524 Staatsrecht.

nicht eine andere Behandlung im Sinne der Anrechnung des betreffenden
Passivums auf die Kommanditeinlage da Platz zu greifen hätte, wo die
Mittel für diese vom Kommanditär durch Inanspruchnahme seines 'Kredites,
Aufnahme eines Darlehens speziell zu diesem Zwecke beschafft werden
sind und daher dieser Teil seiner Schulden wenn nicht rechtlich, so
doch wirtschaftlich mit der Kommanditbeteiligung und nicht mit seiner
sonstigen privaten Wirtschaft verbunden erscheint.

Die Verneinung des Rechtes St. Gallens zur Verlegung eines Teiles der
Gesamtschulden des Rekunenten auf die in Zürich steuerbare Kommandite
hat zur Folge, dass es die Steuern, welche er auf dem der Kommanditsumme
entsprechenden Vermögensbetrage von 30,000 Fr. seit 1919 erhoben hat,
dem-Rekurrenten ganz und nicht nur zu dem freiwillig anerkannten
Bruchteile zun'ickzuerstatten haben wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gegenüber Zürich abgewiesen, gegenüber St. Gallen
im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

63. Urteil vom IQ. November 1923 i. S. Buser gegen Bern, Regierungsrat.

Schuldenabzug bei der Besteuerung von Liegenschaften. Objektssteuer auf
Liegenschaften (Bern). Die Beschränkung des Abzugs der Hypothekarschulden
auf die Fälle, wo das betreffende Kapital im Kanton versteuert wird,
ist bundesrechtswidrig, wenn der Gläubiger in einem andern Kanton

wohnt.

A. Der in Bern wohnende Rekurrent Buser, ist Eigentümer der dortigen
Liegenschaft Huhelmattstrasse 3, auf der eine Hypothek von 30,000
Fr. zu Gunsten des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins in
BaselDoppelbestequ N° 63. ' 525 lastet. Er beanspruchte, dass bei der
kantonalen Besteuerung für die Liegenschaft diese Hypothek abgezogen
werde. Die bernischen Steuerbehörden, in letzter Instanz der Regierungsrat
durch Entscheid vom 7. August 1923 lehnten dieses Begehren ab gestützt
auf Art. 9 des kan-

" tonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1918, der bestimmt:

Von der Grundsteuersehatzung des steuerpflichtigen Grundeigentums kann
der Betrag der auf das letztere grundpfändlich versicherten Kapitalund
Renteniorderungen, für welche der Grundeigentümer selber Zins oder Rente
zu entrichten hat, abgezogen werden, s o fern Kapital oder Rente der
Vermögenssteuer im Kanton unter1 i e g e n.

B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Buser unter Berufung
auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit
dem Antrag, der Entscheid sei anfzuheben. Dafür, dass er auf Grund der
angeru'fenen Verfassungsbestimmungen zum Abzug der Hypothek berechtigt
sei, wenn schon der in Basel wohnende Gläubiger nicht im Kanton Bern
das Kapital versteuere, bezieht sich der Rekurrent auf die Urteile des
Bundesgerichts in Sachen Zufferey c. Wallis vom 1. Juli 1922 (BGE 48 I
Nr. 42) und in Sachen Weinmann c. Bern vom 20. Januar 1923 (49 I Nr. 1).

