390 . Obligationenrecnt. N° 5'8.

occasionnés. En revanche, les défendeurs n'avaient pas l'obligation de
reconduire la voiture à Genève à leurs frais. Dans le silence du contrat,
c'est Part. 74 chiff. 2 CO qui fait regie. Il y a dès lors lieu de porter
une eentaine de francs de ee chef au credit des cleerdeurs, de sorte que
le chiffre de 2300 fr. fixe par l'instance cantonale correspond bien au
montani: de la somme totale que les déiendeurs doivent au demandeur.
' Ce dernier, de son cöté, est tenu de restituer le dèpòt de garantie
de 10000 fr., sous déduction des 2300 fr. dus par les defendeurs. Le
solde de 7700 fr. est à rendre avec intéréts à _5 % des le moment où
le demandeur a pu on aurait pu, en faisant les diligences voulues,
recommencer à utiliser l'automobile, seit dès le début de l'année 1920.

Toutes les autres prétentions des parties ont été écartées à juste titre
par l'instance cantonale, et sur ces points

il suffit de se référer aux considérants du jugement attaqué.

Le Tribunal fédéral prononce :

Le recours du demandeur est rejeté et celui des defendeurs est admis
dans ce sens que le demandeur est condamné à leur restituer la somme
de 10 000 tr. moins 2300 fr., soit 7700 fr., avec intérèts à 5 % dès le
1er janvier 1920.

58. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1922
i. S. Lindenmaier & G gegen Brause & 01°. Be ru fring : Rechtsanwendung
beim Patentkauf. A. Die Kläger, Lindenmaier & C", in Stein am Rhein,
befassten sich bis Anfang März 1912 mit dem Vertrieb einer angeblich
von ihrem Teilhaber Josef

Obligationenrecht. N° 58. 391

Lindenmaier erfundenen Maschinen Näh-Nadel mit seitlicher Fadeneiniührung
. Die beklagtische Firma Brause & Cie in Aachen besorgte'die Fabrikation
der Nadel auf Grund eines Werkvertrages, bis die Kläger ihr durch
Kaufvertrag vom 9. März 1912 die Erfindung abtraten. Als Vergütung für
die übertragenen Patent , Warenzeichenund Musterschutzrechte hatte die
Beklagte zu bezahlen: eine einmalige Entschädigung von 5000 Mk. sowie eine
jährliche Umsatzprämie von 1 Mk. per Gross, und dies auf die Dauer von
15 Jahren, unter Garantie eines alljährlich zum voraus festzusetzenden
Mindestumsatzes, im ersten Jahre von 12,500 Gross.

In der Folge verlangte die Beklagte die Aufhebung des Vertrages. Die
auf Ungültigerklärung gerichtete Klage wurde jedoch, letztinstanzlich
durch Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 1917, als unbegründet
abgewiesen.

B. Mit der vorliegenden, am 30. Mai 1918 beim Bezirksgericht Stein am
Rhein angehobenen Klage haben hierauf die Kläger folgende Rechtsbegehren
gestellt:

1. Die Beklagte sei schuldig, für Abtretung von Patentund anderen
Schutzrechten gemäss Vertrag vom 9. /16. März 1912 an Umsatzgebühren,
bezw. als Entschädigung wegen Vereitelung des pflichtgemässen Umsatzes
folgende Beträge zu bezahlen:

12,500 Mk. nebst 5% Zins seit 16. März 1914 für das zweite Vertragsjahr
1913/14,

13,500 Mk. nebst 5% Zins seit 16. März 1915 für das dritte Vertragsjahr
1914/15,

15,000 Mk. nebst 5% Zins seit 16. März 1916 für das Vierte
Vertragsjahr. 1915 [16,

17,500 Mk. nebst 5% Zins seit 16. März 1917 für das fünfte Vertragsjahr
1916/17,

20,000 Mk. nebst 5% Zins seit 18. März 1918 für das sechste Vertragsjahr
1917/18.

2. Die Beklagte habe wegen Weigerung, den Ver-

392 . Obiigationcnrecht. N° 58.

trag vom El./16. März 1912 weiterhin zu erfüllen, für den Klägern
entgehende Umsatzgebühren der 9 Vertragsjahre vom März 1918 bis März
1927 eine Entschädigung von 150,000 Mk. nebst 5% Zins seit 10. April
1918 zu bezahlen; eventuell habe die Beklagte in diesen 9 Vertragsjahren
den Umsatz um mindestens 3000 Gross per Jahr über 20,000 Gross hinaus
zu vermehren.

C. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

D. ... Durch Urteil vom 12. Mai 1922 hat das Obergericht des Kantons
Schaffhausen erkannt, die Beklagte habe den Klägern aus Schadenersatz
17,183 Mk. nebst 5% Zins von 12,500 Mk. seit 9. März 1914 und von 4683
Mk. seit 9. März 1915 zu bezahlen; für den Mehrbetrag hat das Obergericht
die Klage abgewiesen.

E. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit den Anträgen :

1. Die Beklagte habe über die gutgeheissenen 17,183 Mk. nebst Zinsen
hinaus als Entschädigung wegen Vereitelung des pflichtgemässen Umsatzes
in den Vertragsjahren 1914/15 bis 1917 /18 weiterhin zu bezahlen : ·

8,817 Mk. nebst Zins zu 5% seit 16. März 1915, ss 15,000 Mk. nebst Zins
zu 5% seit 16. März 1916,

17,500 Mk. nebst Zins zu 5% seit 16. März 1917,

20,000 Mk. nebst Zins zu 5% seit 16. März 1918, die Mark jeweils gerechnet
zum Kurse der Verfallzeit.

2. Die Beklagte habe wegen verweigerter Erfüllung in den restlichen
9 Vertragsjahren vom März 1918 bis März 1927 eine Entschädigung von
150,000 Mk. zu bezahlen nebst Zins zu 5% ab 10. April 1918.

. _, rDas Bundesgerz'chtssziehi in Erwägung :

]. Es fragt sich in erster Linie, ob die gesetzlichen syoranssetzungen
für die Berufung ,vorhanden: seien, insbesondere ob eidgenössisches
Recht anwendbar sei. Nach der ;Bechtsprechung des jBundesgerichts sind

Obligationenrecht. N° 58. 393

die Wirkungen eines obligatorischen Rechtsgeschäfts und speziell eines
Kaufvertrags durch dasjenige örtliche Recht beherrscht, welches die
Parteien beim Geschäftsabschluss als massgebend betrachtet haben;
oder dessen Anwendung sie vernünftigerweise erwarten konnten oder
mussten. Hiebei erscheint die Unter-stellung unter das Recht des
Erfüflnngsorts von vorneherein als das Natürliche; sie ist deshalb in der
Regel, und sofern nicht aus den Umständen geschlossen werden muss, dass
die Parteien sich von Anfang an und übereinstimmend einem anderen Recht
haben unterwerfen wollen, als mutmasslicher Parteiwille anzusehen (vgl.
BGE 44 II S. 417; 47 II S. 541 El'W. 1, 550 f. und die dort zitierten
Entscheidungen). Für eine gegenteilige An.nahme bedarf es schlüssiger
Anhaltspunkte: die Tatsache allein, dass bei ausländischem Erfüllungsort
die Parteien oder ihre Vertreter sich im Prozess veranlasst sehen,
schweizerisches Recht oder vereinzelte Bestimmungen desselben anzurufen,
genügt nach der neueren Praxis (Urteil v. 5. Juli 1921 i. S. Pirot gegen
Eidenbenz, BGE 47 II s. 551 u. 553 f.), nicht, um die Vermutung der
Unterstellung unter das Recht des Erfüllungsorts zu entkräften, sondern
es muss sich auch aus den sonstigen Verumständungen ergeben, dass der
Wille, der Parteien wirklich schon bei Begründung des Rechts verhältnisses
dahin ging, vom Rechte des Erfüllungsortes abzusehen, und das inländische
Recht als massgebend anzuerkennen. _ Wendet man diese Grundsätze auf den
vorliegenden Fall an, so ist zwar zuzugeben, dass der Vertrag vom 9. März
1912 an sich in der Schweiz zu erfüllen war. Allein die Klage geht nicht
auf Erfüllung desselben, sondern auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung,
welehe darin erblickt Wird, dass die Beklagte die vereinbarte Umsatzprämie
nicht bezahlt habe. Das Schicksal dieses Anspruchs hängt nun davon ab,
ob die Beklagte schuldhaft unterlassen habe, das vertraglich vorgesehene,

394 . Obligationenrecht; N° 58.

