232 Obligationenreeht. N° 32.

d'où l'on puisse induire que Reinhardt avait le droit de contracter pour
Tissières et Bétrisey. Au contraire, sojt d'après le télégramme du 9
octobre par lequel Jaillet-Besson priait Reinhardt de faire son possible
pour engager 40 000 litres +, seit d'après le preambule de la convention
écrite qui indique Reinhardt comme simple intermédiaire et non point du
tout comme le représentant de l'une ou l'autre des parties , seit enfin
d'après la lettre de Jaillet Besson du 13 octobre -demandant un contrat
revètu de la signature des vendeur-s eux mémes _, ii semble bien que
ni Reinhardt ne se soit donné ni le défendeur ne lui ait attribué le
ròle d'un mandataire autorisé à conclure au nom des demandeurs. Dans
ces conditions, l'instanee cantonale était l'ondée à juger que, bien
qu'ayant charge Reinhardt de placer leur recolte à un prix determine,
Tissières et Bétrisey n'en avaieut pas moins conservé toute liberté
d'accepter ou de refuser le contrat simplement prepare et proposé par
le courtier et par conséquent aussi de ne le conclure qu'à coneurrence
des quelques milliers de litres qu'en fin de compte ils ont consenti à
vendre an defendeur et qu'en fait ils lui ont livres. '

Le Tribunal fédéral pronome :

Le recours est rejeté et le jugement attaqué est eonfirmé.

32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29, Mai 1923 i. S. Blackburn anti
Sons gegen ken.

Örtliche Rechtsanwendung bei Distanzkauf. Bedeutung des
Erfüllungsorts. Anrusung schweizerischen Rechts im Prozess. Rückweisung an
die kantonale Instanz zur Beurteilung nach dem massgebenden ausländischen
Recht ?

A. Am-15. Juli 1918 teilte derBeklagte Iten in Flüelen den Klägern
Blackburn and Sons in Bolton (England),Obligationenrecht. N° 32. 233

mit denen er im Geschäftsverkehr stand, mit, er sei bereit, mit ihnen
ein neues Geschäft abzusehliessen, und ersuchte um Angabe der äussersten
Notierung für Garn 100 ]] DW Qualität wie früher . Die Kläger antworteten
am 24. Juli, der heutige Preis für 98 DW Egyptian. wie gehabt, sei
78_ d per Pfund, gewohnte Konditionen ; ihr Spinner habe aber nicht
versprechen können, in den nächsten Monaten Lieferungen zu übernehmen.
Auf Anfrage des Beklagten, mit welcher Lieferfrist die Kläger einen
Kontrakt von 30,000 Pfund übernehmen könnten, berichteten diese am
20. August, der Preis betrage nun 79 d, Lieferung im November beginnend.
Hierauf telegraphierte der Beklagte am 29. August, er akzeptiere 25,000
Pfund 98 einfach, gewohnte Qualität, Lieferung November beginnend ;
gleichen Tages bestätigte er brieflich den Empfang der klägerischen
Offerte und sein Annahmetelegramm.

Die Kläger bestätigten ihrerseits am 3. September 1918 den Abschluss wie
folgt : Wir haben mit unserm Spinner gesprochen, und obwohl er genötigt
war, in der Zwischenzeit seinen Preis um einen weiteren Penny zu erhöhen,
haben Wir doch das Vergnügen, Ihnen mitzuteilen, dass es uns möglich war,
25,000 Pfund Nr. 98 super carded bei ihm zu plazieren, gewohnte Qualität,
gewohnte Bedingungen , Lieferung im November beginnend, was wir Ihnen
hiemit bestätigen.

Die Faktur für die erste Lieferung von 5500 Pfund zu 79 01 = total 1765 £
3 s 4 d' datiert vom 18. Februar 1919. Im März 1919 langte eine zweite
Faktur, datiert 14. März 1919, über 5504 Pfund, im Betrag von 1766 £
8 s 8 d, beim Beklagten ein.

Diese Faktur wurde vom Beklagten am 25. März 1919 den Klägern mit dem
Bemerken zurückgesandt, er könne keine weiteren Lieferungen annehmen, da
die Kläger ihm durch Unterlassung rechtzeitiger Lieferung die Mög-lichkeit
genommen haben, das Garn weiter zu verkaufen.

