496 Snam-echt.

60. Urteil vom 22. September 1923 i. S. Müller gegen Aargau,
Regierungsrat. Belastung der Kinematographentheater mit einer Gebühr

für die Ausübung der gesetzlich vorgesehenen präventiven -

Filmzensur. Anfechtung wegen Verletzung der Gewerbefreiheit und mangelnder
Grundlage im kantonalen Recht. Bei Zahlungsverzug oder -verweigerung des
Betriebsinhabers kann'dle Behörde, ohne dadurch gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV oder den
Grundsatz zu verstossen, dass die Eintreibung auch öffentlichrechtlicher
Ansprüche auf eine Geldzahlung im Betreibungswege zu geschehen hat,
den Betrieb schliessen, bis die Zahlung erfolgt.

A. Nach der Verordnung des aargauischen Regierungsrates vom 18. April_1913
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Kinematographentheatern
bedarf es zum Betriebe von Kinematographen auf dem Gebiete des Kantons
Aargau einer Bewilligung des Gemeinderates, die nur erteilt werden darf,
wenn Räume und Betriebseinrichtungen bestimmten Anforderungen in bau-,
feuerund sicherheitspolizeilicher Hinsicht entsprechen. 55 3 und 6 der
Verordnung lauten :

a § 3. sämtliche Films und Reklameplakate unterliegen einer durch den
Gemeinderat anzuordnenden Kontrolle. Das Vorzeigcn von Mord-, Raubund
Ehebruchszenen und dergleichen, überhaupt von Darstellungen, die gegen
die guten Sitten verstossen, ist verboten. Die Bilder sind mindestens
24 Stunden vor deren Vorführung der Kontrollstelle zur Genehmigung
vorzulegen.

56. Die Kinematographenbesitzer haben die durch die Kontrolle verursachten
Auslagen zu ersetzen.

Der Rekurrent Gottlieb Müller in Rheinfelden betreibt seit Frühjahr
1921 im Rösin in Reinach (Aargau) ein Kinematographentheater. Durch
Beschluss vom 20. April 1921 forderte der Gemeinderat den Rekurrenten zur
Entrichtung einer Zensurgebühr von 10 Fr. für jede Vorstellung auf. Der
Rekurrent beanstandete die For-Handelsund Gewerbeireiheit. N° 60. 497

derung als übersetzt und bot eine Pauschalzahlung von 600 Fr. jährlich
an. Der Gemeinderat hielt indessen zunächst an seinem Ansprache
fest. Infolge einer Beschwerde des Rekurrenten vom 22. Oktober 1922 über
zu starke Belastung gab die kantonale Polizeidirektion dem Gemeinderat
Wegleitungen für eine angemessene Festsetzung der Gebühr, worauf der
Gemeinderat die Auflage, um dem Streite ein Ende zu machen, auf die
vom Rekurrenten früher angebotenen 600 Fr. jährlich ermässigte. Der
Rekurrent verweigerte aber nunmehr anch die Zahlung dieses Betrages,
selbst als der Gemeinderat ihn dazu unter der Androhung der Schliessung
des Betriebes mahnte. Am 1. März 1923 beschloss deshalb der Gemeinderat
Reinach : Der Kino in Reinach wird bis nach Erledigung der hängigen
Streitsaehe, d. h. bis zur Einzahlung der Zensurgebühren vom 1. Mai 1921
bis 28. Februar 1923 geschlossen.

Müller reichte gegen diese Verfügung am 23. April 1923 dem Bundesgericht
einen staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
ein, auf den durch Urteil von heute mangels Erschöpfung der kantonalen
Instanzen nicht eingetreten werden ist. Ausserdem erhob er von der
Voraussetzung ausgehend, dass ein anderes kantonales Rechtsmittel nicht
gegeben sei, gegen den Gemeinderat bei der kantonalen Polizeidirektion
eine Disziplinarbeschwerde . Die Polizeidirektion leitete die Sache
an den Regierungsrat, der durch Entscheid vom 12. zugestellt 21. Juli
1923 die Verfügung des Gemeinderates schätzte, mit der Begründung: die
Gemeinden seien zur Erhebung solcher Gebühren schon aus polizeilichen
Gründen befugt, weil ihre Polizei die kinematographischen Schaustellungen
zu überwachen habe. Es handle sich dabei um Konzessionsgebühren, wie sie
bei gesundheits-, feueroder sittengefährlichen Gewerben in Verbindung mit
der für deren Ausübung notwendigen Konzession überall auferlegt würden
und bei denen die Zuständigkeit zur Erhebung von selbst aus der Kon-

