MSchG. . . . Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrikund Handelsmarken,
etc., vom 26. September 1890.

OG ...... Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspfle 6,

vom 22. März 1893, 6. Oktober 1911 und 25. Juni 1 1 OB ...... Bundesgesetz
über das Obligationenrecht, v. 38. März 1911. PatG ..... Bundesgesetz
betr. die Erfindungspatente,'v. 21. Juni 1907. PfStV . . . . Verordnung
betr. Ergänzung und Abänderung der Be-

stimmungen des Schuldhetreihungsund Konkurs esetzes hetr. den
Naehlassvertrag, vom 27. Oktober 19 7.

PGB ..... Privatrechtliches Gesetzbuch. PolStrG(B). . Polizei Strafgesetz
(buch). PostG . . . . Bundesgesetz über das Postwesen, vom 5. April 1910.

SchKG. . . . Bundesgesetz über Schuldbetreibung u. Konkurs, vom 29. April
1889.

StrG (B) . . . Strafgesetz (buch).

StrPO . . . . Strafprozessordnung.

Str-V. . . . Strafverfahren.

URG ..... Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur
und Kunst, vom 23. April 1883.

VVG ..... Bundesgesetz über d. Versieherungsvenragfi. 2. April 1908.

VZEG . . . . Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation

von Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen, vom 25. September 1917.

VZG ..... Verordnung über die Zwangsverwertuug von Grundstücken, vom
23. April 1920.

ZGB ..... Zivilgesetzbuch.

ZPO ..... Zivilprezessordnung.

B. Abréviations francais.

CC ...... Code civil. '

GF ...... Constitution federale.

C0 ...... Code des obligations.

CP ...... Code pena].

Cpc ..... Code de procedure civile.

Cpp ..... Code de procedure pénale.

LF ...... Lei fédérale.

LP ...... Loi féde'rale sur la poursuite pour dettes et la faillite.
OJF ..... Organisation judiciaire federale.

"C. Abbreviazioni italiane.

CC . . . . . . Codice civile svizzero.

CO ...... Codice delle obbligazioni.

Cpc . . . . . Codice di procedura civile.

Cpp . . . . . Codice di procedura penale.

LF. . . . . . Legge federale.

LEI-' . . . . . Legge eseeuzioni e fallimenti.

OGF ..... Organizzazione giudiziaria federale.I. FMIILIENRECHT

DBOIT DE LA FAMILLE

1. Urteil. der II. Zivilabteilung vom 15. Februar 1923 i. S. Baumgartner
gegen Baumgartner.

Art. 334
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 334 - 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
1    Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
2    Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
und 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB: Abgesehen von den Fällen der Art. 334 und 633
steht dem mündigen Kinde, das seine Arbeitskraft den Eltern zur Verfügung
gestellt hat, kein Lohnanspruch zu, es sei denn, dass es mit den Eltern
einen Dienstvertrag abgeschlossen hat.

A. Der 1889 geborene Kläger Jakob Baumgartner lebte bis 1922 in der
Familiengemeinschaft seiner Eltern auf dem in Obersteinmaur gelegenen
väterlichen Heimwesen. Im Jahre 1922 verkaufte Vater Baumgartner sein
Besitztum an einen Schwiegersohn, der seinerseits in der Folge den Kläger
vom Hofe wegweisen liess.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von seinem Vater gestützt
auf Art. 295
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1    Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1  für die Entbindungskosten;
2  für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3  für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2    Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3    Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
, 334
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 334 - 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
1    Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
2    Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
und 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB 5000 Fr. Lohn für die seit seiner Mündigkeit
für ihn geleistete Arbeit.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, da das ZGB keine Bestimmung
enthalte-, wonach mündige Kinder von ihren Eltern für geleistete Arbeit
Lohn verlangen können, es sei denn, dass gegen die Eltern [eine Pfändung
erwirkt, oder dass der Konkurs über sie eröffnet werden sei.

B. Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht mit Urteil vom ?. Oktober
1922, haben die Klage abgewiesen.

