Aktiven übersteigen, sich ohne weiteres an die Vermögensrechnung des
staates hält. Es ist klar, dass bei der Bestimmung der finanziellen
Lage eines steuerberechtigten Gemeinwesens, bei der Beurteilung der
Frage, ob es überschuldet sei oder nicht, dessen Steuerkraft als Aktivum
berücksichtigt werden muss, wie das Bundesgericht wiederholt entschieden
hat (vgl. AS 46 I. S. 353, 47 I. S. 287) ; denn es handelt sich dabei
gleich wie bei Kapitalien um eine dem Gemeinwesen ständig zur Verfügung
stehende Einnahmequelle (vgl. STEIGER a. a. O. S. 72). Die Steuerkraft ist
entgegen der Auffassung des Regierungsrates keineswegs identisch mit dem
Vermögen der Steuerpflichtigen ; sie stellt lediglich den Kapitalwert dar,
den die Gewalt des Gemeinwesens, sich gewisse Steuern zu verschaffen, hat,
gleichwie auch im Rentenrecht einer Privatperson ein Kapitalwert gefunden
werden kann. Wird nun den in der Vermögensrechnung des Kantons Luzern
für das Jahr 1921 aufgeführten Aktiven noch die dem Staat zur Verfügung
stehende Steuerkraft beigefügt, so verschwindet unbestrittenermassen
der darin berechnete Passivenüberschuss von etwa 4,100,000 Fr.; da die
Staatssteuern nach dem Voranschlag für 1922 etwa 4,000,000 Fr. ausmachen,
so übersteigt der Kapitalwert der Steuerkraft auch dann jenen Überschuss,
Wenn er den zehnfachen Betrag der Steuereinnahmen nicht erreichen
sollte. Es mag sein, dass gewisse ständig wiederkehrende Ausgaben
ebenfalls mit ihrem Kapitalwert als Passiven in die Vermögensrechnung
einzustellen sind; der Regierungsrat hat aber keine solchen speziell
angeführt, sodass sich nicht beurteilen lässt, ob und inwieweit sich
dadurch die Passiven erhöhen.
Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben, ohne dass es noch
nötig wäre, zu untersuchen, ob das Vermögen, das die Kantonalbank für
den Staat bedeutet, in der Staatsrechnung höher bewertet werden sollte,
als es geschehen ist.Handelsund Gewerbetreiheit. N° 13. 87
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Luzern vom 11. November 1922 aufgehoben.
II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
13. Urteil vom 17. Februar 1923 i. S. Wyler und Mitbeteiligte gegen
Zürich Regierungsrat und Kantonsrat.
Kinemathographentheater. Umfang der mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Beschränkungen ihres Betriebes.
A. Die vom Kantonsrat genehmigte Verordnung des Zürcherischen
Regierungsrats über die Errichtung und den Betrieb von
Kinematographentheatern und Filmverleihgeschäften vom 16. Oktober 1916
bestimmt in
g 19: Die Kinematographenbetriebe auf dem Gebiete des Kantons Zürich
sind am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgen. Bettag und am
Weihnachtstag gänzlich zu schliessen. Dagegen dürfen sie an den übrigen
öffentlichen Ruhetagen von 3 Uhr nachmittags bis 10% Uhr Nachts offen
gehalten werden.
Eine Beschränkung der Vorstellungszeit an Werktagen ist nicht vorgesehen.
Am 26. Juni 1922 hat dann aber der Regierungsrat einen vom Kantonsrat
genehmigten und am 8. August im Amtsblatt publizierten Beschluss
betreffend Revision der Verordnung vom 16. Oktober 1916 gefasst, wodurch
88 Staatsrecht.
. 1. die Beschränkung der kinematographischen schaustellungen . auf
die Zeit von 15 Uhr bis 221/2 Uhr auf alle Tage mit Ausnahme der schon
im Erlass von 1916 vorgesehenen hohen Feiertage, an denen die Betriebe
überhaupt zu schliessen sind ausgedehnt wird (Abs. 1 Satz 2 des neuen
§ 19).
2. Die Gemeinden als befugt erklärt werden, durch Gemeindebeschluss
Schaustellungen für einzelne Wochentage zu untersagen oder sie für
den einzelnen Tag an Zahl oder zeitlich (über das Mass der kantonalen
Verordnung hinaus) zu beschränken. (Abs. 2 Satz 1 ebenda).
