88 _ Obligatiouenreem. N° 11.

dass die Verkaufspreise Vielfach auf Grund früherer Kontrakte bestimmt
wurden. Unter dieser Voraussetzung hat alsdann ein Verkauf der für
den Kläger bestimmten Garne vor der Fälligkeit der ihm zu machenden
Lieferungen stattgefunden. Hätten indessen die Beklagten die dem Kläger
verkaufte Ware im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Lieferungen
noch frei besessen, wozu sie vertraglich verpflichtet waren, so wäre es
ihnen ein Leichtes gewesen, einen Gewinn von 256,000 Fr. zu erzielen,
zumal die Nachfrage auf dem Markte auch zu den vom Kläger berechneten
Preisen überWog, wie nicht nur von den Mehrheitsexperten, sondern
mit besonderem Nachdruck auch vom Minderheitsexperten festgestellt
wird. Sollten aber die Beklagten die Ware noch längere Zeit, d. h. über
den Monat März 1920 hinaus behalten haben, in der Erwartung, eine noch
günstigere Konjunkturlage ausnützen zu können, so handelten sie auf
eigene Gefahr und können jedenfalls den durch diese verfehlte Spe.
kulation erlittenen Schaden dem Kläger nicht in Anrechnung bringen.

Auch das weitere Argument der Vorinstanz, es handle sich hier um
eine ganz aussergewöhnliche, für die Parteien nicht voraussehbare
Konjunkturdifferenz, kann nicht zu einer Reduktion des abstrakt
berechneten Schadensbetrages führen. Dass insbesondere die Beklagte die
Konjunkturschwankungen nicht habe voraussehen können, erscheint insofern
zweifelhaft, als nach der Feststellung der Mehrheitsexperten schon vor der
kritischen Zeit Marktpreise für die streitigen Zwirne bestanden, die ihr
als Mitglied der Zwirnereigenossenschaft doch eine gewisse Orientierung
ermöglichen mussten, ganz abgesehen davon, dass bei derartigen Geschäften
immer mit mehr oder weniger zufälligen Konjunkturgewinnen und -Verlusten
zu rechnen ist. Entscheidend fällt jedoch ins Gewicht, dass es ja die
Beklagten, für die eine Leistungserschwerung nichtOhllgationenreeht. Na
12. ' 89

vorlag, in der Hand hatten, den Eintritt des Schadens für den Kläger
zu verhindern. Wäre die Ware in dem Masse im Preis geSunken, wie
sie gestiegen ist, so hätte sie wohl der Kläger dennoch abnehmen und
bezahlen müssen.

5. Eine Ermässigung der Ersatzpflicht nach Art. 44 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR kann
angesichts des groben Verschuldens, wie es in dem willkürlichen
Vertragsbruch liegt, nicht in Frage kommen, ganz abgesehen davon,
dass die tatsächlichen Voraussetzungen dieses ausserordentlichen
Herabsetzungsgrundes in keiner Weise nachgewiesen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, dagegen diejenige des Klägers
gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom
25. Oktober 1922 in Dispositiv 1 dahin abgeändert, dass die Klage gemäss
Urteil der ersten Instanz im Betrage von 256,281 Fr. 60 Cts. nebst 6%
Zins seit 8. April 1920 geschützt wird..

12. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. März 1923
i. S. Zentralschweiz. Kraftwerke gegen Bflhlmann und Kanton Luzern.

Unerlaubte Handlung, Haftung des Geschäftsherrn und Versichern
ng. Rückgriffsanspruch der kant. Brandversicherungsanstalt gegen den
Geschäftsherm des Schadensstifters? Abgrenzung von eidgenössischem und
kantonalem Recht. Art. 103 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103 - 1 ...160
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
VVG, 51 Abs. 2 OR. Das kant. Recht
regelt nur die Subrogation, die Stellung des dritten Schadensstiftersist
von Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR beherrscht. Eine Regresspfiicht einer juristischen Person
besteht nur bei Verschulden ihrer Organe.

