116 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 28.

droits de gage ne peuvent étre'vendus de gré à gre qu'avee l'assentiment
des eréanciers gagistes. Le législateur n'a pas voulu que les créanciers
chirographaires imposent au créancier gagiste un mode de réalisation qu'il

estime préjudicable à ses intéréts. La jurisprudence a.

pour cause d'identità de motifsétendu ce principe au cas où il s'agit du
renvoi de la vente et elle a admis qu'une suspension de la réalisation
des biens mis en gage est radicalement nulle si le bénéficiaire du

gage n'a pas adhèré à la résolution qui s'y rapporte .

(BO 47 III 39). LeTrihunal fédéral a declare toute autre solution
inadmissible parce qu'elle sacrifierait les droits , prèpondérants
des titulaires de gages à ceux seulement éventuels des autres
crèanciers. Pour ces meines raisons, on ne saurait abandonner aux
créanciers chirographaires le droit de decider de l'utilisation de
l'objet du gage pendant les operations de la faillite, sans avoir à tenir
compte de l'opposition du eréancier gagiste. Il y a an contraire lieu
de reconnaître à ce dernier la faculté, sinon de prendre seul cette
decision, du moins d'en empècher l'exécution par son veto. La ratio
legis des art. 198, 232 chiff. 4 et 252 al. 2 veut que les_ décisions
qui touchent en première ligne le droit de gage _et il en est ainsi
pour l'utilisation de l'objet du gage en vue d'en percevoir les fruits,
ear le créancier gagiste a sur eux un droit de préférence sine soient
prises par l'assemblée des créanciers q'u'avec l'assentiment du titulaire
du gage. La solution qui laisserait toute latitude à l'assembiée des
créanciers ou à l'administration de la faillite en son lieu et place,
irait à l'encontre des principes fondamentaux qui régissent les rapports
entre les créanciers gagistes et les autres créanciers dans la faillite.

En l'espéce, le consentement exprès de Marclay, ayant droit de dame
Magnan, qui a: seule obtenu un droit de gage sur le mobilier, est donc
nécessaire pour que ce mobilier puisse étre mis à la disposition du failli
afin de lui permettre d'ouvrir et exploiter l'hotel ce qui serait conforme
à l'intérét des recourants.Schuidbetreibungsund Konkursrecht. N° 29. 117

Du moment que l'assemblée des créanciers n'aurait pu passer outre à
l'opposition du créancier gagiste, l'administration de la faiilite,
seit l'Office de Manthey, ne pouvait pas non plus le faire. Aucune des
parties n'ayant demandé que l'assemhlée des créanciers fut invitée à
prendre une décision au sujet de l'utilisation du mobilier, le prononcé
de l'instance cantonale peut ètre maintenu sans autre. si

La Chambre des Paursuites et des Faillites pronunce:

Le recours est rejeté.

29. Entscheid vom 21. Juni 1923 i. S. Gemeinderschaft der Erben
Fischer-Petersen. SchKG Art. 140; Art. 33; VZG Formular Nr. 9: zulässiges
Formular zur Mitteilung des Lastenverzeichnisses. Die Frist zur Anfechtung
des _Lastenverzeichnisses läuft vom

Datum des Empfangs der Anzeige an; sie kann von den Aemtem nicht beliebig
angesetzt werden.

A. Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen E, Sickert und die Erben
E. Spillmann betreffend das Restaurationsgebäude Nr. 464 n zur Flora in
Luzern stellte das Konkursamt Luzern den Grundpfandgläuhigern am 13. März
1928 das Lastenverzeichnîs zu. Es verwendete dabei nicht das amtliche
Formular Nr. 9 zur Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken
(VZG), sondern ein solches, das schon vor Erlass dieser Verordnung
im Kanton Luzern in Gebrauch gewesen war. Dieses Formular enthielt
neben der Anzeige, dass das Lastenverzeichnis vom 24. März an aufliege,
die Bemerkung, als Empfangsdatum der Anzeige bezw. als .Anfangstag der
zehntägigen Frist zur Bestreitung des Lastenverzeichnisses werde der
24. März angenommen, wenn nicht sofort nach Zustellung