C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen unter

A3 49 II _ 1923 1

2 Familienrecht. N° 1. Wiederaufnahme des vor den kantonalen Gerichten
gestellten Begehrens.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der Kläger behauptet nicht, dass zwischen ihm und seinem Vater ein
Dienstvertragsverhältnis begründet worden _sei. Seine Forderung kann sich
daher nicht auf die Grundsätze des Dienstvertragsrechtes, sondern nur
auf die Normen, die das ZGB für die Familiengemeinschaft der Eltern und
Kinder aufstellt, stützen. Von diesen Normen fällt der in erster Linie
angerufene Art. 295
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1    Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1  für die Entbindungskosten;
2  für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3  für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2    Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3    Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
ZGB schon deswegen ausser Betracht, weil er nur das
Verhältnis der Eltern zu unmündigen Kindern regelt. Lohnansprüche der
mündigen Kinder sind dagegen in Art. 334
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 334 - 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
1    Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
2    Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
und 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB vorgesehen. Allein
die Voraussetzungen beider Vorschriften sind im vorliegenden Falle nicht
erfüllt. Art. 334 bestimmt ausdrücklich, der Anspruch der Kinder könne
nur auf dem Wege der Anschlusspfändung oder im Konkurse von Vater oder
Mutter geltend gemacht werden, und Art. 633 verweist die Kinder auf den
Weg der Ausgleichung bei der Teilung des elterlichen Nachlasses.

2. Der Kläger will denn auch offenbar nicht den Standpunkt einnehmen,
sein Anspruch lasse sich unmittelbar auf Art. 334
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 334 - 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
1    Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
2    Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
und Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB
stützen. Vielmehr betrachtet er die beiden Bestimmungen als Ausfluss
eines allgemeinen Grundsatzes, wonach im Haushalt der Eltern arbeitende
Kinder ebensogut Anspruch auf angemessenen Lohn haben wie Drittpersonen,
die den Eltern ihre Arbeitskraft auf Grund eines Dienstvertrages zur
Verfügung stellen.

Hiebei verkennt jedoch der Kläger den grundsätzlichen Unterschied,
der zwischen einem solchen vertraglichen Dienstverhältnis und dem
familienrechtlichen Verhältnis der Eltern zu den Kindern besteht. Während
dem ersteren in der Hauptsache ökonomische Interessen zu Grunde liegen,
fallen für das letztere namentlichFamilienrecht. N° 1 . 3-

die moralischen Verpflichtungen der Kinder gegenüber den Eltern in
Betracht. Auch ist die besondere Stellung zu berücksichtigen, die die
Kinder im Haushalt einnehmen und endlich darf nicht übersehen werden,
dass die Kinder mit Rücksicht auf ihre Erbrechte bis zu einem gewissen
Grade ihren eigenen Interessen dienen, wenn sie ihre Arbeitskraft der
Familiengemeinschaft zur Verfügung stellen. Insbesondere gilt dies für
landwirtschaftliche Gewerbe, wo in vielen Fällen die Prosperität des
Betriebes durch die Mitarbeit der mündigen Kinder bedingt ist.

Diese besonderen Verhältnisse schliessen zum vorneherein eine
Gleichstellung der Hauskinder mit vertraglich angestellten Dritten
aus. Wenn daher der Gesetzgeber in zwei besonderen Fällen einen
Lohnanspruch mündiger Kinder statuierte, so wollte er damit nicht einen
der obligationenrechtlichen Auffassung entsprechenden allgemeinen
Grundsatz zum Ausdruck bringen, sondern vielmehr diejenigen Fälle
erschöpfend aufzählen, in denen eine Forderung der Kinder anerkannt
sein sollte.

Diese Auffassung wird durch die Materialien in einwandfreier Weise
bestätigt. Sowohl die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung
vom 28. Mai 1904 (s. 41) als die Ausführungen der Referenten im
Nationalrat (Stenog. Bull. 1905 S. 851) gehen davon aus, dass mangels
besonderer Abmachung den Kindern grundsätzlich ein Lohnanspruch nicht
zustehen solle, dass aber aus Billigkeit hievon eine Ausnahme gemacht
werden müsse, wenn Dritte auf das Vermögen der Eltern greifen oder wenn
bei der Teilung Kinder, die ihre Arbeitskraft den Eltern zur Verfügung
gestellt, sich mit anderen auseinandersetzen müssen, die sie in eigenem
Interesse verwendet haben.