A.Kraft eines vom Kläger Bühlmann mit der Beklagten A. G. der
Zentralschweizer. Kraftwerke abge-

90 Obligutlonenteeht. N° 12.

schlossenen Installationsvertrages hatte am 22. November 1919, Vormittags,
der Monteur der Beklagten, Albert Hess, geb. 1898, die Fertigstellung
der Kraftzuleitung für einen in der Scheune Bühlmanns installierten
Elektromotor zu besorgen. Wegen des Windes zündete Hess die Lötlampe
in der Tenna an. Er bestieg dann eine Leiter, um nach der ungefähr
7 m hoch an der Aussenwand etwas unterhalb des Daches angebrachten
Zuleitung zu gelangen; der Knecht Bühlmanns, namens Schmidiger, hielt
die Leiter. Die Scheunewand schloss nicht dicht ab, sondern es bestanden
zwischen den Holzladen Ritze, durch welche Körperteilehen, Feuerfunken
oder dergl. in die Scheune fliegen konnten. Durch diese Ritze hindurch
erblickte Hess den inwendig gegen die _Holzwand hoch aufgestapelten
Garbenstock. Während der Ausführung der Arbeit löschte ein Windstess
die Stiehflamme aus. Hess stieg ,deshalb hinunter, um die Lampe wieder
anzuzünden. Als, er sich mit derselben neuerdings auf die Leiter begab,
nahm er wahr, dass der Garbenstock brannte. Das Feuer griff derart rasch
um sich, dass es nicht gelöscht werden konnte, und die ganze Scheune
samt dem grössten Teil des toten Inventars und sämtlichen Heu-, Emdund
Getreidevorräten zerstört wurde.

Bühlmann erhielt für das Gebäude von der kantonalen
Brandversieherungsanstalt eine Entschädigung von 26,000 Fr.,fùr das
tote Inventar und die Ernteerzeugnisse von der Feuerversicherungs
Gesellschait Helvetia in St. Gallen eine Entschädigung von 17,200 Fr.,
zusammen 43,200 Fr.

B. Hess wurde in Strafuntersuchung gezogen und am 29. April 1920 vom
Amtsgericht Sursee der fahrlässigen Brandstiftung schuldig erklärt;
das Gericht erblickte darin, dass er unterlassen habe, jegliche
Vorsichtsmassregeln gegen die drohende Feuergefahr zu treffen, ein
für den Eintritt des Schadens kausales Verschulden Das Obergericht des
Kantons Luzern

Obligationenrecht. N' 12. ss 91,

dagegen sprach mit Urteil vom 20. Oktober 1920 den Hess von Schuld und
Strafe frei, mit der Begründung, der Brand sei auf einen von ihm nicht
zu vertretenden Zufall zurückzuführen.

C. Schon im Strafverfahren waren Bühlmann und die kantonale
Brandversieherungsanstalt als Privatkläger aufgetreten; sie wurden
jedoch von beiden Instanzen mit ihren Entschädigungsansprüchen an den
Zivilriehter gewiesen.

Mit den vorliegenden, am 25. April 1921 beim Amtsgericht Luzern-Stadt
gemeinsam angehobenen Zivilklagen machen Bühlmann gegenüber den
Zentralschweizen'schen Kraftwerken eine Forderung von 35,000 Fr. nebst
5% Zins seit 22. November 1919 für den durch die Versicherungen nicht
gedeckten _Schaden , und der Kanton Luzern, als Inhaber des kanton.
Brandversicherungsanstalt, gegenüber den nämlichen Kraftwerken eine
Forderung von 26,000 Fr. nebst 5% Zins seit 22. November 1919 für
vergüteten Immobiliarschaden geltend.

D. Die Beklagte beantragte Abweisung . beider Klagen.

E. Durch Urteil vom 27. Mai/10. Juni 1922 hat das Amtsgericht Luzern-Stadt
die Klage des Bühlmann im Betrage von 34,800 Fr. nebst 5% Zins seit
16. November 1920 gutgeheissen, die Klage des Kantons Luzern dagegen
abgewiesen.

F. Auf Appellation hin hat das luzerm'sche Obergerieht unterm 24. Oktober
1922 das erstinstanzliehe Urteil dahin abgeändert, dass es die Klage des
Kantons Luzern im reduzierten Betrage von 5000 Fr., nebst Verzugszjns
seit 16. November 1920 schützte.

G. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung beider Klagen.

H. Der Kanton Luzern hat sich der Berufung angeschlossen, und Zusprechung
seiner Klageforde-

92 Obligationenrecht. N° 12.

rung im vollen Betrage von 26,000 Fr. nebst 5% Zins seit 22. November
1919 beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. ......................

