die Rechtsgleichheit. Der individuelle Kirchenbesuch, der mit
keiner gemeinschaftlichen Knltushandlung in Verbindung steht, bildet
hinsichtlich der Verschleppung der Epidemie keine grössere Gefahr als das
Aufsuchen irgend eines andern Raumes, bei dem unter Umständen noch ein
Zusammentreffen mit einer oder mehreren anderen Personen stattkinden kann,
wie insbesondere der Wirtschaften. Es liegt deshalb darin, wo es sich bei
diesen andern Lokalitäten nicht etwa um lebenswichtige, für die Ernährung
der Bevölkerung, die Gewinnung des Lebensunterhalts vieler Personen oder
ähnliche Zwecke notwendige Betriebe handelt, eine Schlechterbehandlung
der Anhänger der verschiedenen Bekenntnisse hinsichtlich ihrer religiösen
Interessen, die durch keine hiniängliehen sachlichen Gründe gerechtfertigt
werden kann. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass die
Zulassuxig des individuellen Kirchenbesuches dazu missbraucht werden
könnte, die statthafterweise verbotenen Gottesdienste auf Grund einer
stillen Veiabredung, zu einer bestimmten Stunde gleichzeitig in der Kirche
zusammenzutreffen, in Wirklichkeit doch abzuhalten. Ein solches Vorgehen
Würde zweifellos eine Umgehung des Gottesdienstverbotes enthalten, gegen
die die Behörden mit den entsprechenden Repressivmassregeln einschreiten
könnten. ·
Damit soll die Frage nicht. präjudiziert sein, ob nicht selbst
das Weitergehende Verbot des individuellen Kirchenbesuches unter
Umständen giltig erlassen werden könnte, wenn das kantonale Recht dazu
die Handhabe bietet und die zur Bekämpfung der Epidemie verfügten
Verkehrsbeschränkungen auch sonst so weit gehen, dass darin eine
Ausnahmebehandlung nicht erblickt werden kann. Unter Voraussetzungen, wie
sie hier vorlegen, ist es jedenfalls vor Art.50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
|
1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
wenn schon man in der unvollständigen Art, in der die katho-lische
Kirchgemeinde Oerlikon sich der früheren, zulässigen Verfügung vom 7. Mai
1921 unterzogen hatte, undGerichtsstand. N° 48. 373
in dem Drange der Umstände dafür psychologisch eine Erklärung finden
mag. -
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. ·
VIII. GER ICHTSSTAND si
FOR
46. Urteil vom 12. Mai 1923 i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen Becker
und Glarus, Obergericht.
Klage gegen eine Bahnunternehmung auf Einzäunung eines" im Bahneigentum
stehenden Weges, an dem dem Kläger bei Brstellung der Bahn zum Ersatz
eines untergehenden Weges em Wegreeht eingeräumt worden ist. Kompetenz
der or-. deutlichen Zivilgerichte oder der Expropriationsbehörden
(Schätzungskommission und Bundesgericht) ? Einrede, dass der Kläger
den Anspruch auf Einfriednng durch {Nichtnumeldung bei der früheren
Expropriation verwirkt bezw. durch Unterlassung der Geltendmachung in
jenem Expro-. priationsverfahren darauf verzichtet habe.
A. Ende 1873 hat die Schweizerische Nordostbahn den Plan für die
linksufrige Zürichseebahn Zürich-Ziegelbriicke aufgelegt. Danach
wurde in der Gemeinde Bilten die Liegenschaft Hauseri des Peter Zweifel
durchschnitten. Der südlichen Grenze dieser Liegenschaft entlang hatte ein
Flurweg geführt, an den verschiedene Grundeigentümer bestimmte Wegrechte
von der Landstrasse ' her nach ihren östlich gelegenen Liegenschaften
be-x sassen, darunter Heinrich Becker. Die Nordostbahn'
ASBL 1923 26
374 ' 'Staatsrechi.
lehnte es ab, den von den Wegberechtigten verlangten.
