss ist Haupturteil (Erw. 1). Berechnung des
Streitwertes (Erw. 2). Anfechtungskläger klagt als Vertreter der Masse
(Erw. 3). Bei Widerruf des Konkurses kann Zweck des Kollokationsplanes
nicht mehr erfüllt werden (Erw. 4). Verhältnis zum Nachlassvertrag
(Erw. 5). Art. 250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG findet auf Nachlassdividende keine An--

wendung (Erw. 6).

A. lm Konkurs der Firma Emil Oeschger & Cie, in Aarau, wurde die
Beklagte mit einer Forderung von 36,590 Fr. 60 Cts. bei der Kollokation
zugelassen. Die Kläger, die selber mit einer Forderung von zusammen 15,000
Fr. kolloziert waren, fechten diese Zulassung an. Da jedoch während
des Kollokationsprozesses ein Nachlassvertrag mit einer Abfindung der
Gläubiger von 15 o/n zustande kam und ,der Konkurs widerrufen wurde,
schrieb das Bezirksgericht Aarau die Kollokationsklage mit Beschluss vom
11. April 1923 als erledigt ab. Hiergegen beschwerten sich die Kläger
mit dem Antrag, die Akten seien an das Bezirksgericht zurückzuweisen
und der Prozess durch Endurteil abzuschliessen.

B. Mit Entscheid vom 18. Mai 1923 hat das Obergericht des Kantons Aargau
die Beschwerde abgewiesen. Dagegen haben die Kläger unter Erneuerung
ihres Antrages die Berufung an das Bundesgericht erklärt.

196 Schuldbetrelbungsund Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 51,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

· 1. Mit dem angefochtenen Entscheid, durch den die Kollokationsklage
der Kläger wesentlich mit der Begründung abgeschrieben wurde, nach dem
Konkurswiderruf sei ein Kollokationsstreit nicht mehr möglich und das
gestellte Begehren um Abänderung des Kollokationsplanes könne daher nicht
mehr behandelt werden, haben die Vorinstanzen die Anfechtung der Kläger
endgültig abgewiesen. Damit ist auch materiell über den Bestand der von
der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin geltend gemachten Forderung
entschieden, sowie über das behauptete Recht der Kläger, jene Forderung
nicht nur im Konkurse der Schuldnerin, sondern auch im Nachlassvertrag
gegenüber der auf die Beklagte entfallenden Nachlassdividende geltend
zu machen. Der angefochtene Entscheid kommt daher einem Haupturteil
gleich,'und da ferner dabei eine Verletzung des SchKG in Frage steht,
kann er gemäss Art; 57 und 58 OG auf dem Wege der Berufung an das
Bundesgericht weitergezogen werden.

2. Die vorliegende Berufung ist auch zulässig mit Rücksicht auf den
Streitwert. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist für
die Berechnung des Streitwertes, wenn nur der Bestand der Forderung
im Streite liegt, der effektive, bestrittene Forderungsbetrag, nicht
etwa die mutmassliche Dividende oder die Höhe der Forderung der Kläger
massgebend, und zwar sowohl dann, wenn sich die Klage gegen andere
Gläubiger rich-tet, als auch wenn sie gegen die Masse selbst angestrengt
wird (BGE 22 Nr. 45 und 145 ; R II 3 ; 26 1127; 27 Il 10 und 32; SA 3.16;
4.25). Im vorliegenden Falle beschränkt sich das wirtschartliche interesse
des Streites allerdings auf die Nachlassdividende der Beklagten, die sie
wegweisen und für sich beanspruchen. wollen, also auf 15 °/ von 36,590
Fr. 60 Cts., sodass der Prozessgewinn der Kläger in Wirklichkeit 5488
Fr. 59 Cts. nicht über-

Schnldbetrelbungsund Kunkursrecht (Zlvilabteilungen). N° 51. 197

steigen kann. Rechtlich aber ist der Bestand der beklagten Forderung
'ven 36,590 Fr. 60 Cts. selbst im Streite

und daher richtet sich der Streitwert nach diesem For -

demngsbetrag. Auf die Berufung ist daher einzutreten. ' 3. In der Sache
selbst kann zunächst die Einwendung der Kläger, die Abschreibung der Klage
sei aus prozessrechtlieher Erwägung nicht zulässig, vom Bundesgericht
nicht überprüft werden, da es sich dabei um eine Frage des kantonalen
Prozessrechtes handelt. Soweit jedoch die Vorinstanz die Klageabschreibung
aus dem SchKG begründet hat, ist'ihr heizupfliehten.