C. Der Regierungsrat von Bern hat die Abweisung des Rekurses beantragt. In
der Begründung dieses Antrages wird die Auffassung vertreten, dass eine
kantonalrechtliche Steuerbestimmung, die, wie Art. 9 des bernischen
Steuergesetzes bei der Besteuerung für Grundstücke den Abzug von
Hypotheken verweigere, deren Gläubiger in andern Kantonen wohnen,
keinerlei Eingriff in eine andere kantonale Steuerhoheit enthalte und
daher unter keinen Umständen gegen das Verbot der Doppelbesteuerung
verstosse ; im Gegensatz zu der Regelung, bei der der Grundeigentümer
vertretungsweise für die grundversicherte Forderung des ausserkantonalen

AS 49 I _ 1923 36

526 Staatsrecht.

Gläubigers herangezogen werde mit der Befugnis, die Steuer vom
Hypothekarzins in Abzug zu bringen, welch' letzteres System der Kanton
Bern zufolge der bundesgerichtlichen Praxis in seiner Gesetzgebung
aufgegeben habe. Durch die Besteuerung der Liegenschaft ohne Abzug der
ausserkantonalen Gläubigern zustehenden Hypotheken werde lediglich der
volle Wirtschaftliche Wert des der kantonalen Steuerhoheit unterliegenden
Grundstücks erfasst, und das Steuerrecht des Wohnortskantons des
Gläubigers weder tatsächlich noch virtuell berührt. Hiefür mache es auch
keinen Unterschied, ob das Grundstückals Bestandteil des Reinvermögens
besteuert oder aber mit einer Objeksteuer belegt werde. Der Regierungsrat
glaubt daher, das Bundesgericht sei zu weit gegangen, wenn es.im Urteil
Zufferey sich für den Anspruch des Grundeigentümers auf den fraglichen
Schuldenabzug mit auf Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV gestützt hat. Insbesondere bei der
Objektbesteuerung könne durch den Nichtabzug der Hypotheken auswärtiger
Gläubiger das Verbot der Doppelbesteuerung nicht verletzt sein, wie
denn ja das Urteil Zufferey diese Frage noch offen gelassen habe. Hier
könne nach Bundesrecht jeder Schuldenabzug verweigert werden und müsse
auch eine Einschränkung nach der Art der Schuld zulässig sein. Es sei
freilich richtig, dass die verschiedene Ordnung des Schuldenabzugs je nach
dern TWohnort des Gläubigers etwas stossendes habe, und es sei auch ohne
weiteres zuzugeben, dass es wirtschaftlich für den Grundpfandschuldner
auf das nämliche hinauskomme, ob man ihn als Steuersubstituten die
Kapitalsteuer für den auswärts wohnenden Gläubiger bezahlen lasse oder
ob man ihm den Schuldenabzug verweigere und dadurch die von ihm zu
entrichtende Steuer um so höher bemesse. Aber es könne sich nur fragen,
ob durch die letztere Regelung Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verletzt sei. Beim System der
Reinvermögensbesteuerung, um das es sich im Falle Zufferey gehandelt habe,
möge das unter Umständen bejaht werden, daDoppelbesteuerung N° 63. 527

jene Differenzierung mit dem Prinzip der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit sich nicht vereinigen lasse. Anders aber bei der
Objektbesteuerung, als welche sich die bernische Vermögenssteuer
und speziell diejenige auf Grundstücke darstelie. Hier spiele die
wirtschaftliche Tragfähigkeit des Eigentümers grundsätzlich keine
Rolle, und vom Standpunkt seiner wirtschaftlichen Lage aus sei hier
eine ungleiche Behandlung desselben nicht zu vermeiden, sondern mit der
Objektsteuer begrifflich verbunden. Der Schuldenabzug sei, auch wenn er
gewährt werde, doch der Natur der Sache nach auf die Hypothekarschulden
beschränkt. Auch eine Unterscheidung nach verschiedenen Arten von
Hypothekarschulden müsse zulässig sein, sofern sie auf tatsächliche
relevante Unterschiede abstelle (Urteil Weinmann), was für Art. 9 des
Steuergesetzes beim Nichtabzug der Hypotheken ausserkantonaler Gläubiger
zutreffe. Das Gesetz wolle, von einer bundesrechtlichen Ermächtigung
Gebrauch machend, mit der Steuer den ganzen wirtschaftlichen Wert des
Grundeigentnms erfassen. Es wolle aber doch auch eine wirtschaftliche
Doppelbesteuerung vermeiden, die vorliegen würde, wenn neben dem realen
Grundstüekwert noch der in Form von Hypotheken mobilisierte Teil
dieses Wertes besteuert würde. Daher würden die Hypothekarschulden
abgezogen. Es werde dabei berücksichtigt, dass der Eigentümer für
seine Hypothekarschulden Zinsen zu entrichten habe und daher nicht im
ungeschmälerten Genuss des Grundstückertrages stehe und andererseits
dass für den mobilisierten Wert des Gundstückes die Vermögenssteuer vom
Gläubiger bezogen werde, was aber nur der Fall sei, wenn der Gläubiger im
Kanton wohne. Habe er seinen Wohnsitz ausserhalb des Kantons und entgehe
daher dem Kanton der auswärts mobilisierte Teil des Grundstückwerts,
so müsse er sich behufs Erfassung des vollen Immobilienwerts an den
substanziellen Wert in der Person des Eigentümers halten. Wer seinen
Grundstück-

