448 Familienrecht. N° 62.

62. Urteil der II. Zivilabteiluag vom 29. November 1928
l. S. Schweizerischer Bankverein gegen Droste-Hüishoff. Haftung der
Ehefrau für Haushaltungs-

s c h u 1 d e n :

Umfasst nicht einen Bankkredit, welchen der Ehemann zur, Befriedigung
der Haushaltungsbedürfnisse in Anspruch nimmt (Erw.2).

Inwiefern sind ihr Ausländer unterworfen ? (Erw. 1).

ZGB Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2, 243 Abs. 3; Bundesgesetz betreffend die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Autenthalter vom
25. Juni 1891 Art. 19 Abs. 2, 32.

A. Der deutsche Staatsangehörige Dr. Albert Droste-Hülshoff, dessen
,Ehefrau die Beklagte ist, war Eigentümer des Schlosses Sehwandegg
in der Gemeinde Waltafingen, Kanton Zürich, und hielt sich dort
mit seiner Familie zeitweilig auf. Im Jahre 1915 eröffnete ihm die
Bank in Schaffhausen, deren Rechtsnachfolger-in der Klägerin ist,
einen sog. Valutakredit, welchen er jahrelang in der Weise benutzte,
dass er der Bank Zahlungen in deutscher (zu einem kleinen Teil auch
in österreichischer) Währung machte oder überweisen liess, die ihm,
in einem Markkonto und einem Kronenkonto gutgeschrieben wurden, und
alsdann bis zur Höhe des jeweiligen Kurswertes des derart begründeten
Guthabens bei der Bank in schweizerischer Währung Barbezüge machen,
Checks auf sie ziehen oder sonstige Anweisungen an sie richten konnte,
wofür sie ihn in einem Frankenkouto belastete. Die Kreditt'orderung der
Klägerin, die wegen des Kurssturzes der deutschen Währung in der Folge
auch durch Verpfändung von Wertschriften (österreichische Kriegsanleihe
und einen Eigentümerschuldhrief zweiten Ranges auf Schloss Schwandegg)
versichert, sowie für einen Teilbetrag verhürgt wurde, stieg im Laufe
der Zeit mit Einschluss der Zinse und Kommissionen auf den Betrag von über

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40,000 Fr. an· Der im Oktober 1921 von der Klägerin vorgenommene Verkauf
der Saldi des Markkontos und des Kronenkontos, wie auch die Liquidation
der verpfändeten Wertschriften reichten nur zur teilweisen Befriedigung
der Klägerin aus. Als die Beklagte in der gegen ihren Ehemann geführten
Betreibung Eigentumsansprache an dem auf Schwandegg befindlichen Mobiliar
und Inventar erhob, nahm die Klägerin gestützt auf die Behauptung,
aus dem Kredit seien, mindestens teilweise, die Bedürfnisse des auk
Schwandegg geführten Haushalts bestritten worden, weshalb die Beklagte
insoweit ebenfalls dafür hatte, für einen Teilbetrag ihrer Forderung
von 10,000 Fr. einen Arrest gegen die Beklagte heraus und reichte, als
diese Rechtsverschlag erhob, die vorliegende Klage auf Bezahlung von 10,
000 Fr. gegen sie ein.

B. Während das Bezirksgericht Andelfingen die Klage zusprach, hat auf
Appellation der Beklagten hin das Obergericht des Kantons Zürich durch
Urteil vom 22. August 1923 die Klage abgewiesen.

C. Gegen dieses am 14. September zugestellte Urteil hat die Klägerin am
28. September die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag
auf Gut heissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Zutreffend ist die Vorinstanz in Anwendung der Art. 32 und 19 Abs. 2
des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter von 1891 davon ausgegangen, dass die
Beklagte gestützt auf Art. 207 Abs. 2 ZGB gegebenenfalls nur für solche
Schulden in Anspruch genommen werden kann, welche eingegangen wurden,
während sie in der Schweiz Wohnsitz hatte. DerVorinstanz ist aber weiter
auch insofern beizustimmen, als sie angenommen hat, der Wohnsitz des
Ehemannes der Beklagten und damit auch der Beklagten selbst, die ja
nicht behauptet, einen