498 Staatsrecht.

zessionierung und der Notwendigkeit besonderer Überwachung mit damit
verbundener Mühewait fliesse. Sie würden im Kanton Aargau in allen
Ortschaften mit Kinos erhoben und von den Kinobesitzern anstandslos
bezahlt, Bei einem Kino, dessen Besitzer auswärts wohne, könne die
Gebührenpflieht überdies aus § 4 litt. e des Marktund Hausiergesetzes
und aus § 14 V litt. a der Vollziehungsverordnung dazu abgeleitet
werden. Unzulässig wäre die Gebühr nur, wenn sie durch ihre Höhe
prohibitiv wirkte. Dies sei jedoch bei einem Ansatze von 5 Fr. für die
Vorstellung nicht der Fall. Die Zahlungsverweigerung des Rekurrenten
und der schon seit längerer Zeit dauernde Verzug, in dem er sich
befinde, berechtigten den Gemeinderat, den Kino bis zur Nachzahlung
der Gebühr zu schliessen. Es sei dies dasjenige öffentlichrechtliche,
polizeiliche Exekutionsmittel, durch das sich die Zahlungsrenitenz
eines Gewerbekonzessionärs einzig brechen und die Erfüllung der Pflicht
rechtzeitig und wirksam erzwingen lasse. Wollte man die Konzessionsbehörde
auf den Rechtsbetrieb als einziges Vollstreckungsmittel verweisen,
so hätte es der Konzessionär in der Hand, sein Gewerbe unter Umständen
monateund jahrelang gebührenlos zu betreiben. Die Behörden hätten ihre
Überwachungstätigkeit fortgesetzt zu leisten, ohne irgendwie für die
Zahlung der Gebühr gesichert zu sein.

B. Gegen diesen Entscheid hat Müller wiederum staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, der Entscheid und
der dadurch geschützte Beschluss des Gemeinderats Reinach vom 1. März
1923 seien aufzubeben, der Gebührenbezng als unzulässig zu erklären,
event. der Gemeinderat zur Festsetzung und Eintreibung der Gebühr auf
den gesetzlichen Weg zu verweisen. Es wird ausgeführt :

1. Die Veranstaltung kinematographischer Vorstellungen sei nach
wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichts ein freies, unter dem
Schutz des Art. 31Handelsund Gewerb-FreiheitN° 60. 499.

BV stehendes Gewerbe. Die Erlaubnis, die dazu eingeholt werden müsse,
stelle sich nicht als wirkliche Konzession, sondern als polizeiliche
Bewilligung dar, die erteilt werden müsse, wenn Betriebseinrichtungen und
Betrieb den bestehenden bau-, fener-, gesundheitsund Sittenpolizeilichen
Vorschriften entsprechen, vor Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV zulässige polizeiliche
Gründe dagegen nicht angeführt werden hönnen. Die sittenpolizeiliche
Überwachung des Betriebes in Gestalt der Filmzensur erfolge im Interesse
des allgemeinen Wohls ; sie sei eine öffentlichrechtliche Pflicht
der Gemeinden, für deren Erfüllung die Kinoinhaber nicht mit Gebühren
belastet werden könnten. Art. 6 der regierungsrätliehen Verordnung vom
18. April 1913 ermächtigte die Gemeinden denn auch nur, die durch Zensur
gehabten Auslagen ersetzt zu verlangen, nicht Gebühren zu erheben, die
mit Auslagen nichts zu tun hätten : es sei dabei an Bahn-, Transport-,
Portound ähnliche wirkliche Auslagen des inspizierenden Beamten, nicht
an einen Beitrag an den Gehalt festbesoldeter Gemeindeangestellter
gedacht werden, die mit der Ausübung der Zensur betraut werden. Und
die angerufenen Bestimmungen des Marktund Hausiergesetzes und der
Vollziehungverordnung dazu bezögen sich ausschliesslich auf die wandernde
Ausübung eines Berufes, also auf die Wanderkinos, nicht auf in einem
festen Gebäude ständig niedergelassene Betriebe, auch dann nicht, wenn
der Eigentümer in einer anderen Gemeinde des Kantons wohne. Der Versuch
aber, die Gebührenpflicht aus der Notwendigkeit der Konzessionierung des
Betriebes herzuleiten, beruhe nach dem Gesagten auf einer Verkennung
der Natur dieser sogenannten Konzession. Auch alle anderen freien
Gewerbe unterstünden aus öffentlichrechtlichen Gründen der Aufsicht in
gesundheits-, feuer-oder sittenpolizeilicher Hinsicht. Von keinem einzigen
derselben werde aber eine sogenannte Konzessionsgebühr gefordert. Die
Sonderbelastung der Kinematographen mit einer solchen sei des-

500 Staatsrecilt.

halb unzulässig. Ob die Gebühr prohibitiv wirke, falle vorerst weniger
in Betracht als die Ungleichheit in der Behandlung der freien Gewerbe
und damit die Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.