528 staatsrecht-

wert ausserhalb des Kantons mobilisiere, werde eben gleich behandelt
wie derjenige, der Geld auf Personalkredit aufnehme und die fragliche
Schuld bei der Besteuerung des Grundstückes auch nicht abziehen könne.
Die Frage stelle sich im vorliegenden Falle denn auch anders als im
Falle Weinmann. Dort habe es sich um eine Steuer b e f r e i u n g
des Gläubigers kraft eines eidgenössischen Rechtssatzes gehandelt,
während hier der Gläubiger einer andern Steuerhoheit unterstehe. Der
Regierungsrat hebt schliesslich die Nachteile und Störungen hervor,
die aus einer Änderung der bundesgerichtlichen Praxis für das kantonale
Steuerrecht folgen. Eine Durchlöcherung der Normierung des Schuldenabzugs,
wie sie das bernische Steuergesetz in Übereinstimmung mit der bisherigen
bundesrechtlichen Doppelbesteuerungspraxis getroffen habe, würde nicht
nur dem Kanton eine sehr erhebliche finanzielle Einbusse bringen,
sondern seine heutige Ordnung der Vermögensbesteuerung als durchaus
unzweckm'ässig und unlogisch erscheinen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Im Urteil in Sachen Zufferey (48 I Nr. 42) hat das Bundesgericht
ausgesprochen, dass es gegen Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
in Verbindung mit
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstösst, wenn nach der Walliser Steuergesetzgebung der im
allgemeinen zulässige Abzug von Hypothekarschulden bei der Besteuerung des
Grundeigentümers da nicht gestattet wird, wo der Hypothekargläubiger in
einem andern Kanton wohnt. An den Erwägungen dieses Urteils, auf die hier
verwiesen wird, ist festzuhalten. Vom Falle Zufferey unterscheidet sich
der vorliegende nur darin, dass man es im Kanton Wallis dem Grundsatz-e
nach mit einer Reinvermögenssteuer zu tun hätte, während die hernische
Steuer auf Liegenschaften, die hier in Frage steht, ihrer Natur nach eine
Objektsteuer ist (s. hierüber 48 I 363 f.). Es fragt sich, ob dieser
Unterschied eine andereDoppelbesteuerung N° 63. 529. Lösung bedingt,
indem er den Kanton Bern berechtigen wurde, den nach seiner Gesetzgebung
in der Regel statthaften Abzug der Hypothekarschulden beim Wohnsitz

des Gläubigers in einem andern Kanton zu versagen.

