ment tout d'abord de la teneur de l'acte de cession qui se termine par la
phrase : La Caisse nationale renonce expressémentà la subrogation que lui
assure l'art. 100 de la loi et elle en conclut que cette renonciation ne
peut profiter qu'aux défendeurs, qu'elle constitue un cadeau en leur
faveur et que dame Bohnenblust ne peut faire valoir un droit auquel la
Caisse nationale a renoncé. Mais cette interpretation dénature le sens
evident de l'acte: la phrase citée ne peut étre détachée de son contexte,
c'est-à-dire de la phrase qui la precede et par laquelle la Caisse
nationale déclare céder à dame Bohnenhlust la créance qu'elle possède
contre les défendeurs. Cession et renonciation ne font qu'un, la Caisse
renonce ua profit de dame Bohnenblust a son droit, elle le lui cède et
la seule question est de savoir si cette ces-sion est valable. L'instance
cantonale la declare illicite, mais elle ne tente pas meine de justiiier
cette appreciation et il est clair au contraire que, en l'absence de toute
restriction imposée par la loi, la Caisse nationale dispose librement du
droit que lui confere l'art. 100, qu'au lieu de l'exereer elle-meme elle
peut le céder à un tiers et en particulier à la Victime du dommage de
maniere que celle ci fasse valoir en meme temps son droit propre à une
indemnité et celui qu'elle tient de la Caisse nationale. Quant à savoir
à quelles conditions cette cession a eu lieu, si elle a été faite à titre
gratuit ou moyennant participation an gain du procès'(comme l'affirme la
reconrante), c'est une question qui n'intéresse que les rapports entre
cédant et eessionnaire et qui n'a pas à étre élucidée ici où seuls les
rapports entre cessionnaire et débiteurs cédés sont en cause.
En résumé donc, l'indemnité fixée par l'instance cantonale ne doit étre
diminuée ni de l'indemnité d'assurance payée par l'Helvétia ni du montant
capitalisé des prestations de la Caisse nationale.
Obligationenrecht. N° 54. 373
Le Tribunal fédéral pronome :
1. Les recours par voie de jonction des déiendeurs
ss sont rejetés.
2. Le recours principal de la demanderesse est partiellement admis et
l'arrét attaqué est reforme dans ee sens que l'indemnité à la charge
des défendeurs est portée à 81 011 fr. 25. ss
54. Umi] der I. Zivilabteilung vom 17. Oktober 1923 i. S. Zurbriggen
gegen Burgergemeinden Eyholz und Vispertemm' en.
B ü r g s c h a f t. 1. Schriftform : Es genügt Unterschrift des Bürgen
auf dem zu verhürgenden Hauptvertrag. 2. Angabe eines bestimmten
Betrages. 3. Eine Bürgschaft für den Kaufpreis erstreckt sich nicht
ohne weiteres auf die Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung des
Vertrages durch den Käufer.
A. Die Burgergemeinden Eyholz und Visperterminen brachten im Herbst 1918
Bauholz und Brennholz im Nanztal zur öffentlichen Versteigerung. Dasselbe
wurde dem Hermann Amacker in Brig zugeschlagen, und die Gemeinden (die
heutigen Klägerinnen) schlossen darüber am 3. Oktober 1918 mit Amacker
folgenden schriftlichen Vertrag ab :
Die Gemeinden Eyholz und Visperterminen verkaufen mit staatslätlicher
Bewilligung, auf dem Weg der Submission, dem Meistbietenden, Herrn
Amacker,
" nach zweimaliger Veröffentlichung im Amtsblatt zirka.
600 Festmeter Holz, stehend irn Nanztal, um den Preis von 26 Fr. für
den Festmeter Bauholz und 8 Fr. für den Ster Brennholz.
Das Holz wird auf der Sehlagfläche, vor der Abfuhr gemessen. Der Käufer
ist verpflichtet, sämtlich(es)
374 Obligationenreeht. N° 54.
angezeiehnetes Holz auszubeuten, und zwar Stamm und Astholz bis zur
Stärke von 7 cm.
Die Hälfte der Kaufsumme muss bis zum Aprilmarkt, in Visp, erlegt werden,
und die andere Hälfte e: bis zum Martinimarkt 1919.