2. ................... ' . . .

3. In Bezug auf die zweite Klage erhebt sich, da der Kanton Luzern
den namens der kantonalen Brandversicherungsanstalt geltend gemachten
Regressansprucb hauptsächlich auf kantonalrechtliche Bestimmungen
gründet, in erster Linie die Frage der Zuständigkeit des Bundesgerichts
hinsichtlich des anzuwendenden Rechts. Die Vorinstanz ist zutreffend davon
ausgegangen, es stehe nach Art. 103 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103 - 1 ...160
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
VVG den Kantonen frei, für die
kraft öffentlichen Rechts von ihnen errichteten Versicherungsanstalten
Normen über die Subrogation der Anstalt in die Rechte des Versicherten
gegen schadensstiftende Dritte aufzustellen; denn die Frage, ob der
Versicherer den Schaden nur gegen Abtretung der Entschädigungsansprüche
gegen Dritte zu ersetzen habe, beschlägt auch Inhalt und Umfang seiner
Ersatzpflicht gegenüber dem Versicherten, und kann deshalb von den das
Versichemngsverhältnis regelnden Rechtsverschriften nicht wohl losgelöst
werden (vergl. BGE 47 IIS. 409 f.; OSTERTAG, Anm. 1 zu Art. 103
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103 - 1 ...160
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
VVG).
Das Bundesgericht hat aber schon in dem Urteil vom 29. Mai 1909
i. S. Kanten Freiburg gegen Schweiz.

Bundesbahnen (abgedruckt in den vom Eidg. Vers. ss

Amt herausgegebenen vers. rechtl. Entsch. zweite Samml. Nr. l20a, sowie
im Journ. des trib. 1910 S. 302 ff.) ausgesprochen, dass durch eine
kantonale Subrogationsnorm die Stellung des dritten Sehadensstifters,
wie sie sich aus den Bestimmungen des OR über die unerlaubte Handlung
ergibt, nicht erschwert werden dürfe (vergl. auch OSTERTAG a. a. O.). Der
Sinn jenes durch die Rechtsprechung zu Gunsten des kantonalen Rechts
anerkannten Vorbehalts kann in der Tat nurWams-II t. N' 12. , 93 .

der sein, dass die kantonalrechtlichen Bestimmungen über die
kantonalen Versicherungsanstalten den auf den Versicherungsvertrag
bezüglichen Bestimmungen vorgehen sollen, Während eine Abänderung
der die Haftung Dritter beherrschenden Bestimmungen des allgemeinen
Obligationenrechtes nicht in Frage kommt. Nun ist bei der Revision
des OR eine besondere Bestimmung über das interne Verhältnis zwischen
mehreren, aus verschiedenen Rechtsgründen für denselben Schaden haftenden
Personen aufgenommen worden, wonach in der Regel derjenige in erster
Linie den Schaden trägt, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet
hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und, ohne
vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. Aus der
Entstehungsgeschichte dieser nunmehr für das Bestehen und den Umfang eines
Rückgriffsrechts unter den mehreren Verpflichteten massgebenden Regel
des Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR ergibt sich, dass man dabei gerade den Fall. der
Versicherung gegen das eingetretene Schadenserelgms im Auge gehabt und
erachtet hat, es entspreche der Billigkeit, den aus Vertrag oder doch
vertragsähnhchen Verhältnissen haftenden Versicherer den Schaden v o
r dem nicht schuldhaft handelnden Täter tragen zu lassen, zumal da der
Versicherer die Schadensmöglichkeiten in die Prämien einkalkulieren und
sich so bis zu einem gewissen Grade zum voraus für künftige Schäden
bezahlt machen kann (vergl. BGE 45 II 649 f.; 47 II 416). Massgebend
für den Regressanspruch des Kantons Luzern ist also Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR, und die
Zuständigkeit des Bundesgerichts somit in diesem Umfange gegeben.