_Übrigens zeigt schon die Gleichstellung der Zuwendung von Arbeitskraft
und Zuwendung von Einkünften in Art. 334 und 633, dass es sich dabei um
Sondervorschriften handelt, die insbesondere dazu be--

4 Familienrecht. N° 2.

stimmt sind, zu verhindern, dass Dritte aus der Erfüllung von
Pietätspflichten der Kinder zu deren Schaden Gewinn ziehen. Diese
Auffassung hat das Bundesgericht für Art. 633 schon in seinem Urteil
i. S. Herzog gegen Herzog vom 12. Oktober 1922 (PRAXIS XI S. 415)
festgelegt, indem es darauf hinwies, der Anspruch des Kindes gelange
erst dann zur Existenz, wenn bei der Teilung festgestellt worden sei,
dass eine Ausgleichung der Billigkeit entspreche.

Endlich aber Wäre es nicht verständlich, warum der Gesetzgeber die beiden
Spezialfälle der Art. 334 und 633 in das Gesetz aufgenommen hätte, wenn
er davon ausgegangen wäre, es stehe den Kindern allgemein für geleistete
Arbeit ein Lohnanspruch zu. Sowohl die Möglichkeit einer Teilnahme an den
gegen die Eltern gerichteten Betreibungen als das Recht zur Geltendmachung
einer Forderung bei der Erbteilung wären dann selbstverständlich gewesen
(vgl. auch Bl. für zürch. Rechtsprechung 20 S. 16? ; .I.-Z. 13 S. 298).

Demnach erkennt das Bundesgericht .-

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergeriehts des Kantons
Zürich vom 7. Oktober 1922 bestätigt. -

2. met de la. II° Section civile du 15 mars1923 dans la cause Grau contre
Dame Annex-Bros.

Celui qui a pris l'engagement de payer une pension alimentau-e en
faveur-d'un enfant naturel bien qu'il dùt admettre la possibilité que
la mère, vu sa eonduite iégére, a eu des relations sexuelles encore avec
d'autres individus que lui pendant la période de conception, ne saurait
se prévaloir d'erreur essentielle si, dans la suite, cette possihilité
devient certitude.

A: Le 12 mars 1921, moins de 180 jours après son manage avec Hermann
Amex-Brez, dame Marie Amez-

Famiflmceht. N' 2. . 5.

Droz, née Burri, a donné le jour a un enfant qui reg-ut les noms de
Paul-Marcel. Invoquant l'art. 255 CC, le mari désavoua I'enfant et
obtint gain de cause selon jugement du 4 octobre 1921 du Tribunal
cantonal neuehätelois.

Deux jours après la naissance de Paul-Marcel, seit le 14 mars 1921,
Frédéric Grau a signé un aete intitulé Engagement et reconnaissanee ,
aux termes duqnel il reeonnaissait avoir en dans le eourant de l'année
1920 des relations sexuelles avec Marie Burri, devenue depuis lors dame
Amez-Droz, et s'engageait à payer une pension alimentaire de 40 fr. par
mois pour l'enfant, ainsi que des frais de couches et de trousseau.

En exéeution de cet engagement, Grau a déjà payé 460 fr. Etant en retard
pour le versement de la pension, il a été poursuivi. _

B. Le 23 février 1922, Grau a intenté contre dame Amez-Droz et son
fils Paul-Marcel une action tendante à ce qu'il plaise au Tribunal
cantonalneuchätelois :

1. Prononcer la nullité de la transaction passée le 14 mars 1921 entre
le défendeur et le demandeur et par conséquent aussi la nullité de
la reconnaissance de dette par laquelle Frédéric Grau s'est engagé au
paiement des frais d'aecouchement à dame Amez Droz et d'une pension en
kaveur de l'enfant Paul Marcel Burri.

2. Ordonner la restitution à Frédéric Grau d'une somme de 150 fr.payee
à l'avocat Barrelet, en vertu de la reconnaissance de dette précitée
et d'une somme de 310 fr. que Frédéric Grau a payée en vertu de la
dite reconnaissanee.

3. Déclarer que Frédéric Grau n'est pas débiteur envers dame Amez Droz
ni de son fils mineur de la somme de 120 fr. qui fait l'objet de la
poursuite N° 759 dirigée contre lui, poursuite dont la mainlevée previ
soire a été prononcée le 21 février 1922. ,

A I'appui de ces coneiusious le demandeur alléguait
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 49 II 1
Date : 15. Februar 1923
Published : 31. Dezember 1924
Source : Bundesgericht
Status : 49 II 1
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : MSchG. . . . Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrikund Handelsmarken, etc., vom


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ZGB: 295  334  633
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