Die in der Schlagbewilligung enthaltenen Vorschriften zum Schutze des
Bestandes gehen auf den Käufer über, ebenso haftet er für Verstösse
gegen das Forstgesetz, sowie für jede Beschädigung Dritter, welche
durch die Fällung oder den Transport entstehen könnte.
Der Käufer muss einen genehmen Solidarbürgen stellen.
(Vorbehalt der Genehmigung der Regierung, welche am 11. Oktober 1918
erteilt worden ist).
Der Käufer : gez. Amacker Hermann.
Der Solidarbürge: gez. Theodor Zurbriggen.
Für die Gemeinde Eyholz : gez. Anton Kummer. Für die Gemeinde
Visperterminen:
gez. Heinzmann Leo.
gez. : Zimmermann Jos. M. Revierförster. gez. : P. Gregori
Forstinspektor.
B. Am 21. September 1919, beinahe ein Jahr später, teilte der
Revierförster Zimmermann der Gemeindeverwaltung Visperterminen mit,
es seien in der fraglichen Waldung, genannt Aenschi, angezeichnet: 402
Stämme, ca. 600 m3, wovon ea. 2/a unter die Qualität Bauholz und ca. 1/8
unter die Qualität Brennholz fallen ; die Totalsumme betrage 12,000 Fr.
Am 4. Oktober 1920 betrieben die Klägerinnen den Amacker auf Bezahlung von
9806 Fr. nebst Zins zu 5% seit der Betreibung für Saldo des verkauften
Holzes laut Akt vom 3. Oktober 1918. Ein Doppel des Zahlungsbefehls
wurde dem beklagten Bürgen zugestellt. Beide erhoben RechtsversChlag.
Am 10. Januar 1921 forderten die Klägerinnen den Amacker auf, die
Holzausbeutungsarbeiten im Sinn des
Onugutionenrecht; N° 54. 375
Vertrages vom 3. Oktober 1918 unverzüglich in Angriff zu nehmen, ansonst
sie den Rechtsweg beschreiten werden. Von dieser Aufforderung wurde der
Beklagte ebenfalls durch Übermittlung eines Doppels in Kenntnis gesetzt.
Durch Rechtsbot vom 26. Januar 1921 stellten dann die Klägerinnen beim
Instruktionsrichter des Bezirks Brig das Begehren, es sei dem Amacker
zur Ausbeutung des verkauften Holzes und Durchführung der daherigen
Arbeiten eine peremtorische Frist anzusetzen ; sie beriefeu sich
speziell auf Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
|
1 | Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
2 | Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. |
der Richter für den Fall der Nichteinhaltung der Frist die Auflösung
des Vertrags ausspreche. Weder Amacker, noch der Beklagte erschienen
zum Termin. Letzterer lehnte aber durch Zuschrift seines Anwalts vom
31. Januar jede Verantwortlichkeit ab; da die Verkäuferinnen die Sache
nicht rechtzeitig an die Hand genommen haben , sei er nicht mehr haftbar,
und gelte die Bürgschaft in diesem Sinne als gekündet .
Durch Entscheid vom 7. Februar 1921 erkannte der Instruktionsrichter,
Amacker habe die durch Vertrag vom 3. Oktober 1918 gegenüber den
Klägerinuen übernommene Holzausbeutung bis zum nächsten 1. März zu
beginnen und ohne Unterbrechung die daherigen Arbeiten durchzuführen ;
im Unterlassungsfalle gelte der Vertrag auf diesen Tag als aufgelöst und
es bleiben alle und jede Rückgriffsund Entschädigungsrechte vorbehalten.
Am 30. März 1921 brachte der Instruktionsrichter dem Amacker und dem
Beklagten zur Kenntnis, dass die Klägerinnen, nachdem der Entscheid vom
7. Februar in Rechtskraft erwachsen sei, durch das Kreisforstinspektorat
das in Frage stehende Holz auf dem Weg der Submission zum Verkauf
ausgeschrieben haben.