B. Gegen diese beiden neuen Bestimmungen haben A. Wyler Scotoni,
Besitzer der Lichtbühne an der Badenerstrasse in Zürich und vier
weitere Inhaber stadtzürcherischer Kinematographentheater die
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage auf Aufhebung der Bestimmungen. Sie erblicken darin eine
Verletzung der Gewerbetreiheit und Rechtsgleichheit (Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BV). Für den ' Zwang die kinematcgraphischen Vorstellungen schon um
22% Uhr zu schliessen, lasse sich keinerlei triftiges polizeiliches
Motiv geltend machen. Insbesondere könne er nicht, wie es andererorts
hin und wieder geschehen sei, damit begründet werden, dass bei späterem
Vorstellungsschluss durch das aus den Kinematographentheatern ausströmende
Publikum die Nachtruhe gestört . werde. Abgesehen davon, dass diese Gefahr
in Wirklichkeit nicht bestehe, müsste sonst die gleiche Beschränkung auch
noch gegenüber einer Reihe anderer Betriebe durchgeführt werden, die von
diesem Gesichtspunkte aus zum mindesten in gleicher Weise als ruhestörend
s anzusehen wären: übrige Theater, Zirkuse, Tramsi und Automobilbetrieh,
Wirtschaften. Keinem dieser Gewerbe werde aber hinsichtlich der Zeit des
Betriebsschlusses eine derartige Verpflichtung auferlegt. Ihre einseitige
Durchführung gegenüber den Kine--Handelsund Gewethefreiheit. N° 13. 89
matographentheatern enthalte deshalb auch eine ungleiche Behandlung. Die
allgemeine Ermächtigung an die Gemeinden sodann zu noch weitergehenden
Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Vorstellungstage, Zahl und
Zeit der Vorstellungen, wie sie der revidierte § 19 in Abs. 2 Satz 1
enthalte, könne offenbar nur aus volkswirtschaftlichen Erwägungen,
der Bekämpfung des Luxus und der Vergnügungen, also aus Gründen
erklärt werden, wie sie das Bundesgericht bereits wiederholt als zur
Beschränkung der Freiheit des Gewerbebetriebes nicht ausreichend erklärt
habe. Es liesse sich zwar vielleicht denken, dass zeitweise in einer
Ortschaft besondere Verhältnisse bestehen können, die einen solchen
weitergehenden Eingriff nach der einen oder anderen der vorgesehenen
Richtungen ohne Verletzung der Gewerbefreiheit gestatten würden; Allein
§ 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung stelle nicht auf derartige besondere
örtliche Verhältnisse ab, er gebe die Einführung der Beschränkungen
einfach dem Belieben der Gemeinde anheim, ohne dafür das Vorliegen
bestimmter objektiver Voraussetzungen-. zu fordern. Da es demnach
zur Begründung eines noch so widersinnigen Beschlusses genügen werde
darauf hinzuweisen, ssdass das Gesetz die, bezügliche Beschränkung v
o r b e h a lt 1 o s erlaube, werde den betroffenen Gewerbeinhabern
zum vorneherein die Möglichkeit gegen den Gemeindebeschluss den Schutz
der staatlichen Verwaltungsbehörden anzurufen genommen und seien sie
tatsächlich der Willkür der ,Gemeinden ausgeliefert, was einer Aufhebung
der Gewerbefreiheit für das Kinematographengewerbe gleichkomme.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat für sich und im