Es ist ohne weiteres klar, dass durch den Konkurswiderruf die Konkursmasse
als Rechtssubjekt aufgehoben-wird. sodass niemand mehr als Vertreter der
Masse handeln kann. Wie deshalb Abtretungen streitiger Rechtsansprüch'e
der Masse im Sinne von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG, sowie die auf Grund dieser
Abtretungen angehobenen Klagen von Rechts wegen dahinfallen, so wird
auch die Anfechtung, die jeder Gläubiger für den Fall des Verzichts
der Masse auf die Anfechtung gegen die Zulassung der ,Forderung
eines andern Gläubigers durchführen kann, durch den Konkurswiderruf
gegenstandslos. Der Gläubiger, der kraft Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG eine
Anfechtungsklage gegen einen andern Gläubiger anhebt, bringt diesem
gegenüber das Bestreitungsrecht der Masse zur Geltung ; er klagt zwar
auf eigenes Risiko, aber als gesetzlicher Vertreter der Masse, 'ohne dass
es einer ausdrücklichen Abtretung bedürfte (vgl. JAEGER, Kommentar, Note
9 zu Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG). Daher kann die Kollokationsklage eines Gläubigers
gegen einen Mitgläubiger die Konkursmasse nicht überdauern.

4. Übrigens bezweckt der Kollokationsstreit die Bereinigung der
Gläubigerliste im Konkurse, d. h. die Feststellung jener Personen,
die im Konkurs Anspruch auf ganze oder teilweise Befriedigung ihrer
Forderung aus der Masse haben, sowie die Feststellung des Ranges, nach
welchem diese Befriedigung vor sich gehen soll. Der

198 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 51.

durch den Kollokationsstreit bereinigte Kollokationsplan dient
als Grundlage zur Verteilung des Konkursergeb, nisses. Wenn daher
der Konkurs, statt durch die Verwertung der Aktiven und Verteilung
des Konkursergebnisses fortgeführt zu werden, infolge Abschlusses
eines Nachlassvertrages widerrufen wird, so kann der Zweck des
Kollokationsplanes, mit Rücksicht auf den er aufgestellt worden ist,
nicht mehr erfüllt werden, wenigstens soweit es sich beim Nachlassvertrag,
wie im vorliegenden

Falle, nicht um einen Liquidationsvergleich handelt, '

durch den der schuldner sein ganzes Vermögen oder einen Teil davon zur
privaten Liquidation den Gläubigern an Zahlungsstatt abtritt, wobei
dann der Kollokationsplan allerdings als Grundlage zur Verteilung dieses
Vermögens unter die Gläubiger dient.

5. Wenn der Nachlassvertrag dem Gemeinschuldner gegen Bezahlung einer
Nachlassdividende an die Gläubiger wieder die freie Verfügungsgewalt
über sein Vermögen einräumt, so können diese die Rechte, die unter
ihnen als Konkursgläubiger bestanden haben, nicht mehr geltend machen,
und die Anfechtungen, die sie unter einander geltend machten, haben
keine Berechtigung mehr. Denn die Gläubiger konkurrieren nicht mehr
miteinander mit Bezug auf das Recht, aus einem bestimmten Aktivum bezahlt
zu werden. Jeder einzelne von ihnen kann nur verlangen, dass er gemäss dem
Nachlassvertrag befriedigt werde. Wenn seine Forderung im Kollokationsplan
abgewiesen worden war, und seine Klage, mit der er jene Forderung
geltend machte, beim Abschluss des Nachlassvertrages noch anhängig ist,
so kann er natürlich, nachdem die Masse zu bestehen aufgehört hat, die
gegen diese angehobene Klage nicht weiterführen. War seine Forderung
durch den Gemeinschuldner anerkannt, jedoch von der Konkursverwaltung
bestritten, so hat er Anspruch auf die Nachlassdividende. War sie auch
vom Gemeinschuldner bestritten, so hat sie der Gläubiger durch Klage
gegen diesen geltend zu machen.

