408 Obligationenreeht. N° 68.

Le Tribunai fédéral prononcc:

Les deux recours sont rejetes et l'arret attaqué est confirm-é.

68. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. September 1921
S. S. Brandversicherungsanstalt des Kantons Bern _ gegen
Eidgencssenschafi.

A r t. 1 0 3 V V G : Die Kantone können für ihre Anstalten auch
Subrogationsnormen aufstellen.

Haftung des Bundes für Funken'wurf aus einer Lokomotive der SBB ;
Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR : Haftung der Vet-Sieherungsgesellschaft vor dem Bund soweit
dieser nach Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
und 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR, bezw. aus Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
und 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB he-langt
wird. Haftung des Bundes für Verschulden der Bahnorgane?

A. Am Abend des 29. April 19I9 kurz vor 6 Uhr, geriet das dem Karl
Bärtschi in Gümligen gehörende, bei der Station Gümligen gelegene
Bauernhaus in Brand und wurde voilständig eingeäschert. Bärtschi war bei
der Klägerin, der Brandversicherungsanstalt des Kantons Bern, versichert
und erhielt von ihr 53,831 Fr. 50 Cts. Brandentschädigung ausbezahlt.

B. Mit der vorhegenden, gemäss Art. 48 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
OG direkt beim
Bundesgericht eingereichten Klage verlangt die Klägerin als
Legalzessionarin Bärtschis diesen Betrag von der Eidgenossenschaft
ersetzt. Sie führt aus, der Brand sei auf Funkenwuri einer der damals mit
Holz gefeuerten Lokomotiven der Schweizerischen Bundesbahnen, vermutlich
derjenigen des Zuges 5655, der kurz vor 6 Uhr in Gümligen eintrefie
und dort längere Zeit manövriere, zurückzuführen. Hiekür seien die
SBB bezw. der Bund verantwortlich, weil die Bahnorgane es schuldhaft
unterlassen haben, die angesichts der Holz-e ..Ö..eianeurecht. N°
68. sitz--

keuerung gebotenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Eventuell hafte die
Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR bezw. aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR und
aus den Bestimmungen über das Nachbarrecht, Art. 679 und 684ZGB.

Die Beklagte beantragte Ahweisung der Klage und machte geltend,
die Klägerin sei nicht aktiv legitiniiert, eventuell fehle der
Kausalzusammenhang zwischen Bahnbetrieb und Schaden, zudem hatte der
Bund nicht für die Organe der SBB und jedenfalls entfalle diese Haftung
im vorliegenden Prozesse, weil die in Frage kommenden Bahnorgane ein
Verschulden nicht treffe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimatinn, die die Beklagte der
Klage in erster Linie entgegenhält, stützt sich darauf, dass die Klägerin
für sich zu unrecht die Stellung einer Legalzessiona'rin in Anspruch
genommen habe. Zwar sehe allerdings Art. 60 des bernischen Gesetzes über
die kantonale Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr vom 6. März
1914 vor, dass mit demZeitpunkte, in dem die Abschätzung Rechtskraft
erlange-, alle Ersatzansprüche, die dem Versicherten gegenüber dritten
Personen wegen fahrlässiger oder absichtlicher

_Herheiführung des Schadens zustehen, bis zur Höhe

der festgesetzten Entschädigung an die Anstalt übergehen, allein nach
Art. 103
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103 - 1 ...160
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
VVG können die kantonalen Gesetze betreffend die von den
Kantonen organisierten Versicherungsanstalten nur Normen über das
Versicherungsverhältnis selbst, d. 11. über das Verhältnis zwischen
Versieherungsnehmer und Versicherer aufsteiien, dagegen seien sie nicht
befugt, auch über das Verhältnis dieser Personen zu Dritten, insbesondere
zu dem den Schaden stiftenden Dritten, Bestimmungen zu erlassen. Diese
Auffassung wird dem Art. 103
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103 - 1 ...160
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
VVG nicht gerecht. Davon ausgehend, dass
es sich bei den kantonalen Versicherungsanstalten um kraft öffentlichen
Rechts errichtete Institute handelt, wollte der Gesetz--

410 Ohligationènrecnt. N° 68.

geber der kantonalen Gesetzgebung den ganzen Komplex
von Rechtsbeziehungen, wie er sich aus dem Betriebe des
Versicherungsgeschäftes durch diese Versicherungsanstalten ergibt,
vorbehalten. Zu diesem Komplex gehören aber zweifelsohne auch die
Beziehungen der Parteien des Versicherungsvertrages zu dem den Schaden
stiftenden Dritten. Die Frage, ob der Versicherer den Schaden nur gegen
Abtretung der Ersatzansprüche gegen Dritte zu ersetzen hat, beschlägt
auch den Inhalt und Umfang seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Versicherten
und kann daher nicht losgelöst werden von den das Versicherungsverhältnis
regelnden Rechtsverschriften. (OSTERTAG, N. 1 zu Art. 103
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103 - 1 ...160
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
VVG.)

2. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens muss weiter auch der Einwand
zurückgewiesen werden, dass der Brandschaden nicht auf den Betrieb
der SBB zurück-'zuführen sei. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der
Natur der Sache nach ein strikter Nachweis dieses Zusammenhanges sehr
erschwert war. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis sich auf den
Standpunkt gestellt, dass es in solchen Fällen auch genüge, wenn zwar
nicht ein strikter Beweis geleistet, die betreffende Tatsache aber doch
zu höchster Vahrscheinlichkeit dargetan sei. Nun ist nicht bestritten,
dass unmittelbar vor Brandausbruch der Zug 5655, dessen Lokomotive
mit Holz gefeuert wurde, auf der Station Gümligen manövrierte und zwar
auf einem Geleise, das in nur 20 bis 30 Meter Entfernung an dem Hause
Bärtschi vorbeii'ührt. Ferner steht nach dem Gutachten der Experten fest,
dass der Funkenvmrf bei Holzi'euerung sehr wohl so weit reichen konnte,
und es wird weiter auch durch eine Reihe von Zeugen bestätigt, dass
früher schon oft ganze Funkengarben über Bärtschis Haus hingetrieben
worden seien, und dass man in Gümligen das Haus allgemein als gefährdet
betrachtet habe. Was sodann die atmosphärischen Verhältnisse anbelangt,
so widersprechen sich allerdings die Zeugenaussagen. Während die
einenObligationenrecht. N° 68. 411

Zeugen von erheblichen Niederschlägen sprechen, erklären die
andern, es habe an dem betreffenden Nachmittage weder geregnet noch
geschneit. Offenbar ist soviel richtig, und diese Annahme wird auch
durch den Bericht der meteorologischen Station Bern bestätigt, dass
das Wetter unbeständig war, dass aber Niederschläge nicht in solchen
Mengen gefallen sind, dass dadurch eine Entzündung des Daches zufolge
Funkenwurfes ausgeschlossen gewesen wäre. Ausser Zweifel steht sodann
ferner, dass ein starker Wind aus der Richtung des Bahnhofes gegen das
Brandobjekt hin wehte. Lassen schon diese Momente die Entzündung durch
Funkenwurf als wahrscheinlich erscheinen, so kommt ferner noch hinzu, dass
für eine andere Brandursache keinerlei Anhaltspunkte vor-handen sind. Als
zur höchsten Wahrscheinlichkeit erbracht erweist sich aber endlich die
Sachdarstellung der Klägerin, wenn man weiter noch berücksichtigt, dass
von einwandfreien Zeugen, wie dem Landjäger Däppen und dem Fabrikarbeiter
Bosshard, deponiert wird, das Feuer sei oben auf der Seite gegen die
Bahn hin, nicht weit unter dem First ausgebrochen, es sei zuerst auf
einen kleinen Fleck beschränkt gewesen, der sich dann vergrössert habe,
wobei das Feuer durch den Wind in das Haus hinein geweht worden sei.

' Die Beklagte hat demgegenüber zu unrecht eingewendet, das Feuer
könne nicht von der Lokomotive des Zuges 5655 herrühren, denn kaum sei
das Manöver, das nur wenige Minuten gedauert habe, beendigt gewesen,
so habe Bär-tschi schon sein Vieh aus dem Stall getrieben. Richtig
ist zwar, dass unmittelbar nach Beendigung des Manövers der Brand vom
Zugspersonal bemerkt und festgestellt wurde, dass Bärtschi sein Vieh
rettete. Allein da das Dach des Brandobjektes zum grössten Teil mit
Schindeln bedeckt war, ist mit einer derart raschen Entzündung ohne
weiteres zu rechnen. Ebensowenig liegt darin etwas Aussergewöhnliches,
dass Bärtschi unmittelbar nach der Entdeckung des Brandes sofort an
die Ret-

412 Obligationenrecht. N° 68.

tung seines Viehes ging. Abgesehen von dem Werte, der darin verkörpert
war, musste er als Landwirt Wissen, dass es nur bei raschestem Handeln
überhaupt noch möglich war, die Tiere aus dem Stalle zu treiben.