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selbständigen Wohnsitz gehabt zu haben, habe sich von Anfang 1917 an
bis gegen Ende 1919 in der Gemeinde Waltalingen befunden. Während die
Klägerin die Verneinung eines Wohnsitzes in der Schweiz für die frühere
Zeit hinnimmt, hat die Beklagte an der heutigen Verhandlung auf Abweisung
der Berufung in erster Linie wiederum mit der Begründung angetragen,
ihr Wohnsitz habe sich nie in der Schweiz befunden. Indessen hat sie die
Argumentation der Vorinstanz, die in allen Teilen zutreffend erscheint
und auf die verwiesen werden kann, nicht zu entkräften vermocht. Was
insbesondere den von der Vorinstanz keineswegs übersehenen Widerspruch
zwischen den beiden Bescheinigungen der Münchner Behörden anbetrifft,
auf welchen die Beklagte heute vor allem Gewicht gelegt hat, so
erscheint er durch die vermittelst der Korrespondenz zweifelsfrei
nachgewiesene Anwesenheit des Ehemannes der Beklagten auf Schwandegg
genügend aufgeklärt, weshalb weitere Erhebungen füglich unterbleiben
durften. Zur Entscheidung steht somit die Frage, ob die Beklagte für
den von der Klägerin ihrem Ehemann gewährten Kredit insoweit haftet,
als jener denselben während der angegebenen Zeit benützt hat, immerhin
mit maximaler Begrenzung auf 10,000 Fr. .

2. Es lassen sich zwei Zwecke erkennen, welche mit dem Erlass der
Vorschriften der Art. 207 Abs. 2 , 220 Abs. 2 und 248 Abs. 3 ZGB
haben verfolgt werden können. Einmal sind sie geeignet, der Ehefrau
selbstständigen Kredit zu verschaffen, was besonders dann von Bedeutung
ist, wenn wohl sie, nicht aber der Ehemann, welcher gemäss Art. 163 Abs. 2
ZGB für die von ihr in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des
Haushalts vorgenommenen Rechtshandlungen allein verpflichtet Würde,
kreditwürdig ist. Anderseits sollen jene Vorschriften denjenigen
Gläubigern einen Schutz gewähren, welche durch die Geschäftssitte
gezwungen werden, Kredit zu bewilligen, wenn sie die Konkurrenz

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aushalten wollen. Aus der im angefochtenen Urteil zusammengestellten
Entstehungsgeschichte lässt sich denn auch kein Anhaltspunkt für
eine andere ratio legis entnehmen. Die Klägerin vermag nun aber
keinen der beiden angeführten Zweckgedanken für sich in Anspruch zu
nehmen. Den ersteren nicht, weil sie eine vom Ehemann und nicht
von der Ehefrau eingegangene Schuld geltend macht. Bezüglich
des zweiterwähnten Zweckgedankens aber ist darauf hinzuweisen,
dass freilich Wohnungs-vermieter, Lieferanten von Lebensmitteln und
Haushaltungsgegenständen aller Art, sowie Personen, deren Dienstleistungen
für den Haushalt in Anspruch genommen werden, durch die Geschäftssitte
gezwungen werden, zu kreditieren, weswegen ihnen denn auch teilweise
Von Gesetzes wegen gewisse Sicherheiten oder Privilegien eingeräumt
sind. Dagegen besteht eine Geschäftssitte, zufolge welcher die Banken
den Konkurrenzkampf nur auszuhalten vermöchten, wenn sie Konsumtivkredite
gewähren, nicht. Auch behauptet die Klägerin nicht etwa, durch Abtretung
oder Subfogation in die Lage versetzt worden zu sein, von Gläubigern
der ersteren Kategorie abgeleitete Forderungen geltend machen zu können.

3. Hievon abgesehen lässt sich nicht verkennen, dass trotz der
verschiedenen systematischen Stellung eine gewisse Parallele besteht
zwischen den angeführten Vorschriften einerseits und dem Art. 163 ZGB
anderseits. Gleichwie die Haftung des Ehemannes für die von der Ehefrau
in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushalts eingegangenen
Schulden darauf zurückzuführen ist, dass der Ehefrau in diesem Umfang
von Gesetzes wegen die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (die
sog. Schlüsselgewalt) zusteht, lässt sich auch die Haftung der Ehefrau
für die vom Ehemann für den gemeinsamen Haushalt eingegangenen Schulden
auf keinen andern Rechtsgrund zurückführen, als auf die dem Ehemann von
Gesetzes wegen (Art. 182 Abs. 1