Schuldbetreihungsund Konkursrech'. (Zlviiabteilungen). N° 51. 199

Anderseits hat ein kollozierter Gläubiger ein Recht auf die
Nachlassdividende nur, wenn der Gemeinschuldner seine Forderung bei der
Erwahrung der Konkurseingaben nicht bestritten hat. Wurde sie bestritten,
so hat sie der Gläubiger trotz seiner Zulassung im Kollokationsplan durch
Klage gegen den Schuldner geltend zu machen. Der Gläubiger endlich, dessen
Forderunan der Konkursverwaltung zugelassen worden war, aber von andern
Gläubigern angefochten wird, hat auf die Nachlassdividende ebenfalls
nur dann Anspruch, wenn seine Forderung vom Schuldner anerkannt oder auf
eine gegen diesen angehobene Klage bin vom Richter geschützt werden ist.

Das ergibt sich unzweideutig aus Art. 310
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 310 - 1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
1    Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
2    Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
SchKG, auf den Art. 317
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
SchKG,
der vom Nachlassvertrag im Konkurse handelt, ausdrücklich verweist, und
wonach die Nachlassbehörde den Gläubigern, deren Forderungen bestritten
sind, eine Frist zu deren gerichtlichen Geltendmachung ansetzt. Das
ergibt sich ferner aus Abs. 3 des Art. 305
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 305 - 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
1    Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
a  die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b  ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.548
2    Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.549
3    Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.550
SchKG, auf den Art. 317
ebenfalls Bezug nimmt; danach entscheidet zwar die Nachlassbehörde,
ob eine bestrittene Forderung zur Feststellung, der annehmendcn
Gläubigermehrheit mitzuzählen sei ; dem gerichtlichen Entscheid über
den Rechtsbestand der Forderung wird aber nicht vorgegriffen In dem
während des Konkurses abgeschlossenen Nachlassvertrag ist es daher,
wie im Nachlassvertrag ausser dem Konkurs, der Schuldner, der über die
Zulassung von Forderungen entscheidet. Anerkennt er eine Schuld, die
nicht zu Recht besteht, so hat der Gläubiger dagegen nur das Mittel, beim
Nachlassgerieht die Verweigerung der Genehmigung des Nachlassvertrages
gemäss Art. 306 Ziff. 1 zu beantragen. Im vorliegenden Falle scheint die
Ge ' meinschuldnerin die Forderungder Beklagten anerkannt zu haben ;
sie hat dieser daher die Nachlassdividende zu bezahlen ungeachtet des
Umstandes, dass die Kollokation dieser Forderung im Konkurse streitig
war. Diese