3. Nach Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR ist derjenige, der auf Grund vertraglicher
Verpflichtungen einen schaden ersetzt, befugt, auf diejenigen Personen
Rückgriff zu nehmen, die durch schuldhafte unerlaubte Handlung im Sinne
von Art. AH OR den schaden verursacht haben. Eine Abwälzung des Schadens
darf dagegen in der Regel nicht stattfinden gegenüber Dritten, die neben
den vertraglich Verpflichteten _ohne Verschulden aus Gesetz haften.

Danach kann sich die Klage im vorliegenden Falle weder darauf gründen,
dass die. SBB bezw. der Bund

aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR, noch darauf, dass sie aus Nachbarrecht, Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
und
684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB, verantwortlich seien.

Aber auch die Haftung aus Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR für Angestellte und Arbeiter
Würde nach dem Gesagten die Abwälzung des Schadens auf die SBB nicht
rechtfertigen. Wie das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung
Wiederholt ausgeführt hat, steht Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR nicht auf dem Boden
der Verschuldens-, sondern der allerdings durch Gewährleistung der
Exkulpationsmöglichkeit gemilderten Znfallshaftung (AS 45 II 85,
647; Osna, Nr. IV 2 zu Art. 55; BECKER, Anm. 1 zu Art, 55). Auch der
Geschäftsherr kommt daher in der Reihenfolge des Art. 55 n a c 11 dem aus
Vertrag Verpflichteten. Deshalb hat denn auch das Bundesgericht schon in
seinem Urteile AS 45 II 647 den Rückgriff einer Ver-sieherungsgesellsehakt
auf einen Geschäftsherrn ausgeschlossen. So kann dahingestellt bleiben,
ob die Voraussetzungen des Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR überhaupt gegeben wären, d. h. ob
die SBB im konkreten Falle angesichts des Verhaltens des Zugsund
Sta-tionspersonals aus Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
zur Haftung herangezogen werden könnten.

Die Klage hat sich denn auch nicht so sehr auf Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR als vielmehr
auf Art, 55 ZGB berufen, indem sieObligationenrecht. N ° 68. 413

geltend machte, die SBB bezw. der Bund haften aus dem Verschulden ihrer
Organe. In der Tat gelten nach Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB unerlaubte Handlungen der
Organe einer juristischen Person ais unerlaubte Handlungen dieser selbst.

' Haften nebeneinander eine juristische Person aus Ver--

schulden ihrer Organe und eine Drittperson aus Vertrag. so ist daher
die Abwälzung des Schadens seitens der letzteren auf die erstere
zulässig. Allein Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB ist aufgestellt für die juristischen
Personen des Zivilrechtes. F fir die Korporationen des öffentlichen
Rechtes dagegen behält Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB ausdrücklich das öffentliche Recht
vor. Eine ausdrückliche Bestimmung aber, die für schuldhafte Handlungen
der Organe der SBB die Haftung des Bundes statuieren Würde, besteht nicht.
Allein wenn man auch diese Frage der Haftung des Bundes für seine Organe
offen lässt, so könnte doch im vorliegenden Falle die Klage deswegen
nicht zugesprochen werden, weil es der Klägerin nicht gelungen ist,
ein Verschulden der in Betracht kommenden Organe darzutun.

Als Organe der SBB, die sich mit den angesichts der Gefahren der
Holzfeuerung zu treffenden Massnahmen zu befassen hatten, kämen gemäss
Art. '17 ff. des Rück-

, kaufsgesetzes der Verwaltungsrat, die Generaldirektion

und die Kreisdirektionen in Betracht. Ein Verschulden kann nun zunächst
zweifellos nicht sehen darin gesehen werden, dass die zuständigen Behörden
in der Zeit der Kohlenknappheit, um den Betrieb aufrecht er ss halten
zu können, die Holzfeuerung anordneten. Dagegen waren sie allerdings
verpflichtet, alles das zu tun, was vernünftigerweise von ihnen verlangt
werden konnte, um die aus dieser Holzfeuerung entstehenden

· Gefahren nach Möglichkeit herabzumindern. In dieser

Hinsicht wirft die Klägerin_ den Organen der SBB in erster Linie vor,
sie hätten den Funkenwurf durch Anbringung von Funkenfängern an den
Kaminen oder doch durch Verbesserung der bereits bestehenden in den