Mit Vertrag ,vom LG./26. April 1921 verkauften dann die Klägerinnen an
Alfred Walker in Ried-Brig aus
376 Obligationenreeht. N° 54.
ihrer gemeinschaftlichen Waldung sc Aenschi ca. 700 Ster Brennholz zu
3 Fr. 30 Cts. pro Ster.
C. Am 5. Oktober 1921 erhoben die Klägerinnen gegen Amacker und den
Beklagten die vorliegende Klage, mit dem Rechtsbegehren, die beiden
seien zu verurîeilen, solidarisch an sie 10,180 Fr. 10 Cts. nebst Zins
und Anhang zu bezahlen. Der eingeklagte Betrag stellt den Ausfall dar,
welcher nach einer vom Kreisforstinspektorat angestellten Berechnung den
Klägerinnen infolge der Nichterfüllung des Vertrages vom 3. Oktober 1918
durch Amacker entstanden ist.
Amacker sowohl als der Beklagte beantragten Abweisung der Klage.
D. Nachdem der instruktionsrichter eine Reihe von Zeugen einvernommen
und eine Parteibefragung vorgenommen hatte, hat das Kantonsgericht des
Kantons Wallis mit Urteil vom 12. April 1923 die Klage gutgeheissen ;
das Dispositiv lautet : Das klägerische Begehren wird angenommen.
E. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Zurbriggen die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Für die im Streit liegende Bürgschaft ist ein besonderer
Bürgschein nicht abgefasst worden, sondern der Beklagte hat sich darauf
beschränkt, den Hauptvertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zu
unterzeichnen, rnit der Beifügung zu seinem Namen : der Solidarbürge
. Aus dem Inhalt des Hauptvertrages ergibt sich jedoch als Sinn der
Unterzeichnung, dass der Beklagte diejenige Bürgschaft leiste, welche
im Hauptvertrag gefordert ist, Die schriftliche Form der Bürgschaft ist
also durch die Unterschrift des Beklagten in Verbindung mit den Angaben
im Hauptvertrag darüber, wofür die Bürgschaft geleistet werden sollte,
gewahrt.Obligationenrecht. N° 54. 377
2. Da dieser Vertrag aber dem Käufer Amacker eine Mehrzahl von
Verpflichtungen auferlegt, nämlich: das sämtliche angezeichnete Holz
auszubeuten, den Kaufpreis zu bezahlen, die in der Schlagbewilligung
enthaltenen Vorschriften zum Schutz des Bestandes zu beobachten und für
Verstösse gegen das Forstgesetz, sowie für jede Beschädigung Dritter
bei der Fällung oder dem Transport des Holzes einzustehen, so geht aus
der Fassung, der Käufer müsse einen genehmen Solidarbürgen stellen, der
Gegenstand der Bürgschaft nicht ohne weiteres deutlich hervor, Es kann
sich fragen, ob die Bürgschaft sich auf alle diese Verbindlichkeiten
erstrecke, oder ob sie nur für einzelne derselben, und eventuell
für welche verlangt sei ? Die durch die Unterschrift des Beklagten
abgegebene Bürgschaftserklärung bedarf deshalb näherer Festsetzung im
Wege der Auslegung.
Die Erwägung, dass die Bürgschaft wegen ihrer Eigenart als einseitiger,
oneroser Obligation strikte auszulegen ist, würde zu der Annahme führen,
dass die vorliegende Bürgschaft nur für die Hauptverpflichtung Amackers
zur Zahlung des Kaufpreises bestellt, worden sei. Andererseits aber lässt
das Verhalten des Beklagten im Prozess und schon bei den Fristansetzungen
und Mahnungen der Klägerinnen zur Abnahme des Kaufgegenstandes, die auch
an ihn ergingen, eine gewisse Vermutung als begründet erscheinen, dass
er selbst von der Annahme ausging, er habe für sämtliche Verpflichtungen
aus dem Kaufvertrag einzustehen, ähnlich wie wenn er sich solidarisch
mit dem Hauptschuldner als Käufer verpflichtet hätte. Auch scheint die
unbestimmte Formulierung, der Käufer habe einen genehmen Solidarbürgen
zu stellen, darauf hin zu deuten, als sei den Parteien von vorneherein
bewusst gewesen, in welchem Umfang bei einem solchen Holzverkauf durch
Gemeinden von Gesetzes wegen durch den Käufer Bürgschaft zu bestellen
sei. In dieser Beziehung mag bemerkt werden,
378 Obiigationenrecht. N° 54.
dass nach Art. 65 des kantonalen Forstgesetzes vom 11. Mai 1910, dessen
Bestimmungen derartige Holzverkäufe unterstehen, der Ersteigerer einen
im Kanton wohnhaften Solidarbürgen zu stellen hat, welcher für Kaufpreis,
Bussen und Schadenersatz zu stehen vermag .