Übergang am Treffpunkt des Flurweges mit der Bahnlinie zu erstellen
und verwies, die Ansprecher auf einen andern weiter nördlich gelegenen
Weg und einen längs der Bahnlinie 'nen zu erstellenden Parallelweg, der
dann in den früheren Flurweg einmündete. Das Land für diesen Parallelweg
erwarb sie von Peter Zweifel durch Expropriation. Da Zweifel in seiner
Forderungseingabe verlangt hatte, dass die Verbindung seines Grundstückes
mit dem Parallelweg nirgends unterbrochen werde, wurde dieser nach dem
Grundstück Zweifels hin nicht eingefriedet. Im Streite mit den erwähnten
Wegberechtigten wurde die Bahn durch Entscheid der Schätzungskommission
vom 23. Juli 1875 verpflichtet, denselben vom vorgesehenen Bahnübergang
an bis auf das bisher benutzte Flursträsschen den entsprechenden Weg
auf ihre (der Bahn) Kosten zu verschaffen, und es wurde ihr überdies
eine Umwegsentsehädigung in Geld auferlegt. Die Wegberechtigung, für die
damit Ersatz gewährt werden sollte, bestand in einem Fusswegrecht für das
ganze Jahr und in einem Fussund Fahrwegrecht von Martini bis März. Über
deren Inhalt erging am 23. Oktober 1875 ein Erläuterungsentscheid
der Schätzungskommission. Zwei Wegberechtigte rekurrierten an das
Bundesgericht, mdem sie in erster Linie einen Übergang an der Stelle
verlangten, wo der frühere Weg auf die Bahnlinie traf ; das Begehren wurde
indessen abgewiesen. Seither haben die Wegberechtigten den Parallelweg
benutzt ; dabei haben sie auch ungebundenes Vieh darüber getrieben.
Durch Rechtsbot vom 12. April 1921 untersagte der Rechtsnachfolger
des Peter Zweifel, Johann Stähli, dem Abraham Becker, Rechtsnachfolger
des einen Wegberechtigten Heinrich Becker, mit Vieh auf das Grundstück
Stählis zu fahren und den Rechtsbotgeber bei der Aus-übung des angeblichen
Viehfahrrechtes auf dem Strasschen der S. B. B. (Rechtsnachfolgerin
der Nordostbahn) in irgend einer Art und Weise zu schädigen. Und am
18.Gerichtsstand. N° 46. 375
Mai 1921 erWirk'te Stähli ein weiteres allgemeines Rechtsbet,
wodurch jedermann untersagt. wurde, auf seinem Eigentum irgendwelche
Servitutsrechte auszuüben und ihn in irgend einer Weise zu schädigen,
insbesondere auf dem Parallelweg längs der Eisenbahnlinie angebundenes
Vieh in der Weise zu treiben, dass das Eigentum des Rechtsgebers betreten
und geschädigt wird. Abraham Becker klagte gegen Stahli auf Öffnung
dieser Verbote, eventuell darauf, es sei der Beklagte zu verpflichten,
sein Eigentum längs dem Strässchen der S. B. B. genügend abzufrieden. Er
rief dabei die S. B. B. ins Recht ; diese verzichteten aber auf die
Teilnahme am Rechtsstreit. Durch Urteil vom 22. März 1922 bestätigte
das Augenscheinsgericht des Kantons Glarus die beiden Rechtsbote des
Beklagten Stähli und wies das eventuelle Klagebegehren ab. Zum Hauptpunkte
wurde ausgeführt, dass auf dem Eigentum des Beklagten keine Servituten
zu Gunsten des Klägers lasteten und dass er sich deshalb keinerlei
Schädigungen seitens des letzteren gefallen lassen müsse. Der Antrag
auf Erstellung einer Einfriedung wurde abgeniesen, weil dem Kläger die
Aktivlegitimation dazu fehle.
Infolgedessen erhob Abraham Becker Klage gegen die S. B. B. mit dem
Begehren, diese seien pflichtig zu erklären, längs des Parallelweges
an ihrer Eisenbahnlinie in Bilten eine ausreichende Zäunung auf der
gemeinsamen Grenze mit der Liegenschaft Hauseri des Johann Stähli zu
erstellen und zu unterhalten. Die Beklagte verlangte vorfrageweise,
sie sei von der Einlassung zu entbinden : 1. weil die Streitsache
auf eine für die Parteien verpflichtende Weise beseitigt worden sei;
2. eventuell, wenn sich der Klagen auf Nachbarrecht berufen sollte, wegen
mangelnder ss Aktivlegitimation. ln ersterer Beziehung stützte sich der
Nichteintretensschiuss darauf, dass die Frage der Einfriedungspflicht
im Expropriationsverfahren der-Jahre 1873-76 ihre Erledigung gefunden
habe. Er wurde erstund zweitinstanzlich abgewiesen, vom
376 staatsrecht-
glarnerischen Obergericht mit der Begründung, dass der Streit
über die Zäunungspflicht ein zivilrechtlicher sei und durch das
frühere Expropriationsverfahren nicht berührt werde, weil damals die
Wegberechtigten keinen Anlass gehabt hätten, eine besondere Zäunung
zu verlangen, nachdem Peter Zweifel selber auf eine solche verzichtet
habe, wie denn das Viehfahrrecht des Heinrich Becker in jenem Verfahren
nicht enteignet, sondern bloss verlegt worden sei. Die weitere Frage der
Aktivlegitimation decke sich mit derjenigen nach dem Rechte des Klägers,
die einlässlich zu erörtern sei.