414 Obligationenrecht. N° 68.

Rauchkammern angebrachten Einrichtungen eindämmen sollen. Demgegenüber
erklären jedoch die Experten, in Ländern, wo aussclilieälifih mit
Holz gefeuert werde, werden allerdings in die Kamine eingebaute
Funkenfänger verwendet, die einen erheblich grösseren Schutz gegen
Funkenwurf gewähren, als dies bei den von den SBB verwendeten der Fall
sei, allein um diese Einrichtungen bei den SBB einzuführen, hätten alle
Kamine ersetzt werden müssen, was mit unverhältnismässig grossen Kosten
verbunden gewesen wäre, zudem habe eine solche allgemeine Aenderung auch
deswegen nicht in Betracht kommen können, weil in der kritischen Zeit
des Kohlenmangels das. Feuerungsmaterial periodisch habe gewechselt
werden müssen, und weil für Kohlenfeuerung die für die Holzfeuerung
eingerichteten Funkenfängerkamine ganz unvorteilhaft arbeiten. Eine
Verbesserung der Rauchkammerfunkenfänger sodann, Wie sie bei den SBB im
Gebrauche seien, müsse allerdings an sich als möglich bezeichnet werden,
dagegen sei äusserst zweifelhaft, ob die SBB in der Lage gewesen wären,
diese Verbesserungen innert nützlicher Frist vorzunehmen, auch wäre damit
nur etwelche Verminderung, nicht aber ein Ausschluss des Funkenwurfes
zu erreichen gewesen. Diese Ausführungen der Experten zeigen zunächst,
dass ein Verschulden der Organe der SBB insoweit nicht vorliegt, als
sie die Anbringung von Funkenfängerkaminen nicht anordneten. Aber auch
der Beweis ist misslungen, dass eine Verbesserung der bestehenden in die
Rauchkammern eingebauten Funkenfänger so rechtzeitig hätte vorgenommen
werden können, dass sich ihre allgemeine Anordnung angesichts der für
die Behebung des Kohlenmangels bestehenden Aussichten gerechtfertigt
hätte. Für die Kohlenfeuerung aber, waren die bestehenden Funkenfänger
nach dem Gutachten der Experten einwandfrei. In zweiter Linie wirft die
Klägerin den Organen der SBB vor, sie hätten ihr Personal nicht genügend
instruiert, um Schädigungen durch Fun-Obligatlonenreeht. N° 68. 415

kenwurf zu vermeiden, insbesondere hätte das Zugspersonal auf die
Gefahren aufmerksam gemacht werden sollen, die bei unsachgemässem Anfahren
entstehen. Auch dieser Vorwurf wird durch das Expertengutachten wieder
legt. Es stellt fest, dass das Zirkular, das das Eisenbahndepartement
an die Privatbahnen und an die SBB sandte und die Zirkulare, die die
Generaldirektion und der Oberingenieur des II. Kreises dem Zugspersonal
zugehen liessen, in angemessener Weise auf die bestehenden Gefahren
aufmerksam machten. Die Experten führen sodann aus, es wäre eine
Anordnung, wie sie die Klägerin weiter verlangt, dass die Holzfeuerung bei
starkem Wind eingestellt werden solle, angesichts der Windverhältnisse
in der Schweiz nicht durchführbar gewesen, weil durch Uebergang von
der Holzfeuerung zur Kohlenfeuerung nicht schnell genug der Funkenwurf
erheblich eingedämmt werden könne.

Alle anderen Vorwürfe der Klägerin treffen nicht die Organe der Bahn,
sondern die Angestellten und Beamten, deren Verschulden nach den gemachten
Ausführungen im vorliegenden Prozesse nicht in Frage kommen kann. Dass das
Haus Bärtschis gefährdet war, wussten zwar der Stationsvorstand, nicht
aber, da eine Meldung festgestelltermassen unterbiieb, die Organe der
Bahn. Diese bitten daher weder Veranlassung die Abänderung der Bedachung
noch die Bereitstellung von Löschvorrichtungen anzuordnen. Ebensowenig
kann den Organen als Verschulden angerechnet werden, wenn die Angestellten
die erhaltenen Instruktionen bezüglich des Manövrierens bei Holzfeuerung
missachtet haben sollten.

4. Haftet nach dem Gesagten die Klägerin als vertraglich Verpflichtete vor
dem Bund, dem eine eigene schuldhafte.Handlung, d. b. ein schuldhaftes
Verhalten seiner Organe, nicht nachgewiesen werden konnte, so ist
immerhin darauf hinzuweisen, dass der in Art. 51 aufgestellte Grundsatz
nicht ausnahmslose Geltung beansprucht. Im vorliegenden Falle bestehen
jedoch keine

415 Obligationenrecht. 'N 69.

Gründe, die eine Abweichung von der allgemeinen Regel rechtfertigen
würden. Gerade im Hinblick auf die Versicherungsgesellschaften
wurde die Bestimmung des Art. 51 in erster Linie in das Gesetz
aufgenommen. Es erschien als unbillig, dass diese den Schaden auf es:
lege haftende Personen sollten abwälzen können, während sie doch die
Schadensmöglichkeiten in ihre Prämien einkalkulieren, und sieh auf diese
Weise bis zu einem gewissen Grade zum voraus für künftige Schäden bezahlt
machen können.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen.

69. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1921 i. S. Pärli
& cle gegen Meyer-Wittig. Vertragsübernahme : Wesen und
Voraussetzungen. Beweislast.

A. Unterm 12. Februar 191? bestellte die Kommanditgesellschaft E. Meyer &
C'e, Stockund Pfeifen--

fabrik in Laufen bei der Klägerin 100,000 Stück eiserne

Stockspitzen zum Preise von 85 Fr. das Tausend, 20,000 Stück sofort
lieferbar, der Rest auf Abruf. ln Ausführung dieser Bestellung machte
die Klägerin in der Folge mehrere Teillieferungen.

Im Juni 1917 gab die Schweiz. Pfeifenund Stockfabrik Laufen A.-G. durch
ein gedrucktes Zirkular bekannt, dass sie auf 1. Mai 1917 den Betrieb
der Pfeifenund Stockfabrik E. Meyer & Cie in Laufen übernommen habe. Ein
entsprechendes Rundschreiben erliess auch die Firma E. Meyer & Cie,
in welchem sie bemerkte, dass ihre Firma zufolge dieser Uebernahme in
Liquidation getreten sei. Gestützt hierauf fakturierte die Klägerin am
18. Juli 191? eine Teillieferung von 20,500Ohllgationenrecht. N° 69. 417

Stockspitzen der neuen A.-G. Schweiz. Pfeifenund Stoekfabrik, worauf ihr
diese mit Schreiben vom 21. Juli 1917 ihr Erstaunen über die ohne Abruf
erfolgte Sendung ausdrückte und gleichzeitig mitteilte, dass sie ihr
inskünftig ohne vorgängige Verständigung gelieferte Ware zur Verfügung
stellen werde. Unterzeichnet war die Zuschrift vom Direktor der A.-G.,
E. Meyer-Wittig, dem unbeschränkt haftenden Teilhaber der Firma E. Meyer
& Cie in Liquidation. Mit Antwort vom 25. Juli 1917 rechtfertigte sich
die Klägerin durch Berufung auf eine mit einem gewissen Roman gehabte
Besprechung, worauf ihr die A.-G. unterm 26. Juli 191? neuerdings
erklärte : ohne unser Einverständnis nehmen wir keine Sendung mehr an.
Auch dieser Brief war von Direktor MeyerWittig unterzeichnet.

Am 4. Oktober 1917 sodann schrieb die Pi.-G. als Antwort auf einen
nicht bei den Akten liegenden Brief der Klägerin vom 29. September 1917,
dass sie die Fabrikliegenschaften nicht wie ursprünglich vorgesehen zu
Eigentum, sondern nur paehtweise übernommen habe. Die Firma E. Meyer &
(31° in Liquidation bestehe rechtsgültig weiter. Die A.-G. habe sich
nur freiwillig anerboten, die

Bezahlung zu übernehmen ; dies könne sie aber nurtun,

sofern ihr auf friedlichem Wege eine Verständigung mit de'r Klägerin
gelinge ; andernfalls müsste sich diese an die Firma E. Meyer & C18 in
Liquidation halten. Ein Recht, die A..-G. zu betreiben, stehe der Klägerin
nicht zu, da ihr die A.-G., Wie schon öfters betont, nichts schulde.
Unterzeichnet war dieses Schreiben von den Prokuristen Weber und Meyer.

Am 14. November 1919 stellte die Klägerin der ,A.-G. Rechnung für eine
weitere Lieferung von 21,056 Stück Stockspitzen im Betrage von 1966
Fr. 20 Cts. Mit von Direktor Meyer-Wittig unterzeichnetem Schreiben vom
17. November 1919 machte sie aber die ,A.-G. darauf aufmerksam, dass
sie sich nur für sein kleines Kästchen Ware bezugshereit erklärt habe ;
mehr werde sie nicht
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 408
Datum : 29. September 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 408
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 408 Obligationenreeht. N° 68. Le Tribunai fédéral prononcc: Les deux recours sont


Gesetzesregister
OG: 48
OR: 51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
55 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
VVG: 103
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103 - 1 ...160
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
ZGB: 55 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
59 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
679 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
BGE Register
45-II-638 • 45-II-85
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sbb • schaden • bundesgericht • weiler • beklagter • frage • holz • feuer • zeuge • kamin • treffen • juristische person • unerlaubte handlung • vieh • dach • versicherer • verhalten • brief • uhr • stall
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