Auftragedes Kantonsrats Abweisung der Beschwerde beantragt.. Den
Kinematographentheatern verbleibe auch nach dem angekochtenen § 19 Abs. 1
Sàtz 2 noch eine Spielzeit von 73/2 Stunden. Tatsächlich pflege denn
auch in denselben während dieser Zeit--
'As. a I 1923 7
90 Staatsrecht.
spanne sozusagen ununterbrochen gespielt zu werden, indem an einem
Nachmittage nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Vorstellungen
stattfänden. Durch diesen intensiven Spielbetrieb unterschieden sich
auch die Kinematographen von. den übrigen Theatern mit Einschluss der
Kleinkunstbühnen, wo regelmässig nicht mehr als eine und an Samstagen
und Sonntagen höchstens 2 Vorstellungen im Tage gegeben Würden. Wenn die
Kinematographen angehalten werden, den Betrieb um 221/2 Uhr zu schliessen,
so fänden sie somit dafür einen reichlichen Ersatz in der Möglichkeit
mit den Vorstellungen schon um 15 Uhr zu beginnen. Massgebend für diese
Anordnung seien in erster Linie nicht die Absicht Ruhestörungen zu
verhüten, sondern andere Erwägungen des öffentlichen Wohls, namentlich
der Schutz des Personals gegen die Verkürzung der Nachtruhe gewesen.
Der Vergleich'mit den Wirtschaften und dem Strassenbahnverkehr sei
schon deshalb nicht statthaft, weil die Wirtschaften und Gasthäuser
nicht nur der Unterhaltung, sondern vor allem der Verpflegung und
Beherbergung der Gäste dienen und der Strassenbahnverkehr sich nach den
letzten Eisenbahnzügen richten müsse. Und was die Vorstellungen anderer
Art betreffe, so pflegten auch die Theater, welche nächtlich nur eine
Vorstellung gäben', eine bestimmte Spielzeit innezuhalten ; desgleichen
wurden den patentpflichtigen Theater und Konzertgesellschaften in d'en
Wirtschaften polizeilich Spielzeiten vorgeschrieben. Die Kritik an Abs. 2
Satz 1 des neuen § 19 gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Wenn
schon in der Bestimmung nicht ausdrücklich gesagt sei, unter welchen
Bedingungen die Gemeinden von der Befugnis zu weiteren Einschränkungen
Gebrauch machen können, so wolle dies noch keineswegs bedeuten, dass
sie für ihre Beschlüsse überhaupt keine Gründe zu haben brauchten;
Den Betroffenen stehe überdies stets das Recht zu, auf dem Rekurswege
den Schutz der Oberbehörde anzurufen, die darüber wachenHandelsund
Gewerbefreiheit. N° 13. 91
werde, dass die Gemeinden solche Anordnungen nicht grundlos
treffen. Bisher sei tatsächlich von der Ermächtigung in keiner Gemeinde
Gebrauch gemacht worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Die Kinematographentheater stehen als Gewerbebetriebe im Sinne von
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Beziehung unter dem Schutz dieser Verfassungsvorschrift. Ihr Betrieb darf
daher nur im Rahmen der litt. e ebenda, d. b. aus gewerbepolizeilichen
Gründen eingeschränkt werden. Als gewerbepolizeiliche können aber nur
solche Verfügungen gelten, welche den Schutz deröffentlichen Ordnung vor
Störung durch eine schrankenlose Freiheit der gewerblichen Betätigung
bezwecken, mit einer bestimmten Art der Gewerbeausübung verbundenen
Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit
entgegentreten oder die Verletzung von Treu und Glauben im geschäftlichen
Wandel durch unlautere, auf Täuschung berechnete Geschäftspratiken
bekämpfen sollen (Ausverkaufswesen, Heilmittelhandel): Eingriffe, welche
ohne solchen Zweck, lediglich aus Gründen der allgemeinen Wohlfahrt
darauf ausgehen, die w i r t s c h a f t. 1 i c h e n Einwirkungen
eines Gewerbezweiges zu korrigieren, wie insbesondere die durch ihn
geförderte Gelegenheit zum Luxus und zu Vergnügungen einzudämmen, fallen
nicht darunter (3. speziell für die Kinematographen BGE 40 I S. 480,
41 I S. 42, 47 I S. 40 ff.). Sowenig demnach Motive der letzteren Art
eine Beschränkung der Zahl der Kinematographenbetriebe nach Massgabe des
Bedürfnisses zu rechtfertigen vermöchten, so wenig können darauf andere
Verfügungen über die Gewerbeausübnng gestützt werden.