2.-Wenn beim System der Reinvermögenssteuer der Widerspruch mit dem
Gedanken der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht hinreiehte,
um gegen die Verweigerung des fraglichen Schuldenabzugs schon als eine
verfass'ungswidrige ungleiche Behandlung einzuschreiten (Urteil Zufferey
a. a. 0.342), so ist eine Gutheissung des gegenwärtigen Rekurses allein
aus Art.4BV noch weniger mòglich. Bei der bernischen Vermögens.steuer,
wie sie auf den Liegenschaften erhoben wird, ist das Grundstück in
seiner objektiven Beschaffenheit Gegenstand der Besteuerung, und die
individuelle Tragfähigkeit des Eigentümers spielt dabei grundsätzlich
keine entscheidende Rolle. Vom Standpunkt des Staates .aus mag
dabei die Unterscheidung für den Schuldenabzug nach dem Wohnort des
Gläubigers eine gewisse Rechtfertigung darin finden, dass die Steuer
den vollen Wirtschaftlichen Wert der Liegenschaft erfassen soll, der
sich zusammensetzt aus dem in der Hypothek mobilisierten, beim Gläubiger
besteuerten Wert und dem Rest des Grundstückwertes, für den der Eigentümer
mit der Steuer belegt wird, wobei, wenn der Gläubiger der kantonalen
Steuerhoheit nicht untersteht, der Eigentümer daher entsprechend stärker
herangezogen wird. Aus dem blossen Gesichtspunkt "der Rechtsgleichheit
wird man die Besteuerung des Gläubiger-s im Kanton seines Wohnortes der
bernischen Besteuerung nicht gleichsetzen können, und insofern liegen
die Verhältnisse hier in der Tat nicht gleich wie im Falle Weinmann (49
I Nr. l), wo das Bundesgericht es als ein Postulat der Rechtsgleichheit
erklärt hat, dass bei der Besteuerung des bemischen Grundeigentümers
auch solche Hypotheken abgezogen werden, deren Gläubiger zufolge einer
speziellen kantonaloder bundesrechtlichen Steuerbefreiung nicht be-

530 Staatsrecht.

steuert wird. Immerhin anerkennt auch der Regierungsrat, dass die
verschiedene Regelung des Schuldenabzugs je nach dem Wohnort des
Gläubigers etwas stossendes hat, und es ist keine Frage, dass der
bernische Grundeigentümer, der den Betrag einer Hypothek wegen des
ausserkantonalen Domizils des Gläubigers zu versteuern hat, diese
Schlechterstellung gegenüber andern Eigentümern, deren Gläubiger im Kanton
wohnen, als ungerecht empfinden muss. Zudem führt der Regierungsrat
selber für den Schuldenabzug des bernischen Steuerrechts doch auch
ein subjektives Motiv an : nämlich, dass der Grundeigentümer die
Hypotheken verzinsen müsse und infolgedessen nicht im ungeschmälerten
Genusse des Grundstückertrages stehe, welches Moment mit dem mner-oder
ausserkantonalen Wohnsitz des Gläubigers nichts zu tun hat.