3. Ob nun kraft dieser Bestimmung angenommen werden dürfte, die
vom Beklagten eingegangene Bürgschaft erstrecke sich auch auf den
von den Klägerinnen mit der vorliegenden Klage erhobenen Anspruch
auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den
Hauptschuldner, kann indessen deswegen dahingestellt bleiben, weil
es alsdann jedenfalls am gesetzlichen Erfordernis der Angabe eines
bestimmten Betrages der Haftung des Bürgen fehlen Würde. Diesem durch
Art. 493
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
|
1 | Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
2 | Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
3 | Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
4 | Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig. |
5 | Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat. |
6 | Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird. |
7 | Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken. |
zu Grunde, dass es unter allen Umständen für den Bürgen im Zeitpunkt
der Eingebung der Bürgschaft sicher erkennbar sein muss, bis zu welchem
Höchstbetrag die von ihm zu übernehmende Haftung reiche. DieserBetrag
braucht zwar nicht von vornherein ziffermässig genau bestimmt zu
sein, er muss sich aber an Hand der in der Bürgschaftsurkunde oder
im Schuldschein enthaltenen Angaben im Zeitpunkt der Eingehung der
Bürgschaft ohne weiteres mit Sicherheit bestimmen lassen (vergl. BGE 42
II 152 f. ; 43 II 514 f.; 47 II 306). Im vorliegenden Falle nun liess
der Betrag einer allfälligen Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung
sich der Hauptverpflichtung keineswegs mit Bestimmtheit entnehmen;
auf Grund der Festsetzung des Einheitspreises für beide Holzsorten
und des approximativen Gesamtholzquantums konnte der Beklagte nicht
von vornherein erkennen, auf welchen Höchstbetrag eine allfällige
Verpflichtung zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung sich belaufen werde,
sodass er sich vorausgesetzt, die Bürgschaft habe sich auf eine solche
Schadenersatzforderung erstreckt über die Tragweite der zu übernehmenden
Verpflichtung
Obligationenrecht. N° 54. _ 379 ,
keine genügende Rechenschaft geben konnte. Denn die
Bemessung des Sehadenersatzes hängt in solchen Fällen von einer Reihe von
Faktoren ab, die sich nicht zum voraus mit etwelcher Sicherheit abschätzen
lassen ; insbesondere stand nicht etwa schon beim Vertragsschluss
fest, dass der Schadenersatz den Betrag des aus der Multiplikation des
Einheitspreises mit dem approximativen Holzquantum sich ergebenden
ungefähr-en Kaufpreises "nicht übersteigen werde. Insoweit man also
davon auszugehen hätte, die Bürgschaft sei für die Verpflichtung
Amackers zur Leistung des eingeklagten Schadenersatzes besteht werden,
wäre sie nach Art. 493
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
|
1 | Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
2 | Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
3 | Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |
4 | Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig. |
5 | Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat. |
6 | Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird. |
7 | Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken. |
sich im Berufungsverfahren nicht auf diesen Standpunkt gestth hat, ist
unerheblich, weil er denselben vor der ersten Instanz eingenommen hatte
; ein Verzicht auf diese Einwendung darf um so weniger vermutet werden,
als es sich nicht um eine Einrede im technischen Sinne, sondern um eine
Bestreitung des notwendigen Klageiundaments handelt.
4. Um die Bürgschaft als gültig betrachten zu können, bleibt daher
nur übrig, sie so auszulegen, dass sie sich bloss auf den Kaufpreis
bezog. Dieser war nach dem Hauptvertrag wenigstens in Bezug auf den
Höchstbetrag bestimmbar, und damit liess sich auch der Maximalbetrag
der Haftung des Bürgen von vorneherein ermitteln (vergl. BGE 47 II
306 f.). Nun ist aber die vorliegende Klage nicht auf Bezahlung des
Kaufpreises gerichtet. Die Klägerinnen können auch gar nicht mehr die
Erfüllung des Kaufvertrages verlangen, nachdem sie sich dadurch, dass
sie vom Vertrag zurückgetreten sind und den Kaufgegenstand anderweitig
veräussert haben, ausser Stande gesetzt haben, ihrerseits zu erfüllen.