Danach hängt das Schicksal der Klage davon ab, ob die Beklagte
den Brandschaden durch unerlaubte Handlung verschuldet habe,
wie übrigens auch nach § 9 Abs. 2 des iuzern. Gesetzes über die
Brandvem-cherungsanstalt vom 1. Dezember 1869 diese ein Re-

94 Obligationenrecht. N° 12.

gressrecht auf das Vermögen des Täters oder Mitschuldigen nur erwirbt,
wenn der Brandschaden von einem Dritten vorsätzlich oder durch
Fahrlässigkeit verursacht worden ist . Zur Haftbarkeit der Beklagten als
juristischen Person würde aber ein Verschulden ihrer Organe gehören, indem
nach Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB nur das Verhalten der Organe als solches der juristischen
Person gilt. Nun ist nicht einzusehen, welche für den Brandausbruch
kausale Fahrlässigkeit den Organen der Beklagten vorgeworfen werden
könnte. Die Vorinstanz hat denn auch eine solche Fahrlässigkeit lediglich
in der angeblich ungenügenden Instruierung des Monteurs Hess erblickt;
allein sie führt damit auf dem Umweg über Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR die Haftung der
Beklagten ein, wie wenn diese selbst den Schaden schuldhaft verursacht
hätte, und übersicht, dass nach feststehender Praxis des Bundesgerichts
(vergl. BGE 47 II S. 412) die Ersatzpflicht des Geschäftshen'n aus
Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR nicht eine Verschuldenshaftung ist, sondern eine durch einen
bestimmt umschriebenen Entlastungsheweis gemilderte Verursachungsoder
Zufallshaftung, weshalb der Geschäftsherr in der Reihenfolge des
Art. 51 erst nach dem aus Vertrag oder 'vertragsähnlichen Verhältnissen
Verpflichteten kommt. Im vorliegenden Falle könnte übrigens die Beklagte
als Geschäftsherrin für das Verhalten des Hess schon deshalb nicht
haftbar gemacht werden, weil sie den Exkulpationsbeweis geleistet hat.

Denn wie die Vorinstanz selbst anerkennen muss, ist es keineswegs üblich,
und auch nicht notwendig, gelernten Monteuren für eine Verrichtung, wie
sie hier in Frage steht, im einzelnen Falle noch besondere Anweisungen
zu erteilen; hier eine besondere Pflicht wegen des schlechten Benzins
anzunehmen, geht nicht an, und es würden damit die Anforderungen an die
Instruktion offenbar zu hoch gespannt. Auch darin, dass die Beklagte
dem Hess schlechtes Benzin mitgab,Obligatlonenrecht. N' 12. 95

könnte ein Verschulden nicht gefunden werden, weil damals kein anderes
Benzin erhältlich war. Andrerseits lässt nichts darauf schliessen, dass
Hess für die in Betracht kommende, einfache Arbeit nicht geeignet war,
und die Beklagte nicht Vertrauen in ihn setzen konnte ; die Vorinstanz
hat zutreffend ausgeführt, dass von einer culpa in cligendo mit Rücksicht
auf die von Hess vorgewiesenen günstigen Zeugnisse und seine Leistungen
seit seiner Anstellung bei der Beklagten nicht die Rede sein könne.

Was schliesslich den vom Kanton Luzern geltend gemachten Anspruch auf
Subrogation in die vertraglichen Entschädigungsrechte Bühlmanns
gegenüber der Beklagten anbetrifft, so entbehrt derselbe jeder
tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Ist somit die kantonale
Brandversicherungsanstalt nicht berechtigt, den von ihr gedeckten
Brandschaden auf die Beklagte abzuwälzen, so kann auch von einer
ungerechtfertigten Bereicherung dieser letzteren aus dem Vermögen des
Kantons Luzern nicht die Rede sein, und muss die Klage des Kantons Luzern
gänzlich abgewiesen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Bezüglich der Klage des Kantons Luzern wird die Anschlussberufung
abgewiesen, die Hauptberufung dagegen begründet erklärt und damit,
in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom
24. Oktober 1922,·die Klage abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 II 89
Datum : 13. März 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 II 89
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 88 _ Obligatiouenreem. N° 11. dass die Verkaufspreise Vielfach auf Grund früherer


Gesetzesregister
OR: 44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
VVG: 103
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103 - 1 ...160
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
ZGB: 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
BGE Register
45-II-638 • 47-II-408 • 47-II-416
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • schaden • zins • frage • vorinstanz • unerlaubte handlung • 1919 • versicherer • scheune • leiter • juristische person • kantonales recht • verhalten • inventar • lieferung • eintritt des schadens • weiler • kantonsgericht • feuer
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