3. Dagegen treffen die Erwägungen, aus denen das Bundesgericht
im Falle Zufferey eine Verletzung des bundesrechtlichen Verbots
der Doppelbesteuerung angenommen hat, im wesentlichen auch hier
zu. Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV wurde dabei insofern neben und in Verbindung mit
Art. 46 Abs. 2 unterstützend herangezogen, als die Verweigerung des
fraglichen Schuldenabzugs schon vom innerkantonalen Standpunkt aus,
wenn auch keine eigentlicheverfassungswidrige ungleiche Behandlung,
so doch eine nicht befriedigende Ungleichheit darstellt. Wenn in
dieser Hinsicht die bernische Regelung etwas abweichend zu würdigen
ist, so ist es nach den Ausführungen in Erwägung 2 doch nur ein
Unterschied dem Grade nach, dem für die Betrachtung des Falles aus
dem interkantonalen Verhältnis keine entscheidende Bedeutung zukommen
kann. Im Urteil Zufferey wurde daran angeknüpft, dass nach feststehender
bundesrechtlicher Praxis Forderungen, und zwar auch grundversicherte,
der Besteuerung im Kanton des Gläubigers unterliegen und auch eine
stellvertretende Besteuerung des Grundeigentümers für den ausserkantonalen
HypothekargläubigerDoppelbesteuerung N° 63. 531 _ unzulässig ist. Da
die Besteuerung des Eigentümers für den Betrag der Hypothek tatsächlich
und wirtschaftlich mit jener stellvertretenden Besteuerung völlig auf
eine Stufe zu stellen ist, wie übrigens auch der Regierungsrat in der
Antwort ausdrücklich anerkennt, und da der Schutz des ausserkantonalen
Gläubigers nicht auf Kosten des innerkantonalen Grundeigentümers und
Schuldners geschehen soll, erschien auch die eigene Besteuerung des
letztem für die Hypothek als dem Doppelbesteuerungsrecht seinem Sinn und
Geist nach wiedersprechend. Diese Erwägungen treffen in genau gleicher
Weise zu, mag es sich nun bei der Besteuerung des Grundeigentümers um eine
Subjektoder Objektsteuer handeln, und im Urteil Zufferey (a. a. 0. S. 346)
ist denn auch bereits angedeutet worden, dass es in dieser Beziehung
nicht darauf ankommt, ob die Steuer den einen oder andern Charakter hat.

Es ist richtig, dass in dieser Lösung eine gewisse Ausdehnung des
Doppelbesteuerungsverbots gegenüber der früheren Praxis liegt. Dass das
unbewegliche Vermögen im Kanton, wo es liegt, und das bewegliche Vermögen
im Wohnsitzkanton des Eigentümers zu versteuern ist, wobei das kantonale
Steuerrecht bestimmt, wie der Pflichtige, soweit er der kantonalen Hoheit
untersteht, besteuert wird und speziell wie das Grundeigentum steuerlich
erfasst werden soll ein Satz, auf den der Regierungsrat abstellt ist
gewiss eine allgemeine Regel für die Abgrenzung der Steuerberechtigung
der Kantone. Die Praxis über das Verbot der Doppelbesteuerung ist aber
schon seit einiger Zeit nicht dabei stehen geblieben, dass die Kantone im
Rahmen ihres Steuerrechts frei sind, sondern sie hat den Kantonen auch in
der Ausgestaltung der ihnen an sich zustehenden Steuerberechtigung aus
Erwägungen interkantonaler Natur gewisse Schranken auferlegt. So darf
der Umstand, dass der Pflichtige steuerrechtlich relevante Beziehungen
zu zwei Kantonen hat, nicht zufolge der Verschiedenheit der

532 Staatsrecht.

AnknüpfungsPunkte der kantonalen Steuern zu einer unbilligen und
übermässigen Belastung führen, die, wenn nur der eine oder andere
Kanton in Betracht käme, nach interner Ordnung nicht möglich wäre. Man
ist so dazu gelangt, den Liegenschaftskanton, sofern er auf dem Boden
der Reinvermögensbesteuerung steht, auch dem in einem andern Kanton
wohnenden Eigentümer gegenüber zum proportionalen Schuldeuabzug zu
verpflichten (48 I 361 f. und dortige Zitate), wenn schon jener Kanton
bei der Besteuerung ohne diesen Abzug lediglich ein seiner Hoheit
nnterstehendes Objekt steuerlich ergreift. Ein Kanton darf überhaupt
den Pflichtigen deshalb nicht anders und nicht stärker besteuern, weil
dieser in einem andern Kanton wohnt oder eine sonstige territoriale
Beziehung zu einem andern Kanton hat {zit. Urteil), welche Forderung
der Gleichbehandlung, weil es sich um ein interkantonales Verhältnis
handelt, aus dem Verbot der Doppelbesteuerung fliesst, ganz abgesehen
davon, ob und Wie weit sie schon aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV folgen würde. Mit einer
ausserkantonalen Beziehung des Grundstücks und damit des Eigentümers hat
man es aber auch im vorliegenden Fall zu tun. Sie liegt darin, dass der
Hypothekargläubiger in einem andern Kanton wohnt, dass der Eigentümer,
um die-'Ausdrueksweise des Regierungsrats zu verwenden, einen Teil des
Grundstückwerts ausserhalb des Kantons mobilisiert hat und dass somit
dieser mobilisierte Grundstückwert in Form der Hypothek einer andern
kantonalen Steuerhoheit untersteht. Und diese ausserkantonale Beziehung
ist es, die hier zu der schärfere-n Besteuerung des Eigentümers ohne
Schuldenabzug führt. Sie hat eine als stossend und unbillig empfundene
Mehrbelastung des Eigentümers zur Folge gegenüber der Besteuerung, wie
sie eintreten würde, wenn jene Beziehung nicht zu einem andern Kanton,
sondern zum Kanton Bern bestünde-, das heisst, wenn der Gläubiger hier
wohnen Würde. Der Fall hat freilich im Vergleich zu denjenigen Fällen, in