2. Keinesfalls gehe es an, die Zahlung der Gebühr durch Schliessung des
Betriebes zu erzwingen. Aus dem Grundsatze der Gewerbefreiheit folge,
dass die Ausübung eines Gewerbes nicht aus fiskalischen Gründen verboten
werden dürfe, ferner, was übrigens schon eine Folge der durch Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
gewährleisteten Rechtsgleichheit sei, dass der Gewerbeinhaber hinsichtlich
der Erfüllung seiner Zahlungspflichten gegenüber dem Gemeinwesen nicht
anders behandelt werden dürfe als jeder andere Bürger, d. h. dass er dafür
den allgemeinen Gesetzen unterstehe. Der Gemeinderat Reinach habe demnach
zur Durchsetzung des bestrittenen Gebührenanspruchs den ordentlichen Weg
zu beschreiten, d. h. die Gebühr zunächst durch die zuständigen Gerichte
festsetzen zu lassen, und sodann nötigenfalls im Betreibungsverfahren
einzutreiben. Die Auffassung des Regierungsrates Wäre zutreffend, wenn
es sich um eine wirkliche Konzession, die Verleihung eines nutzbaren
Rechtes zur Ausübung handelte; hier sei das Recht zum Widerruf der
Verleihung bei Nichterfüllung der konzessionsmässigen Verpflichtungen
durch den Konzessionär selbstverständlich. Das Recht zum Betriebe eines
Kinos könne der Staat bezw. die Gemeinde nicht verleihen und somit auch
nicht entziehen. Er könne gegen den Betrieb wie bei jedem anderen freien
Gewerbe höchstens aus polizeilichen Gründen einschreiten, um eine teuer-,
gesundheitsoder sittengefährliehe Ausübung zu verhindern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Erhebung der streitigen Zensurgebühr wird vom Rekurrenten aus
drei Gründen als den Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zuwiderlaufend beanstandet :
weil essich bei derHandflsund Gewerbetreiheit. N° 60. 501--

Filmzensur um eine im allgemeinen Interesse ausgeübte Tätigkeit handle,
deren Kosten von der Allgemeinheit zu tragen seien, weil die Auflage
einer Grundlage im kantonalen Recht ermangle und, solange eine gleiche
Konzessionsabgabe nicht auch von anderen erlaubnisbedürftigen Gewerben
verlangt werde, eine ungleiche Behandlung enthalte.

Zur Widerlegung des ersteren Einwandes genügt es auf das Urteil des
Bundesgerichts in Sachen MeyerGuggenbühl und Genossen gegen Stadtrat
Luzern vom 31. Oktober 1912 (AS 38 I 523) zu verweisen, wo die Anfechtung
einer von der Stadt Luzern den Inhabern von Kinematographentheatern
auferlegten gleichen Gebühr aus diesem Gesichtspunkte mit der Begründung
zurückgewiesen worden ist : die Handhabung der Sitten(und Feuer-)
Polizei gehöre freilich im allgemeinen zu den die gesamte Bevölkerung
berührenden Aufgaben, deren Kosten auf den Einkünften des Gemeinwesens
schlechthin, insbesondere aus den allgemeinen Steuern zu bestreiten
seien: dies schliesse indessen das Recht des Gemeinwesens nicht aus,
von Personen, die seine polizeiliche Tätigkeit in aussergewöhnlicher
W eis e viel intensiver als das Staatsvolk im allgemeinen in Anspruch
nehmen, für solche spezielle Funktionen wie hier die verordnungsgemässe
Beaufsichtigung des Betriebes der Kinematographen einen speziellen
Entgelt in der Form einer Gebühr zu verlangen, wobei es für den
Gebührencharakter der Auflage auch nichts verschlege, dass die Leistung,
deren Entgelt die Abgabe bilde, nicht vom Pflichtigen nachgesucht sei,
sondern ihm vom Staate aufgezwungen werde.