' dieser Mitteilung der Ausweis geleistet werde, dass die

Zustellung später erfolgt sei. Gestützt auf diese Anzeige

118 Schuldbetreibnngsund Konkani-echt. N° 29.

bestritten eine Anzahl von Grundpfandgläubigern zum Teil die
Zinsansprüche, die von einer Gült von 250,000 Fr. zu Gunsten der
Rekurrentin im Lastenverzeichnis eingesetzt waren. Und zwar erfolgten die
Bestreitungen am 24. März durch die Luzerner Kantonalbank, am 27. März
durch die Schweizerische Kreditanstalt in Luzern, am 29. März durch die
Luzerner Brauhaus A.-G. in Luzern und am 3. April durch die Volksbank in
Luzern und die Firma Ülinger und Seinet in Luzern. Das Konkursamt nahm
diese Bestreitungen entgegen und setzte der Rekurrentin am 5. April zur
Einreichung der WiderspruchsMage gemäss Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG Frist an. Die
Rekurrentin kam dieser Aufforderung vorsorglich nach, beschwerte sich
aber zugleich gegen die Fristansetzung, indem sie geltend machte,
die Bestreitungen seien verspätet erfolgt, und es dürfe daher das
Widerspruchsverfahren nicht eröffnet werden.

B. Mit Entscheid vom 25. Mai 1923 hat die Schuldbetreibungs-und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde
abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, es sei zwar richtig, dass
gemäss Art.37
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
1    Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
2    Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64
3    Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend.
VZG und Formular Nr. 9 dazu die Auflage und Mitteilung des
Lastenverzeichnisses gleichzeitig erfolgen sollten, was das Konkursamt
künftig zu beobachten habe ; doch sei im verwendeten Formular, dessen
weiterer' Gebrauch seinerzeit vom Bundesgericht auf Zusehen hin gestattet
werden sei, als Tag, von dem an das Lastenverzeichnis aufliege und die
Bestreitungsfrist zu laufen beginne, ausdrücklich der 24. März bezeichnet
worden. Die Rekurrentin habe dieses Vorgehen des Konkursamtes durch
Unterlassung einer Anfechtung selbst genehmigt ; von einer Nichtigkeit
der Verfügung aber, die deren Aufhebung von Amtes wegen zur Folge hätte,
könne nicht die Rede sein, da nach der Praxis nicht einmal die gänzliche
Unterlassung der Mitteilung, geschweige denn eine verfrühte Mitteilung
die Schuldbetreihungsund Konknrsrecht. N° 29. 119

Nichtigkeit der daran geknüpften Rechtshandlungen' bewirke. Von einer
Verspätung der Bestreitungen könne daher nicht die Rede sein, und
die darauf hin erfolgte Eröffnung des Widerspruchsverfahrens und die
Fristensetzung an die Rekurrentin bestanden somit zurecht. C. Diesen
Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Sie
erneuert ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Fristansetztung
und ergänzt ihn'dureh das Eventnalbegehren, die Sache sei zur nähern
Feststellung über die Daten der Mitteilung des Lastenverzeichnisses und
der erfolgten Bestreitungen und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzu-

weisen.

Die Schuldbeireibungs ,und Konkurskammer zieh!

in Erwägung :

1. Entgegen der Feststellung des angefochtenen Entscheides, das
Bundesgericht habe die weitere Verwendung des im Kanton Luzern vor Erlass
der VZG benutzten Formulares zur Mitteilung des Lastenverzeichnisses
gestattet, ergibt sich aus dem Schreiben der Schuldbetreibungs und
Konkurskammer des Bundesgerichts vom 17. März 1921 an die kantonale
Aufsichtsbehörde von Luzern, dass ein bezügliches Gesuch der Vorinstanz
ausdrücklich abgelehnt worden ist und zwar speziell auch mit dem Hinweis
darauf, das bisherige kantonale Formular enthalte nicht die gleichen
Fristansetzungen wie das offizielle Formular Nr. 9 und sei daher nicht
verwendbar. Die Bestreitung hat gemäss Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG binnen zehn
Tagen nach Erhalt der Anzeige zu erfolgen, und so lautet denn auch die
F ristansetzung im offiziellen Formular. Das Konkursamt Luzern-Stadt
hat aber durch seine Mitteilung vom 13. März, das Lastenverzeichnis
werde vom 24. März an aufliegen und erst von diesem Tage an werde die
zehntägige Anfechtungsfrist zu laufen beginnen, die Frist zur Anfechtung
des Lastenverzeichnisses auf mehr als 20 Tage festgesetzt. Zu einer
solchen Verlängerung der gesetz-

120 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 29.