Doppelbesteuerung N° 63. 583-

denen das Doppelbesteuerungsverbot in der angegebenen Weise erweitert
wurde, das Besondere, dass der Rekurrent nicht in zwei Kantonen
steuerpflichtig ist, sondern dass es sich im andern Kanton um die
Steuerpflicht des Gläubigers handelt. Die Identität des Steuersubjekts
ist aber keine allgemeine und unbedingte Voraussetzung einer unzulässigen
Doppelbesteuerung (sie wird z. B. nicht gefordert beim Niessbrauch,
bei der Kollektibund Kommanditgesellschaft, 30 I Nr. 48; 48 I 173).
Was aber die Identität des Steuerobjekts als Voraussetzung unzulässiger
Doppelbesteuerung anlangt, so ist sie in der erwähnten neueren Praxis in
mehr wirtschaftlicher Weise aufgefasst worden. Und nach den Ausführungen
des Regierungsrates beruht die Regelung des Schuldenabzugs in Art. 9
des kantonalen Steuergesetzes gerade darauf, dass man was aus dem Wesen
einer Grundsteuer nicht ohne weiteres sich ergab und wozu auch kein
bundesrechtlicher Zwang verlag realen und mobilisierten Grundstückwert für
die steuerrechtliche Betrachtung gleichsetze und in der gleichzeitigen
Besteuerung des Eigentümers für den realen Grundstück-wert und des
Gläubigers für den durch die Hypothek dargestellten mobilisierten Teil
dieses Wertes eine zu vermeidende doppelte Besteuerung erblickte. Diese
Doppelbesteuerung ist aber auch vorhanden, wenn der Gläubiger
einer andern kantonalen Steuerhoheit untersteht. Es ist ein Gebot
interkantonaler Rücksichtnahme und Anerkennung, worauf sich das ganze
Doppelbesteuerungsrecht mit aufhaut, dass Bern dabei die Besteuerung des
Gläubigers durch den andern Kanton nicht als nicht bestehend behandelt,
sondern sie als der eigenen gleichbedeutend gelten lässt. Aus dem Sinn und
Geist des bundesrechtlichen Verbots der Doppelbesteuerung, sowie es durch
die Praxis entwickelt worden ist, folgt, dass Bern seinem Steuersystem,
was den Schuldenabzug bei Liegenschaften anlangt, so wie es innerkantonal
besteht, auch in interkantonaler Hinsicht treu bleiben

534 Staatsrecht.

muss. Es ist dem Grundsatze nach keine andere Forderung als diejenige,
die es dem Grundstückkanton mit _ Reinvermögenssteuer zur Pflicht macht,
dieses Steuersystem auch in Bezug auf den ausserkantonalen Grundeigentümer
zur Anwendung zu bringen.