B. Gegen _das Urteil des Obergeriehts vom 23. Januar 1923 haben die
S. B. B. rechtzeitig beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
geführt mit dem Antrage auf Aufhebung. Es wird im wesentlichen ausgeführt
: Der Parallelweg sei zur Erhaltung der Kom-. munikationen gemäss Art. 6
des Expropriationsgesetzes ausgeführt worden. Ob und wie die Beseitigung
störender Einwirkungen des Bahnbaus und -betriebs auf Kom-munikationen
verlangt werden könne, heurteile sich gemäss ständiger Praxis des
Bundesgerichts nach eidgenössischem Expropriationsrecht und zwar durch
die im. Expropriationsgesetz vorgesehenen eidgenössischen Instanzen
_(OETLKER,Bd. I S. 182), woraus folge, dass auch der vorliegende Streit
über die Einfriedung nicht vom kantonalen Richter entschieden werden
könne. Nach Art. 12 und 14 des Expropriationsgesetzes sei jeder An
: sprach des Klägers an die S. B. B. verwirkt, da von der Bahn im
Expropriationsverfahren von 1873-75 nie die Einfriedung des Weges
verlangt werden sei. Die Beirut-' rentin brauche sich danach auf die
Klage nicht materiell einzulassen. Indem das Obergericht willkürlich zu
Gunsten eines Kantonsbürgers das Expropriationsgesetz nicht anwende,
verletze es Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
gesamten Gesetz zur Beurteilung solcher Begehren eingesetzten Instanzen
entzogen,was gegen Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
|
1 | Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
2 | Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. |
3 | Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18 |
C. Das Obergericht von Glarus hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der
Rekursbeklagte Abraham Becker hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Die Frage der Entschädigung für die durch Erstellung der Bahnlinie in
den 1870 Jahren beeinträchtigten Wegrechte an dem bisherigen Flurweg
ist im damaligen Expropriationsverfahren so geregelt worden, dass
die Bahn an Stelle der unterbrocheneneine andere Wegverbindung, den
sogenannten Parallelweg erstellte und den betroffenen Wegberechtigten
daran ein dem bisher besessenen entsprechendes Wegrecht einräumte, unter
gleichzeitiger Geldahfindung für die alsdann infolge längerer Wegstrecke
noch verbleibenden Nachteile. Wenn die heute bestehenden Wegrechte
Dritter an dem Parallelwege, so insbesondere dasjenige des Rekursbeklagten
Becker somit in der Tat aus dem Expropriationsverfahren hervorgegangen
sind, indem deren Einräumung den Naturalersatz für ein durch den Bahnhau
untergegangenes altes Recht bildete, so folgt hieraus indessen entgegen
der Auffassung des Rekurses noch nicht, dass auch das dadurch begründete
neue Rechtsverhältnis selbst expropriationsrechtlicher Natur sei. Vielmehr
hat man es dabei mit gewöhnlichen sachenrechtlichen Beziehungen zwischen
der Bahn als Eigentümerin des Wegareals und den Wegberechtigten als
Inhaberin einer Dienstbarkeit daran zu tun, die demnach auch sowohl
materiell als hinsichtlich der Zuständigkeit zur Beurteilung den für
solche geltenden Normen unterstehen. Expropriationsrechtlicher Charakter
könnte dem vor-
liegenden Streite über die Einfriedungspflicht nur zu-
kommen, wenn die Bundesbahnen die Erfüllung dieser Pflicht, selbst für
den Fall, dass sie an sich aus der Wegdienstbarkeit folgen sollte, als
mit Anforderungen des Bahnbetriebes oder der Bahnpolizei nicht vereinbar
ahlehnten, also die Befugnis zum Eingriffe in ein an sich be-
378 staatsrecht-
stehendes dingliches Privatrecht des Rekursbeklagten für die Bedürfnisse
des Bahnhetriebes in Anspruch nähmen und so dem Rekursbekiagten die
zwangsweise Aufgabe (Abtretung) eines solchen zumuteten. Ausschliesslich
auf derartige Anstände beziehen sich die im Rekurse angeführten früheren
Entscheidungen des Bundesgerichts. Dieser Tatbestand liegt aber hier
nicht vor und kann nicht in Betracht fallen, weil der Parallelweg nicht