200 Schuldbetreibungs und Konkursrechtaivflabteflungen). N° 51.

Zahlungspflicht bestände selbst dann, wenn die Kläger vor dem
Konkurswiderrui ein die Forderung der Beklagten abweisendes gerichtliches
Urteil erwirkt hätten. " 6. Die Kläger wenden gegen die Abschreibung ihrer
Kollokationsklage namentlich ein, diese sei nicht gegenstandslos geworden,
weil ihnen, wenn die Klage geschützt würde, auf Grund der Vorschrift des
Art. 250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG, die Nachlassdividende der Beklagten zugefallen
wäre. Allein diese Vorschrift bezieht sich nur auf den Konkurs und findet
auf die Nachlassdividende keine Anwendung. sie setzt Gläubiger voraus,
die unter sich in der Verteilung eines bestimmten Aktivums konkurieren
und ein Recht auf Bestreitung ihrer gegenseitigen Ansprüche auf dieses
Aktivum haben. Im Falle des Konkurses oder der Betreibung auf Pfändung
ist es nur billig, dass einem Gläubiger, der auf sein eigenes Risiko
die Zulassung einer Forderung mit Erfolg angefochten hat, ein Vorrecht
auf den weggewiesenen Betrag eingeräumt werde. Nichts aber würde ein
solches Vorzugsreeht bei einem Naehlassvertrag rechtfertigen, der nicht
zu einer Verwertung führt und nur die Rechte der Gläubiger gegenüber
ihrem Schuldner, nicht unter sich, besehlägt. Es ist allerdings richtig,
dass es einem Konkursgläubiger unangenehm sein kann, infolge eines
Nachlassvertrages und dem damit verbundenen Widerruf des Konkurses
mit der Abschreibung seiner Kollokationsklage die Möglichkeit auf
einen Prozessgewinn im Sinne von Art. 250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG dahinfallen
zu sehen. Allein diese Folge hängt einerseits mit dem teilweisen
Zwangscharakter des Nachlassvertrages zusammen, der einer Minderheit
von Gläubigern ungeachtet ihrer möglichen Aussicht auf bessere Deckung
bei Durchführung des Kenkurses aufgezwungen wird, anderseits beruht sie
darauf, dass der aniechtende Gläubiger im Namen der Masse auftritt,
und seine KI? ge daher mit dem durch den Konkurswiderruf bedingten
Verschwinden der Masse notwendigerweise dahinfallen muss.

Schuldbetreibungs und Konkurs-echt(Zivflabteflungen). N° 52. All .

Demnach erkennt das Bundesgericht :_

'Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 18. Mai 1923 bestätigt..

52. Urteil der II Zivilabteilung vom 11. Oktober 1923 . i,
S. Robert. Viktor Naher-MG. gegen Schweizerische Volksbank. Die Abtretung
einer Lohnforderung umfasst auch deren Kon-

.. kursvorrecht, selbst wenn sie vor der Konkurseröiinung über den
Lohnschuldner erfolgt. OR Art.170, SchKG

Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
.

A. Die Schweizerische Volksbank in Zürich zahlte den Angestellten
und Arbeitern der in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Theodor
Wilhelm-A.-G. für die Monate Juli (zum Teil), August und September
1922 die "Löhne aus, wogegen ihr jeder Angestellte bezw. Arbeiter
seine bezügliche Lohnforderung nebst allen Nebenrechten abtrat. In
dem alsdann im Oktober 1922 über dieTheodor Wilhelm-A. G. eröffneten
Konkurs kollozierte die Konkursverwaltung die Schweizerische Volksbank
eingabeb gemäss für hezahltes Salär an die kaufmännischen Angestellten
und bezahlte Löhne an die Arbeiterschaft mit insgesamt 49,787 Fr. 05
Cts. in der ersten Klasse. Mit der vorliegenden Klage verlangt die
Konkur'sgläubigerin Robert Viktor Neher A.-G. Wegweisnng dieser Forderung
aus der ersten und Kollokation derselben in der fünften Klasse.

B. Durch Urteil vom 26. Juni hat das Obergericht des Kantons Zürich die
Klage abgewiesen.

C. Gegen dieses am 24. Juli zugestellte Urteil hat die Klägerin am
26. Juli die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 III 195
Datum : 26. Oktober 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 III 195
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 194 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 50. diesc vom' Zivilrecht statuierte Befugnis


Gesetzesregister
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
219 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
305 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 305 - 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
1    Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
a  die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b  ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.548
2    Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.549
3    Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.550
310 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 310 - 1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
1    Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
2    Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
317
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mass • beklagter • kollokationsplan • bundesgericht • schuldner • kollokationsklage • streitwert • konkursverwaltung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • vorinstanz • frage • aarau • konkursmasse • widerruf des konkurses • aargau • bewilligung oder genehmigung • konkursdividende • entscheid • rang • verfahren • anfechtungsklage • solothurn • richterliche behörde • forderung • arbeitnehmer • begründung des entscheids • kantonales rechtsmittel • rechtssubjekt • monat • gesetzliche vertretung • richtigkeit • grundbuch • einwendung • not • weiler • deckung • nebenrecht • minderheit • vorrecht • betreibung auf pfändung • frist • bestrittene forderung
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