Hierauf erwiderten die Kläger am 5. April 1919, dass sie sich auf die
Annullierung des Restes des Kontraktes

234 . Oin gationenrecht. N° 32.

keinesfalls einlassen können; das ganze Garnquantum sei gesponnen und
eingepackt; die Lieferung sei rechtzeitig erfolgt.

B. Da die weiteren Unterhandlungen sieh zerschlugen, hoben die Kläger die
vorliegende Klage an, mit der sie vom Beklagten Zahlung des Kaufpreises
für beide Garnlieferungen (vom 18. Februar und 14. März 1919), im
Gesamtbetrag von 3604 £ 6 s 2 d nebst Zinsen fordern, und die zweite,
nicht angenommene Sendung ihm zur Verfügung stellen. '

C. Der Beklagte machte eine Schadenersatzforderung von 8700 £
kompensationsweise in der Höhe der klägerischen Forderung geltend, und
beantragte, die Klageforderung sei in vollem Umfange abzuweisen bezw.
als mit der Sehadenersatzforderung, die auf 8700 £, eventuell nach
richterlichem Ermessen festzusetzen sei, kompensiert zu erklären.

D. Das Kreisgerieht Uri hat die Klage nur in Bezug auf die erste
Garnlieferung vom 18. Februar 1919 geschützt, und den Beklagten demgemäss
zur Zahlung von 1765 £ 3 s 4 d, nebst 6 0/0 Zins seit l. Juli 1919,
an die Kläger verurteilt, im übrigen dagegen die Klage, sowie die
Gegenforderung des Beklagten abgewiesen, mit der Begründung, es liege
ein Fixgeschäft vor, weshalb der Beklagte berechtigt gewesen sei, ohne
Fristansetzung vom Vertrag zurückzutreten.

E. Auf Appellation beider Parteien hat das Obergerieht des Kantons Uri
unterm 14. Februar 1923 das Urteil des Kreisgerichts in Motiven und
Dispositiven bestätigt .si

F. Gegen das Urteil des Obergerichts haben beide Parteien die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen : ss

u) die Kläger: die Klageforderung sei im vollen Betrage von 3604 £
6 s 2 d nebst 60/0 Zins seit 1. Juli 1919 gutzuheissen ,

' b) der Beklagte: die Klage ,sei gänzlich abzuweisen,

Obligationenrecht. N° 32. 235

der Beklagte sei nicht verpflichtet, die zweite Teillieferung der Kläger
anzunehmen, die noch nicht bezahlte erste Lieferung sei mit der geltend
gemachten Schadenersatzforderung, die gutzuheissen sei, zu verrechnen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Parteien nehmen übereinstimmend an, dass der im Kaufvertrag vom
29. August u. 3. September 1918 enthaltene Hinweis auf die gewohnten
Bedingungen oder die gehabten Konditionen sich auf einen im Jahr 1916
zwischen ihnen abgeschlossenen Garnkontrakt beziehe, und dass also der
vorliegende Vertrag aus jenem früheren zu ergänzen sei. Der Vertrag von
1916 bestimmte nun aber einerseits, dass die Warenlieferungen frei Bord
(free on board = fob ) englischer Hafen zu erfolgen haben, andrerseits
dass der Kaufpreis in englischer Währung per Check auf London zahlbar
sei. Also war für beide Parteien der Erfüllungsort in England, was
auch der Auffassung der kantonalen Instanzen entspricht: die Verkäufer
hatten die Verpflichtung, die Ware dem Käufer in England zur Verfügung
zu stellen, und der Käufer hatte den Kaufpreis dort zu bezahlen.

Ist dem aber so, so muss nach der Praxis des Bundesgerichts angenommen
werden, dass die Parteien die Wirkungen des Kaufes von Anbeginn an dem
englischen Recht, als demjenigen des Erfüllungsortes, haben unterstehen
wollen.' Denn das Bundesgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen
(5. insbes. BGE 48 II 393) ausgesprochen, dass bei obligatorischen
Rechtsgeschäften, und namentlich Kaufverträgen, die Unterwerfung unter
das Recht des Erfüllungsortes in der Regel als mutmasslicher Parteiwille
anzusehen sei, und infolgedessen die Vertragswirkungen nach diesem
Recht zu beurteilen seien. Für eine gegenteilige Annahme liesse sich
hier höchstens anführen, dass die Parteivertreter, speziell der Anwalt
des Beklagten, im Prozess Bestimmungen