Und was den zweiten Einwand betrifft, so braucht zu der Frage nicht
Stellung genommen zu Werden, ob das Recht der Gemeinde zum Gebührenbezug,
wie der Regierungsat annimmt, ohne weiteres schon aus dem Erfordernis der
Einholung einer polizeilichen Genehmigung für den Inhalt der einzelnen
Vorstellung, d. h. der Unter-

502 Staatsrecht.

stellung des Betriebes unter den Erlaubniszwang, hergeleitet werden könnte
oder ob es dazu noch eines besonderen, die Gebührenpflicht aussprechenden
staatlichen Rechtssatzes bedarf (nur um eine Polizeierlaubnis und nicht
um eine eigentliche Konzession vgl. über den

Unterschied zwischen beiden BUBCKHARDT, Kommentar.

zur BV 2. Aufl. S. 269/70, kann es sich bei der Bewilligung zur Errichtung
und zum Betriebe eines bestimmten Kinematcgraphentheaters überhaupt
wie der Vorführung bestimmter Filme in demselben handeln). Wenn Art. 6
der regierungsrätlichen Verordnung vom 18. April 1913 die Inhaber
vonlcinematographentheatern verpflichtet, der Gemeinde die durch die
Filmkontrolle verursachten Auslagen zu ersetzen, so kann diese Vorschrift
sehr wohl und jedenfalls ohne Willkür dahin verstanden werden, dass
sie nicht nur den Ersatz unmittelbarer, ausschliesslich mit dieser
Zensur zusammenhängender Barauslagen, sondern den Kostenaufwand für
die Durchführung der Zensur überhaupt, wo letztere 'von ständigen
Gemeindebeamten neben anderen Funktionen ausgeübt wird, also auch
einen entsprechenden, verhältnismässigen Beitrag an deren Besoldung
in Form der Gebührenerhebung umfasst. Der Rekurrentfl behauptet aber
nicht, dass der Regierungsrat zum Erlasse einer solchen Vorschrift nach
kantonalem Staatsrecht nicht berechtigt gewesen wäre, sondern es dazu
eines Gesetzes oder doch Beschlusses des Grossen Rates bédurft hätte. Er
beschränkt sich darauf, jene Auslegung der Vorschrift als unrichtig
zu beanstanden. Ebensowenig wird geltend gemacht, dass die konkrete
Auflage nach ihrer Höhe zum Umfang der Kontrollmassnahmen in einem
offenbaren Missverhältnis stehen und sich'deshalb in Wirklichkeit als der
gesetzlichen Grundlage ermangelnde Steuer darstellen oder die Möglichkeit
einer rentablen Ausübung des Gewerbes in einer Weise beeinträchtigen
würde, der sie aus diesem Grunde, wegen prohibitiveu Charakters
als "mjt Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht vereinbar erscheinen liesse.Handels. und
Gewerbetreiheit. N° 60. 503-

Angesichts der nicht bestrittenen Feststellung des Regierungsrates,
dass die jährliche Pauschalsumme von 600 Fr. einer Belastung von 5
Fr. für die einzelne Vorstellung entspricht, offenbar mit Recht nicht.

Bei der letzten Einwendung aber, dass von anderen, ebenfalls
genehmigungsbedürftigen Gewerben eine Konzessionsgebühr nicht erhoben
werde, wird übersehen, dass es sich auch hier nicht um eine solche,
d. h. um eine Abgabe für die Erlaubnis zur Errichtung des Unternehmens
an sich, sondern um einen Entgelt für die lortlau{ende polizeiliche
Überwachung handelt, die der Betrieb gerade eines Unternehmens dieser
Art aus sittenpolizeilichen Gründen nötig macht. Zur Begründung der
Rüge ungleicher Behandlung hätte daher der Nachweis gehört, dass andere
Gewerbe, bei denen eine gleiche kontinuierliche, nicht nur gelegentliche,
periodische polizeiliche Betriebskontrolle durch die Gemeindepolizeiorgane
stattfindet und stattfinden muss, zur Leistung eines Entgeltes dafür
nicht herangezogen werden. I Iierüber lässt es aber der Rekurs an
allen Ausführungen fehlen. Die blosse allgemeine Behauptung, dass in
keinem andern Falle eines grundsätzlich freien, nur unter dem Vorbehalt
der Einholung einer Polizeierlaubnis stehenden Gewerbebetriebes eine
Konzessionsgebühr bezogen werde, vermag unter diesen Umständen zur
Substantiierung der Beschwerde nicht auszureichen.