Würde der angefochtene § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vom 26. Juni
1922 auf derartigen Erwägungen
92 Staatsrecht.
beruhen und wäre er dahin zu verstehen, dass damit den Gemeinden
die Befugnis eingeräumt werden sollte, lediglich aus solchen die
hier vorgesehenen weitergehenden Einschränkungen hinsichtlich der
Vorstellungstage, der Zahl und Dauer der täglichen Vorstellungen
einzuführen, ohne dafür weitere, durch Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
p o l i z e i l i c h e Gründe anführen zu müssen, sodass eine mit
dem Fehlen der letzteren Voraussetzung begründete Anfechtung des
Gemeindebeschlusses bei den kantonalen Rekursbehörden von diesen einfach
unter Berufung auf die allgemeine und vorbehaltlose Ermächtigung der
Verordnung zurückgewiesen werden könnte und müsste, so wäre die Vorschrift
zweifellos als verfassungswidrig aufzuhehen. Nun bestreitet aber der
Regierungsrat. von Zürich, dass ihr dieser Sinn zukomme und erklärt, dass
damit den Rekursbehörden die Kompetenz nicht habe genommen werden sollen,
im einzelnen Falle jeweilen zu untersuchen, ob ein solcher Gemeindeerlass
auf' einem genügenden und haltbaren Grunde beruhe oder nicht. Da es sich
dabei nicht um eine blosse unmassgebliche Ansichtsäusserung über die
Auslegung der Verordnung handelt, sondern der Regierungsrat in seiner
Eigenschaft als oberste lekursinstanz gegenüber Gemeindebeschlüssen
jedersssieit in der Lage ist, dieser seiner Auffassung praktisch leitung
zu verschaffen, besteht kein Anlass nicht dar-
auf abzustellen, und genügt es die rekursheklagte Be·
hörde bei ihrer Erklärung zu hehaften. So wie danach die Bestimmung zu
verstehen ist, nämlich als blosse Übertragung von gewerbepolizeilichen
Befugnissen, die an sich dem Staate und seinen Organen zustehen würden
auf die Gemeinden, könnte sie aber höchstens mit der Begründung, dass
das kantonale Staatsrecht eine derartige Delegation nicht zulasse (was
nicht [behauptet wird) und nicht aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Der gegen die Verordnung selbst gerichtete Rekurs ist
deshalb in diesem Punkte in der Meinung abzuweisen,Handelsund
Gewerbefi'eiheit. N° 13. 93
dass den Rekurrenten das Recht erneuter Anrufung des Bundesgerichts
gewahrt bleibt, wenn ein von einer Gemeinde gestützt auf § 19 Abs. 2 Satz
1 gefasster Beschluss von den kantonalen Aufsichtsbehörden trotz Fehlens
eines durch Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Anordnung geschützt werden sollte. _