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ZGB) zustehende Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft. Nun
bezieht sieh aber die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Ehefrau nur
auf solche Handlungen, welche sie in für Dritte erkennb a r e r Weise
in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushalts vornimmt,
wie sich aus der Vorschrift des Art. 163 Abs. 2 ZGB ergibt, welche
freilich die Beweislast umkehrt. Es ist denn auch nicht erfindlich,
durch welches andere Merkmal sich die Schulden, welche die Ehefrau
in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft eingeht und für welche daher
primär der Ehemann haftet, unterscheiden liessen von den Schulden, welche
sie als persönliche eingeht und für welche daher ausschliesslich sie
selbst, sei es mit ihrem gesamten Vermögen oder nur mit dem Sondergut,
haftet. Nichts anders kann auch für den umgekehrten Fall gelten, wo
der Ehemann Schulden eingeht und sich die Frage erhebt, ob er es in
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft für den gemeinsamen Haushalt getan
habe und daher auch die Ehefrau (subsidiär) hatte, oder nicht. Auch
hier bedarf es eines Merkmals, durch das sich die Schulden, für welche
die Ehefrau subsidiär mithaltet, unterscheiden lassen von denjenigen,
für welche der Ehemann allein haftet, und dieses Merkmal kann nur in der
Erkennbarkeit für den Gläubiger bestehen, dass die Schuld vom Ehemann
für den gemeinsamen Haushalt eingegangen wird. Die beiden Fälle stimmen
nur insofern nicht überein, als die gesetzliche Vertretungsbefugnis
der Ehefrau auf die Fürsorge für die l a u f e n d e n Bedürfnisse des
Haushalts beschränkt, dagegen die gesetzliche Vertretungsbefugnis des
Ehemannes nicht beschränkt ist. Indessen ist dann ihre subsidiäre Haftung
beschränkt auf die für den gemeinsamen Haushalt eingegangenen Schulden,
worunter aber auch die vom Ehemann in der Fürsorge für a u s s e r o r
d e n t li c h e Bedürfnisse eingegangenen fallen. Demnach besteht die
subsidiäre Haftung der Ehefrau mit ihremFamilienrecht, ND 52, . 453

ganzen Vermögen für vom Ehemann eingegangeneSchulden nur dann,
wenn dieser sie in für den Vertragsgegner erkennbarer Weise für den
gemeinsamen Hanshalt eingegangen ist, wobei jedoch der Grund, der in
Art. 163 ZGB zur Umkehrung der Beweislast geführt hat, nicht zutrifft,
sodass es bei der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB sein Bewenden haben
kann. Dass eine Schuld für den Haushalt eingegangen wird, lässt sich nun
aber einzig am Gegenstand der Gegenleistung des Vertragsgegners erkennen
und unzweifelhaft bejahen z. B. dann, wenn diese in der Lieferung von
Lebensmitteln und Haushaltungsgegenständen (im weitesten Sinne des Wortes
verstanden), in der Ueberlassung einer Wohnung oder in Dienstleistungen
gewisser Art _ besteht.Besteht aber die Gegenleistung des Dritten darin,
dass er Geldmittel zur Verfügung stellt, so ist für ihn nicht erkennbar,
oh es sich um eine für den Haushalt eingegangene Schuld handelt, da
ungewiss ist, ob die Geldmittel wirklich zur Bestreitung der Bedürfnisse
des Haushalts verwendet werden, selbst wenn ausdrücklich zu diesem
Zweck Kredit nachgesucht und gewährt wurde. Die Klägerin hat denn auch
nicht mit Bestimmtheit anzugeben vermocht, dass die in der massgehenden
Zeit vom Ehemann der Beklagten gemachten Barbezüge Checks und sonstige
Anweisungen kommen, abgesehen von wenigen unbedeutenden Ausnahmen,
für die kritische Zeit nicht mehr in Betracht -zur Befriedigung von
Bedürfnissen des Haushalts, und noch. weniger, welcher speziellen
Bedürfnisbefriedigung die einzelnen dieser Zahlungen gedient haben,
sondern hat sich auf die Einklagung eines Pauschalbetrages heschränken
müssen, ausgehend von der Annahme, dass mindestens die Hälfte von den
Barhezügen für den gemeinsamen Haushalt Verwendung fand , die nicht zu
hoch gegriffen sein dürfte (Klageschrift S. 3 und 4). Dass die Klägerin
dem Ehemann der Beklagten auch gar nicht Kredit gewährte mit der Bestim--

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mung zur Verwendung für seinen Haushalt, sondern einzig und allein im
Hinblick auf die ihr eingeräumten Sicherheiten, ergibt sich zweifelsfrei
aus der von ihr auf Editionsbegehren hin eingelegten Korrespondenz.