alljährlich zum voraus festzusetzende Minimal-Garantiequantum
Maschinennähnadeln herzustellen. Für diese präjudizielle Verpflichtung
aber kommt als Erfüllungsort naturgemäss nur Aachen, der Geschäftssitz und
Fabrikationsort der Beklagten, in Betracht. Das ist für die Anwendbarkeit
des deutschen Rechts auf die vorliegende Streitsache entscheidend. Denn
es ist klar, dass für die Beantwortung der Frage, ob und inwiefern die
Herstellung und der Vertrieb der Nadeln durch Umstände beeinträchtigt
oder sogar gänzlich verhindert worden seien, die der Beklagten
nicht zum Verschulden angerechnet werden können, die Verhältnisse im
Fabrikationsland und in Aachen im besondern massgebend sind, und der
Würdigung derselben ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Deshalb kann
nicht darauf abgestellt werden, dass die Parteivertreter zu Beginn
des Prozesses ganz allgemein das schweizerische Recht als anwendbar
erklärt haben; diese Erklärungen lassen den Schluss nicht zu, dass die
Parteien, speziell hinsichtlich der Frage der Eriüllungsmöglichkeit,
sich von vorneherein dem schweizerischen Recht haben unterwerfen wollen,
da ja von Anfang an feststand, dass die Fabrikation in Deutschland vor
sich zu gehen habe. Auch die Vertragskiausel, dass Stein am Rhein als
Gerichtsstand für beide Parteien gelten solle, ist in dieser Beziehung
nicht schlüssig. Im übrigen lässt sich dem Vertrag nichts entnehmen,
was für die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts sprechen ' Wùrde,
und es liegt hiefür auch sonst kein Anhaltspunkt vor. 2. (Behandlung
des zweiten Klagebegehrens.)

Demnach erkennt das Bundesgerichi : Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.Obligationenrecht. N°, 59. 395

59. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Oktober 1922 i. S. Konkursmasse
der A..-&. Modina Watch 0° gegen Josef Marti und Genossen.
Aktienrecht. Möglichkeit und Bedingungen der Entlassung

eines Aktienzeichners durch die Aktiengesellschaft vor Ausgabe der
Aktienbriefe.

A. Albert Vogt in Grenchen betrieb Anfangs August 1918 mit dem Beklagten
Josef Marti-Schenk die Gründung einer Aktiengesellschaft Medina Watch
C° zum Zweck der Uhrenfahrikation und {des Handels mit Uhren und
Bijouteriewaren. Am 7. August hielten Vogt und Marti, mit ihren Ehefrauen
zusammen, eine konstituierende Generalversammlung ab. sie stellten
zunächst die Statuten auf ; nach denselben beträgt das Aktienkapital
100,000 Fr., bestehend in 100 Namenaktien von je 1000 Fr. Sodann stellten
sie fest, dass dieses ganze Aktienkapital übernommen sei, und zwar

Wie folgt : 1. durch Albert Vogt mit 30 Aktien 2. Josef Marti-Schenk
30 3. Frau Ida Vogt 10 4. Frau Anna Marti-Schenk 10 5. Roger Vogt-,
Alberts 5 6. Erica Vogt, Alberts 5 ?. Anna Marti, Josefs 5 8.
Mathilde Marti, Josefs 5

Zusammen 100 Aktien. Sie stellten ferner fest, dass auf sämtlichen
Aktien 25 % einbezahlt Werden seien (über die Weitere Einzahlung werde
der Verwaltungsrat beschliessen, soweit das Geschäft es eriOrdere),
und dass als Mitglieder desVerwaltungsrates gewählt werden: Albert Vogt
(zugleich Direktor) und Josef Marti. Dieses Protokolll mit Inbegriff der
Genehmigung der Statuten, ist unters zeichnet von Marti und von Vogt,
je für sich selbst
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 II 390
Datum : 03. Oktober 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 II 390
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 390 . Obligationenrecnt. N° 5'8. occasionnés. En revanche, les défendeurs n'avaient


BGE Register
44-II-416 • 47-II-549
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • zins • schweizerisches recht • umsatz • schenker • stein • aktiengesellschaft • bundesgericht • aktienkapital • schadenersatz • frage • unternehmung • beginn • rechtsbegehren • sicherstellung • leiter • entscheid • erfüllung der obligation • zahlung • kauf
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