lichen Frist war das Konkursamt, wie das Bundesgericht schon ,hinsichtlich
der Frist zur Anfechtung des Rollo-_kationsplanes entschieden hat (BGE
1911 II Nr. 1 7; SA 14 Nr. l45), nicht befugt, Weder die Parteien,
noch die Ämter haben die Möglichkeit, die im Gesetz festgestellten
Bestreitu'ngsund Klagefristen beliebig abzuändern. __

2. ,Davon, dass die Rekurrentin diese ungesetzliche

Fristansetzung durch Unterlassung ihrer Anfechtung ge '

nehmigt habe, kann keine Rede sein. Gesetzwidrige Fristverlängerungen
werden, wie sich aus dem Grundsatz des

Art. 33
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 33 - 1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
1    Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2    Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53
3    Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54
4    Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55
SchKG ergibt, auch durch unbenützten Ablauf : der Beschwerdefrist
nicht zu gesetzlichen. Sodann han'

delt es sich ja bei der Fristansetzung an die Gegner der Rekurrentin
nicht um eine diese selbst heschlagende Verfügung, gegen welche sie sich
hätte beschweren kön-

nen und sollen. Selbst wenn sie von der ungesetzliehen .Fristansetzung
an die Rekursgegner Kenntnis gehabt '

haben sollte, so wäre es nicht ihre Sache gewesen, die

Korrektur der Fristansetzung, die gar nicht sie betraf,= zu verlangen. An
den Gegnern der Rekurrentin war es, '

zu Wissen, ob sie sich auf die Fristansetzung verlassen

dürfen oder nicht, und wenn sie aus Rechtsunkenntnis '

die Fristansetzung nicht darauf untersuchten, oh sie auch gesetzeskonform
sei, so taten sie das auf ihre eigene Gefahr und können sich für die
Folgen höchstens an die kantonale Aufsichtsbehörde halten, die gegen die
Benützung solcher ungesetzlicher Formulare nicht eingeschritten ist,
obschon sie von der Oheraufsichtsbehörde auf deren Gesetzwidrigkeit
ausdrücklich auf'merksam gemacht werden ist. 3. _Die erst am 27, März
und später erfolgten Bestreitungen der Schweizerischen Kreditanstalt
in Luzern, der Luzerner BrauhausA.-G., der Volksbank in Luzern und
der Firma Ühlinger und Seinet in Luzern erweisen sich mithin unter der
Voraussetzung, dass die Mitteilung

des Lastenverzeiehnisses auch ihnen spätestens amSehuldbetreibungsund
Konkursrecht. N° 29. 121

14. März zukam, was nach den vorliegenden Akten angenommen werden
muss, ohne weiteres als verspätet, sodass mit Rücksicht auf sie das
Viderspruchsverfahren nicht eröffnet werden durfte und die Fristansetzung
vom 5. April aufzuheben ist. Die am 24. März erfolgte Bestreitung
der Luzerner Kantonalbank ist dann nicht verspätet, wenn dieser die
Mitteilung des Lastenverzeichnisses erst am 14. März zugekommen ist. Das
hat die Vorinstanz noch festzustellen und gestützt auf das Ergebnis
ihrer Feststellung den Rekurs hinsichtlich der Bestrel-

tung der genannten Bank im Sinne dieses Entscheides

neu zu beurteilen.

Demnach erkennt die Schuidbelr: und Konkurskdmmer :

Der Rekurs wir dahin gutgeheissen, dass die Bestreitungen der
Schweizerischen Kreditanstalt in Luzern, der Volksbank in Luzern, der
Firma Ühlinger & Seinet in Luzern, und der Luzerner Brauhaus A.-G. in
Luzern als verspätet erklärt und mit Bezug auf sie die angefochtene
Klageaufforderung des Konkursamtes Luzern : vom 5. April 1923 aufgehoben
wird. Hinsichtlich der Brestreitung der Luzerner Kantonalbank wird die
Sache im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen.

AS A9 III 1923
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 49 III 117
Date : 21. Juni 1923
Published : 31. Dezember 1924
Source : Bundesgericht
Status : 49 III 117
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 116 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 28. droits de gage ne peuvent étre'vendus


Legislation register
SchKG: 33  107  140
VZG: 37
BGE-register
47-III-35
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prosecution office • time limit • federal court • burden register • day • lower instance • cantonal bank • debt enforcement and bankruptcy law • official form • number • beginning • nullity • heir • decision • time-limit for appeal • time within which the action must be brought • use • objection • notification of judgment • statement of reasons for the adjudication • communication • reception • bee • protective measures • knowledge • collective • knowledge • ignorance of the law • correctness • ex officio
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