4. Selbst wenn aber der Ehemann der Beklagten den Kredit unter Umständen
benützt hätte, welche es für die Klägerin hätten klar erscheinen lassen,
dass er zur Befriedigung der Bedürfnisse seines Haushalts verwendet
werde, wie insbesondere wenn er ihr die Rechnungen von Lieferanten und
dergl. zur direkten Zahlung übergeben hätte, so könnte sie eine Haftung
der der Beklagten hieraus doch nicht herleiten, weil die subsidiäre
Haftung der Ehefrau gemäss Art. 207 Abs. 2 , 220 Abs. 2 und 243 Abs. 3
ZGB auf solche Schulden beschränkt werden muss, vermittelst welcher
eine Gegenleistung erworben wird,' deren Gegenstand unmittelbar der
Befriedigung eines Haushaltsbediirfnisses zu dienen geeignet ist, was
nur auf sog. Naturalleistungen, niemals aber auf Geldleistungen zutreffen
kann. Dies ergibt sich aus folgender Ueberlegung :Bleiben Wohnungsmiete,
Lieferantenrechnungen, Dienstlöhne und dergleichen während längerer Zeit
unbezahlt, so kann dies der Ehefrau nicht verborgen bleiben; dann wird sie
aber auch irgendwelche Massnahmen treffen können, welche geeignet sind,
ihre Haftung dem Masse nach zu beschränken. Bestreitet aber der Ehemann
die Kosten des Haushalts aus einem ihm gewährten Bankkredit, so Wäre es
viel eher möglich, dass die Ehefrau sich nach Jahren plötzlich vor eine
beträchtliche Schuld gestellt sähe, von welcher sie bisher keine Ahnung
hatte und gegen deren Anwachsen sie sich infolgedessen auch nicht hätte
schützen können. Der subsidiären Haftung der Ehefrau für vom Ehemann für
den gemeinsamen Haushalt eingegangenen Schulden eine solche Ausdehnung
zu geben, liesse sich mit dem System der Ehegesetzgebung des ZGB, die
durch eine Reihe von Vorschriften auf den Schutz der Ehefrau abzielt,
schlechterdingsObligationen-rechtN° 63. si 455-

nicht vereinbaren. Die einschränkende Auslegung lässt sich denn auch
ohne weiteres im Hinblick darauf rechtfertigen, dass Art. 207 Abs. 2 ,
220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB Ausnahme-vorschriften im Verhältnis zu
Art. 160 Abs. 2 ZGB darstellen, welcher die Pflicht zum Unterhalt von
Weib und Kind grundsätzlich dem Ehemann auferlegt-

5. Auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes der Beklagten
braucht somit nicht eingetreten zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 22. August 1923 bestätigt.

II. OBLIGATION EN RECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

63. Urteil der I. Zivilsbteilung vom 13. November 1923 i. S. Konkursmasse
des F. Wyss gegen magma-omnis}.

V e rl a g s v e r t r a g : Rechte des Verlaggebers bei Kon kurs des
Verlegers : Neben dem Recht aus Art. 392 , Abs. 3, OR auf Bewirkung
der geschuldeten Leistung durch einen Dritten steht ihm auch das
Zurückbehaltungsund Rücktrittsrecht nach Art. 83 OR zu, und zwar auch
dann, wenn er vertraglich vorleistungspflichtig ist.

A. Am 30. August 1920 schloss das eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement (VD) mit Ferdinand Wyss 2 Verlagsverträge
ab über die Herausgabe je eines Bandes des Werkes: Die Abteilung für
industrielle Kriegswirtschaft . Der einzig streitige Vertrag über den

AS 49 II 1923 31
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 49 II 448
Date : 22 août 1923
Publié : 31 décembre 1924
Source : Tribunal fédéral
Statut : 49 II 448
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : 448 Familienrecht. N° 62. 62. Urteil der II. Zivilabteiluag vom 29. November 1928


Répertoire des lois
CC: 8  160  163  182  207  220  243  248
CO: 83  392
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
1919 • attestation • autorité inférieure • bien réservé • calcul • catégorie • chèque • commune • conjoint • connaissance • contre-prestation • demande • directive • domicile en suisse • durée • décision • défendeur • famille • fardeau de la preuve • hameau • inventaire • inventeur • limitation • livraison • masse en faillite • mesure • motivation de la décision • moyen de droit cantonal • ménage • ménage commun • opposition • poids • prestation en argent • prise en charge préalable • question • rang • rencontre • renversement du fardeau de la preuve • représentation de l'union conjugale • titre juridique • tribunal fédéral • valeur du cours