dem Bahnbetriebe dient und es sich nicht um seine Abschrankung gegen
die Bahnlinie, sondern gegen ein anderes Nachbargrundstück handelt,
sodass im Bahnbetriebe oder in bahnpolizeilichen Vorschriften begründete
Hin-dernisse für die Vornahme der Einfriedung offenbar nicht
bestehen können. Die Rekurrentin behauptet denn auch
selbst etwas derartiges nicht, sondern widersetzt sich dem
Klagebegehren einfach deshalb, weil sie bestreitet, zur Einfriedung
des Weges kraft des im früheren Expropriationsverfahren begründeten
Dienstbarkeitsverhältnisses überhaupt. verpflichtet zu sein. Im
Streits liegen demnach einfach Inhalt und Umfangs der Ansprüche,
welche dem Rekursbeklagten als Dienstbarkeitsberechtigten gegen
die s.B.B. als Eigentümerin des belasteten Grundstückes aus jenem
Verhältnisse zustehen. Darüber haben aber zweifellos die ordentlichen
Gerichte und nicht die Behörden zu entscheiden, denen die Erledigung
aus Zwangsenteignung folgender Ansprüche der unter der Abtretungspflicht
stehenden Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten obliegt. Dass die
Dienstbarkeit in einem frihreren Expropriationsverfahren zur teilweisen
Erfüllung der der Bahn damals obliegenden Entschädigungspflicht
für Rechtsentzug zugestanden und bestellt worden ist, ändert hieran
nichts. Die Rüge, dass die Rekurrentin durch das angefochtene Urteil ihrem
verfassungsmässig'en Richter entzogen werde (Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
|
1 | Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
2 | Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. |
3 | Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18 |
unbegründet. Ursprünglich war denn auch die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte des Kantons Glarus von der Rekurrentin nicht in Zweifel
ARE-Gerichtsstand. N° 46. 329
gezogen, sondern nur geltend gemacht worden, dass der Streit bereits
rechtskräftig erledigt und die Rekurrentin deshalb von der Einlassung
auf die Klage zu entbinden sei.
2. Die Abweisung dieser Einrede der beurteilten Sache wird im
Rekurse zu Unrecht als'Rechtsverweigerung bezeichnet. Im früheren
Expropriationsvcrfahren ist den damaligen Wegberechtigtcn einfach ein
dem bisherigen gleichartiges Wegrecht an dem Parallelweg cingeräumt
worden, wobei der Inhalt des Rechts selbst nicht neu festgestellt und
insbesondere über die Frage der Einfriedungspflicht nichts bestimmt
wurde. Die Wegberechtigten waren nach Art. 12sund 14 EXpropriafions-gesetz
allerdings gehalten, ihr Dienstbarkeitsrecht und die Forderungen, die
sie wegen dessen Beeinträchtigung stellten, anzumelden. Dies haben sie
aber getan und darin war der Anspruch auf Einfriedung, wenn er sich aus
dem Inhalt der Servitut ergab, mitenthalten. Einer besonderen Anmeldung
desselben bedurfte es nicht, weil es sich dabei nicht um ein selbständiges
Recht, sondern einfach um die aus dem angemeldeten Dienstbarkeitsrecht
angeblich fliessende Befugnis handelte, vom Dienst barkeitsbelastcten
bestimmte Vor-kehren auf seinem Grundstücke zur Ermöglichung der
Servitutsausübung zu verlangen. Es kann daher auch davon, dass der
Anspruch durch Nichtanmeldung verwirkt sei und dass in dieser Beziehung
eine benrteilte Sache vorliege, nicht die Rede sein. Vielmehr kann es sich
höchstens ,fragen, ob nicht die Wegberechtigten dadurch, dass sie bei
der Einrä-umung des Wegrechts am Parallelweg im Expropriationsverfahren
von der Einfriedung nichts sagten, auf eine solche (auch für die
Rechtsnachfolger im Eigentum der berechtigten Grundstücke) verbindlich
verzichtet haben, selbst für den Fall, dass sich daraus in der Folge für
die Ausübung des Viehkahrrechts Schwierigkeiten ergeben sollten. Diese
Frage bildet aber einen Teil des streites über Inhalt und Umfang des
Dienstbarkeitsrechts und-
380 Stadtamt-,ht.
ist als solcher nach den gewöhnlichen Regeln über die Begründung von
derartigen Rechtsverhältnisse-i einlässlich zu beurteilen.
, Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
47. Urteil vom 25. lai 1923 i. S. Weingutnai-Wmloitungs-Geteflschafi
gegen Kanten-gerichtWallis.
Ansschliessliche Zuständigkeit der Expropriationsbehördcn
. (Schätzungskommission und Bundesgericht) inbezug auf An; sprüche,
die gegen den Unternehmer eines mit dem Expropriationsrecht nach
Bundesrecht ausgerüsteten Unternehmens wegen Beeinträchtigung privater
dinglicher Rechte erhoben werden, sofern der Anspruch nicht auf"
ein deliktisches Verhalten des Unternehmers, sondern einfach auf den
ursächlichen Zusammenhang der Beeinträchtigung mit Bau und Betrieb
des Werkes gestützt wird, gleichgiltig ob die Klage auf Vornahme
technischer Vorkehren zur künftigen VerE hütung des Schadens oder
auf Geldabfindung geht. Vorbehalt z für den Fall, dass es sich um die
Erfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten des Unternehmers gegenüber
dem Kläger ' handelt.
A. Bei der Erstellung der Linie der Lötschbergbahn auf dem Gebiete der
Gemeinde Baltschieder (Wallis) wurde die vom Baltschiedertal herkommende,
oberhalb des in Aussicht genommenen Bahntracés sich hinziehende
sog. Weingartneri Wasserleitung, die hauptsächlich für Bewässerungszwecke,
zum Teil aber auch für die Beschaffung von Tränkewasser bestimmt ist,
in der Weise verlegt, dass sie bei Km. 63,820 rechtwinklig in Röhren
unter dem Bahnkörper durchund von da diesem entlang in einem offenen
Kanal bis zur Einmündung in das alte Bett geführt wurde. Für den Bau
derGerichtsstand. N° 47. 381
Linie hatte u. a. nach Land der Burgergemeinde Baltschieder in Anspruch
genommen werden müssen. Der darüber zwischen der Bahngesellschaft und
der Burgergerneinde am 25. August 1910 abgeschlossene freihän-diga
Kaufvertrag sagt unter Ziffer 8 der Besonderen Bestimmungen : 8. Die
von der Bahngesellschaft vorgesehene Erstellung eines undurchlässigen
Verbindungsstückos der Weingartneri-Wasserleitung hat -ohne Entschädigung
innert der Frist vom 15. September bis 15. März zu erfolgen. Es muss
aber auch während dieser Frist eine Wasserzufuhr von mindestens
30 Min. Lit. nach dem Dorfe gesichert bleiben. Der Unterhalt des
neu erstellten Wasserkanals bleibt zu Lasten der Bahngesellschaft.
Im Januar 1919 trat an der betreffenden Stelle nach vorangegangenen
starken Niederschlägen ein Erdrutsch ein, durch den die Leitung auf
der verlegten Strecke teilweise zerstört und so den darunter liegenden
Ställen das Tränkewasser entzogen wurde. Auf die von den betroffenen
Grundeigentümern eingeleitet-en Schritte kam es in einer Sitzung vom
14. März 1919 vor welcher Behörde, geht aus den Akten nicht hervor zu
einem u Vergleich mit der Berner Alpenbahn-Gesellschaft als Eigentümerin
der Bahnlinie, kraft dessen die Bahngesellschaft sich verpflichtete,
die Leitung bis zum 20. März wenigstens provisorisch herzustellen,
damit das Tränkewasser wieder hergeleitet werden könne, und eine
bestimmte Entschädigung zu bezahlen. In der Folge liess die Gemeinde
Baltschieder namens der an der Leitung berechtigten Grundeigentümer die
Bahngesellschaft auf den 2. Juni 1919 vor den Einleitungsrichter des
Bezirkes Visp zur Verhandlung über die Rechtsbegehren vorladen:
1. die Beklagte sei zu verpflichten, die eingesetzten kleinen Röhren
zu ersetzen und die Leitung so wieder zu erstellen, dass die übliche
Wassermenge durchgeführt Werden kann ;
2. sie habe an die Gemeinde 2. H. der von ihr vertretenen