Dass die Zulassung des Schuldenabzugs auch für die Hypotheken
ausserkantonaler Gläubiger eine gewisse finanzielle Einbusse für den
Kanton Bern bedeutet, kann das Bundesgericht, wie schon im Urteil
Zufferey bemerkt wurde (a. a. O. S. 347), nicht davon abhalten, der
Streitigkeit diejenige Lösung zu geben, die es als die bundesrechtlich
richtigere und angemessene erachtet. Dass aber dies zu einem Einbruch in
die heutige Ordnung der hernisehen Vermögenshesteuerung führen Würde,
der die letztere als durchaus unzweekmässig und unlogisehcerscheinen
lassen würde, ist zum mindesten eine starke Übertreibung, da ja nach dem
Gesagten Bern im Grunde nichts anderes zugemutet wird, als dass es sein
eigenes System auch in interkantonaler Beziehung gelten lasse.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Bern vom 7. August 1923 aufgehoben.

Unvereinbarkeitshestimmungen der kant. Verfassungen. N° 64. 535

V. UNVEREINBARKEITSBESTIMMUNGEN DER KANTONALEN VERFASSUNGEN

INCOMPATIBILITÉS PRÉVUES PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES

64. Urteil vom 20. Oktober 1928 i. S. Frey und Mitheteiligte gegen
Thurgau Greene:: Bat.

Umfang der Kognition des Bundesgerichts bei der Auslegung kantonalen
Verfassungsrechts. Unvereinbarkeitsbestimmung einer kantonalen Verfassung
(Thurgau), wonach die vom Regierungsrat gewählten und fixbesoldeten
Beamten nicht Mitglieder des Grossen Rates sein können. Unzulässigkeit
einer Auslegung, wonach es für die Anwendung dieser Vorschrift auf den
Grad der Abhängigkeit des Beamten vom Regierungsrat im einzelnen Falle
ankommen würde. Bestreitung der Beamteneigenschaft des Gewählten.

A. Dr. med. A. Z., prakt. Arzt in Diessenhofen, war schon in der letzten
Amtsperiode Mitglied des thurgauisehen Grossen Rates. Er wurde dann
vom .Regierungsrat zum Direktor des kantonalen Kranken-und Greisenasyls
St. Katharinenthal bei Diessenhofen gewählt und es erhob sich die Frage,
ob er nicht von der Unvereinbarkeitsbestimmung des Art. 22 litt. c KV
hetroffen werde, die lautet :

Die Mitglieder des Regierungsrates und die von demselben gewählten und
fixhesoldeten Beamten, sowie die Staatsbankangestellten können nicht
gleichzeitig Mitglieder des Grossen Rates sein.

Nach § 4 des Gesetzes betr. die Organisation der kantonalen
Krankenanstalten vom 23. März 1898 stehen diese Anstalten, zu denen das
Asyl St. Katharinenthal gehört, je unter der Leitung eines patentierten
Arztes und geschieht die Wahl der Anstaltsdirektion durch den
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 49 I 524
Date : 01. November 1923
Published : 31. Dezember 1924
Source : Bundesgericht
Status : 49 I 524
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 524 Staatsrecht. nicht eine andere Behandlung im Sinne der Anrechnung des betreffenden


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BGE-register
48-I-171 • 48-I-349
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1919 • amount of capital contributed by limited partners • audio visual media • authorization • berne • bus • cantonal council • cantonal remedies • cantonal tax law • character • component • constitution • constitutional law • correctness • debtor • decision • doctor • double taxation • drawn • equal legal treatment • federal court • financial circumstances • fiscal sovereignty • fraction • hamlet • hi • immovable property • interest • internal • last instance • limited partner's capital contribution • limited partnership • loan • meeting • minority • money • object • objection • outside • personalty • position • postulate • property • question • quotation • real property • relationship between • residence • statement of reasons for the adjudication • tax object • taxes on objects • thurgau • use • valais • value • violation of fundamental rights