Durch den Rücktritt hat sich die ursprüngliche Verpflichtung Amackers zur
Zahlung des Kaufpreises in eine Schadenersatzforderung der Verkäuferinnen
wegen Nichterfüllung des Vertrags verwandelt. Mit dieser Um-
380 Obligationem'echt. N° 55.
wandlung erlosch die Kaufpreisschuld, und es fiel damit auch die
akzessorische Verpflichtung des Beklagten, den Kaufpreis an Stelle
Amackers zu bezahlen, dahin.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Abänderung des Urteils
des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 12. April 1923, die Klage
abgewiesen.
55. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Oktober 1923 i. S. Berner
Handels-M und Konsorten gegen Barni.
Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
|
1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
als Streitgenossen klagen , Folgen (Erw. 2).
Genossenschaft.
Nachschussoder Deckungspflicht (ohne Umlageveriahren) und beschränkte
persönliche Haftbarkeit der Genossenschafter (Erw. 3).
Inwiefern gesetzlich zulässig ') (Erw. 4).
Können sie durch Statutenänderung eingeführt werden, nachdem
die persönliche Haftbarkeit ursprünglich ausgeschlossen worden war
.? Insbesondere anfällig durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung
? Heilung eines solchen Beschlusses, wenn est-trotz Veröffentlichung im
statutarischen Publikationsorgan nicht alsbald durch Klage
' angefochten wird (Erw. 5). Bedeutung des der Handelsregisterbehörde
einzureichenden Verzeichnisses der Genossenschaften (Erw. 5 i. f.)
Bedeutung der Veröffentlichung der beschränkten persönlichen Haftbarkeit
der Genossenschafter im Handelsamtsblatt (Erw. 6). Verhältnis
er'Nachschusspflicht zu den gezeichneten Anteilscheinen (Erw. 7). ss
Ausschluss der Verrechnung der Nachschusschuld im Ge-nossenschaitskonkurs
(Erw. 7).
H a n d e l s r e g i s t e r, öffentlicher Glauben " (Erw6).
OR Art. 689, 681, 688 689, 702, ?06.
A. Am 11. September 1917 wurde in Bern die Sterne , Genossenschaft
SchWeizerischer Schneider--Obligationenrecht. 'No 55. 331.
meister zum Zweck des Betriebes eines Geschäfts für _ gemeinsamen Einkauf
und Verkauf von Artikeln der , Schneiderbranche und dergleichen, in das
Handelsregister eingetragen. Ihren statuten sind folgende Bestimmungen
zu entnehmen:
ce§ 14: Die persönliche Haltbarkeit der Mitglieder ist
ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur
das Genossenschaftsvermögen.
§ 16. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der
Genossenschaft. Ihre statutengemässen Beschlüsse sind für alle Mitglieder
rechtsverbindlich
§23 . In die Kompetenz der Generalversammlung fallen : ...... Abänderung
der Statuten ......
§ 32 (in Verbindung mit § 23): Es werden Anteilscheine zu runden, durch
hundert teilbaren Beträgen ausgegeben.
Jedes Mitglied ist zur Zeichnung von Anteilscheinen berechtigt und
verpflichtet.
Die Bestimmung des Mindesthetrages, den ein. Ge' nossenschafter
in Anteilscheinen erwerben muss, fällt in die Kompetenz der
Generalversammlung. (Er wurde zunächst auf einen Anteilschein von 100
Fr. festgesetzt.) ' '
§ 37 : Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen in der
Schweizerischen Schneiderzeitung oder durch direkte schriftliche
Mitteilungen.
Die Veröffentlichung der Eintragung im Handelsamtsblatt vom 15. September
1917 erwähnt u. a.: für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet
nur deren Vermögen, die persönliche Haftbarkeit der Ge? nossenschafter
ist ausgeschlossen. '
Der Beklagte gehörte als Aktuar dem Genossenschaftsverstand an.
Am 19. August 1918 beschloss die Generalversamlung, an welcher von
insgesamt rund 350 Genossenschaftern 77 persönlich anwesend und Weitere
35 von persönlich anwesenden Genossenschaft-ern vertreten
AS 49 II 1923 26