Inbezug auf die in dem noch streitigen § 19 Abs. 1 Satz 2 direkt, von
Kantons wegen vorgesehene Be' schränkung erweist sich die Anfechtung
materiell als unbegründet. In Frage steht dabei, da die Rekurrenten
gegen die Festsetzung des Beginnes der Spielzeit auf 15
Uhr nichts einwenden, lediglich die Zulässigkeit des Zwangs zur
Schliessung der Vorstellungen um 22 1/2 Uhr. Zieht man den im Gegensatz
zu anderen eigentlichen Theatern und ähnlichen Etablissementen überaus
intensiven Spielbetrieb der Kinematographen in Betracht erklären doch
die Rekurrenten an anderer Stelle, bei Anfechtung des § 19 Abs. 2 Satz
1 selbst, dass sie, um überhaupt bestehen zu können, zur Veranstaltung
einer Mehrzahl von Vorstellungen am gleichen Tage gezwungen seien,
womit sie die Angaben der Antwort über die sozusagen ununterbrochene
und vollständige Ausnutzung der verordnungsmässigen Spielzeit von
71/2 stunden bestätigen so lässt sich aber eine solche Massnahme durch
hinlängliche polizeiliche Erwägungen rechtfertigen. Es spricht dafür
nicht nur die Notwendigkeit, dem Personal der Kinematographenbetriebe
bei derart intensiver Inanspruchnahme andererseits eine ausreichende
Nachtruhe zu sichern, sondern auch die Erwägung, dass ein so lang
andauerndes Verweilen im Kino, wie es durch die Zulassung der Ausdehnung
der Abendvorstellungen bis in die letzte Stunde des Tages ermöglicht
würde, bei der unausgesetzten Anstrengung der Sehkraft zur Verfolgung
der Lichtbilder nicht ohne Einfluss auf die Gesundheit bleiben kann und
die Gefahr, dass dadurch Augenerkrankungen wenn
94 Staatsrecht.
nicht geradezu hervorgerufen, so doch begünstigt werden, nicht ohne
weiteres abzulehnen ist. Auch ein Eingreifen aus diesem Motive kann aber,
weil nicht gegen die wirtschaftlichen Wirkungen des Gewerbes sondern
gegen gewisse mit der Eigenart des Betriebes verbundene Gefahren für
die allgemeine Gesundheit gerichtet, nicht als unzulässig bezeichnet
werden. Die Frage, ob der von den Rekurrenten bekämpfte Grund der Störung
der Nachtruhe durch das Ausströmen der Besucher aus den Kinematographen
bei späterem Vorstellungsschlusse die Massnahme zu rechtfertigen
vermöchte-, braucht deshalb nicht untersucht zu werden. Ebenso nicht,
ob ihr nicht bei dieser Begründung der Einwand der Verletzung der
Rechtsgleichheitvsisiwegen des Fehlens einer gleichen Beschränkung für
ähnliche, dieselbe Störung mit sich bringende Betriebe entgegenhalten
werden könnte. Dass ein Verstoss gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
die Beschränkung auf die oben angeführten anderen Motive gestützt wird,
d'. h. dass auch unter dieser Voraussetzung und nach diesen Richtungen
zwischen den Kinematographentheatern und den übrigen in der Rekursschrift
erwähnten anderen Betrieben keine Unterschiede bestünden, welche eine
verschiedene Behandlung hinsichtlich der Zeit des Betriebsschinsses zu
stützen vermöchten, wird nicht behauptet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird, hinsichtlich § 19 Abs. 2 Satz ] der angefochtenen
Verordnung im Sinne der Erwägungen, abgewiesen.Handelsund
Gewerbetreiheit. N° M,. 95
14. Urteil vom 24. März 1923 i. S. Gschwîncî gegen Schwyz Regierungsrat
Beschränkt die kantonale Wirtschaftsgesetzgebung die Dauer der
Wirtschaftspatente auf ein Jahr, so kommt auch dem ein Patentgesuch
abweisenden Entscheide der kantonalen W'irtschaftspolizeibehörde
bundesrechtlich Rechtskraft nur für das betr. Jahr zu. Alkoholfreie
Wirtschaften. Das Patent für eine solche kann weder mangels Bedürfnisses
noch deshalb verweigert werden, weil die abgelegene Lage der Wirtschaft
die Kontrolle erschwere und deshalb die Gefahr bestehe, dass in dem
Betriebe doch alkoholhaltige Getränke abgegeben werden.
A. Die Rekurrentin Cölestine Gschwind von Therwil, Hebamme in Immensee,
ist Eigentümerin des Chalet Waldesruh im Tiefthal daselbst. Im Jahre
1912 war ihr ein Patent zum Betrieb einer Wirtschaft in jenem Chalet
erteilt worden. Im Frühjahr 1920 bewarb sie sich um das Patent für den
Betrieb einer Pension mit Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken.
Der Bezirksrat Küssnacht empfahl die Erteilung, da es sich um eine zwar
neue, aber nicht unter den Bedürfnisartikel fallende Wirtschaft handle
und Verweigerungsgründe'nach Art. 3 des Wirtschaftsgesetzes nicht
vorlegen. Der Regierungsrat ven Schwyz beschloss jedoch am 1. Mai,
auf das Gesuch nicht einzutreten, bevor die
si Gesuchstellerin im Besitz einer bundesrätlichen Bewil-
ligung im Sinne der Verordnung vom 18. September 1920 sei. Hierauf kam
die Rekurrentin um das Patent für eine Speisewirtsehaft mit Ausschank
ven alkoholfreien Getränken ein. Der Bezirksrat Küssnacht beantragte
Ablehnung mangels Bedürfnisses. Mit Beschluss vom 9. Juni 1922 wies der
Regierungsrat auch dieses Gesuch ab, weil nach der Zahl der Abstinenten
in Küssnacht ein Bedürfnis für eine eigene Wirtschaft fehle und mit
einigem Grund zu befürchten sei, dass die neue Wirtschaft nach und nach
ihrer ursprünglichen Bestim-