2. Darf, was der Rekurrent mit Recht nicht bestreitet, die
Veranstaltung jeder einzelnen Vorstellung von einer vorhergehenden
Prüfung des Vorstellungsgegenstandes abhängig gemacht und für diese
Prüfung grundsätzlich, wie vorstehend festgestellt worden ist, eine
entsprechende Gebühr gefordert werden, so kann aber auch der Gemeinde
das Recht nicht abgesprochen werden, bei Verweigerung der Entrichtung
der Gebühr oder Verzug des Betriebsinhabeis in der Entrichtung die
Fortsetzung des Betriebes bis zur Hebung beider zu untersagen. Es ist
ihr nicht zuzumuten, ie Zensurtätig--

504 Staatsrecht.

keit auszuüben, ohne dass der Inhaber des zensurpflichtigen Betriebes
das dafür vorgesehene Entgelt leistet; geschieht dies nicht, so muss sie
daher auch befugt sein, jene Tätigkeit solange einzustellen, bis der
Betriebsinhaber durch Erfüllung der Gebührenpflicht die Voraussetzung
für die Wiederaufnahme schafft, was, da die vorangegangene polizeiliche
Kontrolle der Filme die notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit
ihrer öffentlichen Vorführung, die Veranstaltung der Vorstellungen
bildet, ohne weiteres die Schliessung des Betriebes für solange nach
sich zieht. Es liegt darin, sobald die Präventiv Zensur an sich nach der
Natur der Schaustellungen als eine nach Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV zulässige
gewerbe(Sitten-) polizeiliche Massregel erscheint, weder ein Eingriff
in die durch diese Verfassungsnorm gewährleistete Gewerbefreiheit,
noch wird dadurch der bundesrechtliche Grundsatz umgangen, wonach die
Eintreibung auch öffentlichrechtlicher Ansprüche auf eine Geldzahlung
im Betreibungswege zu geschehen hat. Durch den Umstand, dass die
Gebührenzahlung das Àquivalent für eine polizeiliche Kontrolltätigkeit
bildet, ohne deren vorhergehende Vornahme, die den Betrieb des
Unternehmens auszumachenden. einzelnen öffentlichen Veranstaltungen nicht
durchgeführt werden dürfen, unterscheidet sich der Tatbestand auch von
den andern vom Rekurrenten angeführten, wo ein solcher Zusammen-

hang zwischen der Abgabepflicht und einer Bedingung

der Ausübung des Gewerbebetriebes selbst bildenden polizeilichen
Tätigkeit nicht besteht, wie den Rückständen eines Gewerbeinhabers
mit all; meinen oder an den Gewerbebetrieb anknüpfenden steuern, womit
der Schluss, der aus der behaupteten Unzulässigkeit einer behördlichen
Schliessung des Betriebes bei solchen Rückständen zu ziehen versucht
wird, dahinfällt. Dass das kantonale Recht eine Massnahme wie die
streitige positiv anschliessen wiirde, macht der Rekurrent selbst
nicht geltend. Auch wenn danach wirklich die GemeindeHandelsund
Gewerbetreiheit. N° 60. 505

bei Bestreitung der Gehührenpflicht für eine bestimmte Leistung des
Gemeinwesens den Gebührenanspruch der Betreibung vergehend ihrerseits
im Rechtswege feststellen zu lassen hätte, so würde daraus noch
nicht notwendig folgen, dass sie nicht bei einer solchen Bestreitung
die weitere, künftige Vornahme der betreffenden Leistungen solange
verweigern könnte, als der Betroffene die Gebühr nicht hegleichen will
oder ihr das Recht zum Gebührenbezug nicht verbindlich durch Spruch einer
Oberbe-bchörde aberkannt worden ist. Darum handelt es sich aber hier,
während die Schliessung des Betriebes nur die Folge jener Weigerung
ist. Im übrigen hat der Rekorrent auch für die fragliche Behauptung
irgendwelchen Nachweis an Hand des kantonalen Gesetzesrechtes nicht
erbracht.Zn vermuten ist eine solche Regelung nicht, indem es der
sonst allgemein geltenden Ordnung entspricht, dass der Bürger die
Gebührenauflage der mit dem Gebührenbezug betrauten Verwaltungsbehörde im
Rechtsmittelwege anzufechten hat, wenn er sich ihr nicht unterziehen will.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 49 I 496
Date : 22. September 1923
Published : 31. Dezember 1924
Source : Bundesgericht
Status : 49 I 496
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 496 Snam-echt. 60. Urteil vom 22. September 1923 i. S. Müller gegen Aargau, Regierungsrat.


Legislation register
BV: 4  31
BGE-register
38-I-523
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
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