236 Obligatlonenrecht. N° 32.

des SOR angerufen haben. Allein dieser Umstand genügt an sich nicht,
um die Vermutung der Unterstellung unter das Recht des Erfüllungsortes
zu entkräften, sondern es müsste sich aus den sonstigen Vermnständungen
ergeben, dass der Wille der Parteien wirklich schon bei Begründung des
Rechtsverhältnisses dahin ging, vom Recht des Erfüllungsortes abzusehen,
und das inländische Recht als massgebend anzuerkennen (vergl. BGE 47
Il 551, 553 i.; 48 II 393). An Anhaltspunkten für eine solche Annahme
fehlt es im vorliegenden Falle gänzlich.

2. Kann somit auf die Berufung mangels Anwendbarkeit eidgen. Rechtes nicht
eingetreten werden, so könnte sich nur noch fragen, ob die Sache nicht an
die Vorinstanz zwecks Beurteilung nach englischem Rechte zurückznweisen
sei. Allein zu einer solchen Massnahme besteht um so weniger Veranlassung,
als ein dahingehendes Begehren nicht gestellt worden ist, und auch nicht
anzunehmen ist, dass die Entscheidung anders ausfallen würde, als nach dem
angefochtenen Urteil, indem nach englischem Recht die Zeitbestimmungen,
wenigstens bei den Verträgen des Handelsverkehrs, als essentialfa negoiii
gelten, und insbesondere Vereinbarungen über Warenverschiffungstermine
strikte innezuhalten sind (vergl. SCHIRRMEISTER, Bürg. Recht Englands
I 810 ff.). Zudem durfte, da die Parteien sich im kantonalen Verfahren
auf das zutreffende englische Recht offenbar nicht berufen und es nicht
nachgewiesen haben, nach allgemeinen zivilprozessualischen GrundSätzen
die Vorinstanz das SOR als präsumptives englisches Recht anwenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufungen wird nicht
eingetreten.Obllgatlonenrecht. N° 33. 237

33. Arrèt de la. II° Section civile da 7 iaia 1923 dans la cause dame
Richard contre La. Winterthur.

Conti-at d'assurauce contre les conséquences de la response-

bilité civile: bien que s'étendant à la responsabilité per-

sonnelle du chauffeur du preneur d'assurance, l'assurance

ne couvre pas le dommage résultant d'un acte que le chauf-

feur a aeeompli à l'insu et contre la volonté du patron

(par exemple en saisant munter dans la voiture des per--

sonnes rencontrées sur sa route).

Suivant police du 30 mai 19l7, La Winterthur a assuré, pour une durée
de dix ans, M. Henri Rueff, à La Chaux de Fonds, contre les demandes
en dommages intéréts qui pourraient etre Îormuléées contre lui en
sa qualité de propriétaire d'une voiture automobile de luxe en vertu
des prescriptions du CO et du CCS à la suite d'accidents corporels de
iierces personnes. Cette assurance a été conclue sur la base d'une
proposition, contenant réponse affirmative à la question suivante :
Desirez-vous couvrir aussi la responsabilité personnelle du chauffeur
découlant d'accidents causés par suite de courses faites par ordre et
avec la voiture du preneur d'assurance. Cette extension de l'assurance
à la responsabilité personnelle du chauffeur n'a pas été constatée par le
moyen usuel d'un avenant, mais elle est expressément reconnue par la Cie.

Le 4 décembre "1919 Rueff a charge son Chauffeur Piemontesi de ramener
sa voiture de Vevey à Neuchätel. Entre St Aubin et Bevaix, Piemontesi a
rencontré la demanderesse et sa soeur Mina von Gunten et les a invitées à
prendre place dans la voiture; à Boudry il a encore fait monter la mère
de la demanderesse. Près de Serriéres, par suite d'une fausse manoeuvre
de Piemontesi, une collision s'est produite avec la voiture de M. Henri
Dubied. La demanderesse a subi de graves lésions.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 49 II 232
Date : 29. Mai 1923
Published : 31. Dezember 1924
Source : Bundesgericht
Status : 49 II 232
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 232 Obligationenreeht. N° 32. d'où l'on puisse induire que Reinhardt avait le droit


BGE-register
48-II-390
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